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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2022, RV/3200021/2019

Altlastenbeitrag für Bodenaushub

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, ***VertrAdr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich (vormals Zollamt Innsbruck) vom , Zahl/2018, betreffend Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zahl Zahl/2018, wurden der ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) der für das 4. Quartal 2017 entstandene Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm. § 4 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), 3631. Nr. 299/1989 idgF, in Höhe von insgesamt € 47.070,14 (Altlastenbeitrag: € 46.147,20; Säumniszuschlag: € 922,94) vorgeschrieben.

Im Zuge eines Lokalaugenscheins durch die Bezirkshauptmannschaft ***1*** im Juni 2018 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück ***X***/1, KG ***2***, ohne Bewilligung eine Bodenaushubdeponie errichtet worden war.

Die Beschwerdeführerin habe auf dem Grundstück ***X***/1 KG ***2*** ohne Bewilligung und ohne Durchführung von Beprobungen/Analysen eine Bodenaushubdeponie errichtet. Die Beschwerdeführerin habe im Frühjahr 2017 im Auftrag von ***3*** Aushubarbeiten zum Bau des Hotel "***4***" in ***2*** durchgeführt. Da im Zuge der Aushubarbeiten der ursprüngliche Plan, auch einen Parkplatz bzw. einen Holzlagerplatz zu errichten, verworfen worden sei, habe man beschlossen, das überschüssige Material in das angrenzende Grundstück des ***5*** einzubauen.
Die Beschwerdeführerin sei von einer vorübergehenden Lagerung des Materials und vom Vorhandensein einer Bewilligung hiefür ausgegangen, ohne sich jedoch davon zu überzeugen.

Beitragsschuldner sei die Beschwerdeführerin, die die Bodenaushubdeponie ohne Bewilligung im Auftrag von ***3*** errichtet habe. Sie hätte im Rahmen ihrer unternehmerischen Sorgfalt entsprechende Bewilligungen einholen müssen und sei daher als Veranlasser der ALSAG-beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AlSAG anzusehen.

Dagegen hat die ***Bf1***, fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben; in eventu die Abgabenschuldigkeiten gem. § 236 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAO ganz oder zumindest teilweise durch Abschreibung (Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen) nachzusehen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die beitragspflichtige Tätigkeit weder veranlasst, noch geduldet habe. Vielmehr sei sie von ***3*** mit diesen beitragspflichtigen Tätigkeiten beauftragt worden und habe diese Tätigkeiten lediglich ausgeführt bzw. als Transporteur und Ausheber fungiert.

Zwar sei die Annahme der Behörde, dass sich ein Unternehmer über die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner angebotenen Dienstleistungen zu informieren und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten habe, richtig, doch verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Errichtung oder Betreibung einer Deponie beauftragt worden sei. Daher treffen sie auch keine entsprechenden Sorgfaltspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung bzw. Beprobungen/Analysen und Gutachten. Gemäß den gesetzlichen Ausführungen richte sich der Sorgfaltsmaßstab nach den übernommenen Aufgaben und dürfe keinesfalls überspannt werden.

Darüber hinaus sei es für die Beschwerdeführerin weder nachvollziehbar noch schlüssig, wie sie von der belangten Behörde aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten, welche im Zusammenhang mit einer Deponie ausdrücklich bestritten werden, als Veranlasserin der Tätigkeiten angesehen werden könne, wenn die Behörde beinahe im selben Satz feststelle, dass sie den Auftrag von ***3*** bekommen habe und dieser der Veranlasser der Tätigkeiten sei.
Ein Verstoß gegen unternehmerische Sorgfaltspflichten führe allenfalls zu Schadenersatzansprüchen zwischen den Vertragsparteien aber keinesfalls dazu, dass der Unternehmer damit auch Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeiten werde und Bewilligungen für Tätigkeiten einholen müsse, für die er gar nicht beauftragt worden sei und die auch nicht vertragsgegenständlich seien.

Es habe keinen Vertrag zur Errichtung einer Deponie gegeben und er habe auch keinen solchen Auftrag erhalten. Die Beschwerdeführerin sei von ***3*** mit Aushubarbeiten zum Hotel "***4***" beauftragt worden. Der Auftrag habe Transport- und Aushubarbeiten umfasst, was auch aus den vorliegenden Rechnungen nachvollziehbar sei. ***3*** habe ihm mitgeteilt, dass die Deponie Auftraggebersache sei. Wäre die Deponie in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin gefallen, wäre das Anbot preislich weit höher ausgefallen, da eine Deponie zusätzliche höhere Kosten verursache.

Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die Deponie Auftraggeber-Angelegenheit sei, insbesondere deshalb, da Herr ***3*** mehrfach ausdrücklich betont habe, dass er über die entsprechenden Bewilligungen verfüge. Herr ***3*** habe auch dahingehend informiert, dass er eine entsprechende Bewilligung für das Zwischenlager habe und sei daher aufgrund der Auftragserteilung und dem den Bauarbeiten zugrundeliegenden Baubescheid davon auszugehen gewesen, dass das ausgebaute Material lediglich zwischengelagert werden solle.

Für die Beschwerdeführerin habe es keine Anhaltspunkte gegeben, an den Angaben des Auftraggebers zu zweifeln und weitreichendere Recherchen über das Vorliegen der Bewilligung anzustellen.

Sowohl im Angebot als auch in der Schlussrechnung seien alle Positionen, die vom Auftrag erfasst und von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien, ausdrücklich und zweifelsfrei aufgelistet. Es sei daher vom Angebot bis zur Schlussrechnung schriftlich festgehalten, dass die Errichtung bzw. Betreibung der Deponie nicht Gegenstand des Auftrages gewesen sei und daher nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin fallen würde. Das Angebot und die Schlussrechnung seien vom Auftraggeber auch anstandslos angenommen bzw. akzeptiert worden. Die Bewilligung auf Zwischenlagerung sei zudem zum Zeitpunkt aller Arbeiten aufrecht gewesen und hätte bei Bedarf entsprechend verlängert werden können.

Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Bauleitung innegehabt. Die Einholung eines Bodengutachtens sei aber Sache des Bauherrn. Zudem wäre man ursprünglich davon ausgegangen, dass das ausgehobene Material für einen Parkplatz Verwendung fände. Der Parkplatz sei schlussendlich jedoch nicht aufgeschüttet worden. Da man ursprünglich also davon ausgegangen sei, dass das ausgehobene Material wieder eingebaut werde, habe man - vermutlich - auch kein Bodengutachten erstellen lassen.

Auch diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Erkundigungen beim Auftraggeber angestellt, ob die entsprechende Bewilligung vorliegt. Der Auftraggeber habe dies bestätigt und mitgeteilt, dass eine Bewilligung für die Zwischenlagerung vorliege. Daher sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen und habe sich darauf verlassen, dass eine entsprechende Bewilligung und alle damit verbundenen Erfordernisse vorlägen.

Der Auftraggeber sei als Hoteleigentümer kein Laie und daher seien die Sorgfaltspflichten - die sich ja ohnehin nicht auf die Deponie bezögen - dementsprechend enger zu fassen.

Die Deponie sei nicht Gegenstand des Auftrages bzw. des Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und ***3*** gewesen.

Aus der Tatsache, dass zum Abschluss der Arbeiten das Material anplaniert wurde um die Baustelle ansehnlich und sauber zu hinterlassen, könne keinesfalls auf das Vorliegen bzw. die Errichtung einer Deponie geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Nutznießerin der Deponie gewesen. Sie sei lediglich mit den Aushub- und den damit zusammenhängenden Transportarbeiten beauftragt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ: Zahl/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt gehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von der Errichtung einer Deponie sondern von der unzulässigen Ablagerung von Abfällen bzw. dem Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. Geländeanpassungen aus. Dass ursprünglich ein Parkplatz geplant und das Aushubmaterial dafür Verwendung gefunden hätte ändert nichts daran, dass schlussendlich Bodenaushub zum dauerhaften Verbleib im angrenzenden Grundstück des ***5*** eingebaut worden sei.

Aus der mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft ***1*** gehe hervor, dass er zwar ursprünglich von einer genehmigten Zwischenlagerung ausgegangen sei. Auf die Frage warum er das Material im angrenzenden Grundstück verbaut habe gab er an, er habe nicht mehr die Zeit gehabt, das Material auf eine Deponie zu bringen und habe daher den Haufen mit dem Restmaterial im Umgebungsgelände eingebaut. Einen Auftrag dazu habe es nicht gegeben, das habe sich aus einer Eigendynamik heraus entwickelt.
Aufgrund dieser Aussage stehe für das Zollamt fest, dass sich ***Bf1-GF*** durchaus bewusst war, dass er das Material in eine Deponie bringen hätte müssen und der Einbau letztlich im Bewusstsein erfolgt ist, dass dies nicht zulässig war.
Herr ***3*** habe sich eines professionellen Erdbauunternehmens bedient um den reibungslosen Ablauf sicher zu stellen. ***Bf1-GF*** hätte klar sein müssen, dass die Geländeverfüllung zu einer AlSAG Beitragspflicht führt, was er sich durch die nicht ordnungsgemäße Deponierung erspart habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Eingabe vom teilte die Gemeinde ***2*** der Bezirkshauptmannschaft ***1*** mit, dass im Zuge eines Hotelneubaus auf der Gp. ***X***/2, KG ***2***, Bodenaushubmaterial auf der angrenzenden Grundparzelle abgelagert wurde, wobei diese Ablagerungen insbesondere Probleme mit dem Abrinnen von Oberflächenwasser verursachten.

Aufgrund dieser Mitteilung der Gemeinde ***2*** wurde in weiterer Folge von Seiten der Bezirkshauptmannschaft ***1*** am auf der Gp. ***X***/1, KG ***2***, ein Lokalaugenschein unter Beiziehung diverser Amtssachverständiger durchgeführt. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass auf der Gp. ***X***/1, KG ***2***, Bodenaushubmaterial des angrenzenden Hotelneubaus (Bauherr: ***3***, Grundeigentümer: ***5***) durch die Firma ***Bf1*** abgelagert wurde. Eine in Auftrag vergebene Vermessung ergab in weiterer Folge, dass Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 3.380 m³ auf einer Fläche von ca. 2.400 m² abgelagert wurde. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft ***1*** lag für die Benutzung der Gp. ***X***/1, KG ***2***, eine bis zum befristete Rodungsbewilligung (beantragt von ***5***) zum Zwecke der Ablagerung von Hinterfüllmaterial vor.

Nach Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***X***/1 KG ***2***, angesucht und nachträglich eine Bewilligung erhalten.

2. Beweiswürdigung

Der Auftrag zur Durchführung von Transport- und Aushubarbeiten zum Hotel "***4***" wurde von ***3*** erteilt. Die Bauaufsicht erfolgte zumeist durch ***5***, den Vater des ***3***, welcher der Beschwerdeführerin auch versicherte über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Das ausgebaute Material sollte für einen Parkplatz, der seitens des Bauherrn angedacht war, Verwendung finden und nur zwischengelagert werden.

Nachdem das Bauvorhaben eingeschränkt und der ursprünglich geplante Parkplatz nicht zur Ausführung gelangte, ist Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 2.400 m2, das eigentlich verbaut werden sollte, übriggeblieben.
Da die Wintersaison unmittelbar bevorstand und die ersten Gäste bereits anreisten, entschloss sich die Bf. das verbliebene Material nicht in eine Deponie zu verbringen sondern "den Haufen mit dem Restmaterial im Umgebungsgelände einzubauen (Niederschrift ***Bf1-GF*** bei der BH ***1*** ).

Den niederschriftlichen Angaben des ***Bf1-GF*** ist zu entnehmen, dass er von einer Bewilligung zur vorübergehenden Lagerung des Bodenaushubmaterials ausgegangen ist. Einen Auftrag, das Material in das Grundstück des ***5*** einzubauen, gab es, wie er bei seiner Einvernahme ausgesagt hat, nicht. Infolge des Zeitdrucks, die Baustelle zeitgerecht vor der Anreise der ersten Gäste fertig zu stellen, entschloss er sich spontan für den Einbau und gegen die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials auf einer Deponie.

Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft ***1*** (jeweils vom , Str.Erk.1-2018 und Str.Erk.2-2018) wurde ***Bf1-GF*** als verantwortlich für die illegale Ablagerung von Bodenaushubmaterial rechtskräftig schuldig erkannt.

Für das Bundesfinanzgericht ist es daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben und Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

§ 4 Abs. 1 ALSAG Beitragsschuldner ist
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3Abs.1 Z. 1 bis 3a vorgenommen wird.

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSAG-Novelle BGBl 1996/201 (RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg. cit. zu folgen ().

Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass sie sich aus eigenem - eben unter Zeitdruck - für den Einbau des Materials in das Grundstück und gegen eine ordnungsgemäße Entsorgung auf einer Deponie entschieden hat. Dass sie von ihrem Auftraggeber dazu aufgefordert oder angewiesen wurde, hat sie nicht vorgebracht bzw. behauptet.

Damit ist sie Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG. Die Vorschreibung des Altlastenbeitrags für das 4. Quartal 2017 erfolgte zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen, sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200021.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at