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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2022, RV/7500692/2021

Parkometer: Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Mondscheingasse 9 ggü, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlung iHv € 36,00 wurde auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 24,00 belief.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung (am ) zugestellt und am der Bf. persönlich ausgehändigt.

Die aktenkundige Verständigung über die Hinterlegung von der Strafverfügung (RSb) enthält folgende Notiz: Übernahmebestätigung: ausgefolgt;
Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität: geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 17062021; Namenszeichen Postbedienstete/r: Zustellung beurkundet gem. ZustellG § 22 Abs. 1; durch Zusteller mit der Personalnummer: PersNr.

Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021.

Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 29,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob die Bf. mittels Brief vom fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, es handle sich um eine Organstrafverfügung vom , die sie am einbezahlt habe. Sie habe den Magistrat sowohl telefonisch als auch schriftlich darüber informiert, dass die Bezahlung aus finanziellen Gründen verspätet erfolgen werde (Covid 19). In diesem Zeitraum habe sie keine Mahnung für die offene Forderung erhalten. Die Mahnung habe sie am (Anmerkung BFG: Datum kaum leserlich) zu einem Zeitpunkt erhalten, als der Organstrafbetrag iHv € 36,00 bereits bezahlt gewesen sei. Daher ersuche sie um nochmalige Überprüfung.

Der Beschwerde war eine Überweisungsbestätigung der Bf. mit gegenständlicher Zahlungsreferenz und IBAN an die Magistratsabteilung 6 vom iHv € 36,00 beigelegt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung vom wurde von der Bf. nicht beeinsprucht und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe iHv 60 € (abzüglich der bereits geleisteten Zahlung iHv € 36,00, zu zahlender Gesamtbetrag daher € 24,00) war im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Beweiswürdigung:

Die Strafverfügung samt Hinterlegungsanzeige (sowie die Vollstreckungsverfügung) liegen im Akt auf. Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obige Sachverhaltsfeststellung als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 VVG lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 EO lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.

Entsprechend den obig begründeten Sachverhaltsfeststellungen, liegt die Voraussetzung für die zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor.

Ergänzend wird angemerkt, dass im Zuge des Vollstreckungsverfahrens keine Einwendungen gegen den Titelbescheid vorgebracht werden können (vgl. ). Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vor, sie habe Organstrafverfügung vom am (verspätet) einbezahlt. Dieses Beschwerdevorbringen richtete sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (der Strafverfügung), die Bf. zeigte damit keine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung auf.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500692.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at