Werbungskosten iZm politischer Tätigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2018 nichtselbstständige Einkünfte als Angestellte eines privaten Unternehmens und aufgrund einer von ihr ausgeübten politischen Funktion.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2018 vom machte sie ua die nunmehr strittigen Werbungskosten für ein Arbeitszimmer iHv EUR 671,62, für Fahrtkosten iHv EUR 6.392,40 sowie EUR 311,96 für Klubbeiträge geltend.
Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die entsprechenden Belege und Kostenaufstellungen zu den beantragten Werbungskosten zu übermitteln und anzugeben, wie diese Ausgaben mit ihrem Beruf zusammenhängen.
Am übermittelte die Beschwerdeführerin ein in Excel geführtes Fahrtenbuch des Jahres 2018, eine Kostenaufstellung samt belegmäßigem Nachweis betreffend die Ausgaben im Jahr 2018 für Büromöbel sowie eine Kostenaufstellung der im Jahr 2018 monatlich anfallenden Klubbeiträge samt belegmäßigem Nachweis.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2018 mit EUR 843,00 fest. Die Fahrtkosten berücksichtigte sie dabei mangels eindeutigem Nachweis im Schätzungswege iHv 50% der geltend gemachten Reisekosten, die Ausgaben für Büromöbel erkannte sie aufgrund des Abzugsverbotes nach § 20 EStG 1988 nicht an, ebenso wenig Berücksichtigung fanden die geltend gemachten Klubbeiträge.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , in der die Beschwerdeführerin vorbrachte, das Auto hauptsächlich in Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit zu verwenden. Zu ihrem weiteren Arbeitsplatz gelange sie in einer Fahrgemeinschaft mit einem Arbeitskollegen und privat benutze sie das Auto lediglich für größere Erledigungen. Weiters machte sie in der Beschwerde Bewirtungsaufwendungen geltend und legte in diesem Zusammenhang Kostenaufstellung sowie entsprechende Belege vor. Die bereits übermittelten Unterlagen zu den Reisekosten und Büromöbeln wurden nochmals beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten iHv EUR 3.586,25 mit EUR 676,00 fest.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom moniert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdevorentscheidung vom keine Begründung zu den nicht anerkannten Reisekosten enthalte.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom beantragte sie dabei die teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der belegmäßig nachgewiesenen Klubbeiträge. Da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit einer Politikerin nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege, seien die in diesem Zusammenhang beantragten Büromöbel nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten sei davon auszugehen, dass es sich dabei regelmäßig um Fahrten zischen der Wohnung und der Arbeitsstätte handle, nicht jedoch um beruflich veranlasste Reisen. Da nur letztere Werbungskosten darstellen würden, seien die beantragten Werbungskosten um die Fahrten zur Arbeitsstätte zu kürzen. Die geltend gemachten Bewirtungsspesen würden dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen, weil weder ein erforderlicher Werbezweck noch ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung nachgewiesen worden sei.
Mit E-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht mit, keine Unterlagen mehr nachreichen bzw abschließen wollen zu würden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2018 nichtselbstständige Bezüge für die Tätigkeit für ein privates Unternehmen (hauptberuflich) sowie für die Tätigkeit als Bezirksrätin.
Im Rahmen der Tätigkeit als Bezirksrätin wurden nachweislich Klubbeiträge für das Jahr 2018 iHv insgesamt EUR 311,96 einbehalten (Gehaltsmonatsabrechnung). Diese machte die Beschwerdeführerin in der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung als Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen geltend.
Weiters machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iHv EUR 671,62 geltend. Die Rechnungsnachweise sind aktenkundig. Der überwiegende Teil der Tätigkeit als Bezirksrätin wird außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt.
Die Beschwerdeführerin benützte ihren privaten PKW (Kennzeichen, Marke, Typ, Baujahr und Zulassungsdatum sind angegeben) für Wege, die mit ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin verbunden waren. Als Nachweis legte sie hierüber ein im Excel geführtes Fahrtenbuch vor. Dieser Liste sind Eintragungen gegliedert nach Datum, Strecke (von Wohnort nach), Abfahrt/Ankunft, Grund, Taggeld ab 4 Stunden (ohne Eintragung), KM-Stand Abfahrt/Ankunft, gefahrene KM dienstlich/privat zu entnehmen. Aus den insgesamt als beruflich eingetragenen Kilometern von 15.220 errechneten sich durch Multiplikation mit EUR 0,42 die geltend gemachten Kosten iHv EUR 6.392,40. Privat gefahrene Kilometer wurden im Ausmaß von insgesamt 413 km ausgewiesen. Unter diesen Eintragungen finden sich regelmäßig wiederkehrende Eintragungen zu diversen Stammtischen sowie ins Amtshaus (Sprechstunde). In der Spalte "Grund" sind - neben identifizierbaren parteipolitischen Veranstaltungen wie zB "***Partei*** Treffen" - weiters etwa Schulungen bzw Seminare zT ohne nähere Angaben, aber auch "Besichtigung Seminarhotel", Muttertagsfahrt und Adventsfahrt sowie auch deren Besichtigung, diverse Einladungen ohne eindeutige Zuordenbarkeit zur konkreten beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, (Advent-)feiern, Anfahrt von 30 min in ein Shopping-Center zum Ankauf von CD Rohlingen sowie Treffen mit Informanten angeführt. Darüberhinausgehende Nachweise (Tankbelege, Schulungsunterlagen oder dergleichen) wurden trotz Aufforderung der belangten Behörde sowie des Bundesfinanzgerichts nicht beigebracht. Das Bundesfinanzgericht geht im Schätzungswege - der belangten Behörde folgend - davon aus, dass 7.610 km der angegebenen Kilometer keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betroffen haben und mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderätin im Zusammenhang standen; dies entspricht 50% der gelten gemachten Kosten.
Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde vom zusätzlich Bewirtungsspesen iHv insgesamt EUR 390,05 (= 50% von EUR 780,10) geltend und legte hiefür eine Excel-Aufstellung sowie die Rechnungen vor. In der Excel-Liste angeführt ist Datum, Adresse, Zeit, Einzelkosten sowie der Zweck. Als Zweck angeführt sind Besprechung ***2*** (auf der entsprechenden Rechnung jedoch Einladung Zeitung), Stammtisch, Einladung Klub, Fraktionsbesprechung ***1***, Einladung Informant, Besprechung BV Sitzung, Oktoberfest ***3***, Besprechung ***4***, Treffen ***5***, Einladung Zeitung, Einladung Mitglieder. Nähere Angaben wurden von der Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die Angaben sind widersprüchlich. Ein Werbe- oder Informationsbeschaffungscharakter wurde nicht belegt.
2. Beweiswürdigung
Arbeitszimmer
Die Beschwerdeführerin macht Aufwendungen für ihr im Wohnungsverband gelegenes Büro iZm ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin geltend. Der Schwerpunkt der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nach allgemeiner Lebenserfahrung außerhalb des Arbeitszimmers gelegen. Gegenteilige Vorbringen wurden weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht. Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers wurde auch etwa im Vorlageantrag nicht mehr aufgegriffen.
Fahrtkosten
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellungen enthalten Schätzungselemente, weil sie mangels ausreichender Angaben nicht die Kontrollmöglichkeiten eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches bieten. Zudem besteht auch ein gewisser Widerspruch in Zusammenschau mit den geltend gemachten Bewirtungsspesen (Autobahnraststation). In den Aufstellungen sind etwa als betriebliche Fahrten Kosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Amtshaus) der Beschwerdeführerin enthalten. Darüber hinaus sind Fahrten zu Feiern, Ausflügen, Bällen und Stammtischen gelistet sowie diverse Einladungen (zB Buchpräsentation, Vorlesung) deren berufliche Veranlassung - trotz Aufforderung - seitens der Beschwerdeführerin durch entsprechende Unterlagen nicht dargetan wurde. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht feststellbar, ob bzw welche dieser Veranstaltungen beruflich veranlasst waren. Für das Bundesfinanzgericht ist - mangels entsprechender Ausführungen und Belege - etwa ebenso wenig nachvollziehbar, ob eine halbstündige Fahrt in ein Shopping-Center mit der Begründung "Ankauf von CD-Rohling" mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bezirksrätin in Zusammenhang stehen. Neben den jedenfalls als in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehenden politischen Treffen (zB ***Partei*** Treffen, Klubsitzung), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit der politischen Tätigkeit einer als Bezirksrätin, die überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, auch berufliche Fahrten zu politischen Veranstaltungen sowie Schulungen und Seminare erforderlich sind. Die bloße Angabe von "Schulung" bzw "Seminar" ist jedoch mangels Unterlagen und Ausführungen, nicht einmal Nennung des Gegenstandes des Seminars, nicht nachvollziehbar. Inwieweit die Besichtigung eines Seminarhotels (aktenkundig an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden bei gleicher Ortsangabe im Juli mit Übernachtung) beruflich veranlasst ist, zumal in Zeiten des Internets sowie auch fernmündlicher Kommunikation nach der allgemeinen Lebenserfahrung Hotels für Veranstaltungen oftmals auf Basis der digital bereitgestellten Informationen ausgewählt werden, wurde ebenfalls nicht dargetan. Dass der Schwerpunkt der Beschwerdeführerin im Bereich von Veranstaltungen gelegen gewesen sei, wurde weder behauptet noch würde sich dies in Zusammenschau mit den übrigen geltend gemachten Fahrtstrecken ergeben. Entsprechend der obigen Ausführungen geht das Bundesfinanzgericht im Schätzungswege davon aus, dass wie dargelegt Fahrtstrecken zu Feiern und Bällen, Stammtischen, Hotelbesichtigungen keinen beruflichen Veranlassungszusammenhang haben. Fahrten zum Amtsgebäude stellen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin dar. Die belangte Behörde hat ein im Schätzungswäge Fahrtkosten im Ausmaß von 7.610 km (50% der geltend gemachten Fahrtkosten) anerkannt. Die Beschwerdeführerin tritt dem Schätzungsergebnis der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und legt trotz Aufforderung keine weiteren Unterlagen vor. Ein beruflicher Zusammenhang der Fahrtstrecken erscheint dem Bundesfinanzgericht im Schätzungswege nach den Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls im Ausmaß von 7.610 km als glaubhaft, insbesondere vor auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit als Bezirksrätin lediglich als Nebentätigkeit zur hauptberuflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausgeübt wird.
Bewirtungsspesen
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellungen und Rechnungskopien sind in sich widersprüchlich. Die Einladung Informant insbesondere jene vom in einem Autobahnrestaurant (***6***) spiegelt sich nicht in den aktenkundigen vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen wieder. In den Fahrtenaufzeichnungen finden sich sehr wohl Fahrten zu Informanten angeführt. Dass daher jene zu einem Autobahnrestaurant, welches nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem Auto erreicht wird, nicht mit einem solchen vorgenommen wird, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso widersprüchlich erscheint die Zweckangabe Besprechung ***2***, jedoch handschriftlicher Vermerk auf der entsprechenden Rechnung "Einladung Zeitung". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass "Einladung Zeitung" als Zweck an anderer Stelle in der Aufstellung angeführt ist. Ein Werbecharakter lässt sich aus der bloßen Angabe etwa von "Stammtisch", "Einladung Klub", "Fraktionsbesprechung" nicht ableiten und wurde von der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Vielmehr verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Vorlage weiterer Unterlagen und Ausführungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Klubbeiträge
Hinsichtlich eines Klubbeitrages oder einer Parteisteuer, die von einem politischen Funktionär geleistet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Werbungskosten darstellen, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (siehe ).
Wie sich aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt, war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die als Werbungskosten geltend gemachten Klubbeiträge zu entrichten. Die auf Grund dieser Verpflichtung geleisteten Klubabgaben sind - wie auch von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom ins Treffen geführt - als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iHv EUR 311,96 steuerlich abzugsfähig.
Arbeitszimmer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Bei Politikern liegt der Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies nicht der Fall, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit - wie im etwa im Fall einer Politikerin - schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl ; ; ; ).
Wie das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt hat, lag der Mittelpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bezirksrätin im Streitzeitraum außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, sodass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Werbungskosten nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen.
Fahrtkosten
Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Arbeitsstätte einer Politikerin ist folglich jener Ort, von dem aus die politische Funktionärin die politische Tätigkeit hauptsächlich ausübt bzw regelmäßig erreichbar ist (wie im Beschwerdefall regelmäßig Sprechstunden abhält). Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können für derartige Fahrten nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl ).
Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, die Strecke, den Zweck und den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten.
Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (vgl Renner, SWK 2008, 728).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellungen sind wie im freier Beweiswürdigung festgestellt entsprechend der vorstehenden Erwägungen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken nicht geeignet.
Soweit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, sind sie nach § 184 BAO zu schätzen.
Wenngleich sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen angesichts der oben genannten Kriterien als widersprüchlich und mangelhaft erweisen, unterliegen sie dennoch der freien Beweiswürdigung. Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt sind im Schätzungswäge Fahrtkosten im Ausmaß von 7.610 km (50% der geltend gemachten Fahrtkosten) als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. Die belangte Behörde ist damit zu Recht von diesem Schätzungsergebnis ausgegangen.
Bewirtungsspesen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nur wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung nahezu ausschließlich der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind Kosten dafür im Ausmaß von 50 % abzugsfähig.
Nach der Judikatur des VwGH sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl , mwN).
Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer zuteilwerden lässt (). So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl ). In diesem Zusammenhang ist jedoch nachzuweisen, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl ).
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden; eine bloße Glaubhaftmachung im Sinn des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (vgl ). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (vgl ) bzw Wirtshauszetteln (vgl ) wird als nicht ausreichend angesehen.
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl dazu ).
Bewirtungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG, wenn die Bewirtung eine Entlohnung für eine empfangene Leistung darstellt (zB Information; vgl ). Dabei müssten die erlangte Information und der Informant bekanntgegeben werden, zumal der Politiker keiner gesetzlich verankerten Schweigepflicht unterliegt. Die Kosten der Bewirtung müssten überdies dem Wert der Information entsprechen, ansonsten würde auch hier der Repräsentationscharakter überwiegen. In diesem Fall wäre der Wert der Bewirtung dem Empfänger steuerlich zuzurechnen (siehe zum Vorstehenden Warnold, RdW 1999, 226).
Wie das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt hat, wurde beschwerdegegenständlich weder der Nachweis des Werbecharakters noch der Informationsbeschaffung erbracht. Ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren nicht einmal mehr behauptet. Die streitgegenständlichen Bewirtungsaufwendungen sind unterliegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im Übrigen waren Tatfragen zu beurteilen, die nicht revisibel sind. Es lag damit insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101472.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at