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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2022, RV/7500673/2021

Parkometerabgabe: Parkscheine waren verdeckt und daher nicht zur Gänze sichtbar, wiesen unterschiedliche Ankunftszeiten auf und es erfolgte überdies keine Eintragung im Feld "Jahr"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 33/2018, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 festgesetzt.

Die Geldstrafe (€ 60,00) ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), insgesamt somit € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Straferkenntnisses zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, sie habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Ranftlgasse 21 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch und brachte vor, dass die ihr mit Strafverfügung angelastete Verwaltungsübertretung nicht stimme, da sich zur Beanstandungszeit zwei Parkscheine im Fahrzeug befunden hätten. Der Parkschein Nr. 1 sei bis 17:15 Uhr gültig gewesen und der Parkschein Nr. 2 bis 19:30 Uhr.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. unter Beifügung der Anzeigefotos mitgeteilt, dass der gelbe 2-Stunden Parkschein mit der Ankunftszeit 17:30 Uhr durch den Parkschein mit der Nr. 139082KKB mit der Ankunftszeit 16:15 Uhr verdeckt gewesen sei, sodass die Parkscheinnummer, Gebühr sowie die ersten drei Zeilen der Rubriken Monat, Tag, Stunde und Minute verdeckt gewesen seien.

Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Die Bf. wurde aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Schreiben wurde der Bf. mit RSa-Brief zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am . Das Schriftstück wurde nicht behoben.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Ranftlgasse 21 ggü, ohne einen ordnungsgemäß angebrachten Parkschein abgestellt zu haben. Der gelbe Parkschein (gültig für 2 Stunden) mit den Entwertungen 26.5. (kein Jahr), 17:30 Uhr, sei durch den Parkschein Nr. 139082KKB mit den Entwertungen 26.5. (kein Jahr), 16:15 Uhr, verdeckt gewesen, sodass die Parkscheinnummer und die ersten zwei Zeilen der Rubriken Monat, Tag, Stunde und Minute nicht lesbar gewesen seien.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde zunächst fest, dass die Bf. von der Möglichkeit der Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, ohne ihre Anhörung durchgeführt worden sei. Es wurde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Rechtlich stellte die Behörde fest, dass zufolge den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleintrichtungenverordnung Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei.

Der Parkschein sei im Original bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und vollständig lesbar sei.

Wie den vom meldungslegenden Organ angefertigten Fotos zu entnehmen sei, sei der gelbe Parkschein teilweise durch den Parkschein mit der Nr. 139092KKB verdeckt gewesen, sodass die Parkscheinnummer und die ersten zwei Zeilen der Rubriken Monat, Tag, Stunde und Minute nicht ablesbar gewesen seien.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehöre nicht der Eintritt einer Ge-fahr oder eines Schadens und ziehe schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen sei. Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung verwirklicht.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ). Das Beschwerdevorbringen ist ident mit dem Einspruchsvorbringen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Ranftlgasse 21 ggü, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit 18:57 Uhr waren ein Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Stunde (blauer Parkschein) und ein Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Stunden (gelber Parkschein) im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegt.

Der blaue Parkschein Nr. 139082KKB wies folgende Entwertungen auf:

Monat "Mai", Tag "26", Stunde "16", Min "15".

Der gelbe Parkschein (Gültigkeitsdauer 2 Stunden) wurde durch den blauen Parkschein Nr. 139082KKB verdeckt, sodass die Parkscheinnummer und die ersten zwei Zeilen der Rubriken Monat, Tag, Stunde und Minute nicht lesbar waren.

Der gelbe Parkschein war wie folgt entwertet:

Monat "Mai", Tag "26", Stunde "17", Min. "30".

Auf beiden Parkscheine war das Feld "Jahr" nicht ausgefüllt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie aus den drei zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos und wird durch die Bf. nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Sichtbares Anbringen des Parkscheines/der Parkscheine

Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabe-pflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (vgl. hierzu auch das Erkenntnis des ).

Gemäß § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahr-zeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Wird der Inhalt eines Parkscheines - warum auch immer - (teilweise) verdeckt, kann eine Gebührenentrichtung iSd Gesetzes nicht nachgewiesen werden (vgl. zB ).

Es ist Sache des Fahrzeuglenkers, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Selbst das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe hat der Abgabepflichtige zu vertreten (vgl. ).

Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. , ).

Richtige Entwertung von Parkscheinen

§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"…Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen."

Die Bf. hat die Parkscheine nicht entsprechend der angeführten Bestimmungen entwertet, da auf dem blauen Parkschein (Gültigkeitsdauer 1 Stunde) im Feld Stunde "16" und im Feld Minute "15" (blauer Parkschein) und auf dem gelben Parkschein (Gültigkeitsdauer 2 Stunden) im Feld Stunde "17" und im Feld Minute "30" angekreuzt wurde.

Überdies erfolgte auf beiden Parkscheinen im Feld "Jahr" kein Eintrag.

Angemerkt wird, dass die Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ hilfreiche Informationen zur richtigen Entwertung von Parkscheinen enthält.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bf. den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen hat, da die Ankunftszeit auf dem gelben Parkschein falsch ausgefüllt wurde, diverse, oben angeführte, Daten des gelben Parkscheins verdeckt und somit nicht lesbar waren, für eine Viertelstunde (nämlich von 17:15 bis 17:30) überhaupt keine Parkgebühr entrichtet wurde und auf beiden Parkscheinen das Jahr fehlt.

Außerdem wird angemerkt, dass im Falle des Fehlens der Eintragung im Feld "Jahr" schon alleine deswegen - abgesehen von den oben angeführten weiteren Mangelhaftigkeiten - kein gültig entwerteter Parkschein vorliegen kann. Er ist zur Abgabenentrichtung absolut und unabhängig von Eintragungsmanipulationen ungeeignet ().

Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie keine Sorge dafür getragen hat, dass einerseits beide im Fahrzeug hinterlegten Parkscheine lesbar sind. Andererseits muss sich die Bf. auch den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Parkscheine offensichtlich in Unkenntnis der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht richtig entwertet hat.

Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , , ).

Die Bf. wurde wegen der Verletzung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bestraft. Bei derartigen Übertretungen beträgt der Strafrahmen gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 bis zu € 120,00.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt oder elektronisch gebucht wird, schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das an der Erleichterung des städtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Mit ihrer keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete die Beschuldigte das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung.

Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz nicht unbescholten ist (zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen).

Das Bundesfinanzgericht erachtet beim dem hier zur Anwendung kommenden Strafrahmen eine Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen. Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sind die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von der belangten Behörde tat- und schuldangemessen festgesetzt worden. Gründe für eine Reduzierung der Strafen liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (Mindestbetrag € 10,00) festzusetzen. Sie wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Daher sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die verhängten Geldstrafe € 60,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 12,00 zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 60,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) von gesamt € 82,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
IBAN: AT***, BIC: ***
Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben: Zahl

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Beurteilung des Sachverhaltes ergab sich darüber hinaus bereits aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500673.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at