Wasser- und Abwassergebühr - kein defekter Zähler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Lazarettgasse 29/12, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom , ***1***; Kto Nr. ***2***, ReNr. ***3***, betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum von bis zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
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Zeitraum | Gebühr | Menge in m3 | Bruttobetrag in Euro |
- | Wasserbezugsgebühr | 464 | 863,04 |
- | Wasserbezugsgebühr | 627 | 1.166,22 |
- | Wasserbezugsgebühr | 469 | 900,48 |
3. Quartal 2017 - 4. Quartal 2018 | Wasserzählergebühr | 37,38 | |
1. Quartal 2017 - 3. Quartal 2019 | Wasserzählergebühr | 19,29 | |
- | Abwassergebühr | 49 | 99,96 |
- | Abwassergebühr | 66 | 134,64 |
- | Abwassergebühr | 49 | 103,39 |
Gesamt | € 3.324,40 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Vorlage
Mit Bericht vom , ***1***, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf1*** vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
"Sachverhalt: Objektsadresse: Wien 14., ***4***
Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestrittenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 58407, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 1560 m3 (1,71 m³ pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.
§ 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde der Wasserzähler Nr. 58407 vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler beim Stand von 1740 m³ (Ausbaustand) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Über dieses Prüfergebnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , ZI. ***5***, informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Beschwerdeführerin bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen.
Ein Antrag auf eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom gestellt.
Laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Auftragsnummer ***6***, war der Zähler ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum . Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt. Die Messabweichungen (Fehler) lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden. Das Gutachten wurde an die Beschwerdeführerin übermittelt (siehe Aktenseite 37-39).
Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden können, die Überprüfung des Wasserzählers Nr. 58407 keine Beanstandung ergab und der Wasserzähler für in Ordnung befunden wurde, somit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen, sind dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und wurde die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 1560 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass defekte Wasserzähler in der Regel aus hohem Niveau weitermessen oder ganz stillstehen, wohingegen der Wasserzähler Nr. 58407 den Verbrauchsrückgang registriert hat.
Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über den Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§ 15) sind zu beachten.
Dass ein Gebrechen an der Wasserzähleranlage, welches durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, oder eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke, vorliegt, wird aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren nicht möglich ist.
Die nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers ermittelte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr. Diese gesetzliche Fiktion ist jedoch durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Anhand der vorgelegten prüfungsfähigen Unterlagen hat der Amtssachverständige der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung bei seiner Erhebung an Ort und Stelle am festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheint. Angemerkt wurde, dass die Ursache des erhöhten Verbrauchs vermutlich ein Schaden an der erdverlegten Leitung unter der Terrasse war.
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im gebrechensfreien Zeitraum vom bis von 0,18010 m³ pro Tag (67 m³ in 372 Tagen) ergibt sich für den von den Wasserverlusten belasteten Zeitraum vom bis folgende Berechnung der Nichteinleitungsmengen:
- : Bezug: 464 m³ - 270 Tage x 0,18010 m³ = 415 m³
- : Bezug: 627 m³ - 365 Tage x 0,18010 m³ = 561 m³
- : Bezug: 469 m³ - 273 Tage x 0,18010 m³ = 420 m³
Diese sohin ermittelten Nichteinleitungsmengen wurden der Festsetzung der Abwassergebühr spruchgemäß zugrunde gelegt.
Beweismittel:
Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer fällt (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Auf Grund der die Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) haben sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).
Dass die Beschwerdeführerin ihrer Obsorgepflicht nachgekommen ist, wird von ihr weder behauptet, noch durch Ablesungen des Wasserzählers belegt.
Weiters wird festgestellt, dass die Behörde bereits, auf Grund der anlässlich der Ablesung des amtlichen Wasserzählers Nr. 58407 am (Stand: 916 m³) festgestellten Mehranzeige, die fotografisch festgehaltene Ablesung von 916 m³ überprüft hat und keine Fehlablesung bzw. keine fehlerhafte Eingabe des Zählerstands festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin, als Serviceleistung, über den im Zeitraum bis festgestellten Mehrverbrauch von 1,97 m³ pro Tag (vorher: 0,14 m³ pro Tag) informiert (siehe Aktenseiten 1 und 43). Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beschwerdeführerin aber nicht. Auch beim routinemäßigen Ausbau des Wasserzählers Nr. 58407 (die Nacheichfrist gemäß § 15 Maß- und Eichgesetz - MEG beträgt 5 Jahre) wurde der Ausbaustand von 1740 m³ fotografisch festgehalten. Auch hier wurde die Beschwerdeführerin, als Serviceleistung, über den Mehrverbrauch informiert (siehe Aktenseiten 2 und 3).
Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl, zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7400128/2015)."
2. Angefochtener Bescheid
Der Magistrat der Stadt Wien hat gegenüber der Bf. mit Gebührenbescheid vom Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis in der Höhe von gesamt EUR 5.826,51 festgesetzt. Es wurden folgende Bruttobeträge festgesetzt:
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Zeitraum | Gebühr | Menge in m3 | Bruttobetrag in Euro |
- | Wasserbezugsgebühr | 464 | 863,04 |
- | Wasserbezugsgebühr | 627 | 1.166,22 |
- | Wasserbezugsgebühr | 469 | 900,48 |
3. Quartal 2017 - 4. Quartal 2018 | Wasserzählergebühr | 37,38 | |
1. Quartal 2017 - 3. Quartal 2019 | Wasserzählergebühr | 19,29 | |
- | Abwassergebühr | 410 | 836,40 |
- | Abwassergebühr | 554 | 1.130,16 |
- | Abwassergebühr | 414 | 873,54 |
Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für die Bf. insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 5.856,11 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Bereitstellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben.
Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung vorgeschrieben.
Basis für die Festsetzung ist der Ablesestand des Wasserzählers Nr. 58407, Stand (180 m³) und Stand (1740 m³). Sohin ergibt sich ein Verbrauch im Höhe von 1.560 m³ für 908 Tage (1,71806 m³/Tag).
Der genannte Wasserzähler Nr. 58407 wurde am durch den Wasserzähler Nr. 29212 getauscht.
3. Beschwerde
Mit Schreiben vom (am per Fax und am per E-Mail übermittelt) wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
"Mit großem Entsetzen habe ich am Ihren Wasser und Abwasser Gebührenbescheid Rechnung ***3*** mit einer offenen Forderung von € 5.856,11 erhalten. Diesen beeinspruche ich hiermit der Höhe nach für die Abrechnungsperiode bis und hinsichtlich der Festsetzung der neuen Teilzahlungsbeträge. Dies aus folgenden Gründen:
1) Ein durchschnittlicher Verbrauch von 1.718 Litern Wasser pro Tag ist für meinen sparsamen 1-Personen-Haushalt schier denkunmöglich!
2) Mein durchschnittlicher Wasserverbrauch von etwa 150 Litern pro Tag zeigt sich auch an meinen Wasserabrechnungen seit dem Jahr 1996. Es gab und gibt keinen Anlass mein Nutzerverhalten zu ändern, abgesehen von einer einmaligen Befüllung und dem allfälligen Nachfüllen meines Teichs (Entnahmen zum Garten gießen) seit dem Jahr 2013.
3) Sollte ein Gebrechen im Haus oder bei der Gartenzuleitung zum Haus vorliegen, so müsste eine derartige Wassermenge zu Setzungen führen bzw. müssten Schäden ersichtlich sein. Dies ist nicht der Fall und wird von mir auch regelmäßig im Abstand mehrerer Monate kontrolliert.
4) Im Falle eines Gebrechens käme auch die geforderte Abwassergebühr nicht zum Tragen, da das Wasser dann versickert wäre.
5) Als Sofortmaßnahme habe ich seit dem nun nochmals folgende Prüfschritte zur Ursachenanalyse durchgeführt:
a. Gibt es undichte Geräte, Hähne, Feuchtigkeitsschäden im Haus? ->NEIN
b. Ist die Gartenzuleitung zum Haus undicht? -> NEIN
Dazu wurde
der Zählerstand am um 23:45 Uhr mit einem Wert von 32,922 m³
und der Zählerstand um 12:45 Uhr mit einem Wert von 32,963 m³ abgelesen (Bildnachweise anbei).
In dieser Zeit war die Hauswasserleitung abgedreht. Der ersichtliche Verlust von ~ 80 Litern hochgerechnet auf 24 Stunden steht in keiner Relation zu den von Ihnen errechneten 1.718 Litern pro Tag. […]
c. Gibt es ein Leck innerhalb der Hauswasserleitung? -> NEIN
Dazu wurde der Zählerstand am um 13 Uhr mit einem Wert von 32,963 m³ und der Zählerstand am um 21 Uhr mit einem Wert von 33,147 m³ abgelesen (Bildnachweise anbei).
Es ist ein normaler Tagesverbrauch/12 Stunden von ~ 180 Litern ersichtlich, der in keiner Relation zu den von Ihnen errechneten 1.718 Litern pro Tag steht: […]
Ich kann den von Ihnen errechneten Verbrauch für Wasserbezug von 1.560 m³ und Abwasser von 1.378 m³ für die 30 Monate zwischen und daher in keiner Weise nachvollziehen!
6) Am wurde Ihrerseits ein neuer Zähler eingebaut. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Einbaus ist mir nicht bekannt, vermutlich war dieser Null. Heute am habe ich einen Zählerstand von 32,9 m3. Das ergibt für die bisherigen 83 Verbrauchstage einen Tagesdurchschnittsverbrauch von ~ 400 Litern. Dieser entspricht nicht annähernd dem von Ihnen bis ermittelten Tagesdurchschnittsverbrauch von 1.718 Litern!
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, bin ich auch gerne bereit meine Wasserinstallationen jederzeit durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen. Es wird ihm ein Leichtes sein festzustellen, dass seit geraumer Zeit - und insbesondere seit dem Einbau Ihres neuen Zählers am - keinerlei Reparaturen an meinen Anlagen durchgeführt wurden.
7) Zusammenfassen kann daher nur der von Ihnen verwendete Zähler Nummer 58407 falsche Werte geliefert haben."
4. Überprüfung des Wasserzählers
In weiterer Folge wurde der Wasserzähler Nr. 58407 durch die MA 31 (Amtssachverständiger der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom wurde der Bf. mitgeteilt, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Es wurden in diesem Schreiben zwei weitere Überprüfungsmöglichkeiten genannt - die weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers durch Personal der MA 31 in Beisein der Bf. bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson, oder eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
Mit E-Mail vom beantragte die Bf. die Überprüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.
Nach dessen Durchführung wurde im Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom zusammenfassend ausgeführt:
"- Der Zähler war ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum .
- Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort können nicht getroffen werden.
- Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt.
- Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen.
- Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden.
- Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden."
Nach Übermittlung des Gutachtens an die Bf. teilte diese mit E-Mail vom an die belangte Behörde mit:
"Bitte finden Sie anbei den Ablesestand des neuen Zählers Nr. 29212 vom woraus sich ein durchschnittlicher Tagesverbrauch von 250 Litern ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich für mich:
- Trotz der Prüfbescheide, wonach der Wasserzähler Nr. 58407 in Ordnung gewesen sei, ist der massive Verbrauch für mich ganz und gar nicht nachvollziehbar. Wieso liegt dann plötzlich der aktuelle Verbrauch mit dem Einbau des neuen Zählers und ohne sonstiges Zutun (keine Reparatur, kein gebrechen, kein Gerätetausch!) wieder bei rund 15% wie in früheren Jahren?
- Mein Grundstück hat eine starke Hanglage, jede Wasseransammlung scheint unmittelbar bei den unterhalb liegenden Nachbarn auf. Wo wären denn die angeblich täglich verbrauchten 1.700 Liter hingeflossen?
- Können Sie absolut ausschließen, dass eventuell direkt beim Einbau des Wasserzählers ein Flansch undicht war oder ähnliches??"
5. Durchführung einer Leckortung
Mit E-Mail vom übermittelte die Bf. das Ergebnis einer am über ihre Haushaltsversicherung durchgeführten Leckortung und führte weiters aus:
"Sie haben ja nun Ende Dezember 2020 meinen Wasser-, und Abwasser Gebührenbescheid/Zähler 29212 für den Zeitraum 09/ 2019 bis 09/ 2020 übermittelt [RG ***3***].
Dieser zeigt - wie auch alle anderen Bescheide der Vergangenheit, mit Ausnahme jenem für Zähler 58407, verrechnet mit Bescheid vom [RG ***3***] einen ganz normalen Durchschnittsverbrauch von rund 240 Litern täglich.
Dies, obwohl bis dato nachweislich KEINERLEI Reparatur vorgenommen wurde!
- Meine Haushaltsversicherung hat auf Grund Ihres hohen Gebührenbescheids eine Leckortung für die Wasserleitung beauftragt. Hier wurde ein kleiner Mangel festgestellt. Dieser kann offenbar nicht für den massiven Wasserverbrauch den Zähler 58407 ermittelte, verantwortlich sein. Denn sonst hätte ich immer noch die von Ihnen ermittelten rund 1.700 Liter Verbrauch täglich. Gerne finden Sie den Bericht beiliegend.
- Seitens des Wasserwerks hat sich ja bislang niemand die Mühe gemacht, mir zu erklären wohin die insgesamt 1,5 Millionen Liter Wasser (!!), die Zähler 58407 errechnete, geronnen sein sollen! Ich übermittle Ihnen dazu einen Text des Ingenieurbüro Gutjahr (Deutschland), der Ursachen für das Fehlverhalten bei der Messung eines Wasserzählers erläutert: Das Resümee, den Wasserzähler auszubauen und einer Prüfung zu unterziehen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für eine Fehlmessung nicht offenbaren. Bei einer Prüfung wird im Labor gemessen, nicht aber unter den realen Bedingungen des Einsatzes beim Abnehmer. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird kein Fehler am Wasserzähler festgestellt. Mögliche Ursachen für Fehlmessungen können starke Erschütterungen durch Straßen- und sonstige Bauarbeiten in der Nähe des Zählers sein aber auch Verschmutzungen, die durch die Wasserleitungen transportiert werden, etc. siehe dazu Text... Vor meinem Grundstück haben am ***8*** in den letzten Jahren mehrere Baustellen mit Straßenöffnungen & Erschütterungen stattgefunden, vielleicht auch vom Wasserwerk. Das weiß ich nicht. LKW's rattern für weiter oben liegende Baustellen natürlich auch vorbei.
- Bis heute ist außerdem unklar, warum Sie mir am lediglich einen Hinweis auf den überhöhten Wasserverbrauch zusandten anstatt wie üblich die jährliche Rechnung zu legen? Ich habe damals alle Anlagen kontrolliert und für in Ordnung befunden. Welche Maßnahmen hat das Wasserwerk ergriffen? Haben Sie die Anschlüsse und/ oder den Zähler kontrolliert? Wenn Sie das gemacht hätten, wäre der Zähler bereits 800 m³ vorher ausgetauscht worden!
Zur endgültigen Beilegung dieser Angelegenheit schlage ich nun folgendes vor:
Ohne Präjudiz übernehme ich für den Zeitraum - [RG ***3***] 10-15% Mehrverbrauch für den Wasserbezug, der sich aus dem nunmehriger Verbrauch des letzten Bescheids [RG ***3***] ergibt.
Die Abwassergebühr für den Zeitraum - [RG ***3***] ersuche ich entsprechend dem Verbrauch des letzten Bescheids [RG ***3***] zu verrechnen."
Aus dem von der Bf. als Beilage übermittelten Messprotokoll der Fa. ***7*** geht hervor, dass bei einer Druckprobe der Kaltwasser Zuleitung ein Druckverlust zwischen Wasserzähler und Hausabsperrung eruiert werden konnte und bei darauf folgenden Gasmessungen im Bereich der Hausecke ein Gasaustritt gemessen werden (auf der Terrasse sowie im Wohnzimmer). Weiters wurde festgehalten, dass die Kaltwasser Zuleitung von einer Fachfirma freigelegt werden müsse.
Aufgrund dieser von der Bf. vorgelegten Unterlagen überprüfte die belangte Behörde ob der entstandene Mehrverbrauch als Nichteinleitungsmenge gem. § 13 Abs. 1 KKG anzusehen sei. Mit Schreiben des Fachbereichs Wasserverteilung-SSV vom teilte dieser mit, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheint und die Ursache für den erhöhten Verbrauch vermutlich ein Schaden an der erdverlegten Leitung unter der Terrasse war. Eine Rechnung sei nicht vorhanden.
6. Beschwerdevorentscheidung
Nach Akteneinsicht durch die Bf. und ihren rechtsfreundlichen Vertreter am wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom der angefochtene Gebührenbescheid vom dahingehend abgeändert, dass die Abwassergebühr, unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches gemäß §13 Abs. 1 Z 2 KKG
im Ausmaß von 415m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 49m³ mit EUR 99,96
im Ausmaß von 561m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 66m³ mit EUR 134,64
im Ausmaß von 420m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 49m³ mit EUR 103,39
festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraus ergab sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 2.502,11.
Als Begründung im Wesentlichen wurde ausgeführt:
"[…]
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer fällt (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Auf Grund der die Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) haben sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).
Weiters wird festgestellt, dass die Behörde bereits, auf Grund der anlässlich der Ablesung des amtlichen Wasserzählers Nr. 58407 am (Stand: 916 m³) festgestellten Mehranzeige, die fotografisch festgehaltene Ablesung von 916 m³ überprüft hat und keine Fehlablesung bzw. keine fehlerhafte Eingabe des Zählerstands festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin, als Serviceleistung, über den im Zeitraum bis festgestellten Mehrverbrauch von 1,97 m³ pro Tag (vorher: 0,14 m³ pro Tag) informiert. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beschwerdeführerin aber nicht. Auch beim routinemäßiger Ausbau des Wasserzählers Nr. 58407 (die Nacheichfrist gemäß § 15 Maß- und Eichgesetz - MEG beträgt 5 Jahre) wurde der Ausbaustand von 1740 m³ fotografisch festgehalten.
[…]
Anhand dieser Ablesungen ist ersichtlich, dass der Wasserbezug bis zum anstieg und in weiterer Folge gesunken ist. Erst ab dem konnte wieder ein den üblichen Verbrauchsusancen entsprechender Wasserverbrauch festgestellt werden. Dieses Verbrauchsgeschehen spricht aber für zwischenzeitig, in welcher Art und Weise auch immer, unterbundene Wasserverluste.
§ 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde der Wasserzähler Nr. 58407 vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler beim Stand von 1740 m³ (Ausbaustand) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Über dieses Prüfergebnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , Zl. ***5***, informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Beschwerdeführerin bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen.
Ein Antrag auf eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom gestellt.
Laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Auftragsnummer ***6***, war der Zähler ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum . Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt. Die Messabweichungen (Fehler) lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden. Das Gutachten wurde an die Beschwerdeführerin übermittelt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht.
Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden können, die Überprüfung des Wasserzählers Nr. 58407 keine Beanstandung ergab und der Wasserzähler für in Ordnung befunden wurde, somit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen, sind dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und wurde die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 1560 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass defekte Wasserzähler in der Regel aus hohem Niveau weitern essen oder ganz stillstehen, wohingegen der Wasserzähler Nr. 58407 den Verbrauchsrückgang registriert hat.
Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über den Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§ 15) sind zu beachten.
Dass ein Gebrechen an der Wasserzähleranlage, welches durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, oder eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke, vorliegt, wird aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren nicht möglich ist.
Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl, zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7400128/2015).
Die nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers ermittelte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr. Diese gesetzliche Fiktion ist jedoch durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, Über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Anhand der vorgelegten prüfungsfähigen Unterlagen hat der Amtssachverständige der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung bei seiner Erhebung an Ort und Stelle am festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheint. Angemerkt wurde, dass die Ursache des erhöhten Verbrauchs vermutlich ein Schaden an der erdverlegten Leitung unter der Terrasse war.
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im gebrechensfreien Zeitraum vom bis von 0,18010 m³ pro Tag (67 m³ in 372 Tagen) ergibt sich für den von den Wasserverlusten belasteten Zeitraum vom bis folgende Berechnung der Nichteinleitungsmengen:
- : Bezug: 464 m³ - 270 Tage x 0,18010 m³ = 415 m³
- : Bezug: 627 m³ - 365 Tage X 0,18010 m³ = 561 m³
- : Bezug: 469 m³ - 273 Tage X 0,18010 m³ = 420 m³
Diese sohin ermittelten Nichteinleitungsmengen wurden der Festsetzung der Abwassergebühr spruchgemäß zugrunde gelegt."
8. Vorlageantrag
Mit E-Mail vom beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Es wurde begründend ausgeführt:
"- Ich bin ein 1 - 1,5 Personen Haushalt. Durchschnittliche 1.700 Liter Tagesverbrauch sind undenkbar. Diese Tagesmenge kann nicht mehr unauffällig versickern ohne Schäden an der Substanz oder überschießendes Pflanzenwachstum an der betreffenden Stelle nach sich zu ziehen.
- Der bislang ungeklärte Wasserverbrauch wäre weitaus niedriger ausgefallen, hätte mir die MA 31 am nicht nur einen Hinweis auf den überdurchschnittlichen Tagesverbrauch übermittelt, sondern - wie sonst üblich - eine Jahresabrechnung. Ich habe damals meine Geräte/ Anschlüsse überprüft und für in Ordnung befunden, aber
-> Wo bleibt die Verantwortung des Vertragspartners MA 31 zur Schadenminderungspflicht?
-> Damit wäre der Wasserverlust um knapp 700 m³ bzw. ~ € 2.600,- geringer.
-> Wozu liest die MA 31 ab ohne eine Rechnung zu schicken?
Zwischenablesung der MA 31 am
Ergab Verbrauch Tagesdurchschnitt 386 1.970,00
Dh Zählerstand war am 940,42m³
Ausbauszustand 1.740,00m³
Wasserverlust bis 799,58m³
Abzüglich Normalverbrauch pro Tag lt. Ablesung 0,22m³
Abzüglich Normalverbrauch für - 522 115,14m³
Dieser Wasserverlust hätte - vermieden werden können 684,44m³
Diese Kosten hätten vermieden werden können 2.556,33
- Seit etwa 8 Jahren gab es keinerlei Reparaturen an den Hausinstallationen und/ oder der Gartenzuleitung. Dazu gibt es auch eine Bestätigung meiner Hausversicherung. Diese Aussage im Vorabentscheid ist definitiv falsch: sprechender Wasserverbrauch festgestellt werden. Dieses Verbrauchsgeschehen spricht aber für zwischenzeitig, in welcher Art und Weise auch immer, unterbundene Wasserverluste.
- Laut Leckortungsprotokoll des Sachverständigen gibt es eine kleine Undichtheit bei/ unter der Hausecke. Diese kann aber den hohen Verbrauch nicht allein verursacht haben, da sie bis dato noch nicht repariert werden konnte (mangels Einigung mit der MA 31) und seit Einbau des neuen Zählers am ebenso wenig Wasserverbrauch vorliegt wie vor dem Abrechnungsproblem.
- Die Wasserzuleitung durch den Garten zum Haus hat einen Abzweiger um den Garten zu gießen. Dort gehe ich am Weg ins Haus und wieder zurück täglich knapp vorbei. Sie kann daher nicht offen sein, ohne dass ich es merke.
- Mein Grundstück hat eine starke Hanglage. Sobald bei mir viel Wasser zusammen kommt, rinnt es sofort bei den unteren Nachbarn vor dem Haus zusammen und drei Minuten später habe ich einen Anruf …
- Das Haus ist nie länger unbeaufsichtigt, da auch während meiner Abwesenheit die Katze gefüttert wird.
- Abschließend verweise ich auf beiliegenden Text des Ingenieurbüro Gutjahr (Deutschland), der die möglichen Ursachen für das Fehlverhalten bei der Messung des Wasserzählers anführt.
Das Resümee, den Wasserzähler auszubauen und einer Prüfung zu unterziehen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für eine Fehlmessung nicht offenbaren. Mögliche Ursachen für Fehlmessungen können starke Erschütterungen durch Straßen- und sonstigen Bauarbeiten in der Nähe des Zählers sein aber auch Verschmutzungen, die durch die Wasserleitungen transportiert werden Bei einer Prüfung wird im Labor gemessen, nicht aber unter den realen Bedingungen des Einsatzes beim Abnehmer. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird kein Fehler am Wasserzähler festgestellt. Zita "Das Gerät hat zwar genau gemessen, hat es aber richtig gezählt?"
Direkt vor meinem Grundstück ***4*** gab es in den letzten Jahren mehrere Baustellen mit Straßenöffnung, die die erwähnten Erschütterungen hätten auslösen können. So hat die MA 31 auch für Bauarbeiten wegen "Rohrstrang Gebrechen" u.a. am ***8*** angekündigt.
[…]"
Dem Vorlageantrag beigelegt war ein Artikel von Lothar Gutjahr vom .
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.
Zusätzlich übermittelte die Bf. mit E-Mail vom ihren Vorlageantrag vom auch dem BFG.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Magistrat der Stadt Wien hat gegenüber der Bf. mit verfahrensgegenständlichem Gebührenbescheid vom Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis in der Höhe von EUR 5.826,51 festgesetzt.
Basis für die Festsetzung ist der Ablesestand des Wasserzählers Nr. 58407 Stand (180 m³) und Stand (1740 m³). Sohin ergibt sich ein Verbrauch im Höhe von 1.560 m³ für 908 Tage (1,71806 m³/Tag).
Es liegt im Vergleich zu Abrechnung für den Vorzeitraum ( bis ) ein Anstieg der täglichen Abgabemenge von ca. 1,57 m³ vor.
Der Wasserzähler Nr. 58407 wurde am durch den Wasserzähler Nr. 29212 getauscht. Der Austausch erfolgte routinemäßig (Nacheichfrist gemäß § 15 Maß- und Eichgesetz - MEG beträgt 5 Jahre).
Der ausgebaute Wasserzähler Nr. 58407 wurde durch einen Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler - einer Genauigkeitsprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden (Schreiben vom , ZI. ***5***).
Anschließend wurde eine, von der Bf. beantragte Prüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt. Auch hierbei wurde festgestellt, dass der Wasserzähler Nr. 58407 keine Mängel aufweist und wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden kann: der Zähler war ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum , bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt, die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen, beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden (Gutachten vom , ***6***).
Eine am durch die Bf. über ihre Haushaltsversicherung beauftragte und durchgeführte Leckortung ergab, dass ein Schaden an der Kaltwasserleitung im Bereich des Gartens/Terrasse vorlag.
Aufgrund dieses Befundes der Leckortung wurde durch den Amtssachverständigen der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung - bei seiner Erhebung an verfahrensgegenständlicher Liegenschaft am festgestellt, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheint und die Ursache für den erhöhten Verbrauch vermutlich ein Schaden an der erdverlegten Leitung unter der Terrasse war (Erhebung am ).
Deshalb wurde in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom die Abwassergebühr - unter Berücksichtigung des Herabsetzungsanspruches gemäß §13 Abs. 1 Z 2 KKG und unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im gebrechensfreien Zeitraum vom bis von 0,18010 m³ pro Tag - herabgesetzt, wodurch sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 2.501,11 ergab.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe/Abweisung)
Rechtsgrundlagen
Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) LGBl Nr. 58/2009
§ 7 WVG Wasserabnehmer
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 11 WVG Wasserzähler
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.
§ 15 WVG Obsorgepflicht
(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.
(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.
§ 20 WVG Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.
§ 12 KKG Ermittlung der Abwassermenge
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.
§ 13 KKG Herabsetzung der Abwassergebühr
(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien - BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/2016, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Erwägungen
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Wasserzähler Nr. 58407 falsche Werte gezählt hätte. Der ermittelte Verbrauch sei viel zu hoch und, könne kein Gebrechen vorliegen, weil der Bf. dies aufgefallen wäre. Darüber hinaus könne im Falle eines Gebrechens die erhöhte Abwassergebühr aufgrund des Versickerns nicht anfallen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.
Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Der gegenständliche Wasserzähler Nr. 58407 wurde sowohl durch die belangte Behörde (Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler), als auch durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft und wurden bei diesen Überprüfungen keine Mängel festgestellt. Es kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden, die Messabweichungen des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen.
Es tritt daher die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG ein - die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich.
Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz der durchgeführten Überprüfung des Wasserzählers dieser fehlerhaft sei, bzw. dieser ohne defekt zu sein falsch gemessen habe, weil kein Gebrechen vorliegen könne.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass (wie oben ausgeführt) nach zwei Prüfungen die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers 58407 (innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen) festgestellt wurde und daher aufgrund des Gesetzes der Zählerstand verbindlich ist. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist dabei nicht relevant aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist (abgesehen von der Verwendung für Löschwasserzwecke).
Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ). Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze nicht überschritten wurde, kann der Abgabepflichte dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. , zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; ). Einen derartigen Beweis hat die Bf. nicht erbracht, auch das Vorbringen, es habe Baustellen in der Umgebung gegeben, welche Erschütterungen und sohin eine Fehlfunktion des Wasserzählers verursacht hätten, führt nicht zum Erfolg.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Wasserabnehmer gemäß § 15 WVG Obsorgepflichten treffen. Dieser ist verpflichtet aktiv tätig zu werden, um zu verhindern, dass das zur Verfügung stehende Trinkwasser in größerem Ausmaß ungenützt ausfließt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden.
Die Argumentation der Bf., dass der ungeklärte Wasserverbrauch weitaus niedriger hätte ausfallen können, wenn das MA 31 ihr eine Jahresabrechnung übermittelt hätte und sohin seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen wäre, geht auch in Zusammenschau mit ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 WVG deshalb ins Leere, da die Bf. - wie sie selbst ausführt - vom MA 31 anlässlich der Ablesung am mit Schreiben vom auf den überdurchschnittlichen Tagesverbrauch explizit hingewiesen wurde und seitens der Bf. - laut unbestritten gebliebener Anmerkung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - eine Reaktion darauf nicht erfolgte.
Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion.
Gem. § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und gem. § 13 Abs. 1 Z 2 KKG der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes beim Abgabepflichtigen.
Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ).
Aufgrund des Befundes der durchgeführten Leckortung hat der Amtssachverständige der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung - bei seiner Erhebung an Ort und Stelle am festgestellt, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheint und die Ursache für den erhöhten Verbrauch vermutlich ein Schaden an der erdverlegten Leitung unter der Terrasse war.
Die belangte Behörde ist in der Beschwerdevorentscheidung davon ausgegangen, dass der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Befund der durchgeführten Leckortung erbracht wurde und hat die Menge anhand des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im hier nicht gegenständlichen Zeitraum vom bis geschätzt und die Abwassergebühr entsprechend gem. § 13 Abs. 1 Z 2 KKG herabgesetzt.
In freier Beweiswürdigung sieht das Bundesfinanzgericht diese nicht in den öffentlichen Kanal gelangten Abwassermengen als erwiesen an, dies insbesondere aufgrund der Einschätzung des Amtssachverständigen der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung. Auch gibt es gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Schätzung keinen Einwand, diese ist nachvollziehbar begründet.
Aus diesem Grund war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gebühren um die geschätzte, nicht in den öffentlichen Kanal gelangte, Abwassermenge reduziert wurden. Diese Abänderung entspricht jener in der Beschwerdevorentscheidung vom .
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400132.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at