keine Parkometerabgabe bis 15 Minuten nur mit dem entsprechenden Parkschein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Windmühlgasse 7, beanstandet, da es ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:02 Uhr gültigen Parkschein abgestellt war.
Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Der Bf. wandte sich daraufhin mit E-Mail an die Behörde und erhob gegen die Strafe Einspruch und brachte vor, dass er einen Parkschein gehabt, aber diesen nicht rausgelegt habe, weil er nur kurz weg gewesen und bis 15 Minuten parken sowieso gratis sei. Außerdem könne er die Strafe nicht ganz nachvollziehen, weil auf dem Strafzettel nur stehe, dass ihm die Strafe um 20:02 Uhr verpasst worden sei, aber darin nicht stehe, wie lange er dort gestanden sei.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna an der bereits näher bezeichneten Adresse zur bereits angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. unter Verweis auf seine bereits bei der MA 67 eingebrachte E-Mail vor, dass er nochmals erwähnen wolle, dass er die Strafe nicht zahlen werde, weil diese für ihn nicht nachvollziehbar sei und von ihm ohne jegliche Beweise vorzulegen, verlangt werde, eine Strafe zu zahlen.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, räumte dem Bf. mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein und verwies darauf, dass für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren) sei.
Dem Schreiben wurden die vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos beigelegt.
Der Bf. gab hierzu keine Stellungnahme ab.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war, unbestritten geblieben sei.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Der Begriff "Abstellen" beinhalte die Begriffe "Halten" und "Parken".
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (Verweis auf § 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Nach Anführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung und §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2, 3 Kontrolleinrichtungenverordnung stellte die Behörde fest, dass es in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet oder aktiviert worden sei, nicht relevant sei, ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Werde kein Parkschein entwertet, so sei ein Fahrzeuglenker seiner Verpflichtung, einen Parkschein zu entwerten, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspreche und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lasse.
Ein Verkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspreche, habe damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu 15 Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmung der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft sei. Zudem habe jeder Lenker dafür Sorge zu tragen, dass entweder ausreichend Papierparkscheine mitgeführt und diese entwertet werden oder dass ein elektronischer Parkschein aktiviert werde.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass er immer noch der Meinung sei, dass die Strafe nicht gerechtfertigt sei und die Behörde aber anderer Meinung sei. Was in dem Brief geschrieben worden sei, werfe noch einige andere Fragen auf und er werde einen Anwalt konsultieren müssen um sich Klarheit zu verschaffen und je nachdem wenn es möglich sei, eine Gegenklage einreichen. Also werde das Ganze höchstwahrscheinlich vor Gericht geklärt werden.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 20:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Windmühlgasse 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein blieben unbestritten.
Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Beweiswürdigung:
Aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien sowie durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie der Überprüfung m-parking ergibt sich, dass zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) ist eine Abgabe zu entrichten (§ 1 Parkometerabgabeverordnung). Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Parkometerabgabeverordnung). Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung).
Eine Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Abstellvorgang 15 Minuten nicht überschreitet und das Fahrzeug am Beginn des Abstellvorganges mit einem dafür vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet wurde. Ohne diese spezifische Kennzeichnung besteht auch bei Abstellungen bis 15 Minuten keine Gebührenbefreiung. Der Bf irrt somit, wenn er meint, sein Fahrzeug bis zu 15 Minuten auch ohne Ausfüllen und Hinterlegen eines "Gratisparkscheines" in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen zu können.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 fordert keine besonderen Schuldvoraussetzungen, daher genügt fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. kann sich auch nicht auf die Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen berufen, weil diese nur dann schuldbefreiend ist, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , ). Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (, ).
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des städtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Verschulden war daher nicht gering.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen (10,00 Euro = Mindeststrafe). Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500716.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at