Rechtzeitigkeit Wiedereinsetzungsantrag
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0035. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7103376/2022 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Aloisia Bergauer, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und Mag. Ulrike Richter in der Beschwerdesache ***1*** als Rechtsnachfolgerin der ***C GmbH***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom hinsichtlich des Einbringens einer Beschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die ***A-AG*** ist Gruppenträgerin der ***A-AG-Unternehmensgruppe***. Die ***E BV*** ist ein ausländisches Gruppenmitglied dieser Unternehmensgruppe. An der ***E BV*** war im Streitjahr 2012 die inländische ***D GmbH*** beteiligt. Infolge von Umgründungsmaßnahmen wurden die beschwerdeführende ***C GmbH*** und die ***B GmbH*** auf die ***D GmbH*** abgespalten. Die ***X GmbH*** ist eine Tochtergesellschaft der ***B GmbH***. Vor den Umgründungsmaßnahmen waren sämtliche der genannten Gesellschaften Gruppenmitglieder der ***A-AG-Unternehmensgruppe***.
Mit Bescheid vom (***RS "S"***) stellte die belangte Behörde das Ausscheiden der ***X GmbH*** aus der Unternehmensgruppe fest, weil mit der ***D GmbH*** als Tochtergesellschaft eines ausländischen Gruppenmitgliedes verbundene inländische Körperschaften nicht in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden könnten.
Mit Bescheid vom (verfahrensgegenständlich) stellte die belangte Behörde das Ausscheiden der beschwerdeführenden ***B GmbH***, als Muttergesellschaft der ***X GmbH*** sowie der ***C GmbH*** aus der Unternehmensgruppe, ebenfalls mit der Begründung der Verbindung über ein ausländisches Gruppenmitglied, fest.
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob der beschwerdegegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom hinsichtlich des Einbringens einer Beschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom rechtzeitig eingebracht wurde.
Am stellten die ***A-AG*** als Gruppenträgerin (im Folgenden A AG) sowie die ***1*** als Rechtsnachfolgerin der ***B GmbH*** (im Folgenden B GmbH) und die beschwerdeführende ***1*** als Rechtsnachfolgerin der ***C GmbH*** (im Folgenden C GmbH) als Gruppenmitglieder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO unter gleichzeitiger Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom .
Mit Bescheiden vom wies die belangte Behörde diesen Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück, weil den genannten Gesellschaften bereits mit Beschwerdevorentscheidung in der ***RS "S"*** (im Folgenden RS "X") vom gegen den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom bekannt gewesen sei, dass der Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom in Rechtskraft erwachsen sei. Spätestens jedoch mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom in der RS "X", in welchem ausdrücklich auf die Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides des Jahres 2012 vom hingewiesen worden sei.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb der nach § 308 BAO vorgesehenen dreimonatigen Frist ab Wegfall des Hindernisses eingebracht worden sei, weil das Hindernis erstmals am mit Ladung des Bundesfinanzgerichtes zur mündlichen Verhandlung betreffend die RS "X" erkennbar gewesen sei. In dieser Ladung sei erstmals vom fraglichen "Einlangen" der Beschwerde in der nunmehr gegenständlichen Rechtssache gesprochen worden. Zudem habe das Verfahren die RS "X" und nicht die beschwerdegegenständliche Rechtssache betroffen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil die genannten Gesellschaften nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen hätten können, dass sie nicht vor dem vom Nichteinlangen des versäumten Rechtsmittels Kenntnis gehabt hätten.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wiesen die genannten Gesellschaften wiederholt darauf hin, dass das Nichteinlangen des (versäumten) Rechtsmittels frühestens am mit Ladungszustellung in der RS "X" erkennbar gewesen sei. Dies einerseits aufgrund des erstmaligen Abstellens auf das "Einlangen" der Beschwerde sowie anderseits aufgrund des Betreffens unterschiedlicher Rechtssachen.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In den Vorlageberichten vom selben Tag beantragte die belangte Behörde jeweils die Abweisung der Beschwerde die genannten Gesellschaften betreffend, weil der streitgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
Vor dem Bundesfinanzgericht fand am 15. Dezember antragsgemäß eine mündliche Verhandlung im Senat statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die A AG bildet eine Unternehmensgruppe mit fast 300 Gruppenmitgliedern (aufrecht und ausgeschieden). Im Streitjahr 2012 stellte sich die im Beschwerdefall maßgebende Unternehmensstruktur nach Umgründungsmaßnahmen vereinfacht wie folgt dar:
[...]
Die ***X GmbH*** (im Folgenden X GmbH) (RS "X") ist eine inländische Tochtergesellschaft der B GmbH. Sowohl die B GmbH als auch die beschwerdeführende C GmbH sind infolge von das Streitjahr betreffenden Umgründungsmaßnahmen inländische Tochtergesellschaften der inländischen ***D GmbH***, die unter einem ausländischen Gruppenmitglied, der ***E BV***, hängt. Vor den Umgründungsmaßnahmen waren sämtliche der genannten Gesellschaften Gruppenmitglieder der A-AG-Unternehmensgruppe; eine Verbindung über ein ausländisches Gruppenmitglied bestand nicht. Die Änderung der bestehenden Unternehmensgruppe infolge von Umgründungsmaßnahmen betreffend das Streitjahr 2012 wurde dem Finanzamt unter Mitteilung der weiterhin für den Bestand der Unternehmensgruppe maßgebenden aufrechten finanziellen Verbindung angezeigt.
Der Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom war ua an die A AG als Gruppenträgerin sowie die B GmbH und beschwerdeführende die C GmbH gerichtet und ist diesen am zugegangen. Darin wurde ua das Ende der Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin und der B GmbH mit der Veranlagung 2012 festgestellt. Aus technischen Gründen erfolgte der Abspruch darüber gesondert von jenen Feststellungen im Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom (Beschwerdevorentscheidung vom in der RS "X").
Die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom wurde für die betreffenden Gesellschaften antragsgemäß bis zum verlängert.
Die steuerliche Vertretung der betreffenden Gesellschaften verfasste einen mit datierten Beschwerdeschriftsatz, der am selben Tag der Post zum "eingeschriebenen" Versand übergeben wurde (Postbestätigung; Einschreibnummer RM 109398097). Dass dieses Schriftstück bei der belangten Behörde eingelangt ist, kann unstrittig nicht belegt werden.
Als Kontakt der steuerlichen Vertretung im mit datierten Beschwerdeschriftsatz ist ua ***Y*** angegeben.
Bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages vom erhob die Beschwerdeführerin weder ordentliche noch außerordentliche Rechtsmittel in der Beschwerdesache.
Als Kontakt der steuerlichen Vertretung im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist ua ***Y*** angegeben.
Rechtssache "X"
Mit Gruppenfeststellungsbescheid für das Jahr 2012 vom wurde das Ausscheiden der X GmbH aus der ***A-AG-Unternehmensgruppe*** festgestellt (RS "X").
Dagegen erhoben die steuerlich vertretene A AG als Gruppenträgerin, die auch mit selben Beschwerdeschriftsatz im gegenständlichen Verfahren Beschwerde erhoben hat, sowie die X GmbH fristgerecht am das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Kontakt der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde ist ua ***Y*** angegeben.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom enthält auf Seite 3 auszugsweise wie folgt lautendes Begründungselement:
"Aus technischen Gründen wurde über das Ausscheiden der Beschwerdeführerin separat mit dem angefochtenen Gruppenfeststellungsbescheid vom abgesprochen.
In einem zweiten Schritt wurde über das Ausscheiden der [B GmbH] und der [C GmbH]) mit Gruppenfeststellungsbescheid vom abgesprochen. Die Abgabenbehörde hält fest, dass der Gruppenfeststellungsbescheid vom betreffend Ausscheiden der [B GmbH] in Rechtskraft erwachsen ist."
Im Vorlageantrag vom führte die steuerliche Vertretung der A AG als Gruppenträgerin, die mit selben Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren Beschwerde erhob wie die Beschwerdeführerin, zur Entgegnung der Darstellung betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung vom wie folgt aus:
"2. Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides 2012 - Änderung gemäß § 9 Abs 9 KStG zu Bescheid vom vom
Der Feststellung der Abgabenbehörde, dass der Gruppenfeststellungsbescheid 2012 - Änderung gemäß § 9 Abs 9 KStG zu Bescheid vom vom bereits in Rechtskraft erwachsen sei, ist entgegenzuhalten, dass gegen diesen Bescheid sowohl von der [C GmbH] und der [B GmbH] als betroffene Gruppenmitglieder, als auch von der [A-AG] als Gruppenträger innerhalb verlängerter Frist am das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO erhoben wurde. Da über die Bescheidbeschwerde bislang nicht abgesprochen wurde, kann dieser Bescheid - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom - nicht in Rechtskraft erwachsen sein."
Im Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages vom erkannte die gemeinsame steuerliche Vertretung der A AG als Gruppenträgerin sowie der Beschwerdeführerin als ausscheidendes Gruppenmitglied, offenkundig, dass die belangte Behörde von einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausging.
Als Kontakt der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag ist ua ***Y*** angegeben.
Mit Beschluss vom , zugestellt am (GZ RV/7103612/2018) forderte das Bundesfinanzgericht die A AG sowie die X GmbH auf, "bekannt zu geben, ob der Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom in Rechtskraft erwachsen ist und die für ihre Antwort zweckentsprechenden Unterlagen vorzulegen ". Die Begründung dieses Beschlusses lautete auszugsweise wie folgt:
"In dieser Beschwerdevorentscheidung (Seite 3) hält die belangte Behörde zudem fest, dass der Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom betreffend Ausscheiden der [B GmbH] in Rechtskraft erwachsen sei. Im Vorlageantrag vom findet sich hingegen der Hinweis, dass die [B GmbH] innerhalb einer verlängerten Rechtsmittelfrist am eine Bescheidbeschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom erhoben habe."
In der Vorhaltbeantwortung vom führte die steuerliche Vertretung der A AG als Gruppenträgerin, die mit selben Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren Beschwerde erhob wie die Beschwerdeführerin, auszugsweise wie folgt aus:
"In der Beschwerdevorentscheidung vom (Seite 3) wurde seitens der belangten Behörde behauptet, dass der an die [B GmbH] ergangene Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am bereits in Rechtskraft war. […]
Die Beschwerde wurde somit innerhalb offener und verlängerter Rechtsmittelfrist am an das Finanzamt übermittelt. Der an die [B GmbH] ergangene Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. […]"
Für die steuerliche Vertretung der A AG als Gruppenträgerin, die mit selben Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren Beschwerde erhob wie die Beschwerdeführerin, war damit bei entsprechender Sorgfaltswaltung vor dem (Wiedereinsetzungsantrag: ) erkennbar, dass betreffend den gegenständlichen Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom kein Rechtsmittel anhängig war.
In der an die A AG als Gruppenträgerin, die mit selben Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren Beschwerde erhob wie die Beschwerdeführerin, gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung (GZ RV/7103612/2018) vor dem Bundesfinanzgericht vom , zugestellt am , führt das Bundesfinanzgericht auszugsweise wie folgt aus:
"Mit Beschluss vom erging die Aufforderung, bekannt zu geben, ob der Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom in Rechtskraft erwachsen ist und die für die Antwort zweckentsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die [A AG] hat mit Schreiben vom durch ihre steuerliche Vertretung mitgeteilt, dass
- der Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom der [B GmbH] am zugestellt wurde;
- die ursprüngliche Beschwerdefrist bis verlängert wurde und
- die Beschwerde innerhalb offener und verlängerter Rechtsmittelfrist am an das Finanzamt übermittelt wurde
Eine Kopie des Fristverlängerungsersuchens war dem Antwortschreiben beigelegt. Jedoch wurden keine Nachweise für das ,Übermitteln' und das Einlangen einer Beschwerde vom vorgelegt.
Sie werden daher aufgefordert, jene Beweismittel zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, aus denen hervorgeht, dass eine Beschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid 2012 vom fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist."
Vor dem Bundesfinanzgericht fand am eine mündliche Verhandlung in der RS "X" statt. Dabei wurde das Einlangen des streitgegenständlichen Beschwerdeschriftsatzes vom thematisiert. Die steuerliche Vertretung legte Kopien aus dem Postausgangverzeichnis vor.
Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung wurden zu keinem Zeitpunkt Erkundungen eingeholt, warum die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom in der RS "X" von einem abgeschlossen Verfahren in der Beschwerdesache ausgegangen ist (Niederschrift mündliche Verhandlung vom ).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles essentiellen und den Parteien bekannten Aktenteile des Rechtmittelaktes des Bundesfinanzgerichtes, GZ RV/7103612/2018, in der RS "X" (insbesondere Vorlageantrag sowie Niederschrift über die mündliche Verhandlung) - soweit nicht bereits durch die Parteien selbst vorgelegt.
Im Beschwerdefall unstrittig ist, dass das Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes vom bei der belangten Behörde nicht belegt werden kann und damit vom Nichteinlangen und der Versäumung der Beschwerdefrist auszugehen ist (siehe etwa Antrag Wiedereinsetzung vom sowie Beschwerdeausführungen vom und etwa Vorhaltbeantwortung der belangten Behörde in der RS "X" vom sowie Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in der RS "X" vom ). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass am lediglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Beschwerde gegen den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom , nicht jedoch eine Säumnisbeschwerde mangels Entscheidung der belangten Behörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die Beschwerde vom , eingebracht wurde.
Im Zuge der Stellung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages wurden der mit Posteingangsstempel und Evidenzhaltungsdatum versehene Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom ; die betreffenden Fristverlängerungsansuchen durch die steuerliche Vertretung hinsichtlich der Beschwerdefrist der A AG, der B GmbH und der Beschwerdeführerin bis zum ; eine Tageskopie des mit Unterschrift der steuerlichen Vertretung versehenen Beschwerdeschriftsatzes vom ; eine Postausgangsbestätigung betreffend den Beschwerdeschriftsatz mit der Versandart "eingeschrieben" sowie eine Postaufgabeliste betreffend 27 Schriftstücke dieses Tages, wovon 26 jeweils beim Empfänger eingelangt seien, seitens der steuerlichen Vertretung vorgelegt. Die Postnachsendeverfolgung war mehr als sechs Monaten nach Postaufgabe nicht mehr möglich (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ; Ausführungen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom ), weswegen das Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes bei der belangten Behörde nicht belegt werden konnte.
In der Beschwerdevorentscheidung in der RS "X" vom führte die belangte Behörde ausdrücklich aus, dass sie von der Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides des Jahres 2012 vom ausgehe. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom nahm die steuerliche Vertretung der A AG darauf Bezug und brachte vor, dass die Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides aufgrund der fristgerecht eingebrachten, anhängigen Beschwerde vom noch nicht eingetreten sei. Da im Vorlageantrag in der RS "X" vom ausdrücklich auf die Thematik der eingetretenen Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides vom replizierend mit Verweis auf einen fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vom Bezug genommen wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, , dass die steuerliche Vertretung A AG sowie nunmehr auch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages in der RS "X" offenkundig erkannte, dass die belangte Behörde von der Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides vom ausging, weil andernfalls ein eigens ausgewiesener Punkt mit Verweis auf ein anhängiges Rechtsmittel und somit nicht abgeschlossenes Rechtsmittelverfahren nicht erfolgt wäre.
Die A AG sowie die Beschwerdeführerin brachten den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, den - nicht beim Finanzamt eingelangten - Beschwerdeschriftsatz vom sowie auch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz durch einen gemeinsamen Schriftsatz der steuerlichen Vertretung ein. Der von der belangten Behörde angenommene Rechtsgrund für das Ausscheiden aus der A-AG-Unternehmensgruppe - nämlich das Vorliegen einer Verbindung über das ausländisches Gruppenmitglied ***E BV***- war für die betreffenden Gesellschaften (Beschwerdeführerin, B GmbH sowie X GmbH) - der selbe; die getrennte Bescheiderledigung erfolgte lediglich aufgrund technischer Gegebenheiten. Die Kenntnis der steuerlichen Vertretung der A AG, die auch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin ist, kann dieser somit nach der allgemeinen Lebenserfahrung zugerechnet werden.
Ebenso wurde in der Vorhaltbeantwortung vom ausdrücklich seitens der steuerlich vertretenen A AG auf die (rechtzeitige) "Einbringung" der Beschwerde am Bezug genommen, weshalb sie nicht vom Eintritt der Rechtskraft ausgegangen sei. Damit thematisierte die steuerliche Vertretung offenkundig selbst die Einbringung der Beschwerde, womit auf diese nicht erstmals im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen wurde. Für die steuerliche Vertretung der A AG (wie auch der Beschwerdeführerin) wäre bei entsprechender Sorgfaltswaltung vor dem (Wiedereinsetzungsantrag: ) erkennbar gewesen, dass betreffend den gegenständlichen Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom kein Rechtsmittel anhängig war.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 308 BAO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet wie folgt:
"§ 308 (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist."
Bei der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund der festgehaltenen Tatsachen zu entscheiden ist (vgl ).
Das Bundesfinanzgericht hat in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Beschwerdeschriftsatz vom der Post zum Versand übergeben hat, ein Nachweis des Einlangens bei der belangten Behörde jedoch nicht mehr möglich ist.
Die Beförderung des Beschwerdeschriftsatzes vom durch die Post erfolgte auf Gefahr des Absenders (vgl ). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht - wie im Beschwerdefall - der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl ; ). Mangels nachgewiesenem (rechtzeitigen) Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes bei der belangten Behörde, ist diese zu Recht von der Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides des Jahres 2012 vom ausgegangen.
Gegen die Versäumung einer Beschwerdefrist ist die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand nach § 308 BAO möglich (vgl Ritz, BAO6, § 308 Tz 5).
Entsprechend der Beschwerdeausführungen sind vor dem Hintergrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen nach § 308 BAO des entstandenen Rechtsnachteiles mangels anderweitiger Nachholung der Prozesshandlung (vgl Ritz, BAO6, § 308 Tz 7) sowie des Vorliegens eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses durch Verlust einer Sendung nach Übergabe an die Post (vgl ) erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat aktenkundig Beweismittel beigebracht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeschriftsatz vom der Post zur eingeschriebenen Versendung an die belangte Behörde übergeben wurde, wenngleich der Nachweis des Einlangens des Schriftsatzes bei dieser nicht erbracht werden konnte. Aus dem bloßen Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren steuerliche Vertretung das Einlangen der Beschwerde nicht durch die belangte Behörde bestätigen haben lassen oder das Einlangen mittels Sendungsverfolgung überprüft haben, kann jedenfalls kein über den minderen Grad des Versehen hinausgehendes Verschulden abgeleitet werden, weil auch ohne eingeschriebene Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl ; ; ).
Im Beschwerdefall strittig ist jedoch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom .
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Für den Lauf der Frist des § 308 Abs. 3 BAO ist ausschließlich auf das Aufhören des Hindernisses bzw. auf die spätere Erlangung der Kenntnis der Fristversäumung abzustellen (vgl und ). Fristrelevant ist dabei jedoch, wann die Partei die Fristversäumung erkennten konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl etwa ; ; sowie auch Ritz, BAO6, § 308 Tz 22). Im Beschwerdefall ist daher maßgebend, zu welchem Zeitpunkt der steuerlich vertretenen Beschwerdeführerin bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Erkennbarkeit des Hindernisses des Nichteinlangens des Beschwerdeschriftsatzes vom bei der belangten Behörde zuzumuten war (vgl ).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Nichteinlangen des Beschwerdeschriftsatzes vom für sie erstmals in der Ladung zur mündlichen Verhandlung in der RS "X" erkennbar gewesen, weil darin erstmals ausdrücklich auf das "Einlangen" des Beschwerdeschriftsatzes Bezug genommen worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes vom nachweisbar sei und die gemeinsam an diesem Tag aufgegebenen, die belangte Behörde betreffenden anderen Schriftstücke, bei dieser eingelangt seien. Die Beschwerdeführerin habe somit auf die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerde vertrauen dürfen und nicht offenbar sorglos gehandelt.Dieser Ansicht vermag sich das Bundesfinanzgericht aus in der Folge darzulegenden Gründen nicht anzuschließen.
In der Literatur und Judikatur wird zwischen Rechtskraft im formellen und materiellen Sinn unterschieden (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 5, mwN). Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel - wie im gegenständlichen Fall mit Beschwerde - nicht mehr anfechtbar ist (vgl ; ). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zur Rechtskraft (im formellen Sinn) des Bescheides (Ritz, BAO6, § 245 Tz 43, mwN). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt (vgl , mwN). Die BAO stellt auf die Rechtskraft im formellen Sinn ab (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 5, mwN).
Indem die belangte Behörde in der ua an die A AG als Gruppenträgerin (die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde erhoben hat) gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom in der RS "X" begründend festhielt, dass der Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom in Rechtskraft erwachsen sei, kann bei systematischer Gesetzesinterpretation sinnhaft lediglich die formelle Rechtskraft des Bescheides gemeint gewesen sein, weil nur diese für die Bestimmungen der BAO maßgebend ist (zur Bescheidauslegung siehe Ritz, BAO6, § 92 Tz 6 f, mwN der Judikatur).
Wie oben ausgeführt tritt die formelle Rechtskraft eines Bescheides dann ein, wenn nicht fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben wird. Für den Beschwerdefall konnte das daher nur dann der Fall sein, wenn entweder der Beschwerdeschriftsatz vom nicht bei der belangten Behörde eingelangt wäre oder die belangte Behörde allenfalls bereits mit Beschwerdevorscheidung entschieden hätte, diese allerdings der Beschwerdeführerin nicht zugegangen wäre, die Behörde jedoch von der Zustellung ausgegangen wäre. Da die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeschriftsatz vom nicht beantragt wurde und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für das Absehen einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 BAO nicht vorgelegen wären, hätte jedenfalls eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen gehabt. Eine solche ist der Beschwerdeführerin jedoch unstrittig nicht zugegangen, ist sie ja nicht einmal ergangen. Wenn daher die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung in der RS "X" vom ausführt, der Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 vom sei in Rechtskraft erwachsen, kann damit nur gemeint gewesen sein, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels (Beschwerde oder allenfalls Vorlageantrag) ungenützt verstrichen sei. Ein rechtskundiger Parteienvertreter, wie jener der Beschwerdeführerin wie auch der A AG, hätte dies bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls erkennen können, auch wenn die belangte Behörde nicht ausdrücklich auf das "Einlangen der Beschwerde" Bezug genommen hat. Dies insbesondere auch nachdem eine Übereinstimmung in der Person des Bearbeiters in der Steuerberatungskanzlei (***Y***) in beiden Verfahren gegeben ist.
Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, dass eine Beschwerde der Partei verspätet eingebracht worden ist bzw. nicht bei der Behörde eingelangt ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat (vgl ).
Offensichtlich wurde diese Problematik von der steuerlich vertretenen A AG (die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde erhoben hat) auch erkannt, wenn sie im Vorlageantrag vom in der RS "X" ausdrücklich in einem eigenen Punkt auf die Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides des Jahres 2012 vom Bezug nimmt, indem sie ausführt, fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben zu haben und dass darüber noch nicht abgesprochen worden sei. Zudem wurde in der Vorhaltbeantwortung vom ausdrücklich seitens der steuerlich vertretenen A AG auf die (rechtzeitige) "Einbringung" der Beschwerde am Bezug genommen, weshalb das Argument, dass erstmals in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom darauf Bezug genommen worden sei, insoweit ins Leere geht.
Trotz zumutbarer Erkennbarkeit und offensichtlichem Erkennen der Problematik durch den Parteienvertreter im Vorlageantrag vom sowie auch in der Vorhaltbeantwortung vom , dass die belangte Behörde vom Versäumen einer Rechtsmittelfrist ausgehe, wurden von der steuerlich vertretenen Beschwerdeführerin dahingehend keine ihr zumutbare Erkundungen eingeholt, um entsprechende rechtliche Korrektive, wie etwa fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag, wenn auch als Eventualantrag (vgl , ) ergreifen zu können. Auch eine Säumnisbeschwerde nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist wurde in Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz vom nicht erhoben. Stattdessen wurde erst am der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Ob die Beschwerdeführerin bzw. ihre steuerliche Vertretung - entsprechend den Beschwerdeausführungen - die Beschwerdefristversäumung als solche tatsächlich erkannt haben, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht von Bedeutung, weil es, wie dargelegt, auf die zumutbare Erkennbarkeit ankommt. Aufgrund der dargelegten zumutbaren Erkennbarkeit des Beschwerdefristversäumnisses durfte die Beschwerdeführerin auch nicht auf ordnungsgemäße Zustellung aufgrund der nachweislichen Postaufgabe vertrauen. Den Beschwerdeausführungen kann daher hinsichtlich des Zeitpunktes der Erkennbarkeit nicht gefolgt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom in der RS "X" ein anderes Rechtsmittelverfahren betreffe und somit nicht im zumutbaren Bereich der Erkennbarkeit liege, ist ihr entgegenzuhalten, dass die A AG als Gruppenträgerin Bescheidadressatin der betreffenden Beschwerdevorentscheidung vom und Verfahrenspartei im Rechtsmittelverfahren RS "X" war. Den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom ist zu entnehmen, dass über den Gruppenfeststellungsbescheid des Jahres 2012 die RS "X" betreffend sowie den Streitgegenständlichen lediglich aus technischen Gründen separat abgesprochen worden sei. Die streitgegenständliche Beschwerde, wie auch der Wiedereinsetzungsantrag, wurden von der A AG als Gruppenträgerin, der Beschwerdeführerin und der B GmBH gemeinsam eingebracht. Sämtliche Rechtsmittelschriftsätze wurden von der selben Steuerberatungskanzlei wie auch Parteienvertreter in Person abgefasst und auch die Beschwerdeführerin selbst sowie die A AG verweisen in ihren jeweiligen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, als auch die A AG im Verfahren der RS "X" jeweils auf das jeweils andere Verfahren (vgl etwa Ausführungen im Vorlageantrag vom zur Bescheidrechtskraft). Zudem räumt die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihr das Erkennen des Hindernisses mit Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung in der RS "X", somit einem Beschluss in der RS "X", möglich war. Für das Bundesfinanzgericht ist - abgesehen vom Rechtzeitigkeitserfordernis des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages - nicht nachvollziehbar, warum im Lichte dieser Behauptung zwar die Ladung zur mündlichen Verhandlung in der RS "X" für das Erkennen maßgeblich gewesen sein soll, nicht jedoch bereits der Beschluss vom , mit welchem das Bundesfinanzgericht zur Stellungnahme iZm der Rechtskraft des gegenständlichen Gruppenfeststellungsbescheides aufgefordert hat. Zumal die steuerlich vertretene A AG, die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde erhoben hat, in der Vorhaltbeantwortung dieses Beschlusses selbst ausdrücklich auf das Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes vom Bezug nimmt.
Vor dem Hintergrund der konkreten aufgezeigten Gegebenheiten im Beschwerdefall, insbesondere der Tatsache, dass im Vorlageantrag in der RS "X" vom ausdrücklich auf die gegenständliche Problematik der Rechtskraft eingegangen wurde, vermag der Umstand der zwei Rechtsmittelverfahren für das Bundesfinanzgericht an der "Erkennbarkeit" des Hindernisses im Beschwerdefall aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung in der RS "X", nichts zu ändern. Bei entsprechender Sorgfaltswaltung, die einem Parteienvertreter zugemutet werden kann, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Zeitpunkt des erstmaligen zumutbaren Erkennens jedenfalls vor dem liegt, womit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage zur Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits durch die im Erkenntnis näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl etwa ; ; ; ). Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102903.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at