Besteuerung einer deutschen Firmenrente
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde die Einkommensteuer mit einem Betrag von 1.859,00 € festgesetzt.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung bei den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug, obwohl dieses Einkommen gegenüber den Vorjahren gleichgeblieben sei, anstatt dem Betrag von 6.962,54 € der Betrag von 8.470,17 € zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen worden sei.
Bei diesem Einkommen würde es sich um eine Pension von der Pensionskasse der ***1*** Pension München handeln.
Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass für dieses Einkommen (§ 25 Abs. 2 lit. b EStG) aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 zwischen dem Finanzministerium und dem Grenzgängerverband OÖ. eine geringere Bemessungsgrundlage als Basis zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen werde bzw. vereinbart worden sei.
Über eine Änderung der Vereinbarung sei dem Grenzgängerverband nichts bekannt bzw. sei er nicht informiert worden.
Es werde daher die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Bezüge aus der Firmenrente in Höhe von 1.658,16 € voll steuerpflichtig seien.
Die Besteuerung der Pensionskassenrente hätte folgendermaßen zu erfolgen:
Der Arbeitergeber finanzierte Anteil (in Höhe von 6.253,68 €), der zu Aktivzeiten nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteuert worden sei, würde dazu führen, dass die Bezüge bei der Auszahlung voll steuerpflichtig seien.
Der Arbeitnehmer finanzierte Anteil (in Höhe von 2.233,32 €) sei nach den allgemeinen Bestimmungen mit 25% zu besteuern. Von der Pensionskassenrente sei ein Betrag von 8.470,17 € der Besteuerung unterworfen worden.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Im Bescheid sei die neue steuerliche Berechnung der Betriebspension angeführt worden, aber diese nicht entsprechend, warum diese erfolgt sei, begründet worden.
Weiters sei diese Änderung ohne vorherige Ankündigung an die betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt. Ebenso sei der Grenzgängerverband, mit dem ja seinerzeit die Vereinbarung erfolgte, nicht informiert worden.
Es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das vorlegende Finanzamt beantragte darin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss vom wurden dem Beschwerdeführer seitens des erkennenden Richters die bezughabenden Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnung im Jahr 2020 richtig durchgeführt worden sei. Betreffend das Jahr 2019 wurde eine Vereinbarung angewendet, welche nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sei.
Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Gegendarstellung einlangen, werde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen abgesprochen werden.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt () erfolgte keine Eingabe des Beschwerdeführers.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) in Österreich.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einerseits seitens der Pensionsversicherungsanstalt (2.655,72 €) andererseits seitens der Pensionskasse des Arbeitgebers (8.470,17 €) sowie der Deutschen Rentenversicherung, welche zu keinem inländischen Steuerabzug führte.
Strittig ist nunmehr, wie die in Österreich steuerpflichtige "Firmenpension" zu versteuern ist.
Beweiswürdigung
Die Berechnung der Einkommensteuer und die damit verbundene Berechnung des Durchschnittssteuersatzes sind dem Einkommensteuerbescheid vom zu entnehmen.
Aus der Jahresverdienstbescheinigung für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Österreich der Pensionskasse der ***1*** ***2*** sind folgende Daten ersichtlich:
< Bezüge aus der Pensionskasse der ***1*** ***2***: 8.487,00 €
-- arbeitnehmerfinanzierte Anteil der Mitgliedsbeiträge: 2.233,32 €
< Bezüge aufgrund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers: 1.658,16 €
< Jahresbrutto-Einkommen insgesamt: 10.145,16 €
Mitteilung AEOI Pensionseinkünfte Pensionskasse ***1*** ***2***:
-- Pensionsauszahlung: 8.487,00 €
Mitteilung AEOI Pensionseinkünfte Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd:
-- Pensionsauszahlung: 16.684,80 €
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich. Somit unterliegt er auch in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.
Zu beachten sind allerdings allenfalls Sonderregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
…
lit. b leg.cit.: Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (…) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (…) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Das gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
Dieser gesetzlichen Bestimmung ist klar zu entnehmen, dass auch für ausländische Pensionszahlungen für selbst einbezahlte Beträge lediglich 25% zu erfassen sind. Genau diese Bestimmung wurde auch im strittigen Bescheid der Berechnung zugrunde gelegt.
Eine andere Beurteilung - wie eine Vereinbarung mit dem Grenzgängerverband - ist dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen.
Anzumerken ist, dass gegenständliche Beurteilung allein gesetzliche Bestimmungen zu beachten und anzuwenden hat.
Die vom früheren Arbeitgeber geleistete Zahlung (Versorgungszulage) ist in Österreich zur Gänze steuerpflichtig. Der vom Beschwerdeführer geleistete Anteil (arbeitnehmerfinanzierte Anteil) in Höhe von 2.233,32 € ist demnach nur mit einem Anteil von 25% zu berücksichtigen.
Um allfällige Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden, ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002) zu beachten.
Art. 18 Abs. 1 dieses Doppelbesteuerungsabkommens bestimmt, dass wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat erhält, diese Bezüge nur im erstgenannten Staat (also in Österreich) zu besteuern sind.
Eine Ausnahme dazu sieht Art. 18 Abs. 2 vor, wonach Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, …. abweichend von vorstehenden Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Pensionszahlung aus der deutschen Rentenversicherung in Deutschland versteuert werden dürfen, in Österreich aber nicht.
Art. 23 Abs. 2 lit. d sieht aber vor, dass "Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind," … "gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden" dürfen.
Dies erklärt sich daraus, dass sowohl Österreich als auch Deutschland einen progressiven Einkommensteuertarif kennen, bei welchem höhere Einkommensteile mit einem höheren Prozentsatz als Tarif besteuert werden.
Jene Einkommensteile, denen grundsätzlich das Besteuerungsrecht in Deutschland obliegt, werden aber zur Ermittlung des Tarifes (Progressionsvorbehalt) wieder herangezogen (vgl. ; ; ).
Auch diese Bestimmung wurde bei der hier strittigen Steuerfestsetzung klar und rechtsrichtig beachtet, somit war spruchgemäß zu urteilen (Abweisung).
Berechnung der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionskassa gesamt | 8.487,00 | ||
davon AN-Anteil | 2.233,32 | 25% | 558,33 |
davon AG-Anteil | 6.253,68 | 100% | 6.253,68 |
GESAMT | 6.812,01 | ||
brutto Pensionskassa | 6.812,01 | ||
Versorgungszusage AG | 1.658,16 | ||
st.pfl. Rentenanteil | 8.470,17 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die Beweiswürdigung und die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101004.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at