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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2022, VH/7200001/2022

Verfahrenshilfe - Fehlen einer besonders schwierigen Rechtsfrage

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom wurde der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer eines näher genannten Unternehmens als Haftungspflichtiger für Mineralölsteuer in der Höhe von 2.500.000 Euro in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Antragsteller dagegen Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung der dieser Beschwerde zugrundeliegenden Abgabenschuld in der Höhe von 2.500.000 Euro gemäß § 212a BAO.

Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200107/2017, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***1***, wurde der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung zu den mit Haftungsbescheid vom geltend gemachten Abgaben (2.500.000 Euro) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom abgewiesen worden sei, sei nun kein Rechtsmittel mehr offen, zu dem eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt werden könne. Zwar sei zwischenzeitlich gegen die Haftungsinanspruchnahme eine außerordentliche Revision eingebracht worden, eine aufschiebende Wirkung könne jedoch nur mehr vom Verwaltungsgerichtshof bewilligt werden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom brachte der Antragsteller beim Zollamt Österreich den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom ein. Als Begründung brachte der Antragsteller vor, der gegenständliche Bescheid sei rechtswidrig erlassen worden, da über die für die Aussetzung maßgebliche Beschwerde vom gegen den Mineralölsteuerbescheid (Anmerkung: Abgabenbescheid gegen den Erstschuldner) noch nicht abgesprochen worden sei. Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200107/2017, sei lediglich über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom abgesprochen worden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ; VH/7200001/2022, wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses den Mangel der fehlenden Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegen soll, zu beheben.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am ) gab der Antragsteller bekannt, dass der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegen soll. Der Antrag gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

  • als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

  • als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 292 Abs. 2 BAO).

Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe setzt jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Verfahrenshilfe ist also nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen zu gewähren (1352 BlgNR 25 GP 18).

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind grundsätzlich aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen, können sich - wie dem verfahrensgegenständlichen Fall zugrundeliegend - auch aus Haftungsbescheiden ergeben (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 13). Die mit Bescheid vom geltend gemachte Haftung war die Grundlage für die Nachforderung dem Antragsteller gegenüber. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bescheid vom , mit dem die Mineralölsteuer festgesetzt worden ist, nicht an den Antragsteller, sondern an den Erstschuldner ergangen ist.

Aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Erkenntnis durch das Bundesfinanzgericht im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Zollamt über die Beschwerde in der Hauptsache (Haftungsbescheid) mit Beschwerdevorentscheidung vom und nach Stellung eines Vorlageantrages das Bundesfinanzgericht - wie bereits ausgeführt - mit Erkenntnis vom , Zahl: RV/7200107/2017, entschieden und die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom , als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Einhebung des ihm gegenüber geltend gemachten Betrages war daher vom Zollamt abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages ().

Dass im verfahrensgegenständlichen Fall nach der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen war, steht aufgrund der ständigen Rechtsprechung fest. Ebenso nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels (durch das Bundesfinanzgericht) hinaus auszudehnen (zum Beispiel ).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei der Frage, ob nach der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom durch das Bundesfinanzgericht der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des mit diesem Bescheid geltend gemachten Betrages abzuweisen war, um keine besonders schwierige Rechtsfrage, weil diese durch die ständige Judikatur geklärt ist.

Auch durch die ständige Judikatur geklärt ist, dass in dem Fall, in dem ein Haftungspflichtiger auch gegen den (an den Erstschuldner gerichteten) Abgabenbescheid Beschwerde erhebt, zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt ().

Da in einem etwaigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***1***, die zu entscheidende Rechtsfrage keine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der Rechtsprechung auch aussichtslos erscheint, kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 BAO nicht in Betracht.

Für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne des Art 47 GRC ist bedeutsam, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Ziel dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im Rahmen dieser Würdigung können der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, berücksichtigt werden ().

Ohne Erwägungen darüber anzustellen, ob der gegenständliche Fall, in dem es um die Aussetzung der Einhebung von Verbrauchsteuern geht, vom Anwendungsbereich des Art. 47 GRC erfasst ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom gebührenfrei ist und es für die Einbringung einer Beschwerde keines berufsmäßigen Parteienvertreters bedarf. Darüber hinaus liegt, wie bereits ausgeführt, ein komplexes Rechtsproblem nicht vor. Der Antragsteller war ehemaliger Geschäftsführer des Erstschuldners und ist laut den, dem Antrag beigelegten Abrechnungen Geschäftsführer eines Unternehmens. Bei einer Person, die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt, ist davon auszugehen, dass sie die Fähigkeiten besitzt, ihr Anliegen wirksam vorzubringen. Dem Antragsteller wäre daher auch gemäß Art. 47 GRC kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) zugestanden.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7200001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at