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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2022, VH/6100024/2021

Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe (Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007-2012, Körperschaftsteuer 2007-2012 und Verspätungszuschlag 2010 und 2012) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf, GmbH) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2007-2012, Körperschaftsteuer 2007-2012 und Verspätungszuschlag 2010 und 2012) und begründete diese wie folgt:
Aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) wären Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2007-2012, Körperschaftsteuer 2007-2012 und Verspätungszuschlag 2010 und 2012 erlassen worden, gegen die sie Beschwerden erhoben hätte. Die Beschwerden wäre in der Folge dann wieder zurückgezogen worden. Die Beschwerden wären zwar zurückgezogen worden, aber die Rückziehung bzw. die Gegenstandsloseklärung der (streitgegenständlichen) Beschwerden wären ohne rechtliche Vertretung erfolgt. Eine Aufklärung über die umfangreichen Folgen der Gegenstandloserklärungen im Hinblick möglicher Finanzstrafverfahren wäre seitens der Abgabenbehörde nicht erfolgt. Die Rückziehung der Beschwerden wäre im Zuge eines Quotenübereinkommens abgegeben worden. Dass daraus nun ein Strafverfahren geworden war, wäre im Vorfeld seitens der Abgabenbehörde nicht erwähnt worden.
Am wurde der Antrag der Bf auf Wiederaufnahme der Verfahren 2007-2012 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Verspätungszuschlag als unbegründet abgewiesen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Bf erhob am Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme der Verfahren 2007 bis 2012 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Verspätungszuschlag und stellte gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, weil mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Voraussetzungen dafür gegeben wären.

Mit Beschluss vom wurde der Antragstellerin und Bf gemäß § 85 Abs.2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben und Nachstehendes vorzulegen:
- die Vorlage ihrer Entscheidung , ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegen soll und
- die Vorlage der Mitteilung darüber, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.

Innerhalb der Frist, nämlich am , erfolgte seitens der Bf die Vorlage der Entscheidung darüber, dass die Bestellung des Verfahrenshelfers der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer obbliegen soll sowie die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses des Liquidators B., wonach dieser über eine Pension von monatlich 984,00 Euro (PVA) und über Barmitteln von ca. 200,00 Euro verfügt. Demgegenüber wurden Schulden in Höhe von ca. 300.000,00 aufgezeigt (FA, ÖGK, Sparkasse, SVS, div. Pfändungen).

Über den Antrag wurde erwogen

Rechtslage

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 292 BAO lauten:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Gemäß Art. 47 Abs. 3 Gundrechtscharta (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Erwägungen

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.

In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Damit soll sichergestellt werden, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten- insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur, nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen Teil I, Taxlex 2017, 161 bzw. ; ).

Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Faktum ist vielmehr, dass die Bf (bzw. deren Liquidator) als voll rechts-bzw-parteifähige und handlungsfähige (juristische) Person selbst die Beschwerden gegen die Bescheide 2007-2012 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer bzw. Verspätungszuschlag zurückgezogen hatte. In ihrem Antrag vom auf Wiederaufnahme dieser Verfahren wendet die Bf nunmehr zum Einen ein, dass sie dabei unvertreten gewesen und zum Anderen, dass sie seitens der Behörde nicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass eine Rückziehung der Beschwerden im Abgabenverfahren die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen würde.
Die BFG schließt daraus, dass die Bf ihren Antrag auf die Bestimmung des § 303 Abs. 1 Z a) stützt, wonach ein Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden kann, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist…. .
Dazu ist zunächst festzustellen, dass "sonstwie einen Bescheid erschleichen" nur durch die Partei und nicht durch die Behörde erfolgen kann (siehe dazu , siehe dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Eine verpflichtende Vertretung durch einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt ist in der BAO nicht vorgesehen (siehe dazu die Beschwerdevorentscheidung vom ). Entscheidet sich die Bf gegen eine fachliche Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, so verlieren seine gegenüber der Abgabenbehörde abgegebenen Erklärungen nicht ihre Wirksamkeit bzw. Rechtsgültigkeit.

Eine Rückziehung von Beschwerden bzw. deren Gegenstandloserklärung zieht niemals die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach sich. Vielmehr wird ein Finanzstrafverfahren immer (nur) dann eingeleitet, wenn ein begründeter Verdacht auf (vorsätzliche) Abgabenverkürzung durch den Abgabepflichtigen gegeben ist. Es darf in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom verweisen werden.

Zusammengefasst wird damit festgestellt, dass betreffend die von der Bf angeführten Gründe keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art bei der Beurteilung der zu entscheiden Rechtsfragen vorliegen. Vor allem sind Feststellung angefochten, die auf Sachverhaltseben zu lösen sind (objektivierbare Tatsachen, Behauptungen etc).
Der Maßstab für die Beurteilung der im Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren angeführten Gründe (fehlende fachliche Vertretung, Strafverfahren) ist durch einheitliche Lehre und Judikatur vorgegeben und löst keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus. Die Antragstellerin hat zudem auch nicht dargetan, worin sie die zu entscheidenden Rechtsfragen, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, erblickt und sind solche aus dem Sachverhalt nicht erkennbar, ist dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht Folge zu geben.
Die Unschlüssigkeit des Begehrens als auch der unbehebbare Beweisnotstand machen diese Beschwerde in diesem Zusammenhang aussichtslos.
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher, ohne dass es einer Erörterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin bedurft hätte, nicht stattzugeben.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs. 1 lit .d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da auf die, in diesem Beschluss zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.6100024.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at