Zwangsstrafe - § 16 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt.
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, seitens der belangten Behörde dazu aufgefordert, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Da die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich zur Nachholung der bisher unterlassenen Handlung bis aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro angedroht.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe bis .
In der mit Eingabe vom gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass es bei ihr im Zuge der Covid-Pandemie zu einem Ausnahmezustand im Geschäftsalltag gekommen sei. Dies habe auch die Kommunikationsabläufe mit der belangten Behörde betroffen. Aufgrund dieses Ausnahmezustandes sei es nicht zu den gewohnten Abläufen in Bezug auf die WiEReg Meldungen gekommen, vielmehr habe man die jeweiligen Erinnerungen abgewartet, um dann die entsprechende Meldung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall sei die Erinnerung der Bf. im Finanzonline Portal zugestellt worden, wobei die Bf. keine Email-Benachrichtigung für den Eingang des behördlichen Dokuments erhalten habe und somit nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis habe erlangen können. Darüber hinaus sei für die Zwangsstrafe eine eigene Steuernummer vergeben worden und die Zwangsstrafe unter dieser in die Finanzonline DataBox zugestellt worden, was die Verwirrung komplett gemacht habe. Hinzu komme, dass die Bf. zum relevanten Zeitpunkt nicht vertreten gewesen sei, weil die rechtsfreundliche Vertretung der ***3*** GmbH erst am übernommen worden sei, welche die WiEReg Meldung sodann umgehend erstattet habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass die seitens der belangten Behörde aus ökonomischen und umweltbewussten Gründen durchgeführte Umstellung der Kommunikation auf elektronische Kanäle zu Lasten der Unternehmen gehe, zumal die Benachrichtigungen über wichtige behördliche Dokumente derart unübersichtlich geworden sei, dass es den Unternehmen wesentlich erschwert werde, ein entsprechendes Tätigwerden zu gewährleisten.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde die Bf. unter Hinweis auf ihre Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die entsprechenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentürmer innerhalb einer Frist von knapp zwei Monaten zu melden. Da diese Meldung dennoch nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, hat die belangte Behörde am eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Verfahrensgegenständlich ist zu beurteilen, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG ordnungsgemäß nachgekommen ist und die wirtschaftliche Zurechenbarkeit zeitgerecht bekanntgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, ob der Bf. das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde zeitgerecht zugekommen ist.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und soll nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichenfalls mittels Zwangsstrafen durchgesetzt werden.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Bei Anwendung der genannten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte, weil die vorgenannten Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet wurden.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann anstelle der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung die Mitteilung des Inhalts der Erledigung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vorgenommen werden. Die Bf. ist Teilnehmerin von FinanzOnline im Sinn der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV 2006), BGBI 11 2006/97 idgF und die Abgabenbehörden haben Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheids) kommt es nicht an. (vgl. ; ; ).
Die Erinnerung zur Meldung gemäß § 5 WiEReg bzw. die Androhung der Zwangsstrafe wurde ordnungsgemäß in die Databox in FinanzOnline zugestellt und auf diese Weise eine wirksame Zustellung bewirkt, unabhängig davon, ob die Bf. eine E-Mailbenachrichtigung für den Eingang des behördlichen Dokuments erhalten hat oder tatsächlich in die Databox Einsicht genommen hat.
Der Einwand, wonach die Bf. nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung der Erinnerung zur Meldung gemäß § 5 WiEReg erlangen konnte, geht daher ins Leere.
Soweit die Bf. einen durch die Covid Pandemie verursachten Ausnahmezustand im Geschäftsalltag vorbringt, wodurch es nicht zu den gewohnten Abläufen in Bezug auf die WiEReg Meldungen gekommen sei, so verkennt sie dabei, dass die Zwangsstrafe keine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, sondern eine Maßnahme zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnung darstellt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der von der Bf. ins Treffen geführte Wechsel des Parteienvertreterwechsels bzw. der Umstand, dass die Bf. zum relevanten Zeitpunkt unvertreten gewesen sei, keinen Grund für die nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung gemäß § 5 WiEReG darstellt, zumal eine solche Meldung keines Parteienvertreters bedarf, sondern vielmehr auch von der Bf. selbst vorgenommen werden kann.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde trotz Ablauf der gesetzlichen Frist mit der Aufforderung zur Meldung der genannten Daten unter Androhung einer Zwangsstrafe bis zugewartet und danach gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG eine Nachfrist bis zur Vorlage der Daten gesetzt. Selbst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Festsetzung der Zwangsstrafe bis zugewartet. Der Bf. blieb daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG ausreichend Zeit, die versäumte gesetzliche Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nachzuholen. Erst nach Verstreichen dieser Frist wurde mit Bescheid vom die Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches auf Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG im gegenständlichen Fall daraus ergibt, dass letztlich tatsächlich erst nach Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Bf. die geforderten Daten am gemeldet wurden.
Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Bf. zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Dass unter diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden der Bf. vorliegen sollte, kann seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht erkannt werde.
Mit dem Beschwerdevorbringen werden somit keine Gründe aufgezeigt, welche die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro zweifelhaft erscheinen lassen könnten, zumal daraus hervorgeht, dass die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.
Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100162.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at