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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2021, RV/4200056/2017

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Alexander Jelly, Postgasse 2, 9500 Villach, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/60255/2017, 420000/60256/2017, 420000/60257/2017, 420000/60258/2017, 420000/60259/2017 und 420000/60260/2017 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/00195/2017, 420000/00196/2017, 420000/00197/2017, 420000/00198/2017, 420000/00199/2017 und 420000/00200/2017 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) für näher bezeichnete Quartale der Jahre 2009 bis 2014 Altlastenbeiträge in näher bezeichneter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat der Bf. mit Eingaben vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Altlastenbeiträge gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Bescheid vom , GZ. 420000/60249/3/2017, hat das Zollamt Klagenfurt Villach die Entscheidung über die Beschwerden vom gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vom Bf. beantragten Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG ausgesetzt.

Die Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Bescheiden vom , GZlen. 420000/60255/2017, 420000/20256/2017, 420000/20257/2017, 420000/20258/2017, 420000/20259/2017 und 420000/60260/2017 mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerden im Abgabenfestsetzungsverfahren abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden vom hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidungen vom , GZlen. 420000/60279/2017, 420000/60280/2017, 420000/60281/2017, 420000/60282/2017, 420000/60283/2017 und 420000/60284/2017 als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageanträgen vom begehrt der Bf. die Entscheidungen über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Österreich, Zollstelle Klagenfurt, vom , GZlen. 420000/60249/2017, 420000/60250/2017, 420000/60251/2017, 420000/60252/2017, 420000/60253/2017 und 420000/60254/2017 ist den im Abgabenfestsetzungsverfahren erhobenen Beschwerden vom stattgegeben worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nah Abs.3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurden die Aussetzungsanträge im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die Festsetzung von Altlastenbeitragsschulden gestellt. Mittlerweile wurden diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte selbst bei einer Bewilligung derselben, da gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Österreich, Zollstelle Klagenfurt, im Festsetzungsverfahren der Altlastenbeitragsschulden vom , GZlen 420000/60249/2017, 420000/60250/2017, 420000/60251/2017, 420000/60252/2017, 420000/60253/2017 und 420000/60254/2017, zwingend der Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen gewesen wäre und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde. Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann der Bf. aber nicht verweisen, da die den Aussetzungsanträgen zu Grunde liegenden Beschwerden erledigt wurden. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a, Rz. 12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200056.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at