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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2021, RV/5100848/2021

Werbungskosten eines Lokalpolitikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In seiner handschriftlich am 7. Oktober erstellten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 machte der Beschwerdeführer unter anderem Werbungskosten für Arbeitsmittel (€ 1.400,00; Kennzahl 719), beruflich veranlasste Reisekosten (€ 414,12; Kennzahl 721) und sonstige Werbungskosten (€ 524,92; Kennzahl 724) geltend.

Am forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die beantragten Werbungskosten zu belegen.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom , dass er seit 1979 ***1***-Parteivorsitzender und annähernd seit zwei Jahrzehnten in Pension sei. Seit dieser Zeit seien die Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung nach seinem Sinn erledigt worden. Als einfacher Kommunalpolitiker unterhalte er ein Büro mit PC (Internet), um mit dem Gemeindeamt und dem Bezirks- und dem Landesbüro kommunizieren zu können. Er erledige einige schriftliche Anliegen von Bürgerinnen, wie Todesfälle, Gemeindeangelegenheiten und so weiter, für welche er tägliche Zeit im Büro aufwende. Für seine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft würden ihm monatlich € 6,20 von der Pension abgezogen. Gleiches gelte für Parteibeiträge und Pensionsversicherung. Von den Internetgebühren von € 492,00 und€ 397,00 seien etwa 60% (€ 600,00) beruflich bedingt. Er benötige anteilsmäßig Strom, Heizung, Wasser, Kanal für das Büro. Er müsse sich über die Gemeindeaussendungen informieren und verbringe (daher) die meiste Zeit, im Büro. Ob er diese Zeit beantragen könne? Bei den Reisekosten sei er sehr zurückhaltend, was die Fahrten anbelange. Er habe einige Parteizeitungen (Postwurf) selbst erstellt und bezahlt. Gleiches gelte für die Ausgaben bei der Post. Dazu kämen noch Spenden am Pferdemarkt und Ehrungen und so weiter, was er alles schriftlich belegt habe. Die Originalunterlagen übersende er gerne oder spreche persönlich vor, auf das Erstellen von Kopien wolle er verzichten.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 datiert vom wurden vom Finanzamt € 1.100,87 als Werbungskosten, welche der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, als Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel € 74,40 und Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung € 178,64 bei den Einkünften aus nichtselbstänidgeständiger Arbeit als Werbungskosten anerkannt.

Dies wurde vom Finanzamt damit begründet, dass Aufwendungen eines Gemeindemandatars für ein Arbeitszimmer Wohnungsverband nicht abzugsfähig seien, da das Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Mittelpunkt dieser Tätigkeit bilde. Deswegen wären Strom und Heizkosten unberücksichtigt geblieben. Bei den Arbeitsmitteln wie Druckerpatronen, Telefon-und Internetkosten sei ein Privatanteil von 50 % auszuscheiden gewesen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würde kein Kilometergeld zustehen, da diese Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag beziehungsweise durch ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten seien. Beim politischen Funktionär, sei die Arbeitsstätte jener Ort, von wo die politische Tätigkeit erfolge und daher beim Beschwerdeführer das Gemeindeamt. Aufwendungen für Fahrten zum Gemeindeamt seien keine Werbungskosten. Geschenke für Parteifunktionäre seien nicht abzugsfähig, das sie keinen Werbecharakter besitzen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am verfasste und am beim Finanzamt im Postweg eingelangte Beschwerdeschrift, in welchem der Beschwerdeführer ausführte, dass der für ihn überraschend hohe Nachzahlungsbetrag keine schöne Weihnachtsbescherung gewesen sei. Seine Angaben würden auf den Auskünften der servicefreundlichen Finanzbeamten beruhen und seien locker nachvollziehbar. Nach seinen Recherchen zum Steuerrecht beziehe er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988. Deswegen sei für ihn das Büro (im häuslichen Arbeitszimmer) sehr wohl der Mittelpunkt seiner Tätigkeit und nicht das Gemeindeamt, welches er, abgesehen von den Sitzungen, nur ein paar Mal in der Woche besuche. Einiges habe er dazu bereits telefonisch und im Antwortschreiben vom dargelegt. Dies gelte auch für eine von ihm befürchtete Sonderbehandlung, welche von den Sachbearbeitern zwar ausgeschlossen worden sei, was er aber aufgrund der vagen Begründung bezweifle. Dies gelte zum Beispiel für das spontane Nichtanerkennen der Strom- und Heizkosten, welche für ihn persönlich höchstens 20 % ausmachen würden. Alles andere benötige er, neben dem nicht geringen Schrift-und E-Mail-Verkehr mit den Behörden, auch für Beratungen der Bürger, wofür er € 460,00 brutto im Monat erhalte. Seine Fahrtkosten würden nicht für Fahrten zum Gemeindeamt und zu den Arbeitsfahrt stattfinden Sitzungen geltend gemacht, sondern würden die Reisekosten durch Fahrten zu den Funktionären entstehen, um diese zur Fraktionssitzung einzuladen oder im Voraus zu informieren. Weitere Fahrten hätten zur Bezirksstelle und diversen Versammlungen sowie hin und wieder auch zur Landesstelle seiner Partei geführt. Es sei unverständlich, dass seine Werbungskosten im Vergleich zum Vorjahr von € 2.015,00 um die Hälfte gekürzt worden seien, obwohl aufgrund der Arbeiterkammerwahl mindestens dieselben Ausgaben gehabt hätte. Dass seine äußerst sparsamen Ausgaben plötzlich nicht mehr anerkannt werden sollten, sei für ihn absolut unverständlich und daher sei die Frage nach einer "auserkorenen" Überprüfung berechtigt. Er sehe sich daher gezwungen bei "seinen Institutionen" um Überprüfung nachhaltig zu intervenieren, da er bisher mit dem Finanzamt keine Probleme gehabt habe. Er hoffe auf der Rückkehr zum bisherigen status quo.

In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom wurde das Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dies den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen bilde und nach der Art der Tätigkeit das beruflich verwendete Arbeitszimmer unbedingt notwendig sei sowie der dafür bestimmte Raum tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Der 50 %-ige Abzug bei den Arbeitsmitteln erscheinen gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit nicht mehr vorwiegend ausübe.

Im am verfassten und beim Finanzamt am eingelangten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 durch das Bundesfinanzgericht verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass das Finanzamt in seiner Argumentation zum häuslichen Arbeitszimmer in keiner Weise auf sein konkretes Vorbringen eingegangen sei. Aus der vom Finanzamt zitierten Judikatur lasse sich vielmehr ableiten, dass die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Hauptberuflich sei er Pensionist und seit 1979 Fraktionsvorsitzender der ***1*** Ortsgruppe ***2***. Dafür erhalte er von der Marktgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach § 34 Abs. 4 ***3*** Gemeindeordnung. Da er keinen andere aktiven Beruf ausübe, würden die geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich seine Tätigkeit als Partei-und Fraktionsvorsitzenden betreffen. Der Mittelpunkt dieser Tätigkeit sei sein Arbeitszimmer im Wohnungsverband, da sich die Anwesenheit im Gemeindeamt auf die Teilnahme an Sitzungen und diversen Besprechungen beschränke. Die Unterlagen dafür würden vom Gemeindeamt zur Verfügung gestellt. Ein Fraktionszimmer, also ein Büro, in welchem er sich ungestört und in aller Ruhe auf die Fraktionssitzungen mit den Gemeinderatsmitgliedern seiner Partei und auf die Sitzung des Gemeinderates beziehungsweise diverser Ausschüsse des Gemeinderates vorbereiten könne, gebe es am Gemeindeamt nicht. Es werde ihm kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Diese Vorbereitungsarbeiten, wie das Erstellen von Unterlagen, dass Literaturstudium, das Ausarbeiten von Anträgen, Informationsbeschaffung vieles mehr, erledige er bei sich zuhause im Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer sei für ihm notwendig, da ihm kein geeigneter Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung stehe und es als materieller Schwerpunkt den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit bilde.

Die Kürzung seiner Aufwendungen für Arbeitsmittel um 50 % sei für ihn weder sachlich noch begrifflich nachvollziehbar, da diese seine Tätigkeit als Fraktionsobmann der ***1*** Ortsgruppe betreffen würden, welche er in unverändertem Umfang ausübe. Die private Mitveranlassung dieser Aufwendungen habe er schon im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 berücksichtigt. Er beantrage daher für sein Arbeitszimmer € 1.400,00 (Kennzahl 719) und an sonstigen Werbungskosten für Arbeitsmittel € 524,92 (Kennzahl 724) als Werbungskosten anzuerkennen.

Im am erstellten Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, welcher auch den Beschwerdeführer zugestellt wurde, schilderte das Finanzamt den bisherigen Gang des Verfahrens, listete der Beweismittel auf und verfasste eine Stellungnahme, in welcher zuerst die Rechtsansicht des Finanzamtes zur Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers dargestellt wurde.

Als nächstes schilderte das Finanzamt, dass die vom Beschwerdeführer als Arbeitsmittel geltend gemachten Aufwendungen nach den vorgelegten Belegen insgesamt € 1.013,42 ausgemacht hätten und führte danach seine Ansicht zur Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen im Einzelnen aus.

Beim A1 Kombipaket seien in der monatlichen Abrechnung auch die Kosten für den Fernsehempfang enthalten, diese seien jedenfalls vom Gesamtbetrag abzuziehen da kein beruflicher Zusammenhang bestehe. Die übrigen Arbeitsmittel, die Aufwendungen für Drucker, Telefon und Internet) seien zu 50 % anzuerkennen, weil dies aufgrund der untergeordneten Einkünfte als Politiker unter allgemeinen Lebenserfahrung als angemessen angesehen werde.

Aufgrund der Belege seien vom Beschwerdeführer als sonstigen Werbungskosten
- Abschiedsgeschenk für Erich € 20,00,
- Spende am ***5*** Kameradschaft € 20,00,
- Mitgliedsbeitrag Löschzug ***4*** € 10,00,
- Kulturverein ***6*** € 10,00,
- Werbedurchsage € 50,00,
- Spargutschein für Geburtstag € 40,00,
- Getränkerechnung € 47,80,
- Bierfass für Geburtstag € 46,99,
insgesamt also € 244,79 geltend gemacht worden.

Das Finanzamt bezog sich auf die Lohnsteuerrichtlinien und erläuterte, dass, was ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder andere Zwecke leiste, zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung gehöre, auch wenn diese im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet würden. Besonders bei Aufwendungen für überörtlich tätige Organisationen sei aufgrund der Freiwilligkeit der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen. Nur Spenden an Vereine im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 könnten als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wurde hingegen an einer lokal tätige Organisation wie etwa dem Blasmusikverein, Trachtenvereinen, örtliche Feuerwehr oder die Zweigstelle einer überörtlich tätigen Organisation, wie das Rote Kreuz, gespendet werden, sei die Zuwendung aufgrund des dadurch ausgelösten Werbecharakters absetzbar, egal ob sich um eine parteinahe oder eine überparteiliche Organisation handle.

In Hinblick auf die Lohnsteuerrichtlinien und die aktuelle Judikatur werde beantragt nur die Aufwendungen für eine Werbedurchsage (€ 50,00), die Spende am ***5*** Kameradschaft (€ 20,00) und an den örtlichen Kulturverein (€ 10,00) als Werbungskosten anzuerkennen. Für die übrigen Aufwendungen für Mitgliedsbeitrag, Gutschein für Geburtstag, Getränkerechnungen und Abschiedsgeschenk sei keine eindeutige politische beziehungsweise beruflicher Veranlassung erkennbar und handle es sich deshalb Kosten der privaten Lebensführung.

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu den im Vorlageantrag getroffenen Feststellungen des Finanzamtes.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

A) Gewerkschaftsbeiträge

Der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 € 160,00 an Gewerkschaftsbeitragen geltend gemacht. Aus den vorgelegten Belegen geht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich € 178,64 an Gewerkschaftsbeiträgen bezahlt hat.

B) Arbeitszimmer im häuslichen Wohnungsverband

Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Aus seiner ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit erzielte er im Jahr 2019 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 26.460,40.

Ebenso Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 5.475,60) bezog der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr aus seiner Tätigkeit als Gemeindevorstand und Gemeinderat einer Marktgemeinde mit knapp 1.700 (Stand Januar 2021) Einwohnern und Fraktionsvorsitzender seiner politischen Partei im Gemeinderat.

Um seine politische Tätigkeit vorzubereiten und die an ihn herangetragenen Bürgeranliegen sowie die Angelegenheiten seiner Fraktion zu bearbeiten, nutzte der Beschwerdeführer ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und die dort vorhandene Infrastruktur wie PC und Internetanschluss. Von dort aus schrieb er E-Mails und Briefe, bereitet sich auf Sitzungen des Gemeindevorstandes und Gemeinderats, Ausschüsse der Gemeinde und der Fraktion vor, beziehungsweise bearbeitet diese nach oder beschäftigte sich mit Bürgeranliegen.

Für diese Tätigkeit stand ihm im Gemeindeamt kein Raum (wie zum Beispiel ein Fraktionsbüro) zur Verfügung. Das Gemeindeamt besuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit mehrmals in der Woche und zu Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates, der Gemeindeausschüsse und der Fraktion.

Für die Nutzung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband macht der Beschwerdeführer im Jahr 2019 pauschal € 1.400,00 als Werbungskosten geltend.

C) Arbeitsmittel

Aus den vorgelegten Belegen geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Arbeitsmittel 2019 die Aufwendungen für den Internetanschluss (Deutsche Telekom [Magenta Mobil], A1 TV Kombi), Druckertinte, Schreibmaterial, die Anschaffung eines schnurlosen Tastentelefons, Postgebühren und Kopierkosten, geltend machen will. Davon will der Beschwerdeführer einen Privatanteil von 40 % ausscheiden.

D) Fahrtaufwendungen

Der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung € 414,12 an Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht.

Diese ergeben sich aus dem amtlichen Kilometergeld für 24 Fahrten des Beschwerdeführers, welche aus einer Auflistung der Fahrten mit Datum, Reiseziel, gefahrenen Kilometern, Uhrzeit von Beginn und Rückkehr und eine stichwortartige Begründung entnommen werden können. In fünf Fällen hat der Beschwerdeführer das Gebäude des Gemeindeamtes als Reiseziel und als Begründung "Einladung Fraktion" angegeben (jeweils 8 Km).

E) Sonstige Werbungskosten

Aus den beigegebrachten Belegen sind folgende Aufwendungen ersichtlich, welche der Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend machen möchte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschiedsgeschenk für Erich
20,00
***5*** Kameradschaft - Spende
20,00
Mitgliedsbeitrag - FF- ***4***
10,00
Werbedurchsage - Gemeindeamt
50,00
Kulturverein ***6*** - ***2***
10,00
Spar - Gutschein Parteifunktionär zum 60-iger
40,00
Getränke 16x
47,80
Geburtstag Bier
46,99

Beweiswürdigung

Die oben genannten Feststellungen ergeben sich aus dem Parteivorbringen, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit sie dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind.

Da der Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer zugestellt wird, ist er wie ein Vorhalt zu werten, da die dort genannten, Feststellungen, Beweise und Beweismittel dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden und dieser dadurch Gelegenheit hat, sich dazu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Allgemeines:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."

Begrenzt wird dieser umfassende Werbungskostenbegriff auch durch § 20 EStG 1988 der auszugsweise lautet:

"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
"

A) Gewerkschaftsbeiträge

In der demonstrativen (nicht abschließenden, beispielhaften) Aufzählung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 werden in der Ziffern 3 a) und b) die Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen sowie die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen genannt. Derartige Beiträge hat der Beschwerdeführer unbestritten, wie aufgrund der vorgelegten Belege feststeht im Jahr 2019 in Höhe von € 178,64 bezahlt (Gewerkschaftsbeiträge), weswegen der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019 datiert vom insoweit abzuändern ist.

B) Arbeitszimmer im häuslichen Wohnungsverband

Geht man (weitgehend ungeprüft) davon aus, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Wohnungsverband für den Beschwerdeführer notwendig ist, er diesen Raum (nahezu) ausschließlich beruflich nutzt und diesem Raum auch von der Ausstattung her der Charakter eines Arbeitszimmers zukommt, muss, wie schon der Beschwerdeführer richtig angeführt hat, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sein, damit die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für konkret diesen Raum als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 angesehen werden können.

Der Beschwerdeführer sieht dies mit dem Argument, dass er den Großteil der Zeit, welche er für seine politische Tätigkeit aufwendet (siehe oben der festgestellte Sachverhalt) in seinem Büro verbringt, als gegeben an. Tatsächlich wurde diese Sichtweise nach Einführung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 gelegentlich auch rechtlich vertreten.

Nunmehr ist aber nach herrschender Ansicht und Judikatur (siehe für Viele Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20 Rz 51 ff und die dort zitierten Fundstellen insbesondere ) aber mittels wertender Gewichtung der materielle Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit zu beurteilen. Die Gegebenheiten im Einzelfall bleiben außer Betracht. Maßstab ist in der Regel das typische Berufsbild, hier das eines (Gemeinde-)Politikers.

Bei Politikern liegt dieser typisierte Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers (ErlRV 72 BlgNR XX.GP; ; , ), da die politische Tätigkeit ihre Wirkung eben bei den öffentlichen Veranstaltungen wie Wahlwerbung, den Sitzungen der Vertretungsorgane (beim Beschwerdeführer Gemeindevorstand, Gemeinderat, Ausschüsse der Gemeinde) und bei der Arbeit der politischen Parteien (Fraktionen) entfaltet.

Aus den gleichen Gründen wird auch der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden oder Lehrers nicht im im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer gesehen, auch wenn er dort den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit verbringt (für weitere Beispiele vergleichbarer Berufsgruppen siehe Jakom aaO. Rz 52).

Dafür, dass sich ausnahmsweise die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Wirkung auf sein Arbeitszimmer beschränkt, gibt es keinen Hinweis und spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er an Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates, von Ausschüssen der Gemeinde, an Fraktionssitzungen teilnimmt, Wahlwerbung betreibt und mehrmals in der Woche das Gemeindeamt wohl auch für Bürgeranliegen besucht gegen eine solche Annahme.

Damit liegt beim Beschwerdeführer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers und kommt daher ein Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht in Betracht, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

C) Arbeitsmittel

Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: "7. Ausgaben für Arbeitsmittel [zB Werkzeug und Berufskleidung].") sind alle jene Gegenstände, deren Einsatz nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit (beim Beschwerdeführer jene eines Lokalpolitikers) sinnvoll ist (schon ). Dies trifft prinzipiell für alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zu, welche dem Begriff Arbeitsmittel zugeordnet werden können.

Uneingeschränkt gilt dies für das bei der Firma Pagro eingekaufte Büromaterial (€ 3,79), die Aufwendungen für die Postwurfsendungen (zweimal € 79,22) und die Kopierkosten (€ 46,40, € 16,00, € 16,00), also insgesamt € 240,63.

Für die Anschaffung eines Schnurlostelefons (€ 82,99), das Beschaffen von Druckertinte (€ 43,29, € 7,89 und € 20,79) und den Mobiltelefontarif (€ 84,87) hat das Finanzamt eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung von 50% zu 50% vorgenommen. Der Beschwerdeführer hingegen sieht nur zur 40% eine private Nutzung.

Grundsätzlich sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ein Aufteilungsverbot gemischt beruflich und privat veranlasster Aufwendungen vor, damit Personen, welche Aufwendungen der Lebensführung mit jenen der Berufsausübung verbinden können, steuerlich nicht besser gestellte werden, als jene denen dies nicht möglich ist.

Sind aber bei einer zeitlichen Abfolge der Nutzungsanteile einer solchen gemischten Aufwendung, der private und berufliche eindeutig zuordenbar, kann ausnahmsweise der berufliche Anteil als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls für die Nutzung des Telefons, der Druckertinte und dem Prinzip nach auch für die später behandelten Internetkosten.

Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist jedoch nach den vorliegenden Beweisen nur im Weg der Schätzung nach § 184 BAO ("Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.") festzustellen. Bedenkt man die glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers, dass er täglich für seine politische Tätigkeit, die Beratung der Bürger und das Vertreten deren Anliegen sein Arbeitszimmer nutzt, erscheinen die von ihm angesetzten 60% beruflicher Nutzung glaubwürdig. Zieht man weiter in Betracht, dass jeder Schätzung ein Element der Unsicherheit innewohnt, weicht dieser Betrag auch nicht wesentlich von den vom Finanzamt vermuteten 50% ab, sodass man sagen kann, dass er noch im Unschärfebereich dieser Schätzung liegt. Daher wird der Beschwerde insoweit stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass die Summe der Werbungskosten für Tastentelefon, Mobiltelefontarif und Druckertinte € 143,90 beträgt.

Im Prinzip die gleichen Überlegungen gelten für die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Nutzung des Internets. Allerdings ist hier zu beachten, dass er für diesen Zweck einen Kombinationstarif benutzt hat, welcher auch den Empfang des Fernsehprogrammes umfasste. Die darauf entfallenden elfmal € 5,61 sind als Kosten der Lebensführung jedenfalls vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 umfasst und nur der jeweilige Restbetrag kann zu 60% den Werbungskosten zugeordnet werden (€ 258,25). Weswegen der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern war.

D) Fahrtaufwendungen

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am , GZ. 97/14/0103 ausgesprochen hat, sind beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen unabhängig vom Vorliegen einer Reise stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt.

Derartige Fahrtaufwendungen hat der Beschwerdeführer für 24 Gelegenheiten geltend gemacht. Allerdings sind darin fünf Fahrten vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Gemeindeamt, dem Arbeitsort des Beschwerdeführers (siehe oben unter Arbeitszimmer) enthalten.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."

Das Finanzamt kann daher nicht kritisiert werden, wenn es die mit dem Kilometergeld nach § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 geschätzten Aufwendungen dafür in Höhe von € 16,80 als mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten betrachtet hat.

Betrachtet man aber den Zweck der jeweiligen Fahrt, so handelte es sich jeweils um eine "Einladung Fraktion". Dies ist, wie unten gezeigt wird, ein nicht abzugsfähiger Aufwand der privaten Lebensführung, was auch für die Fahrtaufwendungen zu diesen privaten Veranstaltungen gilt. So war in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen und sind € 397,32 als Fahrtkosten bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.

E) Sonstige Werbungskosten

Wie schon oben angeführt, sind Werbungskosten eines Lokalpolitikers die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) aus dem politischen Mandat. Dies gilt allerdings nur soweit es sich nicht um Ausgaben für die Lebensführung handelt, selbst wenn es die Stellung als Gemeindemandatar und Fraktionsvorsitzender mit sich bringt und diese Aufwendungen zur Förderung der politischen Tätigkeit erfolgen (§ 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988). Das heißt Aufwendungen für Einladungen, Geschenke, Spenden und dergleichen, können nur dann Werbungskosten eines Lokalpolitikers sein, wenn diese nicht mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.

Insoweit sind Einladungen und Geld- und Nahrungsmittelgeschenke an Mitarbeiter der eigenen Fraktion als Repräsentationsaufwendungen jedenfalls von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen (für viele Jakom aaO. Rz 90, Stichwort Geschenke, Gesellige Zusammenkünfte). Das Abschiedsgeschenk für Erich (Zahlung an die eigene Fraktion in Höhe von € 20,00), der Spar-Gutschein für einen Parteifunktionär zum 60-iger (€ 40,00) der Erwerb von Bier für die Geburtstagsfeier (€ 49,99) und Getränke (€ 47,80) sind daher den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft bei der örtlichen Feuerwehr (€ 10,00).

Also steht nur für die restlichen € 80,00 der Werbungskostenabzug zu und war der angefochtene Bescheid diesbezüglich wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom abzuändern.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich dieses Erkenntnis auf die Beweiswürdigung, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie das Anwenden des Gesetzestextes und der herrschenden Lehre und Judikatur (siehe oben) beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.

Linz, am

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