Parkometer - Lenkererhebung - Auskunft nicht erteilt Auskunftspflicht keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der L**** E****, geb: **.**.****, [Adresse], Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/216700528504/2021, wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe, zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum:
Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: X-***** (D)
Als Zulassungsbesitzer/in des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 (Magistratsabteilung 67) vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am um 13:03 Uhr in 1100 Wien, Hasengasse 24 gestanden ist, nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF
Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt; ferner wurden 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.
Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:
Gegen die Beschwerdeführerin sind keine Vorstrafen im Zusammenhang mit der Übertretung des Parkometergesetzes aktenkundig.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, da das streitgegenständliche Fahrzeug am um 13:03 Uhr an der Adresse 1100 Wien, Hasengasse 24 abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch und brachte vor, sie sei nicht Lenkerin des Fahrzeuges gewesen. Das Fahrzeug sei von ihren Kindern bzw deren Freunden ausgeliehen gewesen, um einen Umzug ihrer Tochter in Wien durchzuführen.
Der Magistrat der Stadt Wien stellte das genannte Verwaltungsstrafverfahren ein und richtete mit Datum vom an die Beschwerdeführerin eine "Lenkererhebung", in welcher ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin werde als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** überlassen gehabt habe, sodass es am um 13:03 Uhr an der Adresse 1100 Wien, Hasengasse 24 gestanden sei. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Die Lenkerauskunft sei auch zu erteilen, wenn die Beschwerdeführerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein am zugestellt.
Diese Aufforderung blieb nach der Aktenlage unbeantwortet.
Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, in welcher der Beschwerdeführerin die Nichtbeantwortung des am zugestellten Auskunftsverlangens zur Last gelegt wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail gegen diese Strafverfügung Einspruch, wobei sie ua vorbrachte, sie sei gar nicht in Hamburg, sondern in New York City, wo sie sich um ihre 94-jährige Mutter kümmere. Die Lenkererhebung habe sie daher gar nicht erreicht. Sie könne auch gar keine Lenkerauskunft erteilen, da das Fahrzeug zwecks Umzug der in Wien studierenden Tochter verliehen gewesen sei und verschiedenste Personen darauf Zugriff gehabt hätten, wie eben ihre Tochter, ihr Sohn, deren Vater und noch andere Personen. Wann wer genau das Fahrzeug abgestellt habe, lasse sich nicht mehr genau feststellen. Nach deutscher Rechtslage könne sie nicht gezwungen werden, durch ihre Aussage ihre Familie zu belasten.
Mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") hielt der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin vor, wie dem beiliegenden Zustellnachweis zu entnehmen sei, sei die Lenkererhebung vom am ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben. Dieses Schreiben wurde am mit internationalem Rückschein zugestellt und blieb unbeantwortet.
Mit Datum vom erging das angefochtene Straferkenntnis. Darin wird zusammengefasst ua ausgeführt, der Aktenlage könne entnommen werden, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei keine Auskunft erteilt worden. Mittels Strafverfügung vom sei der Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden.
In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich in New York aufgehalten habe, um ihre Mutter zu pflegen und sie somit die Lenkererhebung nicht erreicht habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine konkrete Person benennen zu können, da sie das Fahrzeug an ihre Tochter verliehen und mehrere Personen Zugriff auf das Fahrzeug gehabt hätten. Gemäß deutscher Rechtslage wäre sie zudem nicht verpflichtet, ihre Familienangehörigen zu belasten. In der Folge seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom die Zustelldaten der Lenkererhebung zur Kenntnis gebracht sowie der Zustellnachweis übermittelt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Von dieser Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
Dem Rückschein sei zu entnehmen, dass die Lenkererhebung am übernommen worden sei. Mit diesem Tag gelte gemäß § 17 Abs 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis (Rückschein) sei eine öffentliche Urkunde. Er stelle den Beweis über die Zustellung dar. Ein Gegenbeweis sei möglich, jedoch sei es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet seien, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Einen solchen Gegenbeweis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine Beantwortung der Anfrage erfolgt sei, sei im Hinblick auf obige Ausführungen als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild verwirklicht habe. Als Beschuldigte habe sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem initiativ alles darzulegen, was für ihre Darstellung spreche. Dies habe in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Magistrat der Stadt Wien gehe somit davon aus, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung) am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort sei somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses sei daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und habe dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen sei und somit nach österreichischem Recht strafbar sei.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Lenker sei nicht mehr feststellbar, sei entgegenzuhalten, dass sie nach den Bestimmungen des § 2 Parkometergesetz 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Nach dem unbestrittenermaßen die verlangte Auskunft nicht erteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin somit ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus:
"[…] Ich bin in den letzten Jahren sehr häufig in meiner Heimat NYC, um mich um meine 95-jährige, zunehmend pflegebedürftige Mutter zu kümmern, bin also oft nicht in Hamburg. Ein Einwurf-Einschreiben ist also genau das & keine Garantie das mir dieses zeitnah zugeht - auch wenn das von ihnen behauptet wird & wohl auch juristisch so angelegt ist. Natürlich erreicht mich das Schreiben irgendwann, wenn ich zurückkomme & den vollen Briefkasten leere. Ein Beweis der persönlichen Zustellung wäre aber nur mit einem eigenhändigen Einschreiben zu erbringen. Ggf. ,zu spät' abgegebene Stellungnahmen od. Zeugenaussagen sind also unter diesem Aspekt zu sehen. Soweit ich erinnere, habe ich durchaus Angaben zum Tatvorwurf gemacht. Fakt bleibt nach wie vor, dass ich zu besagtem Zeitpunkt am nicht mal annähernd in der Nähe von Wien befand. Mein Auto steht während meinen USA Aufenthalten (& auch sonst bei Bedarf) diversen Personen zur Verfügung, wie z.B. meinen beiden Kindern (die beide in Österreich studieren), dem englischen Vater selbiger, sowie Bekannten & Freunden dieses Personenkreises. Eine[n] eindeutigen Lenker zum Zeitpunkt & Ort ihres Vorwurfs konnte ich auch auf Nachfrage nicht ausmachen. Überhaupt kann sich niemand an diesen Ort (Dresdner Str. im 20. Bez.) erinnern. Ich wüsste auch nicht was irgendjemand aus dem infragekommenden Personenkreis dort um Mitternacht zu schaffen hätte.
Meine Tochter wohnt im 10. Bez. also am anderen Ende der Stadt.
Langsam kommen mir also Zweifel am Vorwurf an sich.
Bitte senden sie mir doch das Beweisfoto mit GPS/Adresse & Zeitangabe. Vielleicht wurde hier ja etwas verwechselt. Erstaunlich & reichlich befremdlich finde ich allerdings auch wie sie hier eine mittelschweres Vergehen meinerseits herbeikonstruieren. Ich habe mich bemüht - soweit möglich - einigermaßen zeitnah für Aufklärung zu sorgen, was mir jedoch nicht gelungen ist. Was anderes kann ich nicht tun. Und wenn die Stadt Wien endlich mal Parkscheinautomaten aufstellen würde - wie jede andere Stadt der Welt, die gebührenpflichtige Parkplätze ausweist - sodaß auch ausländische/ortsfremde/handylose Besucher jederzeit Zugang zu Parkscheinen haben, könnte man diese auch nutzen.
Es kann m.M.n. nicht verlangt werden, dass jeder jederzeit ein in Österreich funktionierendes Smartphone mit ihrer Parkapp besitzt & 24/7 digital vernetzt ist !
Trafiken sind in manchen Gegenden rar gesäht & haben meist Öffnungszeiten wie vor 100 Jahren - ganz sicher nicht um Mitternacht. Was schlagen sie einem ausländischen Analog-Menschen in dieser Situation also vor? Die Stadt Wien macht's sich da reichlich einfach finde ich, Regeln einführen & praktisch die ganze Stadt (auch mitten in der Nacht) für Individualverkehr unzugänglich bzw. kostenpflichtig machen, aber gleichzeit kein Geld für die nötige Infrastruktur ausgeben. Aber hinterher ordentlich Zeit & Personal für die 'Verbrecherjagd' auf böse Parksünder aufzuwenden. Sehr seltsam das alles. Ich bin jedenfalls froh nicht mehr dort zu leben (ich habe in den 90ern mehrere Jahre an Wiener Theatern verbracht …) - da hatte die Stadt noch Scham - mittlerweile ist sie zu einem Bürokraten- & Polizeistaat verkommen - Vergleiche zu Zeiten vor 80, 90 Jahren drängen sich auf …
Ich weise also alle ihre Vorwürfe vollumfänglich zurück."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Das auf die Beschwerdeführerin zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** (D)war am um 13:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hasengasse 24 abgestellt, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt gewesen wäre und wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet (Abstellen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe).
Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an die Beschwerdeführerin eine "Lenkererhebung", in welcher ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin werde als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** (D)in 1100 Wien, Hasengasse 24 überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 13:03 Uhr gestanden sei.
Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein am zugestellt.
Durch die Beschwerdeführerin erfolgte weder innerhalb der Frist noch danach eine Auskunftserteilung.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin zugelassen war, ist ebenso wie die Feststellung, dass das Fahrzeug am um 13:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hasengasse 24 abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt gewesen wäre, unstrittig.
Die Feststellung, dass die Lenkerkerhebung (die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, gründet sich auf folgende Umstände:
Die Zustellung erfolgte mit internationalem Rückscheinbrief. Auf dem Rückschein (ADVICE OF RECITE/OF DELIVERY/OF ENTRY) findet sich unter der Überschrift: "Obengenannte Sendung wurde ordnungsgemäß ausgefolgt. - Datum und Unterschrift" eine Unterschrift sowie etwas weiter unten eine weitere Unterschrift und das Datum . Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei zumindest einer Unterschrift um die der Beschwerdeführerin handelt (bei der anderen Unterschrift vermutlich um die des Zustellers) sowie beim Datum um das der Zustellung.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch vom angegeben, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in New York City befunden. Dieses Vorbringen blieb trotz ausdrücklicher Mitteilung über den Inhalt des Zustellnachweises in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und trotz des Hinweises in dieser Verständigung, dass innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bestehe, ohne jeglichen Nachweis (etwa in Form von Flugtickets).
Das Gericht sieht auf Grund dieser Umstände die Zustellung der Lenkererhebung am als erwiesen an.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, das Gericht geht daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
Gemäß § 2 Abs 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass die Aufforderung vom der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde.
Wie sich aus § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom ergibt, hätte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-***** (D) zu dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt überlassen gehabt hatte.
Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens (hier: somit bis spätestens ) zu erteilen gewesen.
Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch keinerlei Reaktion, die Aufforderung blieb somit unbeantwortet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Parkometergesetz, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann ( mwN zur gleichgelagerten Vorgängerbestimmung des § 1a Parkometergesetz 1974).
Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkometergesetz 2006 ist es somit, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen ( mwN ebenfalls zu § 1a Parkometergesetz 1974).
Die gesetzliche Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf; die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen ( mit zahlreichen Nachweisen zur gleichgelagerten Bestimmung des § 103 KFG).
Für die Annahme, die Behörde habe im vorliegenden Fall ohne jeglichen Grund willkürlich Auskunft verlangt, bestand angesichts der für die Lenkeranfrage Anlass gegeben habenden Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans kein Hinweis.
Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat die Klärung der Frage, ob eine Übertretung des Parkometergesetzes tatsächlich erfolgte bzw ob die Beschwerdeführerin für diese Übertretung zu bestrafen sei, nicht bereits im Vorfeld einer Lenkererhebung zu erfolgen. Vielmehr dient eine Lenkererhebung gerade dazu festzustellen, welche konkrete Person wegen dieser Übertretung verdächtig ist. Mit diesem Verdächtigen ist sodann ein entsprechendes Strafverfahren durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es habe keine Abstellung des Fahrzeuges am in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 stattgefunden.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht die Abstellung des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt zur Last gelegt wird, sondern die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung). Die Frist zur Beantwortung endete am , 24.00 Uhr, das Delikt wurde daher mit Beginn des darauffolgenden Tages, dem begangen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (etwa ), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und ).
Da die Beschwerdeführerin dem Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom (zugestellt am ) nicht (innerhalb der zweiwöchigen Frist) entsprochen hat, hat sie den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, in Deutschland wäre eine Bezichtigung der eigenen Angehörigen rechtlich nicht zulässig.
Der Tatort der Verweigerung der Lenkerauskunft iSd § 2 Parkometergesetz 2006 ist gemäß § 2 Abs 2 VStG der Sitz der anfragenden Behörde. Wird aber das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Der Bestrafung der Beschwerdeführerin steht daher auch das von ihr dem Verfassungsrecht ihres Heimatstaates entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung bzw zur Bezichtigung von Angehörigen nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist (vgl bereits mwN).
Dem Verbot des Art 6 Abs 1 EMRK zur Selbstbezichtigung steht innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die spätere Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen. Diese Verfassungsbestimmung, auf die sich § 2 Parkometergesetz 2006 stützen kann (nochmals ) lautet:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Die genannte Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 deckt auch die Verpflichtung zur allfälligen Bezichtigung von Angehörigen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie nicht mehr feststellbar, wem das Fahrzeug überlassen gewesen sei bzw wer es gelenkt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 der Zulassungsbesitzer erforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Die Beschwerdeführerin hat (auch in ihrer Beschwerde) keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und bietet auch der Akteninhalt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am Begehen der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die Beschwerde ist daher (auch) in der Schuldfrage abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erhebliches Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund er verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich; Sorgepflichten wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500660.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at