Eingabengebühr für VfGH Beschwerde.
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0012. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, über die Beschwerde vom (Beschwerdeergänzung vom ) gegen die Bescheide des ***FA*** vom , St.Nr. ***BF1StNr2***, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt legte gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor:
"***2*** brachte am eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes ***3*** vom , GZ ***4***, beim Verfassungsgerichtshof ein. Diese gebührenpflichtige Eingabe beim Verfassungsgerichtshof erfolgte ohne Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr (§ 17a VfGG). Trotz schriftlicher Aufforderung des wurde die Gebühr nicht entrichtet. Am erhielt das Finanzamt einen amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes über die Verkürzung von Stempel und Rechtsgebühren zu ***5***. Daraufhin setzte das Finanzamt Österreich mit Gebührenbescheid vom die Gebühr in Höhe von € 240,- sowie mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 120,- fest. Mit Schreiben vom bzw. hat ***2*** Beschwerde gegen diese Bescheide eingebracht. Die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wurden durch die Beschwerdevorentscheidung vom mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Mit Schreiben vom stellte ***2*** einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde."
Auf den Akteninhalt wird verwiesen.
Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Vorlage der Beschwerden erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründungen des Gebührenbescheides, des Bescheides über die Gebührenerhöhung und der Beschwerdevorentscheidung. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vom ausführt, dass die Festsetzung der Gebühren ohne diese zu benennen erfolgt sei, ist dem seitens des Finanzamtes Österreich zu entgegnen, dass sowohl im Gebührenbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung die Grundlage für die Gebührenvorschreibung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde von Herrn ***2*** gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes ***3*** vom , ***4***, angeführt wurde. Weiteres oder neues Vorbringen wurde im Vorlageantrag nicht erstattet. Das Finanzamt Österreich stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerden vollinhaltlich als unbegründet abweisen."
Das Finanzamt hat die gegenständlichen Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und inhaltlich wie folgt begründet:
"Nach § 17a Z1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträgegemäß § 15 Abs 1 einschließlich der Beilagen € 240,00. Die gegenständliche Eingabe/Beschwerde,eingebracht beim Verfassungsgerichtshof zu ZI ***5*** weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 17 a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr in Höhe von€ 240,00.
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe; die Gebühr wird mitdiesem Zeitpunkt fällig.Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehungder Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendemFall die Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen hat, an der Entstehungder Gebührenschuld nichts zu ändern.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so istgemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zuerheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weisezwingend angeordnet.
Mit Schreiben vom zu ZI ***5*** des VfGH erging die Aufforderung zur Entrichtungder Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel,1030 Wien und zur umgehenden Übersendung des Originaleinzahlungsbeleges an den VfGH,1010 Wien, Freyung 8.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebührdiese von den zuständigen Finanzbehörden festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhungim Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
In weiterer Folge erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit eineMitteilung des VfGH über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt somit dieVoraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnungals einen Akt der Abgabenbemessung vor (Vgl ua.).
Aus technischen Gründen kann es bei der Festsetzung von Abgabenschuldigkeiten und dem automatisationsunterstütztenVersand von Bescheiden zu einer Zeitdifferenz von mehreren Tagenkommen, sodass im beschwerdegegenständlichen Fall der Bescheid zu der Abgabenfestsetzungvom erst am zugestellt wurde.
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom wurden keine weiteren relevanten Einwendungen vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
II. 2. Rechtliche Beurteilung
§ 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF lautet:
(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nichtordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).
Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch hinzu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ().
Im gegenständlichen Fall ist eine Gebührenschuld im Sinne des § 17a VfGG entstanden. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt erfolgte rechtmäßig, da die Entrichtung der Gebühr - trotz Aufforderung durch den VfGH - nicht (vorschriftsmäßig) erfolgte.
Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, die Bescheide seien nicht begründet gewesen ist zu sagen, dass sowohl der Bescheid über die Gebühr als auch der Bescheid über die Gebührenerhöhung eine Begründung enthalten. So werden sowohl die Nichteinhaltung der Gebührenentrichtung nach § 17a VfGG als auch die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 angeführt.
Die Beschwerden waren daher sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebührenerhöhung abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103555.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at