Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2022, RV/7400158/2021

Baumschutzabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***7***, ***6***, über die Beschwerde vom2. November 2021 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Bezirksamt für den 22. Bezirk vom betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Bewilligungsbescheid vom

Mit Bescheid vom gerichtet an "***2*** vertr. d. ***1***" per Adresse ***Adr*** erteilte die belangte Behörde die Bewilligung zur Entfernung der "der nachstehend angeführten und in beigeschlossenen Skizze standörtlich vermerkten Bäume" gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 27/1974 idgF.

Gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes wurde die Durchführung einer Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühling) bis spätestens Ende Oktober 2023, "in nachstehend angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den in beigeschlossenen Skizze verzeichneten Standorten" vorgeschrieben.

Gemäß § 6 Abs. 5 des Wiener Baumschutzgesetzes wurde festgestellt, dass einer Ersatzpflanzung teilweise nicht entsprochen werden könne und daher das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 22 Bäumen festgelegt würde.

Der Bewilligungsbescheid wurde am übernommen und auf das Recht der Beschwerde verzichtet.

Abgabenbescheid vom

Mit Bescheid vom gerichtet an "***2*** vertr. d. ***1***" per Adresse ***8***, wurde "***2***" gemäß § 9 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27/1974, idgFd auf der Liegenschaft ***Adr*** aus Anlass der mit rechtskräftigem Bescheid vom , z.Zl. ***4*** festgestellten nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 22 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von ***5*** Euro vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes hat, sofern eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt wird, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes ergibt sich die Ausgleichsabgabe aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen die Zahl der Ersatzpflanzungen hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt Euro 1090,-- pro Baum.

Da der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung im Ausmaß von 22 Bäumen nicht entsprochen werden konnte, ergibt sich durch Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung der im Spruch ausgewiesene Betrag."

Die Zustellverfügung lautete:
"Ergeht an:
***2*** vertr.d. ***1***, ***Adr*** Donaustadt mit Zahlschein (RSb)"

Die Übernahme des Bescheides am durch ***1*** ist mittels postalischem Rückschein ausgewiesen.

Beschwerde vom

Mit Schreiben vom wurde eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht:
"Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz
Zahl GZ: 194925-2021-28 vom
"

Diese Beschwerde trägt den Briefkopf:
"***1***
***Adr***"

In der Beschwerde wird ausgeführt:

[...]

Unterschrieben war die Beschwerde von ***1***.

[...]

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an "***2*** Vertr. d. ***1******Adr***, Donaustadt" wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde ua aus:

"Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 9 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz).

Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro (§ 9 Abs. 3 Wr. Baumschutzgesetz).

Mit rechtskräftigen Bewilligungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom zu GZ: ***4***-25 wurde unter anderem festgestellt, dass das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzung 22 Bäumen beträgt.

Die Ausgleichsabgabe ist nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellung gebunden, eine selbstständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt.

Die Ausgleichsabgabe ist nach Rechtskraft des genannten Bescheides zu GZ: ***4***-25 vom , mit gesonderten Abgabenbescheid zu GZ: ***4***-28 vom in der Höhe von 23.980,-- richtig festgesetzt."

[...]

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am an ***1*** ist durch postalischen Rückschein nachgewiesen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht:

"VORLAGEANTRAG - Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz
Zahl GZ:
***4*** vom - Beschwerdevorentscheidung"

Dieser Vorlageantrag trägt den Briefkopf:
"***1***
***Adr***"

Im Vorlageantrag wird ausgeführt:

"Hiermit beantrage ich,

dass die Beschwerde, welche von mir am eingebracht wurde und zu welcher es eine Beschwerdevorentscheidung vom vom magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk gibt, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

[...]

@ Bundesfinanzgericht:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich ersuche höflichst, dass Sie meiner Beschwerde stattgeben - ev. nur teilweise - da dieser Betrag für mich eine Wahnsinnsbelastung darstellt und ich mir das Geld privat ausleihen musste, da in dem Bescheid von der MBA 22 steht, dass eine Beschwerde in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hätte. All meine Eingaben bzgl. meiner ehrlichen Meinung bzgl. dieser Bäume wurde nie in die Entscheidung miteinbezogen. Es wurde seitens der MBA 22 das volle gesetzliche Ausmaß ausgeschöpft und es gab keinerlei Minderung.

Ich hoffe, auf Ihr Verständnis."

Unterschrieben war die Beschwerde von ***1***.

[...]

Vorlagebericht

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Als Beschwerdeführerin nennt die belangte Behörde:
"***1*** (von Grundstückseigentümerin ***2*** im Verfahren bevollmächtigt)".

Beschluss vom

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht ***1*** auf binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom sowie den Vorlageantrag vom im Vertretung von und für ***2*** eingebracht habe.

Weiters wurde ***1*** - für den Fall, dass sie die Beschwerde vom sowie den Vorlageantrag vom (richtig: ) im Namen von ***2*** eingebracht hätte - aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, eine Vollmacht für die Vertretung im beschwerdegegenständlichen Verfahren betreffend Baumschutzabgabe im Original vorzulegen.

In der Begründung des Beschlusses wie das Bundesfinanzgericht drauf hin:

"Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag sind unter dem Namen und mit der Unterschrift von ***1*** eingebracht, in der Ich-Form abgefasst und enthalten keine Hinweise, dass sie in Vertretung von ***2*** erfolgten.

Allerdings steht für das Bundesfinanzgericht nicht (völlig) zweifelsfrei fest, dass die Eingaben im eigenen Namen von ***1*** erfolgten. Die belangte Behörde scheint von einem Vertretungsverhältnis auszugehen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes legt der objektive Erklärungswert der Eingaben eine Einbringung durch ***1*** im eigenen Namen nahe. Sollte daher keine fristgerechte Stellungnahme erfolgen, beabsichtigt das Bundesfinanzgericht die genannten Eingaben ***1*** zuzurechnen und als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bevollmächtigung zur Vertretung muss im Zeitpunkt der einzelnen Verfahrensschritte vorgelegen haben, der Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung kann zB auch durch nachträgliche Beurkundung erfolgen."

Der Beschluss vom erging sowohl an ***1*** als auch an die belangte Behörde.

Stellungnahme vom

Mit Schreiben vom teilte ***1*** mit:

"Sowohl die Beschwerde vom als auch den Vorlageantrag vom habe ich in Vertretung meiner Mutter, Frau ***2***, ***3***, eingebracht.

Eine entsprechende Vollmacht bzgl. des Antrages zur Baumentfernung wurde zu Beginn des Jahres der MBA22 übermittelt, daher dachte ich, dass dies das gesamte anschließende Verfahren auch betrifft, weshalb nicht sofort eine derartige Vollmacht mitgeschickt wurde.

Anbei übermittle ich nun die Vollmacht."

Mit dem Schreiben wurde eine Vollmacht übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde - betreffend die Liegenschaft ***Adr*** - ***2*** die Bewilligung zur Entfernung "der nachstehend angeführten und in beigeschlossenen Skizze standörtlich vermerkten Bäume" gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 27/1974 idgF, und legte das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 22 Bäumen fest. Der Bescheid wurde am von ***7*** unter Abgabe eines Rechtsmittelverzichts übernommen.

Mit Bescheid vom wurde ***2*** auf der Liegenschaft ***Adr*** aus Anlass der mit rechtskräftigem Bescheid vom , z.Zl. 194925-2021 festgestellten nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 22 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 23.980,00 Euro vorgeschrieben.

***1*** hat die verfahrensgegenständliche Eingaben (Beschwerde und Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom ) im Vertretung von ***2*** eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegenüber ***2*** als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass die Bescheide vom und vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom an ***2*** (Beschwerdeführerin) ergangen sind, ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden selbst.

Dass ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliegt, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, wurde der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten ("Mit rechtskräftigen Bewilligungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom zu GZ: ***4***-25 wurde unter anderem festgestellt, dass das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzung 22 Bäumen beträgt.") und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die Beschwerde vom sowie der Vorlageantrag vom durch ***1*** in Vertretung, also im Namen von ***2*** eingebracht wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme vom sowie aus der zusammen mit der genannten Stellungnahme vorgelegten Erklärung (Vollmacht) der Vertretenen selbst. Weiters ergibt sich dieses Ergebnis auch aus der von ***1*** der belangten Behörde gegenüber vorgelegten Vollmacht vom , die offensichtlich das gesamte Verfahren iZm der Baumentfernung abdecken sollte.

Diese Würdigung der Umstände ist auch in Übereinstimmung mit der Deutung und Behandlung durch die belangte Behörde, welche die verfahrensgegenständlichen Eingaben der ***2*** zugerechnet ("***2*** Vertr. d. ***1******Adr***, Donaustadt") und folglich nicht als unzulässig angesehen hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wr BaumschutzgG

Das Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBI. für Wien Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 71/2018, lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

§ 3. (1) Es ist verboten,
1. den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.

§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).
(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro. *
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.

§ 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Grundlagenbescheid - Bindungswirkung

Im Beschwerdefall war im ersten Schritt zu klären, wem Beschwerde und Vorlageantrag zuzurechnen sind. Die diesbezüglich bestehenden Zweifel waren durch weitere Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgerichtes zu klären. In diesem Zusammenhang war zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (vgl ). Dazu wurde neben einer der belangten Behörde vorgelegten Vollmacht auch eine Stellungnahme seitens der - potentiellen - Vertreterin angefordert. Im Ergebnis war von einer Vertretung der ***1*** durch ***7*** auszugehen. Somit war die Beschwerde als zulässig zu beurteilen.

Gemäß § 9 Abs 1 Wiener Baumschutzgesetz hat der Träger der Bewilligung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt wurde, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5 leg. cit.) festgestellt wurde.

Trägerin der Bewilligung ist im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin, also ***1***, der diese Bewilligung mit Bescheid vom erteilt wurde.

Das Bewilligungsverfahren nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz ist ein Projektverfahren, sodass die Behörde lediglich die vom Antrag erfasste Maßnahme zu beurteilen und zu prüfen hat, ob die beantragte Bewilligung zu erteilen ist, nicht aber, ob von einer derartigen Bewilligung Gebrauch gemacht wird oder nicht, oder ob die Bewilligung für den Antragsteller noch von Bedeutung ist ().

Die Möglichkeit einer nachträglichen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe ohne Vorliegen eines Feststellungsbescheides in den Fällen des § 14 Abs 1 Wr BaumschutzG bedeutet keineswegs, dass ein tatsächlich ergangener und rechtskräftig gewordener Feststellungsbescheid über die gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung die Abgabenbehörden nicht nach den allgemeinen Regeln über die Bindungswirkung von Bescheiden zu binden vermöchte ().

Für den Fall der Erteilung einer Entfernungsbewilligung ergibt sich aus §§ 9 Abs 1 iVm § 5 Abs 3 und § 6 Abs 5 Wr BaumschutzG, dass die Abgabenbehörde ihrem Bescheid die bescheidmäßige Feststellung der Administrativbehörde (§ 17 Wiener Baumschutzgesetz) zugrunde zu legen hat, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht voll erfüllt werden kann und um welche Zahl die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Die Ausgleichsabgabe ist diesfalls nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellungen gebunden, eine selbständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt ().

Auf das Bestehen einer Bindungswirkung wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich hingewiesen: "Die Ausgleichsabgabe ist nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellung gebunden, eine selbstständige Beurteilung der Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist ihr verwehrt".

Im Abgabenbescheid vom wurde der Abgabenbetrag auf Basis der im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid vom getroffenen Feststellung, dass einer Ersatzpflanzung teilweise nicht entsprochen werden könne und daher das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 22 Bäumen festgelegt würde, berechnet. Dabei multiplizierte die belangte Behörde die Anzahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt, mit dem in gemäß § 9 Abs 3 Wr BaumschutzG festgelegten Einheitssatz von 1.090 Euro. Dies ergab - rechnerisch korrekt - einen Abgabenbetrag von 23.800,00 Euro.

Im gegenständlichen Fall hat dies also zur Folge, dass eine Bindung der belangten Behörde - und auch des Bundesfinanzgerichtes - an den Bewilligungsbescheid vom hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen besteht.

Was dies für die Bekämpfung vom Bescheiden, mit denen eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr BaumschutzG festgesetzt wurde, bedeutet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheid vom , dargelegt: "Im Hinblick auf diese Wirkung des rechtskräftigen Bescheides des Berufungssenates der Stadt Wien vom , nach dessen Spruch das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit sieben Bäumen ausgewiesen wurde, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß diese Feststellung für das Abgabenverfahren verbindlich ist. Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer den angefochtenen Abgabenbescheid der Sache nach ausschließlich wegen behaupteter Mängel bei der Feststellung des Ausmaßes der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung bekämpft, vermögen daher eine Rechtswidrigkeit des (bindungsgemäß erlassenen) angefochtenen Bescheides nicht darzutun."

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und im dem damit verbundenen Vorlageantrag werden lediglich Argumente hinsichtlich der bereits im Bewilligungsbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der Bäume, für die eine nicht erfüllbare Ersatzpflanzung ausgewiesen wird, vorgebracht.

Im Beschwerdefall sind daher die von der Beschwerdeführerin bei der Bekämpfung des - bindungsgemäß erlassenen - Abgabenbescheides in Treffen geführten Argumente gegen das Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Andere Einwendungen gegen den Abgabenbescheid wurden von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400158.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at