Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2022, RV/7105610/2018

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint und über die Sache bereits mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen worden ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages des ***FA*** vom , St.Nr. ***BF1StNr1***, ***2***, zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das Finanzamt hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vorgelegt:

"Am brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom ein, in welcher er die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage bekämpfte. Gleichzeitig stellte er ein Ansuchen um Aussetzung der Einhebung.

Das Finanzamt erhob die endgültigen Kosten des Hauses laut Planungs- und Hausbauauftrag und gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nur hinsichtlich Verringerung der Hauskosten teilweise statt. Der Antrag auf Aussetzung wurde abgewiesen, da über die Beschwerde bereits entschieden war.

Am beantragte der Bf. Vorlage der Beschwerde an das BFG, brachte eine Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsansuchens ein und stellte neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid mit einem Antrag auf Abweisung dem BFG vor und wies das Aussetzungsansuchen und die Beschwerde betreffend Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, dass nach Lage des Falles die Beschwerde wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend Aussetzung richtet sich der Antrag auf Vorlage vom , in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Grunderwerbsteuersache und inhaltliche Rechtswidrigkeit der abweisenden Entscheidung betreffend AEH vorgebracht wird."

Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Wie bereits in der BVE dargelegt wurde und wie auch der Bf. im Vorlageantrag selbst ausführt entscheiden bei einem Aussetzungsantrag die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen sind.

Im Hinblick auf die von ausgehende ständige Judikatur des VwGH, dass der Erwerber nur dann als Bauherr anzusehen ist, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko und das finanzielle Risiko zu tragen hat (kumulative Erfüllung der Voraussetzungen) und im Hinblick auf die bei Miteigentümergemeinschaften zusätzlich geforderte Voraussetzung eines von Anfang an gemeinsamen Baubeschlusses der Miteigentümer (Pinetz, Kommentar zum GrEStG § 5 TZ 196 und dort zitierte Judikatur) ist schon durch die Angabe des Beschwerdeführers, dass ein gemeinsamer Baubeschluss der Miteigentümer nicht vorlag und durch den Umstand, dass die Unterfertigung des Bauauftrages Anfang Februar 2012 vor dem Kaufvertrag Ende März 2012 auf Annahme des Gesamtpaketes eines von der Veräußererseite bereits geplanten Bauprojektes hinweist die Bauherrneigenschaft des Erwerbers nicht gegeben und die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Finanzamt ersucht, daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Gegen die abweisliche Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit Schriftsatz vom Vorlageantrag eingebracht.

Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, die belangte Behörde entspreche nicht den seitens des VwGH judizierten Vorgaben. So berufe sich die belangte Behörde in Ansehung der im bekämpften Bescheid zitierten Judikatur auf den gleichen Standpunkt, der bereits in der Begründung des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides angeführt worden sei. Auch nunmehr berufe sich die Behörde erneut unrichtigerweise auf die bereits im Abweisungsbescheid ergangene Begründung.

Es könne jedoch freilich keineswegs die Begründung der Behörde im bekämpften Grunderwerbssteuerbescheid pauschal für die Abweisung des Aussetzungsantrages,

sowie der nunmehr im Wege der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung herangezogen werden, da darin keinesfalls eine objektive Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu erblicken seien, wie dies vom VwGH in der zitierten Rechtsprechung gefordert werde.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelten Aktenteile sowohl des Verfahrens betreffend Aussetzung der Einhebung als auch des Grunderwerbsteuerverfahrens.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.

Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, erscheint ein Rechtsmittel nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166; ).

Hinsichtlich der Kriterien für die "Bauherrneigenschaft" liegt eine langjährige, einhellige und umfangreiche VwGH-Rechtsprechung vor. Dem Finanzamt kann also nicht entgegengetreten werden, wenn es die Erfolgsaussichten der, in der Sache selbst anhängigen, Beschwerde als wenig erfolgversprechend beurteilt hat.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Wenn nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt ist, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl ; ; ; ).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages () bereits mit Beschwerdevorentscheidung (v. ) über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer (v. ) abgesprochen hatte. Es lag somit keine Bescheidbeschwerde mehr vor, von deren Erledigung die Höhe der einzuhebenden Abgabe abhängig gewesen wäre bzw. deren Erfolgsaussichten man hätte beurteilen können. Der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung ist daher auch deshalb zu Recht abgewiesen worden.

Der Umstand, dass der Bf. in der Folge gemäß § 264 BAO die Entscheidung über seine Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht beantragt hat, ändert daran nichts; konnte er doch im Hinblick auf den Vorlageantrag einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht stellen, über den erstinstanzlich abzusprechen war.

Zum Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass das Unterlassen der mündlichen Verhandlung trotz eines rechtzeitigen Antrages wohl Verfahrensvorschriften verletzt, dies jedoch nur dann zur Aufhebung durch den VwGH führt, wenn die Verletzung als "wesentlich" zu beurteilen ist (zB ; , 2008/13/0199; , 2006/15/0215; , 2009/15/0033). In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da das gefertigte Gericht auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können, zumal die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.

IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at