Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***9*** ***10***, Rumänien, vertreten durch Union TAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft CH, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Niederlassung 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom wegen "Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung", Sozialversicherungsnummer "AT-***7***"richtig wohl ***6***, beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 284 Abs. 7 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Säumnisbeschwerde
Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** reichte mit Telefax ihrer Vertreterin vom beim Bundesfinanzgericht folgende Säumnisbeschwerde ein:
Fax +43 (0)5 0250 5977 800
Unser Zeichen: AT-***7***
***2******1*** geb. ***8*** / Rumänien
SVNR AT-***7***
In der Rechtssache
***2******1***, geb. ***8***, wohnh. ***9***, Nr. ***10***
vertr. d. UnionTAX&LAW, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH),
Donau-City-Straße 7,DC Tower/30th floor,A-1220 Wien
wegen Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung
Antrag vom
haben wir mit Anschreiben vom unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Antrag auf Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung gestellt. Leider ist bis heute keine Entscheidung ergangen.
Namens und im Auftrag des Antragstellers legen wir Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen.
Wir übersenden beigefügt unsere Antragsschrift vom und bitten die Behörde zu verpflichten kurzfristig über den gestellten Antrag zu entscheiden und die Mitteilung zur Ausgleichszahlung an die vorgenannte Vertreterin zu übermitteln.
...
Beigefügt war eine Vollmacht von ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vom , wonach die einschreitende Vertreterin bevollmächtigt ist, diese in allen Steuerangelegenheiten und bei Anträgen auf Familienleistungen zu vertreten und für sie Dokumente in Empfang zu nehmen.
Des weiteren war die Kopie folgenden Schreibens der Vertreterin vom an das Finanzamt Österreich beigefügt:
Unser Zeichen: AT-***7***
***2******1*** geb. ***8*** / Rumänien
SVNR ***6***
Antrag auf Ausgleichs,- und/oder Differenzzahlungen, Familienbeihilfe für die Beschäftigungszeiten:
bis und bis
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.
Gegenstand der Vertretung ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs,- und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für den vorgenannten Zeitraum.
In der Anlage übermitteln wir
Vollmachten und Bankverbindung
Mitteilung Bundesfinanzamt
Formular Beih38 mit Verzichtserklärung des haushaltsführenden Ehegatten
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Gesundheitskasse zu den Beschäftigungszeiten in Österreich
E401 Ersatzerklärung mit behördlicher Bestätigung und Blanko
E411 Ersatzerklärung und blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht
E402 für ***11***-***12***
Schulbescheinigung ***13******14***
Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis
Der Ehemann war in den Einreisemonaten in Rumänien (Wohnort der Kinder) berufstätig. Wir überlassen vorab die EU/EWR 2000 für den Ehemann. Eine Arbeitsbescheinigung wird nachgereicht.
Bitte informieren Sie uns umgehend, falls noch Unterlagen nachzureichen sind. Sie können sich auch gerne per Mail ... mit uns in Verbindung setzen.
...
Die im Schreiben vom als beigefügt bezeichneten Unterlagen wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Bf gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, folgenden Mangel ihrer Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags darzustellen.
Zur Begründung führte das Gericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus:
Mangelhafte Säumnisbeschwerde
Das Anbringen, dessen Erledigung urigert wird, wurde dem Bundesfinanzgericht von der Bf mit der Säumnisbeschwerde nicht vollständig vorgelegt, da die Beilagen zum Schreiben vom , die für eine Entscheidung wesentlich sind, nicht vorgelegt wurden.
Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Anbringens unbekannt ist.
Der Bf ist daher die Behebung dieser Mängel aufzutragen (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen ist.
Mängelbehebung
Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte die Bf durch ihre Vertretung vor:
Schreiben der Vertretung vom an das Finanzamt Österreich (siehe oben)
Vollmacht vom (siehe oben)
Vollmacht zur Zahlungsabwicklung vom für die Vertretung
Bekanntgabe der Bankverbindung der Vertretung
E-Mail-Verkehr zwischen der Vertretung, einer österreichischen Bank und dem Bundesministerium für Finanzen betreffend Auszahlung von Familienbeihilfe vom April/Mai 2019
Formular Beih 38 vom
Versicherungsdatenauszug vom
Familienstandsbescheinigung vom
Formular E 411 vorausgefüllt in den Feldern 1, 2 und 3
Erklärung über erhaltene Familienleistungen vom über jeweils 150 RON ab April 2019
Formular E 402 bestätigt am
Schulbesuchsbestätigung vom betreffend Schuljahr 2019/2020 (***2*** T ***13*** ***14***)
Heiratsurkunde
Rumänischer Personalausweis für ***1*** ***2***
Rumänischer Personalausweis für ***15*** ***2*** (Ehegatte)
Rumänischer Personalausweis für ***11***-***12*** ***2***
Geburtsurkunde für ***11***-***12*** ***2***
Rumänischer Personalausweis für ***13***-***14*** ***2***
Geburtsurkunde für ***13***-***14*** ***2***
Bescheinigung E 9 vom über von ***15*** ***2*** im Jahr 2020 erzielte Einkünfte von 36.059 Lei
Beschluss vom
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Unterschiedsbetrag zu rumänischen Familienleistungen) ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Stellungnahme vom
Das Finanzamt Österreich gab am folgende Stellungnahme ab:
Ein Antrag auf "Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung" von Frau ***1******2***, ***3******4***, ***5***, Rumänien (SV ***6***) ist beim Finanzamt Österreich nicht eingelangt. Auch wird bisher kein Familienbeihilfenakt hier geführt.
Damit kann das Finanzamt Österreich nicht säumig sein.
Angemerkt wird, dass sich auf den nun von Ihnen übermittelten Unterlagen kein Eingangsvermerk des Finanzamtes Österreich als Nachweis des ordnungsgemäßen Einlangens des Antrages befindet.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom , der Bf zu Handen ihrer Vertretung zugestellt am , brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom zur Kenntnis und trug ihr auf, dem Bundesfinanzgericht bis zum einen Nachweis vorzulegen, dass der Antrag vom beim Finanzamt Österreich eingebracht worden ist.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Der Beschwerdeführerin ist die Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerdeführerin ist aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht bis zum einen Nachweis (zB Postaufgabeschein, Zweitschrift mit Eingangsstempel, ...) vorzulegen, dass der Antrag vom beim Finanzamt Österreich eingebracht worden ist.
Sollte der Nachweis, dass der Antrag vom tatsächlich beim Finanzamt Österreich eingebracht worden ist, nicht erbracht werden, fehlt es an einer Säumigkeit der belangten Behörde.
Zurücknahme
Mit Telefax vom teilte die Vertretung der Bf mit, "dass der Antrag vom nebst Anlagen per einfacher Post versendet wurde, sodass ein Nachweis der Einbringung beim FA nicht zu führen sein dürfte."
Die Säumnisbeschwerde werde zurückgenommen.
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gegenstandsloserklärung
Da die Säumnisbeschwerde vom mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Bf vom ausdrücklich zurückgezogen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 284 Abs. 7 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist einzustellen. Bemerkt wird, dass dem Finanzamt Österreich am vom Bundesfinanzgericht die dem Gericht von der Vertretung der Bf mit Schreiben vom übermittelten Unterlagen übersandt wurden.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 7 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100095.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at