Verspätet eingebrachte Beschwerde gegen den in die Databox zugestellten Einkommensteuerbescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist einen ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Der Bf (Beschwerdeführer) brachte mit Eingangsstempel vom die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 in Papierform beim Finanzamt ein. Die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung vom ergab aufgrund dessen, dass der Bf teilweise gleichzeitig bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von 1.265,00 €. Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf am in die Databox zugestellt.
In der dagegen über Finanz-Online am eingebrachten Beschwerde wendete der Bf ein, dass er vergessen habe, seine Kinder ***1*** und ***2*** anzuführen, für die er Alimente bezahlen würde. Mit Eingabe über Finanz-Online vom übermittelte der Bf die Bestätigung seiner Ex-Frau, dass sie die Unterhaltszahlungen für die beiden gemeinsamen Töchter erhalten habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom mit der Begründung zurück, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 (wohl gemeint 2019) vom dem Bf am über Finanz-Online in die Databox zugestellt worden sei. Somit hätte an diesem Tag die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Die Beschwerdefrist hätte mit Ablauf des geendet. Der Bf habe die Beschwerde gegen diesen Bescheid am und somit eineinhalb Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde sei aufgrund der verspäteten Einbringung zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhob der Bf am über Finanz-Online den Vorlageantrag und verwies darauf, dass der Familienbonus für seine Kinder nicht berücksichtigt worden sei. Er legte weiters eine Bestätigung seiner Ex-Frau vor, wonach er ab Oktober 2018 bis Februar 2020 jeden Monat € 490 bezahlt habe. Weiters legte er in der Pflegschaftssache seiner beiden Kinder Beschlüsse des Bezirksgerichtes ***3*** auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 33, 4 Z 1 UVG vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf mit Ergänzungsersuchen vom zur Versäumung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde vom Postzusteller nach Zustellversuchen am und am am hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde jedoch nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an das Bundesfinanzgericht, einlangend am , zurückgeleitet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt
Der vom Finanzamt am erlassene Einkommensteuerbescheid 2019 wurde dem Bf am rechtswirksam in seine Databox zugestellt.
Die am vom Bf über Finanz-Online erstellte Beschwerde langte beim Finanzamt über Finanz-Online am ein.
Das bei der Post hinterlegte und zur Abholung bereitgelegte Ergänzungsersuchen des wurde vom Bf nicht behoben.
Beweiswürdigung
Die Zeitpunkte der Zustellung des angefochtenen Bescheides am in die Databox des Bf und der Erstellung der Beschwerde durch den Bf sowie des Einlangens der Beschwerde beim Finanzamt ergeben sich eindeutig und nachweislich aus den in Finanz-Online gespeicherten Daten.
Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde dem Bf in der die Beschwerde wegen Verspätung zurückweisenden BVE des Finanzamtes vom und im Ergänzungsersuchen des vorgehalten. Zu der ihm vorgehaltenen verspäteten Einbringung seiner Beschwerde hat sich der Bf nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO. 6. Auflage, § 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gelten § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO. Die Tage des Postlaufes werden nicht in die Frist eingerechnet (siehe Ritz, BAO5, § 245, Rz 1ff).
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom wurde dem Bf am über Finanz-Online in seine Databox zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides endete daher am Mittwoch . Nachdem die Beschwerde tatsächlich erst am über Finanz-Online beim Finanzamt eingebracht wurde, ist die Einbringung der Beschwerde eindeutig als verspätet zu beurteilen.
Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist auf § 98 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nachweislich nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es nicht an (vgl. -F/13).
Dem Beschwerdeführer wurde zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom die Möglichkeit gegeben, zum Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Nach Zustellversuchen durch die Post am und wurde das Schreiben in der Zustellbasis ***4*** hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Da das Schreiben vom Bf nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wurde, wurde es von der Post an das Bundesfinanzgericht rückübermittelt, wo es am einlangte. Als Zustelladresse hat das BFG die aus dem angefochtenen Bescheid bekannte Wohnadresse angeführt. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister vom hat ergeben, dass der Bf weiterhin an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nachdem der Bf auch keine andere Abgabestelle dem BFG bekannt gegeben hat, geht das BFG davon aus, dass es sich dabei um eine gültige Abgabestelle handelt. Daraus folgt, dass das Schreiben vom nach § 17 Abs. 3 ZustG am Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, im gegenständlichen Fall am , als zugestellt gilt. Die dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zugestandene Frist von 2 Wochen endete somit am und ist ungenützt verstrichen. Ebenso ist er in seinem Vorlageantrag nicht auf die Begründung der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom eingegangen.
Auf Grund dieser Ausführung war die Beschwerde, wie bereits durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, weswegen den im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen keine Bedeutung zukommt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100779.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at