Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.02.2022, RV/5100512/2015

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Sachbescheid nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gernot Aigner, Damaschkestraße 13, 4040 Linz, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes Linz vom wurde in wiederaufgenommenen Verfahren die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 neu festgesetzt, weil bei einer Betriebsprüfung aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen bisher steuerfrei behandelte ausgelagerte Verwaltungsleistungen an die ***Bf1***. (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) vom Finanzamt als steuerpflichtige 20%ige Umsätze angesehen wurden. Durch die neu hervorgekommenen Tatsachen hätten sich daher im Spruch anders lautende Bescheide ergeben. Aufgrund des ausländischen Leistungserbringers wurde der Bf eine RCS-Steuer vorgeschrieben, welche diese aufgrund ihrer eigenen unecht befreiten Umsätze nicht als Vorsteuer abziehen konnte.

Sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die daraufhin ergangenen Umsatzsteuer-Jahresbescheide 2009 und 2010 wurde fristgerecht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge wieder zurückgenommen.

Mit Erkenntnis wurden infolge eines zu den verbundenen Rechtssachen EuGH C-58/20, K und EuGH C-59/20, DBKAG die Wiederaufnahmebescheide USt 2009 und USt 2010 ersatzlos aufgehoben, weil die ausgelagerten Verwaltungsleistungen von der Bf zu Recht steuerfrei behandelt wurden und sich somit aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen keine im Spruch anders lautenden Bescheide ergeben hätten.

Der Verfahrensgang und die nähere Begründung für die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide ist dem Erkenntnis zu entnehmen.

Da gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel nur wiederaufgenommen werden darf, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, waren die Wiederaufnahmebescheide aufzuheben.

Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Bestimmung (siehe Ritz, BAO6, § 307 Tz 8) scheidet der infolge einer Wiederaufnahme ergangene Sachbescheid somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus.

Folgerichtig normiert § 261 Abs. 2 BAO dazu: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Da durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide die Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden, war die Beschwerde gegen die Sachbescheide (USt 2009 und USt 2010) als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Zitiert/besprochen in
Unterberger in BFGjournal 2022, 42
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100512.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at