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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2021, RV/5101030/2016

Schätzung von Kfz-Kosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28 Tür 5, 3107 St.Pölten, und Andreas Kern, Kuefsteinstraße 28 Tür 6, 3107 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** u Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Einkommensteuererklärung 2013 wurden vom Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) für die Tätigkeit als Versicherungsmakler Aufwendungen für das KFZ geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde das KM-Geld in Höhe von 6.068,16 € nicht anerkannt, die erklärten tatsächlichen KFZ-Kosten wurden anerkannt, zusätzlich wurden Treibstoffkosten in Höhe von 1.000,- € als Aufwand geschätzt und angesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde um Neuberechnung der Einkommensteuer gebeten und das "Kilometerbuch" vorgelegt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass bereits die tatsächlichen KFZ-Kosten geltend gemacht und anerkannt worden seien.

Dem Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde mit Bescheid vom vom Finanzamt stattgegeben und die Frist bis verlängert.

Die darauffolgende - als Beschwerde bezeichnete - Eingabe des Abgabepflichtigen vom , die sich gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet, ist als Vorlageantrag zu werten.

Darin wird die Berücksichtigung des KM-Geldes statt der tatsächlichen Kosten beantragt.

Im ergänzenden Schreiben vom führt der Vertreter des Bf u.a. Folgendes aus:

"Innerhalb offener Frist, stelle ich für meinen Klienten gem. 264 Abs. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, datiert mit , bekanntgemacht am - durch das Bundesfinanzgericht. Des Weiteren wird gem. § 272, Abs. 2, Ziff. 1, lit. b, BAO der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat, sowie gem. § 274 Abs. 1 Ziff. 1, lit. b, BAO der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Die Beschwerde richtet sich gegen die durch das Finanzamt, pauschal zum Ansatz gebrachten Kfz-Kosten. Der Bf nutzte sein Kraftfahrzeug, Mercedes Benz K im Jahr 2013 untergeordnet im Ausmaß von rund 49 % betrieblich. Infolge dessen, ist für betriebliche Fahrten anstatt der tatsächlichen Kosten, das Kilometergeld zum Ansatz zu bringen. Das Fahrtenbuch für das Jahr 2013 liegt in Kopie diesem Schreiben bei. In der beiliegenden Einnahmen/Ausgabenrechnung bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde nunmehr das Kilometergeld entsprechend den vorherigen Anführungen zum Abzug gebracht.

Bei der ursprünglichen Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 wurde durch den Bf übersehen, das Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter gemäß VO BGBI. II Nr. 95/2000 zum Ansatz zu bringen. Gemäß EStR RZ 4356, ist der Abzug des Handelsvertreterpauschales auch für Finanzdienstleistungsassistenten möglich. Dementsprechend wird nunmehr das Handelsvertreterpauschale in der beiliegenden Einnahmen-/Ausgabenrechnung beantragt.

Bezüglich der Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit beantragen wir den Abzug des Pendlerpauschales in der Höhe von € 1.476,00, sowie den Pendlereuro in der Höhe von € 50,00 hinsichtlich dem Dienstverhältnis bei der A und B GmbH. Die entsprechende Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros liegt diesem Schreiben bei. "

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Klärung folgender Punkte:

"1. Im Betreff geben Sie an: "Vorlageantrag gegen den Einkommensteuer 2013" . Im ersten Absatz des Schreibens ist von einem "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 - BVE datiert mit , bekanntgemacht am durch das Bundesfinanzgericht" die Rede.

Was begehren Sie für 2008?

Bitte legen Sie diese Unterlagen vom und vom vor, diese sind dem Finanzamt nicht bekannt.

2. Wie viele Seiten hat Ihr Schreiben vom ? Die erste Seite von zwei vorliegenden (nicht nummeriert), endet mitten in einem unvollständigen Satz. Fehlt uns hier eine Seite oder mehrere dazwischen?

3. Für welche Geschäftsabschlüsse haben Sie die von der C im Jahr 2013 ausbezahlten Provisionen erhalten? Bitte um Vorlage einer Aufstellung mit Namen und Bekanntgabe, wann diese Geschäftsabschlüsse erfolgten.

4. Wie lange wurde eine Tätigkeit für die C ausgeübt? (von-bis)

5. Welche Geschäfte wurden im Jahr 2013 abgeschlossen?

6. Bitte legen Sie das Fahrtenbuch im Original vor, es ist schlecht leserlich in Kopie.

7. Fragen betreffend das Fahrtenbuch:

Es liegt mir für den Zeitraum 1.1.- vor. Der Anfangs KM-Stand beträgt 190.000, der letzte ausgewiesene Stand am 5.10. beträgt 214.928. Das sind in Summe 24.928KM.
Die Summe der betrieblichen KM habe ich aus der Spalte betrieblich mit 11.405KM errechnet, die der privaten KM aus der Spalte privat mit 6.721 KM.
Zusammen sind das 18.126KM.
18.126KM zu der Summe der KM gerechnet aus den Anfangs-und End-KM-Ständen 24.928 ergibt eine Differenz von 6.802KM.
Das Fahrtenbuch ist von dieser Seite her daher nicht vollständig geführt worden.
Bitte um Erklärung der Differenz.

8. Bitte weisen Sie die KM-Stände mit geeigneten Unterlagen (zB Pickerlberichten) nach.

9. Wenn die Summe (von mir aus dem vorgelegten Fahrtenbuch errechnet) der betrieblichen KM 11.405 (d.s. 63%) ist und die Summe der privaten KM 6.721 (d.s. 37%), zusammen 18.126KM (100%), wie kommen Sie auf einen betrieblichen Anteil von rund 49% laut Ihrer schriftlichen Eingabe vom ?
Bitte legen Sie diese Berechnung vor

10. Wie kommen Sie auf 12.209 KM betrieblich?

11. Diese Differenzen deuten auf eine falsche Führung und falsche Berechnung des Fahrtenbuches hin. Das vorgelegte Fahrtenbuch ist daher nicht vollständig und nicht glaubhaft. Bitte um Stellungnahme dazu.

12. Weiters sind die Aufzeichnungen insofern nicht glaubwürdig, da tage- und wochenlang keine privaten KM aufgeschrieben worden sind. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man ein KFZ an einem Tag nur betrieblich und an einem Tag nur privat nutzt, die Erfahrungen zeigen, dass man fast täglich auch private Fahrten tätigt.

13. Zeiten der Abfahrt und Ankunft: diese Angaben sind nur an wenigen Tagen in dem vorgelegten Fahrtenbuch enthalten. Es fehlt daher ein wesentlicher Bestandteil in den Aufzeichnungen.

14. Weiters fehlen der ZWECK der betrieblichen Fahrten, sowie das genaue Fahrtziel. Sie werden ersucht, den konkreten Zweck der betrieblichen Fahrten anzugeben, mit genauen Namen und Adressen der besuchten Kunden, sowie Ihrer genauen betrieblichen Tätigkeit, die Sie dort ausgeübt haben, in einer Art und Weise, dass diese auch überprüft werden können.

15. Sie haben im Jahr 2013 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Vollbeschäftigter bei der Firma A u B erzielt. Bitte geben Sie Ihre Arbeitszeiten dort an.

16. In der Berechnung des Pendlerpauschales gehen Sie von einer Arbeitszeit von 8-16 Uhr aus.
Dies widerspricht aufgeschriebenen Zeiten im Fahrtenbuch, die Sie für Ihre selbständige Tätigkeit aufgewendet hätten. Bitte um Stellungnahme.

17. Die täglichen Fahrten zur Firma A und B sind aus dem Fahrtenbuch nicht ersichtlich.

Bitte um Stellungnahme dazu.

Bitte legen Sie die Zahlungsbelege für folgende Ausgaben vor:

18. Rechtsschutzversicherung + Polizze 184,79

19. Berufsunfähigkeitsversicherung + Polizze 384,60

20. Vermögensschadenshaftpfl + Polizze 175,-

21. Weiterbildung 1.543,-

22. Internet 195,71

23. Telefon 219,06"

In der Vorhaltbeantwortung vom wurde vom Bf Folgendes ausgeführt:

"1. Begehren für das Jahr 2008

Im ersten Absatz des Vorlageantrages vom wurden lediglich die Jahreszahl sowie die Datumsangabe zum Bescheid irrtümlicherweise falsch angegeben. Anstatt Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid "2008", sollte "2013" stehen. Derselbe Fehler wurde leider bei den Datumsangaben gemacht. Die Beschwerdevorentscheidung erging mit "" und nicht mit dem angeführten "". Das Datum der Bekanntmachung ist ebenso irrtümlich mit "" angegeben. Das tatsächliche Datum der Bekanntmachung des Bescheides ist nicht bekannt.

2. Seitenanzahl Antrag auf Vorlageantrag

Die Seitenanzahl des für Herrn D eingebrachten Vorlageantrages beträgt genau die zwei Seiten, die beim Finanzamt eingereicht wurden. Wiederum fehlt lediglich das letzte Wort im letzten Satz des letzten Absatzes auf der ersten Seite.
Dieser Satz lautet vollständig: ›ıDementsprechend wird nunmehr das Handelsvertreterpauschale in der beiliegenden Eiinnahmen-/Ausgabenrechnung beantragt".

3. Bekanntgabe Geschäftsabschlüsse E 2013

Die getätigten Geschäftsabschlüsse 2013 können Sie aus den Monatsabrechnungen angefügten Provisionsabrechnungen entnehmen.

4. Dauer Tätigkeit E

Der Bf übte die Tätigkeit für die E vom Oktober 2010 bis August 2014 aus.

5. Geschäftsabschlüsse 2013

Die im Jahr 2013 getätigten Geschäftsabschlüsse betreffen ausschließlich die Tätigkeit für die E, wie unter Punkt 3. ersichtlich.

6. Fahrtenbuch im Original

Das Fahrtenbuch 2013 liegt diesem Schreiben im Original bei.

7. Fragen betreffend Fahrtenbuch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die betrieblich gefahrenen km errechnen sich mit laut dem vom Bf geführten Fahrtenbuch.
11.990 km
Folgende Differenzen bzw. fehlende Eintragungen konnten wir feststellen:
Vom 29.03.-31.03. hat der Bf vergessen die km in die Spalte betrieblich einzutragen, dies sind
1.085 km
Dies ergibt betriebliche km von insgesamt
13.075 km
Die privaten km errechnen sich mit laut dem von Bf geführten Fahrtenbuch.
10.428 km
Folgende Differenzen bzw. fehlende Eintragungen konnten wir feststellen:
Die Differenz resultiert daraus, dass einige private Fahrten nicht angeführt wurden und somit private km von insgesamt fehlen.
1.377 km
Zusätzlich hat der Bf sich verrechnet, dies sind
48 km
Somit erhöhen sich die privaten km auf
11.853 km


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KM betrieblich
13.075
52%
KM privat
11.853
48%
KM gesamt
24.928
100%

Daraus ergibt sich für die beantragte KFZ-Nutzung folgende Änderung:

13.075 km € 0,42 =€ 5.491,50

8. Nachweis km-Stände

8.1. Rechnung sowie Gutachten § 57 a KFG Fa. F, Überprüfung , km-Stand 191.295

8.2. Rechnung Fa. G, Reparatur, , km-Stand 197.449

9. Berechnung betrieblicher - privater Anteil

Die Berechnung können Sie dem Punkt 7 entnehmen.

10. Betriebliche km

Die Berechnung können Sie dem Punkt 7 entnehmen.

11. Falsche Führung Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch wurde keinesfalls falsch geführt, da sämtliche betriebliche Fahrten mit dem jeweiligen km-Stand zu Beginn sowie mit dem km-Stand zum Ende der jeweiligen Fahrt, festgehalten wurden. Es wurden zwar vereinzelt Privatfahrten im Fahrtenbuch nicht festgehalten, dies kann aber keinesfalls als Unvollständigkeit ausgelegt werden, da die privaten Fahrten nicht zwingend im Fahrtenbuch festzuhalten sind. Die privaten Fahrten ergeben sich vielmehr als Differenzgröße zwischen den einzelnen betrieblichen Fahrten, insofern dazwischen private Fahrten getätigt wurden.

Dass gelegentlich falsche Berechnungen getätigt wurden, ist zwar insofern zu korrigieren, jedoch kann hier nicht von einer falschen Führung des Fahrtenbuches gesprochen werden und keinesfalls kann deshalb die Glaubhaftigkeit des Fahrtenbuches angezweifelt werden.

12. Wenige private Fahrten

Dass es mit dem gegenständlichen KFZ vermeintlich wenige private Fahrten gegeben hat, resultiert daraus, dass der Bf auch über ein zweites KFZ, einen Seat Ibiza verfügt, mit welchem größtenteils die privaten Fahrten zurückgelegt werden. Insbesondere werden auch die Fahrten zum Dienstort und wieder zurück mit dem zweiten KFZ zurückgelegt

Zudem verfügt auch die Ehefrau des Bf über ein eigenes zusätzliches KFZ, sodass innerhalb der Familie insgesamt drei KFZ zur Verfügung standen. Mit dem KFZ der Ehefrau wurden zudem auch gemeinsame private Familienfahrten unternommen.

Außerdem ist unter Punkt 7 ersichtlich, dass auch einige Privatfahrten im Fahrtenbuch nicht erfasst wurden. Hieraus ergeben sich zusätzliche private Fahrten im Ausmaß von 1.099 km. Des Weiteren ist hier zu beachten, dass alleine mit dem gemischt genutzten KFZ, für welches das hier gegenständliche Fahrtenbuch geführt wurde, Privatfahrten im Ausmaß von 11.805 km allein schon im Zeitraum von 01.01. - getätigt wurden. Dies entspricht einer durchwegs üblichen privaten Kilometerleistung.

13. Zeiten der Abfahrt und Ankunft

Die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft wurden von Herrn D im Fahrtenbuch nachgetragen und liegen nunmehr vollständig vor. Somit kann nicht mehr vom Fehlen eines wesentlichen Bestandteils beim Fahrtenbuch gesprochen werden.

14. Angabe Zweck betriebliche Fahrt

Der Zweck der betrieblichen Fahrten bzw. die besuchten Kunden, wurden von Herrn D im Fahrtenbuch nachgetragen.

Beim Zweck handelt es sich eben um den Kundenbesuch bzw. teilweise auch um Seminarbesuche. Das jeweilige Fahrtziel war bereits in den ursprünglichen Aufzeichnungen enthalten und ist entsprechend den Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinien RZ 1571, mit Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinie Randziffer 289 folgende, hier explizit Randziffer 290, als Angabe über das Fahrtziel ausreichend.

Die genauen Adressen der besuchten Kunden, entsprechend Lohnsteuerrichtlinien, Randziffer 290 nicht erforderlich.

15. Arbeitszeit Fa. A und B

Die durchschnittlichen, überwiegenden Arbeitszeiten sind laut unserem bereits zugesandten Ausdruck aus dem Pendlerrechner von 06:00 - 18:00 Uhr, nicht wie bei Ihnen angeführt von 08:00 - 16:00 Uhr.

16. Stellungnahme Arbeitszeit A und B

Die aufgeschriebenen Zeiten der Fahrten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit, finden oft an Wochenenden statt bzw. nach Dienstende oder auch im Urlaub bzw. Zeitausgleich von Herrn D. Die Arbeitszeit beim Dienstverhältnis endete zwar an den überwiegenden Arbeitstagen erst um 18:00 Uhr, jedoch war dies nicht an allen Tagen der Fall. Zum Teil gab es zudem sogenannte "kurze" und "lange" Arbeitswochen, wobei in kurzen Wochen an Freitagen überhaupt nicht gearbeitet wurde.

17. Stellungnahme tägliche Fahrten A und B

Die Fahrten von Wohnort zum Dienstort und zurück, wurden mit dem bereits vorhin genannten Zweitfahrzeug, dem Seat Ibiza, H, zurückgelegt. Somit sind beim Mercedes, für welchen das gegenständliche Fahrtenbuch geführt wurde, diese Fahrten nicht ersichtlich.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
18. Rechtsschutzversicherung siehe Beilage, € 16,21*12
€ 194,52
19. Berufsunfähigkeitsversicherung siehe Beilage, € 32,05*12
€ 384,60
20. Vermögensschadenshaftpflicht wurde direkt von E einbehalten, siehe Beilage
€ 175,00
21. Weiterbildung direkt von E einbehalten, siehe Beilage
€ 1.549,00
22. Internet siehe beiliegende beispielhafte Rechnungen, Orange
€ 195,71
23. Telefon siehe beiliegende beispielhafte Rechnungen, A1
€ 219,06

Als letzten Punkt merken wir noch an, dass der Grundbetrag für den Gewinnfreibetrag in der Höhe von 13% geltend gemacht werden kann, bzw. beantragt wird."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt hatte darin keine Bedenken gegen die Anerkennung des Pendlerpauschales von 1.476,00 € und des Pendlereuros von 50,00 €. Hinsichtlich der Einkünfte aus Finanzdienstleistungen beantragte das Finanzamt die Berücksichtigung von € +8.216,59, wobei mangels Nachweis von tatsächlichen Kosten oder betrieblich gefahrenen Kilometern ein Kfz-Aufwand nicht zu berücksichtigen sei.

Da beim Vorlagebericht die Vorhaltbeantwortung vom noch keine Berücksichtigung fand, führte das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom Folgendes aus:

"Die beantragte Berechnung der Einkünfte ist unter Berücksichtigung der Vorhaltsbeantwortung nach Ansicht des Finanzamtes wie folgt abzuändern:

Gegen die Anerkennung des Pendlerpauschales 1.476,- und des Pendlereuro 50,- bestehen keine Bedenken.

Berechnung der Einkünfte abgeleitet aus der von Stb I mit dem Vorlageantrag 1/2015 vorgelegten E+A Rechnung 2013:

Die Addition der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der ersten Erklärung des Abgabepflichtigen war falsch, worauf jedoch der Erstbescheid resultiert. Die Addition ist daher zu berichtigen.

Gegen die Anerkennung des Handelsvertreterpauschales mit 12%, d.s. 1.396,01, bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Einnahmen 10.387,01

abzüglich folgender Ausgaben:

- 182,00 Kammerumlage -Beleg vorgelegt

- 101,76 SV -Beleg vorgelegt

- 219,06 Telefon abz privatem Anteil 50% -glaubhaft, Belege tw vorgelegt

- 195,71 Internet -glaubhaft, Belege tw vorgelegt

- 65,98 Büromaterial -Beleg vorgelegt

9,90 Post - Beleg vorgelegt

-1.396,01 Handelsvertreterpauschale laut Antrag (12% + Vst-satz v Erlösen)

- 384,60 Berufsunfähigkeitsversicherung It Unterlagen v

- 175,- Vermögensschadenshaftpflicht It Unterlagen v.

-1.549,- Weiterbildung It Unterlagen v.

Summe Aufwendungen: 4.279,02

ergibt als Zwischensumme Überschuss: + 6.107,98

Vom Endergebnis ist noch ein Gewinnfreibetrag mit 13% zu berücksichtigen.

Die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 194,52 (It E+A 184,79) wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, weil es sich It vorgelegter Unterlagen v. um eine Familienrechtschutz und J web-aktiv Versicherung handelt, wobei der Beilage 18 des Schreibens zu entnehmen ist, dass keine nebenberuflich selbständige Tätigkeit mitversichert gilt und die Beratungsrechtsschutzversicherung den Privatbereich und den Berufsbereich betrifft, wobei sie aber nur für eine unselbständige Berufsausübung gilt.

Von der Zwischensumme sind noch KFZ Kosten für den Mercedes K abzuziehen:

Tatsächliche Kosten werden nun nicht mehr beantragt, auch für den Seat Ibiza werden keine Kosten mehr beantragt.

laut Vorlageantrag 12.209 KM x 0,42, d.s. -5.127,78, jedoch
laut Vorhaltsbeantwortung v. korrigiert auf: 13.075 KM x 0,42, d.s. -5.491,50

Das ursprünglich vorgelegte Fahrtenbuch für 1-10/2013 für den Mercedes K war nicht vollständig und nicht glaubwürdig. Die laufenden KM-Stände wurden nicht aufgezeichnet und auch mit keinen Unterlagen nachgewiesen. Die Berechnung der KM-Stände und der betrieblichen und privaten Kilometer, sowie des privaten Anteiles war falsch und nicht nachvollziehbar.

Insbesondere fehlten in diesem Fahrtenbuch die Aufzeichnungen über den Zweck der betrieblichen Fahrten und das genaue Fahrziel, sowie größtenteils auch die Zeiten der Abfahrt und Ankunft und es fehlten die vollständigen Aufzeichnungen aller privaten Fahrten.
Konkrete Kundenbesuche gehen somit aus diesem Fahrtenbuch nicht hervor.

Nun wurde mit der Vorhaltsbeantwortung vom dieses Fahrtenbuch händisch ergänzt und zwar hinsichtlich: der Zeiten Abfahrt und Ankunft und dem Zweck der Reisen. Nun ist es auch bis vorhanden, wobei ab 10/2013 nur mehr Privatfahrten mit diesem KFZ erfolgten.
In der Vorhaltsbeantwortung wird lediglich angegeben, dass die Zeiten nachgetragen wurden. Es wurden jedoch keine Grundaufzeichnungen für diese Zeiten und Namen vorgelegt.
Daher kann nicht nachvollzogen werden, ob diese Nachtragungen richtig und wahrheitsgemäß erfolgten.

Weiters wird behauptet, dass private Fahrten und vor allem die Fahrten zum Dienstgeber A und B, L, es handelt sich um eine Vollbeschäftigung im Zeitraum 1-12/2013, ausschließlich (!) mit dem Seat Ibiza H getätigt werden.

Es ist zu bedenken, dass die jährliche KM-Leistung des Seat Ibiza nicht nachgewiesen wurde, es wurde daher nicht nachgewiesen, ob fast tägliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstgeber mit dem Seat Ibiza sich auch tatsächlich mit den mit dem Seat gefahrenen Kilometern im Jahr 2013 rechnerisch ausgehen.

Es ist für das Finanzamt aus den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht glaubhaft, wenn man mit einem "personalisierten" Mercedes K im Jahr ca. 25.000 KM fährt, aber man fast täglich mit einem Seat Ibiza zum Dienstgeber fährt, also zusätzliche ca. 15.000KM im Jahr.

Es wurden auch keine Zeitkartenaufzeichnungen des Dienstgebers vorgelegt, mit denen die Dienstzeit der nicht selbständigen Tätigkeit belegt werden könnte und so überprüft werden könnte, ob die nachgetragenen Zeiten im Fahrtenbuch realistisch seien.

Aus den am vorgelegten Abrechnungen der E ist zu entnehmen, dass im Jahr 2013 lediglich 53 neue Vertragsabschlüsse getätigt wurden. Bei den anderen Einkünften handelt es sich offensichtlich um Folgeprovisionen.

Und den 53 Vertragsabschlüssen konnten nur folgende Personen zugeordnet werden:

(Namensliste von 17 Namen)

Das sind 17 Personen, inkl. Herrn D selbst.

Die Verwandtschaftsgrade, Wohnorte oder Arbeitsstätten dieser Personen wurden seitens des Finanzamtes bis dato nicht überprüft.

Es ist anzuzweifeln, dass bei erfolgreichen Abschlüssen mit 16 Personen im gesamten Jahr 2013 berufliche 13.075 KM zurückgelegt worden sind.

Das Finanzamt beantragt daher eine Schätzung der betrieblichen KM und schlägt folgende Berechnung vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamt KM It Stb
24.928
Abz. Fahrten nicht selbst Tätigkeit
ca. 15.000
Ergibt ca.
10.000 km
Davon 50% für private Zwecke
Bleiben 5.000 KM für berufliche Zwecke mal 0.42 =
2.100,- Euro KFZ Kosten

Dies erscheint in Anbetracht der Einnahmen und Abschlüsse und der nicht selbständigen Tätigkeit als realistisch.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zwischensumme
6.107,98
Abz. KFZ-Kosten
-2.100,00
4.007,98
Abz. GFB 13%
-521,04
Überschuss
3.486,94

Das Finanzamt beantragt daher, die Einkünfte aus Finanzdienstleistungen mit + 3.486,94 (KZ 330) anzusetzen und das Pendlerpauschale mit 1.476,- und den Pendlereuro mit 50,- zu berücksichtigen."

In der weiteren Stellungnahme vom führte der Steuerberater Folgendes aus:

"Wir erlauben uns festzuhalten, dass als einzig strittiger Punkt, die Reduktion der beantragten KFZ-Kosten bzw. der beantragten KM-Gelder verblieben ist. Hierzu haben wir folgende Entgegnungen vorzubringen.

In unserem Schreiben vom zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes haben wir die Fragen zum Fahrtenbuch sowie zu den betrieblich veranlassten Fahrten bereits sehr ausführlich beantwortet und entsprechend dargelegt. Grundsätzlich erlauben wir uns hinsichtlich dieser Argumentation zu verweisen. Zusätzlich haben wir folgendes ins Treffen zu führen.

Warum es für das Finanzamt nicht glaubhaft ist, dass die betrieblichen Fahrten mit dem Mercedes durchgeführt werden und die Fahrten zum Dienstort hinsichtlich dem Dienstverhältnis als Elektromonteur mit dem Zweitfahrtzeug durchgeführt werden, ist für uns nicht schlüssig und nachvollziehbar. Vielmehr entspricht es wohl eher den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für die selbständige Tätigkeit bei der Kundenbesuche, Seminare und sonstige Ausbildungsfahrten sowie Fahrten zum Geschäftspartner E durchgeführt werden, diese mit dem besseren bzw. gepflegteren Auto vorgenommen werden. Mit dem Zweitauto werden sodann die Fahrten zum Dienstort im Rahmen der Tätigkeit als Elektromonteur vorgenommen, da dieses aufgrund der verschmutzten Arbeitskleidung sowie den Mittransport etwaiger Arbeitsmittel und dergleichen, keine so hohen Ansprüche auf Sauberkeit etc. erfüllen muss. Es wäre wohl sehr aufwendig, wenn nach den Fahrten zum Dienstort im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit, das Fahrzeug sodann gereinigt werden müsste, um die Fahrten für die selbständige Tätigkeit in einem angemessen ordentlichen Zustand absolvieren zu können.

Auch dem Grunde nach ist der veranschlagten KM-Leistung hinsichtlich der Fahrten zum Dienstort zu entgegnen, dass die einfache Wegstrecke laut Ausdruck aus dem vorlegten Pendlerrechner lediglich 25 KM beträgt und sich hieraus bei Wegstrecke hin und retour zum Arbeitsplatz, dies an 5 Werktagen in der Woche und einer Dauer von 10 Monaten nach Abzug von Urlaub, Krankenstand, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen in so genannten kurzen Wochen sowie an arbeitsfreien Tagen infolge von Zeitausgleich sich lediglich mit 10.825 KM errechnet.

Auch der Schlussfolgerung, dass lediglich aus 53 Vertragsabschlüssen nicht mehr gefahrene KM resultieren können, ist zu entgegnen, dass nicht jeder Kundenbesuch zu einem Abschluss führen kann. Hier ist wohl auch der Typus von Strukturbetrieben bzw. ähnlich aufgebauten Betriebsarten zu berücksichtigen, dass eben die nachgeordneten Geschäftspartner bzw. Agenten, um welchen es sich bei Herrn D handelte, angeregt sind, möglichst viele Kunden zu gewinnen, welches eben in diversen Fahrten zu potenziellen Kunden mündet. Derartige Verkaufsgespräche finden in der Regel immer am Wohnort der potenziellen Kunden statt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch diverse Ausbildungsmaßnahmen vollzogen wurden und hier entsprechende Fahrten zu den Ausbildungsstätten zu absolvieren waren. Ein weiterer Punkt liegt hinsichtlich der gefahrenen KM darin, dass auch sehr häufig der Betriebsort der E in St. Pölten zu besuchen war um die für den Geschäftsablauf notwendigen Innendiensttätigkeiten und sonstige Besprechungen mit der Standortleitung etc. durchzuführen.

Zudem ist in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass es sich bei der Tätigkeit als E- Berater bzw. Agent um eine Tätigkeit handelte, welche neben dem Beruf als Elektromonteur ausgeführt wurde, wobei viele Termine abends, am Wochenende, an Feiertagen und an sonstigen arbeitsfreien Tagen, wie an Freitagen der kurzen Wochen sowie an konsumierten Zeitausgleichtagen durchgeführt wurden.

Die vorgenannten Ausführungen zusammengefasst, Berücksichtigung der Fahrtkosten im beantragten Ausmaß."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf erzielte im Jahr 2013 neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Elektroinstallationstechniker auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen im Jahr 2013 € 3.486,94.

Die Kfz-Kosten werden für das Jahr 2013 mit € 2.100 im Schätzungswege ermittelt.

Zur Berechnung der Höhe der Beträge wird auf die Darstellung des Finanzamtes in der Stellungnahme vom verwiesen.

Ein Gewinnfreibetrag von 13% in Höhe von € 521,04 ist dabei berücksichtigt.

Das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,- und des Pendlereuro in Höhe von € 50,- stehen zu und sind bei der Veranlagung zu berücksichtigen.

Beweiswürdigung

  • Kfz-Kosten
    In der Vorhaltsbeantwortung vom beantragt der Bf die Berücksichtigung von 13.075 km X € 0,42 = € 5.491,50 wegen betrieblicher KFZ-Nutzung als Betriebsausgaben.

    Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt, aaO, § 16 Tz 220); es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden ():
    •Datum der Fahrt;
    •Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern;
    •Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer;
    •Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt;
    •Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann;
    •Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage.
    (vgl. z.B. )
    Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind ().

    Wendet man nunmehr diese gesetzlichen und judikativen Vorgaben auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die von der Bf. vorgelegten Fahrtenbücher den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht erfüllen:
    Ursprünglich wurde nur ein Fahrtenbuch bis 10/2013 vorgelegt und erst mit der Vorhaltsbeantwortung vom wurde dieses Fahrtenbuch händisch hinsichtlich der Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Zweck der Reisen und für den Zeitraum bis 12/2013 ergänzt, wobei ab 10/2013 nach diesen Angaben nur mehr Privatfahrten durchgeführt worden seien.
    Es fehlen beim ursprünglich vorgelegten Fahrtenbuch für den Zeitraum 1 bis 10/2013 darin insbesondere Angaben zum konkreten Reiseweg und zum konkreten Zweck jeder einzelnen Fahrt.
    Allein dieser Umstand erweckt schwere Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Fahrtenbuches und führt zur Schätzungsberechtigung.
    Fehlen Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (; ). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so zB ).
    Ausgehend von diesen Prämissen ist die Höhe des beruflich veranlassten Kfz-Aufwandes im Schätzungswege zu ermitteln.
    Das Gericht schließt sich der Schätzung des Kfz-Aufwandes durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom an und verweist auf die dortige Begründung.
    Die Höhe der Kfz-Kosten sind daher im Schätzungswege mit € 2.100,00 festzustellen.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Auf das Vorbringen des Finanzamtes im Schreiben vom hielt der Steuerberater des Bf in der letzten Stellungnahme vom ausdrücklich fest, dass als einzig strittiger Punkt, die Reduktion der beantragten KFZ-Kosten bzw. der beantragten KM-Gelder verblieben ist".
    Daraus ergibt sich dass die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt im Schreiben vom mit Ausnahme der Höhe der Kfz-Kosten vom Bf akzeptiert wird und somit nicht mehr als strittig angesehen werden kann.
    Unter Berücksichtigung von geschätzten Kfz-Kosten von € 2.100,00 ergeben sich somit Einkünfte von € 3.486,94.

  • Pendlerpauschale und Pendlereuro
    Hinsichtlich dieses Punktes besteht Einigkeit zwischen den Parteien und das Finanzamt hat ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Anerkennung des Pendlerpauschales von € 1.476,- und des Pendlereuro von € 50,- keine Bedenken bestehen
    Dieser Punkt ist somit nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

  • Kfz-Kosten
    Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.

    Zur Höhe der anzuerkennenden Kfz-Kosten wird auf den oben festgestellten Sachverhalt und die angeführte Beweiswürdigung verwiesen.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

    Auf das Vorbringen des Finanzamtes im Schreiben vom hielt der Steuerberater des Bf in der letzten Stellungnahme vom ausdrücklich fest, dass als einzig strittiger Punkt, die Reduktion der beantragten KFZ-Kosten bzw. der beantragten KM-Gelder verblieben ist".
    Zur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf den oben festgestellten Sachverhalt und die Beweiswürdigung verwiesen.

    Es ergeben sich somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 3.486,94.

  • Pendlerpauschale und Pendlereuro
    Wie schon oben dargestellt besteht zwischenden Parteien Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,00 und für den Pendlereuro in Höhe von € 50,00 vorliegen.
    Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung an.

  • Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat

§ 272 Abs. 1 BAO Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

§ 274 Abs. 1 BAO Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

In der Beschwerde vom gegen den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 wurde um Neuberechnung der Einkommensteuer gebeten und das "Kilometerbuch" vorgelegt.

Nach Abweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung ersuchte der Bf im folgenden Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages Diesem wurde mit Bescheid vom vom Finanzamt stattgegeben und die Frist bis verlängert.

Die darauffolgende - als Beschwerde bezeichnete - Eingabe des Abgabepflichtigen vom , die sich gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet, ist als Vorlageantrag zu werten.

Im ergänzenden Schreiben vom wird gem. § 272 Abs. 2 Ziff. 1, lit. b, BAO der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat, sowie gem. § 274 Abs. 1 Ziff. 1. lit. b, BAO der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Ein Antrag auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. Ritz, BAO6, §272 Tz 4 und § 274 Tz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es bestand daher kein Anspruch auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101030.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at