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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2022, RV/7105514/2016

- Keine "Rückgängigmachung" des ersten Übergabevertrages - Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß §§ 7 Abs.1 Z 3, 4 Abs.2 Z 3 GrEStG idF BGBl.I. 2014/36, betreffend den zweiten Übergabevertrag, erfolgte zu Recht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Hauptplatz 1, 2130 Mistelbach, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Grunderwerbsteuer Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit, notariell beglaubigten, Übergabevertrag vom übergab K.S., (fortan K.S.), seinen Sohn, dem Beschwerdeführer, (Bf.), und seiner Tochter, M.S., (fortan M.S), je zur Hälfte, die, sich in seinem Eigentum befindlichen, Liegenschaften, Grundbuch KG a, EZ b, GNR c und d, Baufläche, Gärten mit dem darauf befindlichen Haus L..Diesem Vertrag trat G.S.,(fortan G.S.) die Ehefrau des Übergebers, bei. Der Übergeber behielt sich für sich und seine Ehefrau das unentgeltliche und uneingeschränkte Wohnrecht in dem o.a Haus vor und bedingte sich von den Übernehmern für sich und seine Ehefrau die unentgeltliche Pflege im Krankheitsfall und die Sorgetragung für die lebenslängliche Pflege der zukünftigen Grabstätte aus.

Als Übergabewert wurde der dreifache Einheitswert idHv € 78.000,00 vereinbart. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde mit einem Kapitalisierungswert von € 20.000,00 angesetzt.

Für diesen Erwerbsvorgang setzte die belangte Behörde die Grunderwerbsteuer gemäߧ § 7 Abs.1 Z 1, 4 Abs.2 Z 1 lit.a GrEStG idF BGBl I 2014/36 gegenüber den Übernehmern jeweils mit € 780,00 fest (Bemessungsgrundlage: jeweils der 1/2 dreifache Einheitswert im Betrag von € 39.000,00 davon 2%) .

Mit Schreiben vom teilte die rechtliche Vertretung des Bf. der belangten Behörde mit, dass zu diesem Übergabevertrag, am . ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden sei, wodurch der Übergabevertrag revidiert worden sei. Es werde daher um Rückerstattung der Grunderwerbsteuer ersucht.

Dazu wurde vorgelegt:

-der, notariell beglaubigte, Aufhebungsvertrag, datiert mit , unterfertigt von den Vertragsparteien: K.S., M.S. G.S. und dem Bf.am . G.S. ist diesem Vertrag beigetreten. In diesem Vertrag wird festgehalten, dass die Vertragsparteien den ersten Übergabevertrag vom einvernehmlich aufheben, sodass der Übergeber unbeschränkter Eigentümer dieser Liegenschaft bleibt, und dass dieser Vertrag mit Unterfertigung als rückabgewickelt gilt.

-der, notariell beglaubigte zweite Übergabevertrag, abgeschlossen zwischen K. S., als Übergeber und dem Bf., als Übernehmer, unter Beitritt von G. S., unterfertigt von den Vertragsparteien am . Mit Vertragspunkt erstens wird festgehalten, dass die, zu Beginn dieses Erkenntnisses genannten, Liegenschaften mit Übergabevertrag vom je zur Hälfte an den Bf. und M. S. übergeben worden sind und die Übergabe des ideellen Hälfteanteiles von dem Bf. bereits vollzogen worden ist ; dass mit Aufhebungsvertrag vom der ideelle Hälfteanteil der M. S. an den Übergeber rechtsgeschäftlich rückübertragen worden ist, und dass hiermit der Übergeber diese ideelle Hälfte dem Bf. übergibt und der Bf. diese annimmt. In Vertragspunkt Zweitens wird der 3fache Einheitswert dieses Hälfteanteiles mit € 39.000,00 benannt und das, darauf bezogene, Wohnungsgebrauchsrecht mit einem Kapitalisierungswert von € 10.000,00 bewertet.

Mit Schreiben vom hielt die rechtliche Vertretung des Bf. gegenüber der belangten Behörde fest, dass M. S. im vertraglich vereinbarten Umfang nicht verpflichtet werden wollte, und die Rücknahme ihres Liegenschaftsanteils gefordert habe.

Ergänzend zu diesem Schreiben erklärte die rechtliche Vertretung des Bf. mit Schreiben vom , dass der Übergeber die Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften bereits am zurückerhalten habe und erst am den Entschluss gefasst habe, die gesamte Liegenschaft dem Bf. zu übergeben.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 17 GrEStG vom , auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer, aufgrund der Aufhebung des ersten Übergabevertrages, ab. Es liege keine Rückgängigmachung nach § 17 GrEStG vor, wenn der Vertrag zwar aufgehoben wird, der Übergeber seine ursprüngliche Rechtstellung aber nicht wiedererlangt. Erfolgte die Rückgängigmachung des Vertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an dem im Voraus bestimmten Verkäufer zu ermöglichen, wobei der Aufhebungsvertrag und der Abschluss des Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgt ist, habe der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit erlangt, über das Grundstück frei zu verfügen.

Am teilte der rechtliche Vertreter des Bf. der belangten Behörde schriftlich mit, dass der ersuchte, gemeine Wert des Hälfteanteiles € 102.700,00 beträgt. Allerdings sei-seiner Ansicht nach- die Grunderwerbsteuer für den Erwerb dieses Hälfteanteiles mit Übergabevertrag vom nicht vom gemeinen Wert zu bemessen. Der Übergeber habe, aufgrund dessen, dass M.S. "nicht derart, aus subjektiver Sicht ausgelegten Inhalt, belastet werden wollte", Ende September 2015 den Wunsch gehabt, dem Bf. die gesamte Liegenschaft dem Bf. zu übertragen, was mit Übergabevertrag vom , "mit Ausgedinge im anderen Ausmaß" erfolgt sei. Diese Übergabe sei als eigener Sachverhalt zu bewerten.

Mit dem, nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid setzte die belangte Behörde, betreffend den Erwerb des Bf. mit dem zweiten Übergabevertrag vom , die Grunderwerbsteuer gemäß § § 4 Abs.2 Z 3 lit.a, 7 Abs.1 Z 3 GrEStG BGBl.I 2014/36 , im Betrage von € 3.594,50 (=3,5% vom genannten, gemeinen Wert des übertragenen Liegenschaftsanteiles idHv € 102.700,00 ) fest. Als Begründung wurde, unter Wiederholung der, zur Abweisung des Rückerstattungsantrages führenden, Gründen angeführt, es liege-aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht- eine Übertragung des Liegenschaftsanteiles durch M. S. vor, sodass der Steuerbemessung der gemeine Wert zugrunde zu legen war.

Dagegen erhob der Bf, durch seine rechtliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. In eventu möge die erstinstanzliche Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht, (BFG), vorlegen. In diesem Fall möge das BFG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Der Übergeber habe die freie Rechtstellung bezüglich des Liegenschaftsanteils durch die Unterfertigung des Aufhebungsvertrages durch M. S. am wiedererlangt. Der Übergeber habe bereits im Zeitpunkt dieser Unterfertigung die, zivilrechtlich einklagbare, Zustimmungserklärung der M. S. zur Rückabwicklung des ersten Übergabevertrages erhalten. Somit sei bereits 22 Tage vor der Unterfertigung des neuerlichen Übergabevertrages ein mündlicher Rückübereignungsvertrag vorgelegen, welcher aus rechtlichen Sicherheitsgründen am schriftlich bestätigt worden sei.

Für die Richtigkeit dieser Behauptung wurde die Einvernahme des Bf., sowie die Einvernahme des Übergebers und der M,S., als Zeugen beantragt.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Der Übergeber habe den Aufhebungsvertrag erst am unterfertigt. Der verfahrensgegenständliche Übergabevertrag zwischen diesem und dem Bf. sei auch am unterfertigt worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen dem seinerzeitigem Veräußerer und den seinerzeitigen Erwerbern enge familiäre Beziehungen bestehen würden, die Aufhebung des ersten Übergabevertrages und der Abschluss des zweiten Übergabevertrages am selben Tag und nur deshalb erfolgt seien, weil- die seinerzeitige Erwerberin "sich doch nicht im vertraglich vereinbarten Umfang verpflichten wollte" werde in freier Beweiswürdigung angenommen, dass der Aufhebungsvertrag nicht darauf abgezielt habe, dass der seinerzeitige Veräußerer die Verfügungsmacht über den Liegenschaftsanteil wieder erlangen sollte.

Dagegen brachte der Bf., durch seine rechtliche Vertretung, unter Wiederholung der Beschwerdebegründung, einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. In Replik zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde festgehalten, dass die, in freier Beweiswürdigung aufgestellte, Behauptung der belangten Behörde dem Recht auf Parteiengehör widerspräche, da die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden sind. Dadurch, dass über die Frage der rechtlichen Disposition kein Beweisverfahren durchgeführt worden ist, sei der bekämpfte Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet.

Mit Schreiben vom nahm M. S., als nahe Angehörige, das, ihr gemäß §§ 25,171 BAO, zustehende, Entschlagungsrecht als Zeugin in Anspruch.

Dem BFG wurde vom Bf. mit E-Mail vom mitgeteilt, dass der Übergeber mittlerweile verstorben ist.

Mit Schreiben vom nahm der rechtliche Vertreter des Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung werde, aufgrund des Ablebens des Übergebers und der Entschlagung von M.S., als Zeugin, einerseits und aufgrund dessen, dass die Richterin aus dem Akt über sämtliche, Urkunden verfüge, andererseits, nicht mehr als sinnvoll erachtet.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987, (GrEStG), unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein ähnliches Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

§ 4 GrEStG BGBl I idF 2014/36 lautet:

(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu berechnen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§ 6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:

a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.

2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§ 6) zu berechnen:

a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;

d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

3. Die Steuer ist - abgesehen von Z 1 und 2 - vom gemeinen Wert zu berechnen:

a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;

b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.

4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

§7 Abs.1 GrEStG idF BGBl.I. 2014/36 lautet wie folgt:

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,

2. a ) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H.,

b ) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaf 2 v.H.

3.durch andere Personen 3,5 vH.

Gemäß § 8 Abs.1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der erste Übergabevertrag vom bereits am im Sinne des § 17 GrEStG "rückgängig gemacht" worden ist. Ist das zu bejahen, so ist davon auszugehen, dass der Übergeber bereits zu diesem Zeitpunkt die freie Verfügungsmacht über den verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteil zurückerhalten hat.

"Rückgängig gemacht" im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat. (vgl., z.B. und 2005/16/0261; ,2007/16/0066; ,2008/16/0013; ,2011/16/0001;,2013/16/0034)

Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an dem im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen. (vgl. zB: ;,2002/6/0258;,2007/16/0066; ,2008/16/0141)

Gemäß den Einlassungen des Bf. hat der Übergeber bereits am , die volle Verfügungsmacht über die, mit ersten Übergabevertrag vom an M.S. übergebene, Liegenschaftshälfte zurückerhalten. M.S. habe den Aufhebungsvertrag zum ersten Übergabevertrag bereits am unterfertigt, wodurch K.S. von dieser eine zivilrechtlich einklagbare Zustimmungserklärung zur Rückabwicklung des ersten Übergabevertrages erhalten habe. Somit habe K.S., als er mit dem verfahrensgegenständlichen Übergabevertrag vom diese Liegenschaftshälfte dem Bf., übertragen hatte, die Rechtstellung gehabt, die er, als Übergeber, im ersten Übergabevertrag innegehabt hatte. Daher sei der verfahrensgegenständliche Erwerb als Erwerb durch eine Person, des, nach § 7 Abs.1 Z 1 GrEStG, begünstigten Personenkreises anzusehen; was zur Folge habe, dass die Grunderwerbsteuer idHv 2% vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaftshälfte zu bemessen gewesen wäre.

Dazu ist festzustellen:

Nach § 8 GrEStG ist der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebliche, Stichtag der Zeitpunkt der Verwirklichung des Verpflichtungsgeschäftes, worunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, indem die Vertragsparteien, ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) kundtun. (z.B. VwGH26.01.1989, 88/16/0062,0063; ,90/16/0224;,88/16/0216)

Dem BFG liegt der notariell beglaubigte Übergabevertrag vom vor. Unter dem letzten Vertragspunkt ist in Druckschrift vermerkt. M am Darunter ist handschriftlich vermerkt: M der . Erst darunter befinden sich die Unterschriften der Vertragsparteien, wobei die Unterschrift der M.S sich unterhalb der Unterschrift des Bf. und oberhalb der von G.S. befindet.

Eine derartige Gestaltung lässt keinesfalls den Schluss zu, dass M.S. den Aufhebungsvertrag bereits am unterfertigt hat. Vielmehr ist dieser Vertrag von allen Vertragsparteien am unterfertigt worden. Dieses Datum ist als Zeitpunkt anzusehen, in dem alle Vertragsparteien ihren Willen zur Aufhebung des ersten Übergabevertrages bekundet haben. (= verfahrensmaßgeblicher Stichtag gemäß § 8 Abs.1 GrEStG). Im Aufhebungsvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass der Übergabevertrag vom erst mit Unterfertigung (sohin mit ) als rückabgewickelt zu gelten hat. Dass K.S. bereits am die volle Verfügungsmacht über den verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteil erhalten hat, wird sohin nicht als erwiesen angesehen.

Es wurden vom Bf. für die Richtigkeit seiner Behauptungen, betreffend den Zeitpunkt der Unterfertigung des Aufhebungsvertrages durch M.S, Beweismittel, auf gleicher Ebene mit dem schriftlichen, notariell beglaubigten Aufhebungsvertrag, weder vorgelegt noch angeboten. Dagegen erweist sich die Erklärung im Übergabevertrag vom , M.S. habe mit Aufhebungsvertrag vom ihre ideelle Hälfte an den Übergeber rechtsgeschäftlich rückübertragen, aufgrund des o.a. Inhaltes und Gestaltung des Aufhebungsvertragesaus-aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht- als unrichtig.

Es war daher davon auszugehen, dass die Rückgängigmachung des ersten Übergabevertrages vom erst am gleichsam uno actu mit dem Abschluss des, im Wesentlichen gleichlautenden, zweiten Übergabevertrages vom , erfolgte; sodass M.S. in Wahrheit keine Möglichkeit erhalten hatte, über die, verfahrensgegenständliche Liegenschaftshälfte anderweitig frei zu verfügen. Unbeschadet dessen, dass die o.a. Beweggründe der M.S vom ersten Übergabevertrag zurück zu treten, Anlass für die Aufhebung dieses Übergabevertrages war, war Zweck der Rückgängigmachung des ersten Übergabevertrages gleichsam uno actu mit der Unterfertigung des zweiten Übergabevertrages, dem Bf. den Erwerb der Liegenschaftshälfte der M.S. zu ermöglichen.

Da K.S. mit der Aufhebung des ersten Übergabevertrages de facto nicht die Möglichkeit erlangt hatte, über die verfahrensgegenständliche Liegenschaftshälfte frei zu verfügen, war er aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht-, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen zweiten Übergabevertrages, nicht als Veräußerer (Übergeber) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftshälfte anzusehen; sondern hat die Übertragung dieser Liegenschaftshälfte an den Bf , als Erwerb von M.S. zu gelten. Sohin liegt keine Grundstücksübertragung an, den in § 7 Abs. 1 und 2 GrEStG idF BGBl. I 2014/36 aufgezeigten, Personenkreis vor.

Die belangte Behörde ist daher bei der Bemessung der Runderwerbsteuer zu Recht gemäß §§ 7 Abs.1 Z 3 § 4 Abs.2 Z 3 lt.a GrEStG idF BGBl. I. 2014/36 von 3,5 % des unumstrittenen gemeinen Wertes ausgegangen.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die o.a. einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105514.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at