Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2022, RV/5100361/2013

Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des FA Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 11-12/2010 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) hat der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2010 zugestimmt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Die belangte Behörde hat den Umsatzsteuerbescheid 2010 aufgehoben, neu erlassen und das Bundesfinanzgericht darüber informiert (vgl. Eingabe vom ).

2. Erwägungen

2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. , mwN). Erfolgte die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides wie im Beschwerdefall während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Berufungsverfahrens, trat der Jahresbescheid iSd § 274 erster Satz BAO (idF vor FVwGG 2012, BGBl I Nr 14/2013) an die Stelle des Festsetzungsbescheides (vgl ). Nach § 253 BAO idF FVwGG 2012 gilt auch die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Nach Maßgabe des § 253 BAO ist vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdefall daher über den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2010 abzusprechen.

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die Bf. hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 BAO zugestimmt. Die belangte Behörde hat den Bescheid innerhalb der gesetzten Frist aufgehoben. Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 erging am . Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten Einvernehmen.

Da mit dem neu ergangenen Bescheid dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 als gegenstandslos zu erklären.

2.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Anderwald in AVR 2023, 111
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100361.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at