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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2022, RV/3100014/2022

Berechnung des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit € -1.050,00 festgesetzt. In der Begründung führte sie aus, von den beantragten außergewöhnlichen Belastungen der Gattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 10.821,00 seien nur € 3.138,00 anerkannt worden. Da die Gattin eine eigene Pension beziehe (laut vorliegendem Jahreslohnzettel € 7.683,96), seien die beantragten Aufwendungen in Höhe von € 10.821,00 in erster Linie aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Nur der übersteigende Betrag sei beim Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen betreffend seine Gattin in Höhe von € 10.281,00 seien lediglich € 3.138,00 anerkannt worden. Dies sei mit der Höhe der Jahrespension seiner Gattin in Höhe von € 7.683,96 begründet worden. Sie hätte demnach Kosten in dieser Höhe selbst zu tragen gehabt. Nach den Informationen auf der Homepage bmf.gv.at stelle sich die aktuelle Rechtslage so dar, dass grundsätzlich Krankheitskosten von der erkrankten Ehepartnerin selbst zu tragen seien. Würden Krankheitskosten für die Ehepartnerin gezahlt, stellten sie bei der zahlenden Ehepartnerin dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum in Höhe von 11.000,00 unterschritten würde. Gemäß der Bescheidbegründung liege das Jahreseinkommen seiner Ehepartnerin daher unter dem angeführten Existenzminimum. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 10.821,00 vollständig zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit € -4.413,00 festgesetzt. In der Begründung führt sie aus, der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 sei vollinhaltlich stattgegeben worden. Die Krankheitskosten der Gattin des Beschwerdeführers seien zur Gänze antragsgemäß berücksichtigt worden.

4. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde erhoben. die Beschwerde richte sich dagegen, dass im Bescheid der Selbstbehalt mit € 9.672,24 festgesetzt worden sei. Der festgesetzte Selbstbehalt entspreche nicht 12% der Bemessungsgrundlage gemäß EStG.

5. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

2. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens € 7.300 6%.
mehr als € 7.300 bis € 14.600 8%.
mehr als € 14.600 bis € 36.400 10%.
mehr als € 36.400 12%.

3. Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.

4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind ausländische Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, beim für die außergewöhnlichen Belastungen anzuwendenden Selbstbehalt zu berücksichtigen (; ).

5. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdebegehren stattgegeben und die Krankheitskosten seiner Gattin als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben des Beschwerdeführers vom beschwert er sich dagegen, dass der in der Beschwerdevorentscheidung mit € 9.672,24 festgesetzte Selbstbehalt nicht 12% der gesetzlichen Bemessungsgrundlage entspreche. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie des Selbstbehaltes durch das Bundesfinanzgericht entsprechend der oben dargestellten Rechtslage führt zu folgendem Ergebnis:

6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern. Zur Beschwerdevorentscheidung bleiben die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe unverändert.

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Beschwerdefall nicht, strittig ist nur die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalts. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100014.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at