Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2022, RV/6100418/2021

Außergewöhnliche Belastung: Nichtvorliegen eines medizinisch triftigen Grundes für Korrektur eines Brechungsfehlers der Augen mittels Laser

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) machte der Beschwerdeführer (kurz: Bf) Krankheitskosten in Höhe von 5.351,09 Euro als außergewöhnliche (kurz: ao) Belastung geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf vom Finanzamt (kurz: FA) eingeladen, ua eine detaillierte Aufstellung der ao Belastungen (Krankheitskosten) abzüglich der erhaltenen Ersätze und die Rechnungen nachzureichen.

Mit Schriftsatz vom legte der Bf die geforderten Unterlagen dem FA vor und hielt fest, dass die Krankheitskosten für das Jahr 2019 deshalb höher seien, da seine Ehegattin Anfang 2019 eine Augenoperation (3.900,00 Euro) gehabt habe.

Das FA ersuchte in einem weiteren Schritt mit Ergänzungsersuchen vom , eine Verordnung für die Augenbehandlung oder die Ersätze von der Krankenkasse nachzureichen.

Im Schriftsatz vom führte der Bf dazu Folgendes aus:
Die Ehegattin habe sich 2018 auf Grund ihrer Sehschwäche einer Augenoperation bei Dr. A unterzogen. Hierzu gebe es weder eine Verordnung noch irgendwelche Ersätze/Rückerstattungen, weil solcher Laseroperationen von den Krankenkassen generell nicht bezahlt würden.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom fanden ao Belastungen wegen des zu berücksichtigenden Selbstbehaltes von 4.079,36 Euro keine Berücksichtigung. Begründend wurde dazu ua Folgendes ausgeführt:
Krankheitskosten könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden, da für die Augenoperation der Ehegattin keine ärztliche Verordnung vorliege und die Krankenkasse keine Ersätze geleistet habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf Beschwerde ein, ersuchte um Neuberechnung der ao. Belastung und legte einen Arztbrief vom sowie einen Untersuchungsbefund vom vor.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom im Wesentlichen - unter Hinweis auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes - mit nachstehender Begründung ab:
Aus den beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Ehegattin des Bf an Myoper Astigmatismus leide und keine Brille mehr tragen möchte. Im Zuge des ärztlichen Beratungsgesprächs sei diese auch über die Möglichkeit der konservativen Korrektur (Brille und/oder Kontaktlinsen) aufgeklärt worden. Eine ärztliche Verordnung und eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse liege nicht vor.
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als ao Belastung sei erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle. Die Aufwendungen würden aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw Heilbetreuung erfordere. Liege eine Krankheit vor, so seien ua Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Buchbänder) abzugsfähig, soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen habe. Würden höhere Aufwendungen anfallen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden, seien sie nur als ao Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen würden (, , ).
Krankheitskosten könnten nur berücksichtigt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliege oder Kostenersätze von der Krankenkasse geleistet worden seien. Da es sich bei der Augenbehandlung nur um eine Empfehlung des behandelnden Arztes für die Behandlung gehandelt habe, hätten die Kosten nicht anerkannt werden können.

Der Bf brachte daraufhin am via FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus:
Die Kosten für Augen lasern oder Linsenimplantate seien genauso wie die Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen als Krankheitskosten absetzbar. Bei Patienten, die sich einer solchen Operation unterzögen, liege schließlich eine Fehlsichtigkeit und somit eine Krankheit vor. Daher würden diese Kosten üblicherweise auch ohne Vorlage eines ärztlichen Attests, das die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs bestätige, als ao Belastung anerkannt werden. § 120 Abs 1 Z 1 ASVG definiere "Krankheit" als einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig mache. Eine Brille oder Kontaktlinsen würden nicht heilen, sondern als Sehbehelf zur kurz-, mittel- oder langfristigen Überbrückung einer Sehschwäche dienen. Geheilt werde diese jedoch damit in keiner Weise. Die Ehegattin des Bf habe nach der Operation eine Sehstärke von über 100% auf beiden Augen erreicht. Es handle sich bei dieser Operation auch nicht um eine Vorbeugung für eine Krankheit, sondern eine medizinische Behandlung nach dem Eintreten der Krankheit. In der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit abzugsfähig seien, sofern eine Krankheit vorliege. Letzteres sei bei der Ehegattin des Bf vor der Operation definitiv gegeben gewesen, weshalb um Berücksichtigung der Operationskosten ersucht werde.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene rechtliche Beurteilung wiederholt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen ( Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ….

Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. ….

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. Sachverhalt

Die vom Bf geltend gemachten Krankheitskosten (betreffend ihn selbst und seine Ehegattin) setzen sich wie folgt zusammen:


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Datum
Leistung
Betrag
Augenoperation Dr. A
3.990,00
Selbstbehalt BVA
45,00
B-Apotheke
54,05
C Apotheke
7,40
BVA Selbstbehalt
54,00
B-Apotheke
31.55
B-Apotheke
5,15
B-Apotheke
15,92
BVA Selbstbehalt
15,22
D Apotheke
4,05
Shop-Apotheke
42,27
BVA Selbstbehalt
5,29
Selbstbehalt BVA
6,22
BVA Selbstbehalt
54,00
Selbstbehalt BVA
45,00
Shop-Apotheke
30,88
Selbstbehalt BVA
122,48
Apotheke
5,15
BVA Selbstbehalt
11,77
Selbstbehalt BVA
5,28
Apotheke E
66,85
B-Apotheke
8,30
B-Apotheke
15,55
Selbstbehalt Dr. U
106,19
B-Apotheke
27,00
B-Apotheke
25,60
F Apotheke
45,00
BVA Selbstbehalt
5,17
BVA Selbstbehalt
497,00
H-Apotheke
3,75
Gesamtbetrag
5.351,09

Dem geltend gemachten Betrag von 3.990,00 Euro liegt eine von den Kliniken am ausgestellte Rechnung zugrunde. Laut dieser Rechnung wurden bei der Ehegattin des Bf refraktive Eingriffe an beiden Augen durch Augenarzt Dr. A durchgeführt. Diese Rechnung enthält auch Ausführungen zur Aufteilung der Sondergebühren.

Im Arztbrief vom erstellte Dr. A anlässlich einer bei der Ehegattin des Bf durchgeführten Untersuchung die Diagnose: BA: Myoper Astigmatismus und hielt in der Anamnese fest, dass die Ehegattin des Bf keine Brille mehr tragen will und Information über Operationsmöglichkeiten erhalten möchte.

Einem Untersuchungsbefund des Dr. A vom ist neben der Diagnose: BA: Myoper Astigmatismus zu entnehmen, dass ein ausführliches Beratungsgespräch, sowohl über die Möglichkeit der konservativen Korrektur (Brille und/oder Kontaktlinsen), als auch über die Verfahren und Risiken einer chirurgischen Behandlung des Brechungsfehlers durchgeführt wurde. In der Empfehlung wurde festgehalten, dass eine operative Korrektur mittels Laser möglich ist. Zusätzlich wurden die dafür anfallenden Kosten mit 3.990,00 Euro für beide Augen bekannt gegeben.

Eine ärztliche Verordnung und eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgte laut den Ausführungen des Bf nicht.

Der dargestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf sowie die zitierten Unterlagen, welche als unbedenklich angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Unterhaltsleistungen an die/den Ehegattin/Ehegatten sind nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 abzugsfähig, soweit sie zur Deckung von Aufwendungen geleistet werden, die bei der Empfängerin/beim Empfänger selbst - dem Grunde nach - auch abzugsfähig wären. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Eine Steuerermäßigung wegen ao Belastung kommt nur dann ein Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EStG 1988 vorliegen. Das Fehlen nur einer der im § 34 Abs 1 EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen schließt den Anspruch auf Steuerermäßigung aus. (Vgl ).

§ 34 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen ao Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. (Vgl ).

Krankheits-, Pflege- oder Betreuungskosten, die bei der/dem Ehegattin/Ehegatten dem Grunde nach abzugsfähig wären, sind demnach beim/bei der Unterhaltspflichtigen als ao Belastung zu berücksichtigen. (Vgl Peyerl in Jakom, EStG 2021, § 34 Rz 68 mwN)

Es ist somit im gegenständlichen Fall konkret zu prüfen, ob die aus der bei der Ehegattin des Bf durchgeführten Augenoperation resultierenden Kosten als zwangsläufig erwachsene Krankheitskosten zu beurteilen sind, wobei außer Streit gestellt werden kann, dass es sich bei der diagnostizierten Fehlsichtigkeit um eine Krankheit handelt. (vgl Pkt 2 Sachverhalt)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, nur dann gegeben, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen. Ob solche triftigen medizinischen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. (Vgl , , , , Renner in BFGjournal 172/2015)

Im gegenständlichen Fall sind keine triftigen medizinischen Gründe (zB bereits bestehende schwerwiegende medizinische Gründe, die die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte und vorgesehene Therapieform oder Behandlung unmöglich machen würden, oder zu erwartende medizinische Komplikationen, wenn die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte Behandlung angewendet wird) für die Notwendigkeit der durchgeführten Augenoperation erkennbar. Aus dem Untersuchungsbefund des Dr. A vom ist vielmehr ableitbar, dass bei der Ehegattin des Bf auch die Möglichkeit der konservativen Korrektur der Fehlsichtigkeit durch eine von der gesetzlichen Sozialversicherung im Rahmen des § 137 ASVG bezahlte Brille und/oder durch von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen des § 137 ASVG bezahlte Kontaktlinsen bestanden hätte. Sich konkret abzeichnende gesundheitliche Nachteile bei Nichtdurchführung dieser Augenoperation sind aufgrund dieses Untersuchungsbefundes zu verneinen. Laut dem Arztbrief des Augenarztes Dr. A vom wollte die Ehegattin des Bf keine Brille mehr tragen. Ein derartiger Wunsch ist kein triftiger medizinischer Grund für die Durchführung der Augenoperation, deren Kosten nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind. Die mit der bei der Ehegattin des Bf durchgeführten Augenoperation verbundenen und vom Bf getragenen höheren Aufwendungen sind daher nicht aus triftigen medizinischen Gründen erfolgt. (vgl Pkt 2 Sachverhalt).

Da keine triftigen medizinischen Gründe für die Aufwendungen, die anlässlich der bei der Ehegattin des Bf durchgeführten operativen Korrektur des Brechungsfehlers der Augen mittels Laser entstanden, vorlagen, ist eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen zu verneinen und sind die vom Bf geltend gemachten Operationskosten nicht als ao Belastung abzugsfähig,

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Krankheitskosten, die nicht von der Sozialversicherung getragen werden, als ao Belastung abgezogen werden können, ist durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Die Entscheidung ist nach den Umständen des Einzelfalles und im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100418.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at