Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2022, RV/4100321/2021

Zwangsstrafe Corona

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Saremba & Schinogl Stb.u.Buchh.KG, Mießtaler Straße 30, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz., idF kurz: WiEReG) strittig.

Mit Erinnerung vom (nachweislich am zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) die strittige Zwangsstrafe angedroht, da sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 5 WiEReG, Meldung im Wege des Unternehmens Serviceportals an die Statistik Austria als Dienstleister der Registerbehörde erstattet habe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom (nachweislich zugestellt am ) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 und forderte darin neuerlich auf, das Versäumte bis nachzuholen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wird die Festsetzung mit der wesentlichen Begründung bekämpft, dass dem steuerlichen Vertreter bei der Bearbeitung der Daten im fraglichen Register ein Fehler unterlaufen wäre: Es sei zwar die verfahrensgegenständliche Meldung am im System "vermeintlich vorgenommen" worden, die tatsächliche Verarbeitung sei jedoch als Folge eines unrichtig hinterlegten Parteienvertreters de facto unterblieben. Rücksichtlich des weiteren Umstandes, dass es sich lediglich um eine "kleine Steuerberatungskanzlei" handle und "derzeit aufgrund der zahlreichen Corona-Förderungen zeitlich höchst angespannte Zeiten" vorlägen, könne wohl von einem entschuldbaren Fehler ausgegangen werden. Insgesamt wurde die ersatzlose Aufhebung begehrt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; darin vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der anfechtungsgegenständliche Bescheid rechtskonform ergangen sei.

Am stellte die Bf. den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, welchem Ersuchen die belangte Behörde am nachkam.

Sachverhalt

Die Bf. ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der FN 1234567xx eingetragene juristische Person des Privatrechts mit dem Sitz in der politischen Gemeinde X. Im streitgegenständlichen Zeitraum war keiner ihrer Gesellschafter eine natürliche Person.

Die Bf. nahm am die Erstanmeldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über das online abrufbare Unternehmensserviceportal vor.

Nach der Aufforderung der belangten Behörde, die gesetzlich vorgesehene (jährliche) Meldung vorzunehmen (vgl. Bescheid vom ), speiste der steuerliche Vertreter am die Daten in das Register ein, die jedoch - aufgrund eines im System unrichtig hinterlegten abweichenden Parteienvertreters - nicht verarbeitet werden konnten; die Mitteilung verblieb somit dort im Status "in Arbeit". Erst nach Zustellung des anfechtungsgegenständlichen Festsetzungsbescheides erfolgte am der Wechsel des berechtigten Parteienvertreters im Register gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG; die Bestätigung der Daten erfolgte schließlich am .

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt beruht einerseits auf dem vorgelegten Akt, sowie andererseits einer Einsicht des Gerichtes in das offene Firmenbuch und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 3 Abs 1 WiEReG normiert, dass Rechtsträger insbesondere die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen haben. Nach dem im Rahmen des EU-FinanzAnpassungsgesetz 2019 (BGBl I 62/2019, sog. EU-FinAnpG 2019) geänderten - und die Richtlinie (EU) 2018/843 umsetzenden - § 3 Abs 3 WiEReG, haben die Rechtsträger weiters die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 der leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Aus dem im Rahmen dieser Novelle dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG angefügten Satz ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung jener Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 leg. cit. von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Diese (neuen) Meldepflichten sind mit in Kraft getreten (vgl. § 19 Abs WiEReG).

Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass Rechtsträger, wie die Bf. (die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 WiEReG fällt), seit ua verpflichtet sind, jährlich auch die - wie gegenständlich der Fall - während des Prüfungszeitraumes von einem Jahr unverändert gebliebenen Daten der Registerbehörde gegenüber zu bestätigen.

Ausgehend von der am erfolgten Erstmeldung, war die Bf. spätestens am verpflichtet, die jährliche Überprüfung vorzunehmen; rücksichtlich der vierwöchigen Meldefrist, hätte die Bestätigung der Daten nach den vorgenannten gesetzlichen Normen sohin spätestens am an das Register erfolgen müssen. Sowohl zum Zeitpunkt der Erinnerung (), als auch der Festsetzung der Zwangsstrafe () befand sich die Bf. sohin bereits über mehrere Monate im (Melde-)Verzug.

Grundsätzlich ist zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf den Willen des Gesetzgebers hinzuweisen, wonach dieses einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es - so der Gesetzgeber weiter - jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen, weshalb das Beugemittel der Zwangsstrafe der Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung dient (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG somit nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde gemäß § 16 Abs. 1 geg.cit. deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; , 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. zB ; ). Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der Bf. erst mehr als 6 Monate nach Fälligkeit der Meldung die Verhängung einer Zwangsstrafe androhte, der steuerliche Vertreter - dessen Verhalten sich die Bf. zurechnen lassen muss (stRsp so etwa ) - noch einen weiteren Monat (nämlich bis zum ) verstreichen ließ, bevor er den (gescheiterten) Meldeversuch unternahm und schließlich die Meldung erst im Mai 2021 erfolgte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Die Rechtfertigungsversuche der Bf. überzeugen im Übrigen aus nachfolgenden Grünen nicht: Was den Meldeversuch vom anlangt, ist vorerst auf § 71 WTBG zu verweisen, nach dem der steuerliche Vertreter verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in den Richtlinien gemäß § 72 enthaltenen Bestimmungen auszuüben. An rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien (vgl. ). Dies vorausgeschickt hätte sohin schon aus der klaren Anordnung des § 5 Abs. 6 WiEReG erkennbar sein müssen, dass ein Wechsel des Parteienvertreters einer gesonderten Anzeige an die Registerbehörde bedarf.

Darüber hinaus ist in Bezug auf die unterbliebene Verarbeitung der Meldung auf die Judikatur in vergleichbaren Fällen, nämlich der Beförderung von Anbringen durch die Post zu verweisen, die auf Gefahr des Absenders erfolgt (; , 2005/15/0137; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (). Selbst Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. ) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. ), sind nämlich auch etwa unter Verwendung von FinanzOnline übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen (siehe § 5 FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2005 sowie ). Nichts Anderes kann für den Fall der Meldungen an das hier verfahrensgegenständliche Register gelten: Auch diese Meldungen gelten erst dann als eingebracht, wenn die Daten in der Art und Weise einlangen, die eine Verarbeitung ermöglicht. Es wäre somit aus all dem Vorgesagten am Bf. (bzw. an dessen steuerlichen Vertreter) gelegen, zu prüfen, ob die Daten tatsächlich verarbeitet wurden; es wäre zumindest eine Statusprüfung der Meldung notwendig gewesen.

Wenn die Bf. darüber hinaus auf die mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängende vermehrte Arbeitsbelastung in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters hinweist, so ist für sie nichts gewonnen: Im Zuge des 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 23/2020) wurde auch das WiEReG insoweit angepasst, als nun sämtliche offenen Meldefristen "ausgesetzt" wurden (vgl. insbesondere § 18 Abs. 3 WiEReG in der vorgenannten Fassung, wonach die Fristen mit neu zu laufen beginnen); Abs. 4 leg. cit (in der Fassung BGBl I 23/2020) ermächtigte den Bundesminister für Finanzen ua dazu, die in § 18 Abs. 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodass es ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, trotz Pandemie keine weiteren Begünstigungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten im WiEReG zu gewähren. Folglich kann auch die behauptete vermehrte Arbeitsbelastung keinerlei Niederschlag bei der Ermessensentscheidung finden.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere dem, dass dem Bf. vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe mehr als ein halbes Jahr zur Vornahme der Meldung verblieb, mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Corona
järhliche Meldung
Ermessen
Zwangsstrafe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100321.2021

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