Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2022, RV/7400116/2021

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von ***Vertreterin*** für den Magistrat der Stadt Wien abgehaltenen mündlichen Verhandlung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung zur Kontonummer ***Nr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Parkometerabgabe

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin eine Parkometerabgabe in Höhe von € 588 als Rechtsnachfolgerin (Erbin) des verstorbenen Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Der dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und die Parkometerabgabe auf € 576,45 herabgesetzt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Parkometerabgabe an das Bundesfinanzgericht und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und aufschiebende Wirkung.

Bescheid Aussetzung der Einhebung

Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung der strittigen Parkometerabgabe in Höhe von € 576,45.

Entscheidung des BFG zur Parkometerabgabe

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400165/2020, wurde der Beschwerde vom Bundesfinanzgericht im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben und die Parkometerabgabe in Höhe von € 576,45 festgesetzt.
In der Begründung wurde angeführt, dass der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Die Beschwerdeführerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin, der die Verlassenschaft auf Grund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet wurde.

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Die Begründung lautet:
"Im Abgabenfestsetzungsverfahren für - haben Sie gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrags einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a BAO gestellt.

Durch den im Sinne des § 212a Absatz 3 erster Satz BAO rechtzeitigen Antrag, der mit Bescheid vom bewilligt worden ist, trat hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge insoweit ein Zahlungsaufschub ein, als diesbezüglich Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Absatz 6 BAO gegeben war und bereits ab Einbringung des Aussetzungsantrags keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt werden durften.

Dieser Zahlungsaufschub endet (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Absatz 5 lit. a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen ist. Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wird mit vorliegendem Bescheid wahrgenommen, nachdem inzwischen über die anhängig gewesene Bescheidbeschwerde am entschieden wurde."

Beschwerde

Am langte bei der belangten Behörde eine mit datierte, jedoch erst am zur Post gegebene Beschwerde ein. Die Beschwerde lautet:
"Betreff: Beschwerde

gegen Ihrem Bescheid, zugestellt am - Bescheid Parkometerabgabe erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:

Der gesamte Fall wurde dem Verfassungsgericht übergeben und wird derzeit überarbeitet."

Beschwerdevorentscheidung

Am erließ die belangte Behörde folgende Beschwerdevorentscheidung:
"Beschwerdevorentscheidung

Über die Bescheidbeschwerde der Frau ***Bf1***, vom (eingebracht am ) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom , mit welchem gemäß § 212a Abs. 5 der Bundesabgabenordnung - BAO, in der geltenden Fassung, der Ablauf der in Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung für die Parkometerabgabe von 576,45 Euro verfügt worden ist, wird gemäß § 262 Abs. 1 und § 263 der Bundesabgabenordnung - BAO, in der geltenden Fassung, wie folgt entschieden:

Begründung

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussetzung der Einhebung bis zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens beantragt und von der Abgabenbehörde auch im beantragten Ausmaß genehmigt worden wäre, die Beschwerdevorentscheidung das Beschwerdeverfahren jedoch nicht abschließend erledigt habe, weil ein Vorlageantrag gestellt worden wäre.

Dem wird entgegengehalten:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom für den Rückstand von 576,45 Euro genehmigt. Die Wendung "wird im beantragten Ausmaß bewilligt" bezieht sich dabei auf die summenmäßig Höhe der Abgabenschuld und nicht auf die zeitliche Befristung, also die Genehmigung der Aussetzung bis zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 verpflichtet. Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) nicht nachkommt, weil der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes bedarf, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung (nunmehr: Beschwerdeerledigung) im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte ().

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen ().

Gemäß § 212a Abs 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht ().

Es war daher der Bescheidbeschwerde der Erfolg zu versagen."

Vorlageantrag

Am langte der mit datierte und am zur Post gegeben Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Der Vorlageantrag lautet:
"1. In umseitig bezeichneter Abgabensache stelle ich innerhalb offener Frist (Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ) den
Antrag
auf Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien, da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin.

Begründung:

, wurde der Magistrat 6, sowie das zuständige Bezirksgericht Liesing von mir gebeten, das Fahrzeug des verstorbenen Herrn ***AB*** in die kostenlose Zone vor seiner Wohnung abschleppen zu dürfen. Das Abschleppen des Fahrzeugs hätte problemlos durchgeführt werden können, da ich eine Führerscheinbesitzerin bin, an seiner Adresse wohnte, seine Sterbeurkunde vom Standesamt hatte. Der Antrag, das Fahrzeug abzuschleppen, wurde sowohl vom Magistrat 6 als auch vom Bezirksgericht Liesing mit der Begründung abgelehnt, dass ich eine Straftat begehen würde. Der Schlüssel zum Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Liesing. Bis waren die Parkgebühren ordnungsgemäß entrichtet. Die erste und letzte Anonymverfügung ist beim Gerichtskomissär aktenkundig. Der Vorschreibungszeitraum vom - ist unrichtig. Der gesamte Sachverhalt wurde dem zuständigen Gerichtskomissär im Rahmen des Verfahrens zur Klärung. Zu dem erläuterte der gerichtlich bestellte Gerichtskomissär (Vertrauensperson, Richter und Anwalt in einem), während des Verlassenschaftsverfahrens die Strafen für hinfällig, der verstorbene habe keinen Tatbestand begangen, erwähnte die Parkometerabgabe nicht, und erklärte den gesamten Sachverhalt amtlich als abgeschlossen. Es ist unklar, auf welche substanziellen Beweise sich Magistrat 6 stützt. Es fehlt gesamte rechtliche Grundlage.'

Abstellzeitraum von , 8:00 bis 10.12., 18:00 Uhr wird in Berufung gestellt. Geltend gemacht wird insgesamt die inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit.

Die erkennende Behörde hat zum einen zum Entstehen der Abgabenschuld durch Verhindern des Verbringens des Fahrzeuges bis zur Klärung der Berechtigung hierzu beigetragen, anderseits keine Ermessensentscheidung getroffen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände (tragischer plötzlicher Tod des Fahrzeughalters, rechtliche Unmöglichkeit der von der Beschwerdeführerin angestrebten sofortigen Verschaffung des Fahrzeuges auf Privatgrund, keinerlei schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin) hätte die Behörde in billigem Ermessen die Abgabe herabsetzen können. Rund 500-euro Betrag (was einem Parkpickerl für 5 Jahre entspricht) ist unter diesen Umständen (akuter Herzinfarkt auf der Stelle, gefolgt vom Tod) sehr hoch und entspricht keinen verbilligten Relation.

Aus obig genannten Gründen beantrage ich, das zuständige Finanzgericht, um die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von 576,45. Im Übrigen halte ich mein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Wegen der Entscheidung GZ.RV/7400165/2020 habe ich mich auch auf Verfassungsgericht gewandt.

Weiteres beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mündliche Verhandlung

Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom nicht übereinstimme und sich deshalb an den Verfassungsgerichtshof gewendet hatte. Dort habe sie Verfahrenshilfe beantragt, weil sie nicht bereit wäre, eine Gebühr in Höhe von € 240 für eine Beschwerde zu bezahlen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in der Zwischenzeit abgewiesen.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab bekannt, dass auf Grund des Vorlageantrages, mit dem die Aussetzung der Einhebung erneut beantragt wurde, eine Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom wieder bewilligt wurde.

Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Magistratsabteilung 67 die Strafen für hinfällig erklärt habe und der Notar, der für die Verlassenschaft zuständig war, nicht mehr mit ihr kommuniziere und sie sich daher an die Notariatskammer gewendet habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr keine Alternativen angeboten wurde, die Sache zu lösen. Es sei nicht ihr Wille, Schulden zu machen, aber sie sehe nicht ein, knapp € 600 zu bezahlen, zumal sie das Bezirksgericht Liesing und die MA6 kontaktiert habe, weil sie das Auto hätte abschleppen lassen können.

Auf den Hinweis des Verhandlungsleiters, dass der Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verfügt wurde, ist und nicht die Frage, ob das Erkenntnis vom richtig ist oder nicht, brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung vor, dass es nicht sein könne, dass ihr diese Abgabe vorgeschrieben werden. Diese Umstände lägen nicht vor. Es gäbe keine relevanten Beweise, um diese Summe zu verlangen. Eine Excel-Tabelle sei nicht ausreichend. Weiters gab die Beschwerdeführerin an:
"1. Ich hatte die Möglichkeit, das Auto abschleppen zu lassen. Ich habe das Problem rechtzeitige bei MA 6, MA 67 und Bezirksgericht Liesing gemeldet und den Antrag gestellt, das Auto abschleppen zu lassen. Es wurde nicht bewilligt. Der Grund dafür ist mir unbekannt.

2. Es fehlen die Beweise vom Magistrat 6, welche die Summe belegen könnten.

3. Ich bin nicht bereit, diese Summe zu bezahlen. Entweder wird es reduziert oder es erlischt gänzlich. Die Strafe ist in keiner Relation, dass ich das Verfassungsgericht einschalten muss, was ebenfalls mit Kosten verbunden ist. Es soll die erste Instanz klären."

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Summe nicht stimmt und ich sie nicht bereit sei, die Summe zu bezahlen, die irgendjemandem einfällt. Es wurde erst nach neun Monaten eine Rechnung gestellt. Sie habe alle Institutionen kontaktiert. Sie möchte nicht betrogen werden. Im Übrigen wurde beantragt, die Summe herabzusetzen.

Nachreichung

Mit E-Mail vom gab die Beschwerdeführerin folgendes bekannt:
"wie bereits am bei der mündlichen Verhandlung besprochen, sende ich Ihnen den Beweis, welches belegt, dass ich die Parkscheine auch entwertet habe und die zeitlichen Angaben in der Tabelle unrichtig sind. Es ist unklar, warum + extra Tagen zu bezahlen sind. Es gibts am 20 Tagen Strafzettel. (siehe die Strafzettel). Die Umstände sind relevant, besonders, wenn ich hier auch die Parkscheine an einigen Tagen entwertet habe, evtl. das Auto frühzeitlich abschleppen dürfte. Wenn es um Sonderberechnung geht, im Wert von 1,05 Cent per 1/2 Stunde und die Kurzparkzone von 8:00 bis 19:00 dauert (11 Stunden), folgt die einfache Formel 20 × 11x(2 × 1,05)= 462 Euro (welche auch wahrscheinlich weniger seien kann, weil ich nicht weiß, welche von den Strafzetteln mit einem Samstag verknüpft ist - 8:00 - 12:00) und keine knappe 600 Euro. Außerdem liegt hier auch ein markanter Fakt, dass es in meinem Interesse und als auch zur Möglichkeit war, das Auto kostenlos abschleppen zu lassen. Das Problem habe ich rechtzeitig gemeldet und die Ämter sind passiv geblieben. Leider gab es für mich kein objektives Rechtsmittel - entweder bezahle ich nicht existente Summe von knappe 580 EUR - (ohne Widerruf und Korrektur Chancen) oder Verfassungsgerichtshof noch mit mehr Kosten verbunden. Bitte um die Bekanntgabe, ob mein Beweis zur Niederschrift vom hinzugefügt und berücksichtigt wird."

Als Anhang angefügt war ein E-Mail des Magistrats der Stadt Wien vom an den Notar im Verlassenschaftsverfahren nach ***AB***, aus der hervorgeht, dass keine Verwaltungsstrafverfahren zu den dort angeführten 20 Geschäftszahlen eingeleitet werden.

Ebenfalls am langte per E-Mail eine weitere Nachricht der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht ein:
"kleine Korrektur noch. Die Kurzparkzone sollte von 8:00 bis 18:00 (Mo.-Fr.) sein, also die Berechnung ist noch deutlich weniger (ausgenommen Rücksicht auf Samstag, wie schon geklärt > auch noch weniger) - 20 × 10 x (2 × 1,05) = ca. 420 Euro."

Antrag auf Beweiserhebung

Am langte nachfolgendes Schriftstück der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht ein:
"Antrag auf Beweiserhebung durch Bericht vom MA 67 vom in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen (GZ. RV/7400116/2021)

Hiermit ersuche ich die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , um den Beweis zu ergänzen, mit der Begründung, dass in der mündlichen Verhandlung nur eine digitale Version verfügbar war. Wie bereits in der Niederschrift dargestellt, werden vom Magistrat 6 ungeprüfte und unbewiesene Beträge in Höhe von 576,45 Euro verlangt.

Beweis: MA 67 Bericht vom (beiliegend in Kopie)

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Wie aus dem Bericht vom Magistrat 67 hervorgeht, sind 20 Strafzettel hinfällig. Dies bedeutet, dass das Auto nur 20 Tage lang an dem inkriminierten Ort geparkt war, oder die Parkscheine wurden von mir entwertet und daher wurde der Strafzettel nicht zugewiesen, oder das Auto wurde vorzeitig abgeschleppt. Ich kann mich angesichts der Umstände, der langen Zeitspanne und der fehlenden Benachrichtigung durch die Behörden nicht mehr an die genauen Zeiten erinnern. Wenn die Stunden mit 1,05 pro halber Stunde auf der Ebene der Solidarität abgezinst werden, führt dies zu einer einfachen Formel für Mo - Fr (8:00 - 18:00 = 10 Stunden), Sa (8:00 - 12:00 = 4 Stunden), ohne dass im Nachhinein bekannt ist, welche Strafe für den Samstag gilt. Formel: 20 X 10 x (2 x 1,05) = ca. 420 Euro. Es ist nicht einmal aus der mündlichen Verhandlung ersichtlich, auf welche relevanten Beweise sich Magistrat 6 für den geforderten Betrag stützt. Eine Kopie des Berichts vom Magistrat 67 wurde Magistrat 6 im Jahr 2019 bei der Einspruchserhebung gegen die Zahlungsaufforderung vorgelegt. Es werden zu Unrecht unbegründete Beträge zurückgefordert.
"

Beigelegt war jenes E-Mail der Magistratsabteilung 67 an den Notar vom , das bereits am dem Bundesfinanzgericht nachgereicht wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Erbin nach dem am tt.11.2018 verstorbenen ***AB***. Dieser hatte sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***KFZ*** in einer Kurzparkzone abgestellt. Auf Grund der unbedingten Erbantrittserklärung wurde der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft mit Beschluss vom eingeantwortet.

Am schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin eine Parkometerabgabe in Höhe von € 588 vor. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien teilweise Folge gegeben. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung einer strittigen Parkometerabgabe.

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7400165/2020, wurde die Parkometerabgabe in Höhe von € 576,45 festgesetzt. Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin einen Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Verfahrenshilfe wurde nicht gewährt.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung als Folge der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom durch die belangte Behörde verfügt.

Gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung richtet sich die Beschwerde vom . Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Strittig ist in diesem Verfahren, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. Sofern sich die Feststellungen auf die Vorschreibung einer Parkometerabgabe beziehen, gründen sich die Feststellungen auch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom zur GZ RV/7400165/2020. Darüber hinaus ist in der Begründung jenes Bescheides, über den letztlich das Bundesfinanzgericht am entschieden hatte (nämlich der Bescheid vom , mit dem die Parkometerabgabe vorgeschrieben wurde), festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom gegenüber der bescheiderlassenden Abgabenbehörde mitgeteilt habe, dass der Verstorbene ***AB*** seinen Smart am tt.11.2018 vor der Apotheke Thaliastraße abgestellt habe und von der Apotheke die Rettung verständigt wurde. Ebenfalls geht aus diesem E-Mail hervor, dass die Beschwerdeführerin am alle am Fahrzeug hinterlegten Organstrafverfügungen beim Notar abgegeben und dafür die Autoschlüssel samt Zulassungsschein ausgehändigt bekommen habe, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen.
Diese Angaben in der Begründung des Bescheides vom stimmen auch mit einem E-Mail vom überein, das die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung dem Bundesfinanzgericht übermittelt hatte. Aus dem Anhang dieser Nachricht geht hervor, dass die Magistratsabteilung 67 gegenüber dem Notar in der Verlassenschaft nach ***AB*** angegeben hatte, dass zu einer Vielzahl an Geschäftszahlen betreffend das Kennzeichen ***KFZ*** keine Zahlungen mehr zu leisten wären.

Die Feststellungen zur Verlassenschaft und zur unbedingten Erbsantrittserklärung gründen sich einerseits auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , in dem auch der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Liesing angeführt wurde und andererseits auf die Begründung im (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid über die Festsetzung der Parkometerabgabe sowie die diesbezügliche (nicht verfahrensgegenständliche) Beschwerdevorentscheidung, in die Einsicht genommen wurde.

Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, nämlich über das Einbringen eines Verfahrenshilfeantrages sowie die Ablehnung dieser Verfahrenshilfe gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch dieser Erledigung lautet:

"Beschwerdevorentscheidung

Über die Bescheidbeschwerde der Frau ***Bf1***, vom (eingebracht am ) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom , mit welchem gemäß § 212a Abs. 5 der Bundesabgabenordnung - BAO, in der geltenden Fassung, der Ablauf der in Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung für die Parkometerabgabe von 576,45 Euro verfügt worden ist, wird gemäß § 262 Abs. 1 und §263 der Bundesabgabenordnung - BAO, in der geltenden Fassung, wie folgt entschieden:

Begründung

[…]"

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (). Alleine aus diesem Spruch ist nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde über die Beschwerde entscheiden wollte. Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass die belangte Behörde der Beschwerde nicht Folge geben wollte. Dies ist insbesondere aus dem letzten Satz der Begründung zu entnehmen, der wie folgt lautet: "Es war daher der Bescheidbeschwerde der Erfolg zu versagen. " Das Fehlen der Worte "Die Beschwerde wird abgewiesen." kann als einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen beurteilt werden (), zumal auch die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung dahin verstanden hatte, dass ihrer Beschwerde nicht Folge gegeben wurde; anderenfalls wäre auch ein Vorlageantrag nicht nötig gewesen.

Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid gründen sich auf eine Einsichtnahme in diesen Bescheid, der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Sache des Verfahrens ist die Beschwerde vom , die sich gegen einen Bescheid, der nach Angaben der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, richtet. Der Bescheid vom , mit dem der Ablauf der Aussetzung einer Einhebung verfügt wurde, wurde in Folge eines Zustellversuchs am bei einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der angeführt ist. In der Beschwerde vom wird als Adressat der Beschwerde das "Dezernat Rechnungswesen Buchhaltungsabteilung 34 Alserbachstraße 41 1090 Wien" genannt. Dabei handelt es sich um genau jene Anschrift, die auch am angefochtenen Bescheid vom betreffend Ablauf aufgedruckt ist.

Im Schreiben vom zur Geschäftszahl ***MA-GZ*** hat die Beschwerdeführerin zwei Anträge gestellt:
Erstens den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht; wobei auf eine Beschwerdevorentscheidung vom Bezug genommen wird.
Zweitens den Antrag auf "Aussetzung der Einhebung gem. §§ 212 f. BAO bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde".

Beide Anbringen waren von der belangten Behörde zu erledigen. Der Vorlageantrag wurde dahingehend erledigt, dass die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Parkometerabgabe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die abschließende Erledigung der Beschwerde erfolgte durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts am , womit das ordentliche Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Mit dieser Entscheidung wurde inhaltlich über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Parkometerabgabe entschieden.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde dahingehend erledigt, dass dem Antrag Folge gegeben wurde und die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom bewilligt wurde.

Zufolge § 212a Abs. 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist (vgl. Ritz6, BAO, § 212a Tz 13).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen ().

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Parkometerabgaben, die Grundlage für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung war, entschieden. Damit ist der Grund für die Aussetzung der Einhebung weggefallen. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung ist nicht in der Erledigung über die Bescheidbeschwerde auszusprechen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 212a BAO Tz 34). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, worauf die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits hingewiesen hatte.

§ 212a Abs. 5 BAO bietet keine Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung einer Beschwerde an den VfGH bzw. einer Revision an den VwGH, zumal die Bundesabgabenordnung nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren regelt.

Die Bestimmungen für das Verfahren vor den Höchstgerichten sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG) als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen. Schon aus diesem Grunde ist eine Ausdehnung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO für das Verfahren vor den Höchstgerichten nicht erforderlich ist. Mit Beschluss vom , E 568/2020 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs 5 BAO geltend gemacht wurde, abgelehnt (vgl ).

Der VfGH nimmt an, dass eine Aufhebung ex tunc wirkt (Muzak, B-VG6 § 87 VfGG Tz 2). Im Falle der Aufhebung eines Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts durch den VfGH tritt die Sache sodann in jene Lage "zurück", in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Als Folge einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof wäre etwa der Ablaufbescheid gem § 295 Abs 3 BAO aufzuheben (Ritz, BAO6, § 212a Tz 35 mwN).

Neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Parkometerabgaben wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom entschieden. Solange dieses Erkenntnis nicht aufgehoben wird, gehört es dem Rechtsbestand an. Eine neuerliche Entscheidung über denselben Sachverhalt ist daher nicht möglich.

Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (). Schon aus diesem Grund war dem Beweisantrag vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am nicht weiter nachzukommen bzw. Beachtung zu schenken.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Parkometerabgabe, weil sie der Ansicht ist, dass diese Abgabe entweder in unzutreffender Höhe vorgeschrieben wurde oder überhaupt nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen. Diese Einwendungen betreffen jedoch das Abgabenfestsetzungsverfahren, das mit Erkenntnis vom abgeschlossen wurde. Damit liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vor.
Bereits aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung geht hervor, dass die Parteien des Verfahrens eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben können. Für beide höchstgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber eine Gebührenpflicht (vgl. § 17a Z 2 VfGG; § 24a Z 1 VwGG) angeordnet. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für beide Verfahren angeordnet, dass die Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 17 Abs 2 VfGG; § 24 Abs 2 VwGG). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts beträgt sechs Wochen. Wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt und später abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 82 VfGG).

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am angegeben, dass der Verfassungsgerichtshof ihren Antrag auf Verfahrenshilfe nicht entsprochen hatte. Sofern der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, wären noch sechs Wochen zur Verfügung gestanden, eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof einzubringen. Wurde keine Beschwerde erhoben, kann das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom (auch) vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden. Es ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:
Obwohl die Abgabenfestsetzung nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, sei abschließend angemerkt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der Parkometerabgabe verschuldensunabhängig mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone entsteht. Erfasst wird der gesamte gebührenpflichtige Zeitraum und nicht nur jene Tage, an denen durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung verhängt wurde. Aus dem Vorliegen von lediglich 20 Organstrafverfügungen für einen Zeitraum von 31 Tagen kann nicht abgeleitet werden, dass für die restlichen Tage keine Parkometerabgabe zu entrichten wäre. Schließlich ist noch auf die Begründung des Bescheides vom zu verweisen, in der auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom verwiesen wird, in dem die Beschwerdeführerin selbst angeführt hatte, dass das Kraftfahrzeug im Zeitraum tt.11.2018 bis zum in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Zulassung einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400116.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at