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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.01.2022, RV/7400187/2017

Beschwerde einer nicht legitimierten Person

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400187/2017-RS1
Ein Gesellschafter einer Ges.n.b.R. ist nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid legitimiert, der (ausschließlich) an die Ges.n.b.R gerichtet ist.

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom betreffend Säumniszuschlag, Abg.Kto.Nr ***Bf-AbgKto*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 07/2017 i.H.v. € 1.010,71 einen Säumniszuschlag i.H.v. € 20,20 (2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) fest. Adressat dieses Bescheides war die "***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R.".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer wird darin als "***Bf1***, Alleininhaber der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R." bezeichnet. Er macht geltend, dass er jenes Superädifikat (Tennishalle und Plätze), für welches die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Wasser-/Abwassergebühr vorgeschrieben wurde, sowie das Bestandverhältnis mit dem Grundeigentümer per an einen Dritten übertragen habe und seitdem mit der Tennisanlage nichts mehr zu tun habe, zumal der Betrieb ausschließlich vom Erwerber geführt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser die ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. als Wasserabnehmerin für das gegenständliche Objekt festgestellt habe und die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 i.V.m. § 217a BAO zwingend sei, sodass für eine Ermessensentscheidung der kein Raum bleibe.

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht.

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Kontonummer ***KtoNr.Stammabg.***, setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wiener Wasser, gegenüber der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. die für eine Tennishalle samt Plätzen in ***Adr-Tennishalle*** bis zu zahlende Wasser- und Abwassergebühr mit € 1.010,71 fest. Dieser Betrag setzt sich aus einer Nachzahlung für den Zeitraum 1. bis 3. Quartal 2016 i.H. € 683,70 und der Vorschreibung für das 3. Quartal 2017 i.H.v. € 327,01 zusammen. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben, über welche noch keine Entscheidung ergangen ist. Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde wurde keine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung beantragt.

Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass "der Betrag von EUR 237,50 nunmehr eingelangt ist" und dass das "Wasser- Abwasserkonto für das Objekt ***Adr-Tennishalle*** (Tennishalle + Plätze) nunmehr ausgeglichen ist". Dennoch erging über diesen Betrag zuzüglich € 10,00 Pfändungsgebühr am eine Zahlungsaufforderung samt Mitteilung, dass das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Mit E-Mail der belangten Behörde vom wurde sodann mitgeteilt, dass dieser Vollstreckungsauftrag wieder eingestellt wurde.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Bescheid vom , Kontonummer ***KtoNr.Stammabg.*** (Stammabgabenbescheid), ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Ablichtung dieses Bescheides. Dass gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde, über welche noch keine Entscheidung ergangen ist, teilte die belangte Behörde im E-Mail vom , mit welchem sie die Bescheidkopie vorlegte, mit. Dieses E-Mail und die Bescheidkopie wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt und hat dieser bestätigt, dass über die Beschwerde gegen den Stammabgabenbescheid noch nicht entschieden wurde. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, an diesem, von den Parteien übereinstimmend vorgebrachten Umstand zu zweifeln. Dass im Zusammenhang mit dieser Beschwerde keine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, teilte die belangte Behörde telefonisch mit. Auch dies wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme mitgeteilt und ist er dieser Behauptung nicht entgegengetreten. Das Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich keine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung beantragt wurde.

Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Zeitraum September bis Dezember 2016 betreffend den Rückstand von € 237,50, dessen Bezahlung sowie die diesbezügliche Erlassung und nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungsauftrages ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Korrespondenz.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengesellschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann daher nur jemand sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (). Anbringen einer nicht hierzu legitimierten Person sind ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zurückzuweisen; die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein sanierbares Formgebrechen i.S.d. § 85 BAO dar ().

Adressatin des angefochtenen Bescheides ist die ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. Nur diese ist im Spruch genannt und nur an diese ist der Bescheid daher i.S.d. §§ 93 Abs 2 u. 246 Abs 1 BAO "ergangen". Demzufolge wäre auch nur die ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer als von der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. (diese ist zwar nicht zivilrechtlich, wohl aber abgabenrechtlich rechtsfähig) verschiedene Rechtsperson ist dagegen nicht beschwerdelegitimiert. Seine Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als unzulässig und war gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (, 0114). Dass sich der Beschwerdeführer als "Alleininhaber der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R." bezeichnet, ändert daran nichts. Insbesondere bedeutet dieser Zusatz nicht, dass die Beschwerde namens der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. erhoben worden wäre, da als Beschwerdeführer unzweifelhaft ***Bf1*** auftritt und durch den Zusatz lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass dieser Alleininhaber der ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. sein soll.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob die ***Bf1*** & ***X*** Ges.n.b.R. noch rechtlich existiert, oder ob sie - worauf die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Alleininhaber" dieser Ges.n.b.R. hindeuten könnte - durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gemäß § 1215 ABGB ohne Liquidation erloschen ist. Im letzteren Fall hätte die Gesellschaft zu existieren aufgehört und wäre der angefochtene Bescheid absolut nichtig ("Nichtbescheid"; ) sodass die gegenständliche Beschwerde ebenfalls gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen wäre ().

Bloß der Vollständigkeit halber sei daher festgehalten, dass die Beschwerde auch inhaltlich unberechtigt wäre:

Gemäß § 217 Abs. 1 u. 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Maßgeblich für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist daher lediglich das objektive Vorliegen einer Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides. Der Säumniszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig sein sollte. Auch wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen (; , 99/13/0054; , 99/15/0145; , 2002/16/0072; , 2005/16/0240; , Ra 2017/13/0023). Wird jedoch die Stammabgabe (z.B. aufgrund eines Rechtsmittels) herabgesetzt, ist zwingend (kein Ermessen der Abgabenbehörde) auch der Säumniszuschlag unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen bzw. hat bei gänzlichem Entfall der Stammabgabe auch der Säumniszuschlag zu entfallen (§ 217 Abs. 8 BAO).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ausschließlich Einwendungen gegen die Stammabgabe geltend gemacht. Nach der o.a. Rechtsprechung des VwGH ist dies für den Säumniszuschlag jedoch ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass Beschwerde gegen den Stammabgabenbescheid vom erhoben wurde. Sollte diese Beschwerde allerdings erfolgreich sein und zu einer Reduktion oder einem gänzlichen Entfall der Stammabgabe führen, hätte dies gemäß § 217 Abs. 8 BAO auch eine entsprechende Reduktion oder einen gänzlichen Entfall des Säumniszuschlages zur Folge.

Da gegenwärtig aber noch keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Stammabgabenbescheid vorliegt, ist die Stammabgabe nach wie vor (in einem formellen Sinn) geschuldet und erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages daher zu Recht. Da auch eine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung nicht beantragt wurde und folglich auch nicht bewilligt worden sein konnte (diese sind antragsbedürftig: §§ 212f BAO) kommt auch aus diesem Grund ein Entfall des Säumniszuschlages nicht infrage.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein für das Jahr 2015 bestehender Rückstand bezahlt worden sei und dass ein über diesen Rückstand fälschlicherweise ergangener Vollstreckungsauftrag vom storniert worden sei, betreffen weder den beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlag noch die zugrunde liegenden Stammabgaben (Wasser- und Abwassergebühren aus den Jahren 2016 und 2017), sondern ältere Abgaben und sind daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz. Festzuhalten ist, dass sich die Mitteilung der belangten Behörde im E-Mail vom , wonach das Wasser-/Abwasserkonto nunmehr ausgeglichen ist, unmissverständlich auf den bis dahin bestandenen Rückstand aus dem Jahr 2015 i.H.v. € 237,50 bezog und daraus eine Aussage über die erst mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben aus den Jahren 2016 und 2017 oder gar ein (ohnedies nicht möglicher) Verzicht auf diese Abgaben nicht abgeleitet werden kann.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Bescheid nur von demjenigen mit Beschwerde angefochten werden kann, an den er ergangen ist und dass die von einem nicht in diesem Sinne Legitimierten erhobene Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen ist, wurde durch die o.a. Rechtsprechung des VwGH klargestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400187.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at