Familienbonus Plus für den neuen Partner der Kindesmutter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der elektronischen Einkommensteuererklärung für 2020 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) für die beiden Kinder seiner Partnerin (***1***, SVNr ***2***, ***3***, SVNr ***4***) den Familienbonus Plus.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurde der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt, da neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin anspruchsberechtigt sei.
In der Beschwerde vom machte der Bf. geltend, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebe. Er habe sie im Juni 2019 kennengelernt und seit August sei sie seine Freundin/Lebensgefährtin. Damals sei sie noch verheiratet gewesen, habe aber schon getrennt gelebt. Im April 2020 sei geplant gewesen, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, was auf Grund von Corona nicht möglich gewesen sei. Der Termin sei auf Mai 2021 verschoben worden. Auch sei er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seit Anfang 2020 auf der Suche nach einer gemeinsamen großen Wohnung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass für die Kinder Unterhalt geleistet werde und daher nur der Unterhaltszahler oder die Familienbeihilfenbezieherin anspruchsberechtigt sei.
Der Bf. wandte im Vorlageantrag vom ein, dass für die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin kein Unterhalt geleistet werde. Der Kindesvater befinde sich in Vietnam oder Kanada und bezahle keine Alimente.
Im Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde aus, der Bf. beantrage den FABO Plus für die Kinder seiner Lebensgefährtin, er wohne nicht im gleichen Haushalt wie die Kindesmutter. Der FABO Plus sei abgewiesen worden, da der Bf. weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltszahler sei.
In ergänzenden Schreiben des Bf. vom wird ausgeführt, dass die Kindesmutter und der Bf. bereits seit Anfang 2020 auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung seien (Bestätigung durch ***5*** liegt dem Schreiben bei). Es sei sehr schwierig eine große und leistbare Wohnung für 4 Personen zu finden. Er unterstütze seine Lebensgefährtin bei diversen Zahlungen und Vertragsverhandlungen mit der Bank.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Die Lebensgefährtin des Bf. ist Familienbeihilfenbezieherin für die Kinder ***1***, SVNr ***2*** und ***3***, SVNr ***4***. Sie machte den Familienbonus Plus für das Jahr 2020 nicht geltend.
Der Bf. bezieht weder Familienbeihilfe für die beiden Kinder noch steht ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Kindesvater leistet keinen Unterhalt für seine Kinder.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Bf.
Das der Kindesvater keinen Unterhalt leistet sieht das Gericht als erwiesen an, da er laut Scheidungsurteil nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und dem Bf. und seiner Lebensgefährtin nicht bekannt ist, wo er sich aufhält (Vietnam oder Kanada). Der Kindesvater ist weder im Zentralen Melderegister noch in den steuerlichen Datenbanken der Republik Österreich erfasst. Die belangte Behörde ging ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass der leibliche Vater der Kinder Unterhalt leistet.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 1 lit a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, auf Antrag ein Familienbonus Plus von monatlich 125 Euro zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG ist (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (s ; , 2000/15/0101).
Das Bundesfinanzgericht geht vom Vorliegen einer aufrechten Lebensgemeinschaft schon im Jahr 2020 aus, da der Bf. nachweisen konnte, dass seit Anfang 2020 nach einer gemeinsamen großen Wohnung gesucht wird und er seine Partnerin in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Möglichkeiten der Aufteilung stellen sich wie folgt dar:
• Steht für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe)Partner den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden.
• Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden (siehe Kanduth-Kristen in Jakom14, EStG, § 33 Tz 38).
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 3a Z. 3 lit a EStG 1988 besteht ein Anspruch des (Ehe-)Partners auf den Familienbonus Plus nur für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies ist hier der Fall. Der Bf. kann den vollen Familienbonus Plus für beide Kinder in Anspruch nehmen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage bereits aus dem ausdrücklichen Gesetzestext. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100449.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at