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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2022, RV/2100231/2021

Unrichtige Verhältnisse bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Pendlerrechner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 neben Werbungskosten und Sonderausgaben die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von € 1.476,00 und eines Pendlereuros in Höhe von € 50,00. Das Finanzamt ersuchte den Bf bezüglich des Pendlerpauschales und des Pendlereuros um Übermittlung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner je Arbeitgeber. Den Pendlerrechner würde er unter www.bmf.gv.at/pendlerrechner finden.

Aus dem vorgelegten Ausdruck des Pendlerrechners ergab sich ein Pendlerpauschale in Höhe von € 372 jährlich und ein Pendlereuro in Höhe von 40 Euro. In mehreren E-Mails brachte der Bf weiters zusammengefasst vor, dass das Pendlerrechner-Programm falsch rechnen und ungenau arbeiten würde. Sein Haus mit der Nummer ***6*** sei falsch gespeichert, in Wahrheit sei das Haus ***7*** sein Haus. Wenn man die Hausnummer ***7*** eingeben würde, dann komme man auf 21 Kilometer. Der Pendlerrechner habe immer richtig gerechnet, aber jetzt rechne er falsch, obwohl er sein Haus und seine Firma nicht geändert habe.

Das Finanzamt berücksichtigte dem Ausdruck des Pendlerrechners folgend im angefochtenen Bescheid ein Pendlerpauschale in Höhe von € 372 und einen Pendlereuro in Höhe von € 40 und verwies bezüglich der Abweichungen gegenüber der Steuererklärung auf das Gespräch mit dem Bf.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, dass bei Berechnung der Einkommensteuer im Kalenderjahr 2020 nicht die richtige Pendlerpauschale berücksichtigt worden sei.

Er fahre tatsächlich 20,15 km von seinem Haus bis zur Firma und es müsse mit 1.476 Euro die Pendlerpauschale gerechnet werden. Er verstehe leider nicht, warum der Pendlerpauschalrechner genau auf 20 km kommen würde. Ihm sei bei der Wegbeschreibung vom Pendlerrechner aufgefallen, dass er in die falsche Richtung fahren würde. Für den ersten Schritt müsse er 145 m nach Osten fahren, da sei aber eine Sackgasse (siehe Fotos und Dokumentationen im Anhang). Die Fehler seien:

1. Richtung Osten sei keine Straße zum Fahren und es sei eine Sackgasse
2. Er müsse nach Westen fahren (siehe Bild) da habe er 20,15 km (gemessen mit Tachometer und GPS km-Zähler auf dem Handy)
3. Hausnummer ***9*** und ***6*** seien Doppelhaushälften gleich nebeneinander. Wenn er Hausnummer ***9*** eingeben würde, würde der Pendlerrechner 21 km rechnen.

Er wohne seit 2015 im Haus mit der Hausnummer ***6*** und würde seit 15 Jahren bei der gleichen Firma arbeiten. 2015 sei er zum Steuerberater gegangen und habe da mit dem Steuerberater den Steuerausgleich gemacht. Da sei er auch über 20 km gewesen. Was er noch nicht verstehen würde, der Pendlerrechner habe immer mit 21 km gerechnet, aber jetzt auf einmal rechne er genau 20 km. Hausnummer ***9*** und ***7*** hätten sogar kürzere Strecken zum Fahren, aber der Pendlerrechner würde für beide Häuser 21 km rechnen.

Deswegen bitte er um Überprüfung. Anscheinend habe das Pendlerrechner-Programm einen Fehler. Er bitte, einen Mitarbeiter zu seinem Haus zu schicken, wenn möglich solle er mit seinem Auto die gleiche Strecke fahren, wie der Pendlerrechner beschreibt, er werde sicher auf 20,15 km kommen. Wenn beim Pendlerrechner statt Ost, Richtung West eingeben werde, schaue die Berechnung anders aus.

Er beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Pendlerpauschalbetrag richtig berücksichtigt werde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus:

"Gemäß § 3 der Verordnung (VO) über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (VO auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 6, des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988) ist, bei Verhältnissen innerhalb Österreichs (Wohnung, Arbeitsstätte), für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist bindend. Die ermittelte Fahrtroute stellt keine Fahrtempfehlung für den Arbeitnehmer dar, sondern dient für Zwecke der Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.

Laut Ausdruck aus dem Pendlerrechner (Ausdruck wegen Bearbeitung des Jahres 2020) besteht, auf Grund Ihrer Dienstzeiten, Anspruch auf den Pauschbetrag (Pendlerpauschale) gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d Einkommensteuergesetz 1988 (bei mindestens 2 km bis 20 km) in Höhe von EUR 372,-. Der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 beträgt EUR 40,-. Diese Beträge wurden im Erstbescheid vom berücksichtigt."

Dagegen erhob der Bf fristgerecht den Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde. Ergänzend legte er einen am abgefragten Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vor, bei dem als Anschrift der Wohnung "***1***, 11 m von ***2***" anstatt seine Wohnadresse "***2***" angeführt war.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verweist auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ist seit in ***3***, wohnhaft und in ***4***, nichtselbständig als Produktionsleiter beruflich tätig. Für die Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte wurde ihm in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2019 das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke bei mehr als 20 km bis 40 km gewährt.

Nach dem vom Bf für die Veranlagung des Jahres 2020 vorgelegten Nachweis aus dem Pendlerrechner vom (abgefragter Tag ) beträgt die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (gerundet) 20 km. Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend das große Pendlerpauschale bei mindestens 2 km bis 20 km in Höhe von € 372 jährlich und ein Pendlereuro in Höhe von € 40 berücksichtigt.

Der Bf vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die zu befahrende Wegstrecke zwischen seinem Haus und seiner Arbeitsstätte 20,15 km beträgt und ihm daher das große Pendlerpauschale bei mehr als 20 km bis 40 km in Höhe von € 1.476 zusteht.

Beweiswürdigung

Zum Nachweis dafür, dass die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnhaus in ***3***, und seiner Arbeitsstätte in ***5***, mehr als 20 km beträgt, bringt der Bf vor, dass sein Haus mit der Hausnummer ***6*** in Wahrheit das etwas westlich gelegenere Haus mit der Hausnummer ***7*** sei, von wo aus der Pendlerrechner ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476 anstatt € 372 anzeigen würde. Als Nachweis legte er den Ausdruck aus dem Pendlerrechner mit der Kartendarstellung vor. Daraus geht hervor, dass sein Haus mit der Hausnummer ***6*** die Bezeichnung A trägt und das Haus mit der Hausnummer ***7*** von ihm mit einem Stift eingekreist und der Weg in Richtung Westen eingezeichnet wurde. Das Finanzamt hat ermittelt, dass auf der Hausnummer ***7*** eine Familie ***8*** und der Bf auf Hausnummer ***6*** polizeilich gemeldet sind. Die Einsichtnahme in das GIS Steiermark zeigt die gleichen örtlichen Verhältnisse, wie sie im Pendlerrechner abgebildet werden. Für die Annahme, dass das Wohnhaus des Bf in örtlicher Hinsicht vom Pendlerrechner falsch dargestellt wird, gibt es nach diesen Befundaufnahmen keine Hinweise.

Hinzu kommt, dass nach der vom Bundesfinanzgericht auf dem Pendlerrechner durchgeführten Abfrage sowohl von der Hausnummer ***6*** (Wohnhaus des Bf) als auch von den weiter westlich gelegenen Häusern mit den Hausnummern ***9*** und ***7*** als schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von (gerundet) 20 km angezeigt wird und daher ein Pendlerpauschale von € 372 und Pendlereuro in Höhe von € 40 gewährt werden kann. Mit dem Vorbringen, dass sein Haus in Wahrheit das Haus mit der Hausnummer ***7*** sei, ist für das Vorbringen des Bf, dass der Pendlerrechner falsch rechnen würde, somit nichts gewonnen.

Dem vom Bf aufgezeigten nach der Beurteilung der Bilder vom GIS Steiermark möglicherweise zutreffende Umstand, dass die Wegfahrt vom Haus des Bf mit der Hausnummer ***6*** in Richtung Osten nicht möglich ist und somit die Wegfahrt am Haus ***9*** vorbei in Richtung Westen erfolgen muss, ist keine Bedeutung im Hinblick auf die Verlängerung der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beizumessen, da der Pendlerrechner, wie bereits ausgeführt, bei dem neben dem Haus des Bf mit der Hausnummer ***6*** westlich gelegenen Haus mit der Hausnummer ***9*** und auch bei dem über dem nächsten Zufahrtsweg noch weiter westlich gelegenen Haus mit der Hausnummer ***7*** zum gleichen Ergebnis von gerundet 20 km kommt.

Dem weiteren vom Bf genannten Beweismittel, nämlich der Ermittlung der Fahrtstrecke mit seinem privaten Pkw, wonach sich eine Fahrtstrecke von 20,15 km in eine Richtung ergeben hat, kommt ebenfalls keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zu, da keine unrichtigen Verhältnisse im Sinne der Pendlerverordnung vorliegen, wenn gegenüber einer Tachometermessung eines Privat-Pkw`s geringfügig andere Wegstrecken durch den Pendlerrechner berechnet werden. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass Tachometer die Wegstrecke durch Multiplikation der Anzahl von Radumdrehungen mit dem Abrollumfang ermitteln. Der Abrollumfang wiederum ist abhängig von Reifenzustand und Reifendruck. Kleinere Fehlerbeiträge, die nicht proportional zur gefahrenen Geschwindigkeit sind, entstehen durch Fliehkräfte und durch Schlupf aufgrund steigenden Luftwiderstands (Quelle: Wikipedia). Streckenmessungen mit Tachometer können daher niemals ein technisch exaktes Ergebnis liefern. Für Kraftfahrzeuge in Europa und vielen anderen Ländern gilt, dass die angezeigte Geschwindigkeit nicht unterhalb der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, aber nach oben um maximal 10 % + 4 km/h abweichen darf (sog. Tachovoreilung; Quelle: Wikipedia). Ziel des Pendlerrechners ist somit nicht eine im vermessungstechnischen Sinn exakt ermittelte Streckenlänge, sondern eine pauschale vereinfachte Wegstreckenermittlung. Jede andere Betrachtungsweise würde den Intentionen der Pendlerverordnung widersprechen. Der Pendlerrechner wäre nicht mehr anwendbar und die Pendlerverordnung würde ihr Ziel verfehlen, möglichst einfach und rasch ein Pendlerpauschale ermitteln zu können. Die vom Pendlerrechner ermittelte Wegstrecke ist daher iZm der Pendlerförderung im Sinn der Verordnung anzuwenden (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis des ).

Dem gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelten und am abgefragten weiteren Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, bei dem der Bf als Anschrift für sein Haus "***1***, 11 m von ***2***" und somit Koordinaten anstatt seine Wohnadresse "***2***" angeführt hat, kommt ebenfalls keine Beweiskraft zu.

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Koordinaten nicht um die Wohnadresse des Bf in der ***11*** ***6***, sondern 11 m davon entfernt, nämlich in der Nähe der Wohnadresse ***11*** ***10***, in südlicher Richtung des Wohnhauses des Bf, handelt. Gibt man allerdings die Wohnadresse ***11*** ***10*** im Pendlerrechner ein, ergibt sich ebenfalls eine Entfernung von gerundet 20 km und ein Pendlerpauschale in Höhe von € 372, was als Nachweis dafür zu interpretieren ist, dass der Pendlerrechner, wie bereits ausgeführt, als typisierende, pauschale, vereinfachte Wegstreckenermittlung für die Gewährung des Pendlerpauschale und des Pendlereuros, ohne Anspruch auf die Ermittlung einer exakten Entfernung, zu werten ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG) abgegolten. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG auch ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 bei mindestens 2 bis 20 Kilometer 372,00 € jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 € jährlich.

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festsetzung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesminister für Finanzen die Pendlerverordnung (BGBl. II Nr 276/2013 idF BGBl. II Nr 154/2014) erlassen:

§ 3 Abs. 1 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden."

§ 3 Abs. 5 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2)

unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit)."

Aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung "ist … der … Pendlerrechner zu verwenden" ergibt sich grundsätzlich die zwingende Anwendung des Pendlerrechners.

Das Ergebnis des Pendlerrechners ist gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 Pendlerverordnung nur dann nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden.

Die vom Bf vorgebrachten Beweise sind, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht geeignet, unrichtige Verhältnisse bei der Berechnung der Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Bf und seiner Arbeitsstätte durch den Pendlerrechner nachzuweisen.

Aus der Angabe der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Nachweis des Pendlerrechners zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros als "gerundet" wird nämlich deutlich, dass das Ziel des Pendlerrechners eine pauschale vereinfachte Wegstreckenermittlung ist. Es ist nicht die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen gewählte Strecke relevant, sondern die vom Pendlerrechner berücksichtigten abstrakten durchschnittlichen Verhältnisse, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen. Ein Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 Pendlerverordnung kann dem Grunde nach zB erbracht werden, wenn der Pendlerrechner eine Route über eine nicht öffentliche Privatstraße ermittelt hat (vgl Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Rz 51). Obwohl es im gegenständlichen Fall zutrifft, dass der Bf nicht so wie vom Pendlerrechner angezeigt von seinem Haus aus in Richtung Osten, sondern in Richtung Westen wegfahren muss, hat das, wie bereits ausgeführt, keine Auswirkung auf die Ermittlung der Entfernung durch den Pendlerrechner.

Jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner aufgrund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (zB Durchschnittsgeschwindigkeiten, Außerachtlassen von Staus), können jedoch nicht berichtigt werden (vgl Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Rz 51). Die Beweislast dafür, dass dem Ergebnis des Pendlerrechners im Beschwerdefall unrichtige Verhältnisse zugrunde liegen, trägt der/die Steuerpflichtige.

Dass der Zweck des Pendlerrechners in der vereinfachten Pauschalermittlung der anzusetzenden Werte für Pendlerpauschale und Pendlereuro und nicht in der exakten Entfernungsermittlung zu sehen ist, kann auch daraus abgeleitet werden, dass der Pendlerrechner bei den Häusern mit den Hausnummern ***6***, ***9***, ***10*** und ***7*** immer zum Ergebnis von gerundet 20 km kommt, obwohl die Häuser einige Meter voneinander entfernt gelegen sind.

Aus dem Umstand, dass dem Bf in den Jahren 2015 bis 2019 ein Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 bis 40 km vom Finanzamt gewährt wurde, kann ein Rechtsanspruch nicht dahingehend abgeleitet werden, dass weiterhin, trotz eines anderen Ergebnisses des Pendlerrechners, ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476 zu gewähren ist.

Aus den dargestellten Gründen liegen im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Berechnung der Entfernung durch den Pendlerrechner keine unrichtigen Verhältnisse im Sinne der Pendlerverordnung vor. Die vom Pendlerrechnung ermittelte Entfernung von gerundet 20 km und die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtend für die Berechnung des Pendlerpauschales heranzuziehen. Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 zu Recht das große Pendlerpauschale von 372 Euro jährlich für eine Entfernung von mindestens 2 bis 20 km und 40 Euro Pendlereuro jährlich in Abzug gebracht und die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von € 1.476 verweigert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Die Lösung der im Beschwerdefall in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros zu klärenden Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mwN), weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 5 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 Rz 51
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100231.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at