Berufsschulbesuch nach einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von für ***S...[Sohn]*** für den Zeitraum September 2019 bis März 2021 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***StNr-Bf1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Folge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe des Beschwerdeführers (Bf.) forderte das Finanzamt mit Bescheid vom von diesem zu Unrecht für seinen im Jänner 2001 geborenen Sohn S. für September 2019 bis März 2021 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit folgender Begründung zurück:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da S… die Lehre mit August 2019 beendet hat, ist die Familienbeihilfe für oben angeführten Zeitraum rückzufordern.
Die gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Beschwerde begründete der Bf. wie folgt:
Mein Sohn S… ist nach der einvernehmlichen Kündigung im August 2019 weiter in die Berufsschule bis Juni 2020 gegangen und hat sie mit einem Jahres- und Abschlusszeugnis abgeschlossen. Die Bestätigung vom AMS, dass er angemeldet war werden wir Ihnen nachweisen, ebenso das Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2019/2020.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, dies mit folgender Begründung:
Sie bezogen für Ihren volljährigen Sohn S… Familienbeihilfe bis einschließlich März 2021, obwohl S… seine Lehrausbildung einvernehmlich am abgebrochen hat.
Der alleinige Berufsschulbesuch ohne Absolvierung der Lehrabschlussprüfung stellt keine Berufsausbildung gemäß § 2 § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) dar.
Daher wurde die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2019 bis März 2021 am rückgefordert.
Sie legten am form- und fristgerecht Beschwerde ein.
In Ihrem Beschwerdebegehren führten Sie aus, dass S… nach der einvernehmlichen Kündigung im August 2019 weiter bis Juni 2020 die Berufsschule besuchte und mit einem Jahres- und Abschlusszeugnis abschloss.
Gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die zitierte Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält selbst keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Aus der bisher zum Thema "Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch Kriterien ableitbar, bei deren Vorliegen ein gewählter Bildungsweg als anspruchsbegründend gewertet werden kann.
So werden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Begriff alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zugeordnet, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; , 93/14/0100; , 2000/14/0192; , 2009/15/0089). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen und zielstrebigen Bemühung um diese Qualifikation. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes (siehe VwGH, , 87/13/0135).
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre) und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung).
Hat ein Kind die praktische Berufsausbildung vorzeitig beendet, besucht es jedoch die für den Abschluss der Lehre erforderlichen Berufsschullehrgänge, so steht dieses Kind eben nur für die Monate des Berufsschulbesuches in Berufsausbildung (siehe dazu Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Stand: , Seite 93, Rz. 45 zu § 2).
Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist allein, dass durch die jeweilige Bildungsmaßnahme jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendig bzw. gesetzlich vorgegeben sind und sich der Auszubildende im Sinne der Rechtsprechung tatsächlich ernstlich und zielstrebig auf sein Berufsziel vorbereitet. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einheitlichen und durchgehenden Lehrgang mit anschließender Lehrabschlussprüfung handelt und die Absolvierung eines Lehrganges daher die volle Zeit des Schülers liegende Zeitraum als Zeit der Berufsausbildung zu werten ist. Wie der unabhängige Finanzsenat nämlich bereits mehrmals entschieden hat, erstreckt sich eine Berufsausbildung nicht nur auf die Dauer eines Berufsschulbesuches, sondern auch auf die Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung, wenn der Prüfungswerber das von der Rechtsprechung geforderte ernstliche Bemühen um einen Ausbildungserfolg erkennen lässt, indem zeitgerecht die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt (siehe etwa Berufungsentscheidungen des -G/08 oder vom , RV/1863-W/12).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß §2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) wäre im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn Ihr volljähriger Sohn nach Absolvierung des Berufsschulbesuches durch die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung, diese zeitnah erfolgreich abgelegt hätte.
Laut Ihrer schriftlichen Erklärung im Wege des Ergänzungsverfahrens, hat S… noch immer keine Lehrabschlussprüfung abgelegt.
Auf Grund der vorigen Ausführungen ergibt sich daher, dass S… den Abschluss seiner Lehre nicht mit dem von der Judikatur für die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erforderlichen ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um Ausbildungserfolg betrieben hat.
Ihr Einwand in der Beschwerde, dass Ihr volljähriger Sohn S… seine Lehre mit Abschluss der Berufsschule im Juni 2020 erfolgreich absolvierte, hat auf den Sachverhalt - nämlich, dass er die Lehrausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat - keine Wirkung.
Vor dem Hintergrund der angeführten Sach- und Rechtslage bestand die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Monate September 2019 bis März 2021 zu Recht.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte sohin nicht entsprochen werden.
Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt:
Mein Sohn ist nach der einvernehmlichen Kündigung weiter in die Berufsschule gegangen und hat sie im Juli 2020 positiv abgeschlossen. … Wo mein Sohn im Juli 2020 das Abschlusszeugnis bekommen hat habe ich beim Finanzamt angerufen und habe gesagt dass mein Sohn das Abschlusszeugnis bekommen hat, aber ich noch nicht weiß wann er zur LAP antritt und ob er überhaupt antritt, und dass ich nicht wollen würde dass ich das Geld zurückzahlen muss. Die Frau aus dem Finanzamt hat zu mir gesagt dass mein Sohn trotzdem Familienbeihilfe bekommt bis Februar 2021, und dass ich mir keine Sorgen machen muss wegen des zurück zahlen. Ca. ein Monat später hab ich ein Brief vom Finanzamt bekommen dass er auch im März 2021 Familienbeihilfe bekommt.
Ich denke dass ich immer alle Papiere von mein Sohn was das Finanzamt verlangt hat geschickt habe von Anfang an von der Schulausbildung und der Lehre und denke dass das Finanzamt immer die Einsicht hatte, und wenn was nicht gepasst hat dass das Finanzamt früher reagieren sollte. Ich denke wegen jemanden aus dem Finanzamt der ein Fehler gemacht hat bin ich nicht schuldig dass ich das Geld zurückzahle.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind S… für den Zeitraum September 2019 bis März 2021 zurückgefordert. Strittig ist, ob S… im angeführten Zeitraum eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Der Sohn des Bf. beendet laut vorliegendem SV-Auszug sein Lehrverhältnis mit .
Der Sohn besuchte nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiterhin die Berufsschule. Im Schuljahr 2019/2020 wurde die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen (siehe Zeugnis vom ).
Seit bezieht S… Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Die Lehrabschlussprüfung wurde bis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht abgelegt.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Es wird auf die BVE vom und das Erkenntnis des verwiesen.
Berufsausbildungen müssen, um einen Familienbeihilfenanspruch bei volljährigen Kindern zu begründen, die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Im gegenständlichen Zeitraum liegt keine Berufsausbildung vor, da die quantitative Komponente einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht durch einen reinen Berufsschulbesuch (ohne gleichzeitig ausgeübtes Lehrverhältnis) erfüllt werde kann.
Zudem kann das eigentliche Ziel einer Berufsausübung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, nicht durch den bloßen Besuch einer Berufsschule erreicht werden. Hinzu kommt, dass die Lehrabschlussprüfung zum Vorlagedatum immer noch nicht abgeschlossen wurde.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand somit im gegenständlichen Zeitraum nicht, der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Hinsichtlich der Behauptung, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe beim Bf. durch eine falsche Auskunft verursacht wurde, muss darauf hingewiesen werden, dass § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Auf das individuelle Verschulden des Familienbeihilfenbeziehers ist für diese Rückzahlungsverpflichtung nicht abzustellen.
Es wird beantrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Jänner 2001 geborene Sohn des Bf. (vgl. bspw. den Rückforderungsbescheid) war im mit September 2019 beginnenden Beschwerdezeitraum volljährig.
Der Sohn des Bf. begann mit der Lehrzeit bis eine Lehre Kraftfahrzeugtechniker /Personenkraftwagentechnik (Schreiben der Wirtschaftskammer Wien vom - Eintragung des Lehrvertrages).
Mit kam es zur einvernehmlichen Auflösung des o.a. Lehrvertrages (Rückforderungsbescheid, Beschwerde, Sozialversicherungsdaten).
In der Folge besuchte der Sohn des Bf. weiterhin die Berufsschule.
Mit Ende Jänner 2020 war er, er hatte als Schüler die dritte Fachklasse für den o.a. Lehrberuf besucht, berechtigt zum Aufsteigen in die 4. Klasse (Jahreszeugnis vom ).
Anfang Juli 2020 hat er, er hatte die 4. Fachklasse für den o.a. Lehrberuf besucht, das Bildungsziel der Berufsschule erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt (Jahres- und Abschlusszeugnis vom ).
Am gab der Sohn des Bf. (auf dem Schreiben Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) an: "Aufgrund der Corona-Krise habe ich noch keinen neuen Termin bekommen. Ich habe bei der WKO angerufen und sie meinten dass dauert noch ein wenig weil es sehr viele sind und wegen Corona weil es viele noch Nachmachen müssen."
Im Vorlageantrag vom gibt der Bf. an, nicht zu wissen, "wann (sein Sohn) zur LAP [Anmerkung: Lehrabschlussprüfung] antritt und ob der überhaupt antritt".
Ab September 2019 war der Sohn des Bf. wie folgt beim AMS arbeitsuchend gemeldet (bzw. bezog idR Arbeitslosengeld, in den Monaten Jänner bis September 2020 und Februar bis April 2021 Notstandshilfe) (Abfrage der Sozialversicherungsdaten):
- - 23.-
02.- 17.-
23.10.- 17.- 21.-
27.11- 05.- 10.-
- 21.- 02.-
05.- 13.02.-
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den im Einzelnen angeführten Beweisgrundlagen und sind unstrittig. Weiterer diesbezüglicher Ausführungen bedarf es daher nicht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, mit Verweis auf das Erkenntnis , mit der dort angeführten Judikatur).
Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt im Allgemeinen unstrittig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 45 Stichwort "Lehrausbildung").
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend den Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgesprochen, dass sich die Berufsausbildung "jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt" (vgl. ).
Im Erkenntnis vom , RV/7101269/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Im Zeitraum Juni 2011 bis September 2011 bezog der Sohn der Bf. Arbeitslosengeld. Er befand sich daher nicht in Berufsausbildung, sodass für diesen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zustehen.
Im Erkenntnis vom , RV/4100059/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Vielmehr ergibt sich aus der Vormerkung als "arbeitssuchend" beim Arbeitsmarktservice, dass eine Berufsausbildung in der Folge nicht mehr in Erwägung gezogen wurde.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. bspw. ).
Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen:
- sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
- sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet.
- sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar.
- sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen.
- sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft).
- Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.
Im die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102386/2020, wurde erwogen:
Besuchte die Tochter der Bf. an ein oder zwei Tagen der Woche, wenige Stunden pro Woche, die Berufsschule, liegt auf der Hand, dass nicht davon gesprochen werden kann, daneben sei eine Berufsausübung nicht möglich gewesen.
Dass Bewerbungsgespräche und aktive Bewerbungen um eine neue Lehrstelle keine Ausbildung gemäß der zitierten Bestimmung darstellen, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend angeführt und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Mit dieser Beurteilung steht im Einklang, dass die Tochter der Bf. nahezu im gesamten Rückforderungszeitraum Arbeitslosengeld bezogen und damit die oben angeführten Voraussetzungen zu erfüllen hatte.
In den Erkenntnissen vom , RV/7102441/2016 und , RV/3100447/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (s ). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung).
War das Lehrverhältnis Anfang August 2019 einvernehmlich aufgelöst worden, besuchte der Sohn des Bf. in der Folge bis Anfang Juli 2020 zwar die Berufsschule, kam es nicht zur Fortsetzung der begonnenen Lehre auf Grund eines Lehrvertrages bei einem anderen Lehrbetrieb und erfolgte kein Nachweis betreffend das Antreten des Sohnes des Bf. zur Lehrabschlussprüfung, kann nicht davon gesprochen werden, dass (unter Bedachtnahme auf eine zeitaufwändige Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im Beschwerdezeitraum) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt wurden. Vielmehr hatte er sich bereits 5 Tage nach der einvernehmlichen Auflösung des Lehrvertrages als arbeitsuchend gemeldet (und damit die diesbezüglichen o.a. Bedingungen erfüllt).
Wenn der Bf. zugunsten seines Standpunktes ins Treffen führt, "jemand aus dem Finanzamt (habe einen) Fehler gemacht", das Finanzamt hätte früher reagieren sollen bzw. er sei "nicht schuldig dass (er) das Geld zurück(zu)zahlen" habe, ist auszuführen:
Mit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG - Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. - wird eine objektive Rückzahlungsverpflichtung statuiert. Dem Umstand, ob den Bezieher der Familienbeihilfe ein Verschulden trifft oder nicht, kann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, dass sowohl im Dunkeln blieb, mit welchem Organwalter des Finanzamtes das Gespräch geführt worden ist, als auch, ob der Bf. überhaupt angegeben hatte, dass das Lehrverhältnis seines Sohnes bereits aufgelöst worden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100255.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at