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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2022, RV/7400044/2021

Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages wegen mangelnder Aktivlegitimation der Einschreiter

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom und sowie mit denen Anträge von ***CD***, vertreten durch ***EF***, teilweise stattgegeben wurde und die Abwassergebühr herabgesetzt wurde, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V .m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Antrag

Mit Schreiben vom richtete der Sachverständige ***EF*** einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr an den Magistrat der Stadt Wien - MA 31 (belangte Behörde) für "nachstehend angeführte Liegenschaften diverser Hausverwaltungen". Beigelegt war eine Liste, in der unter der Zwischenüberschrift "***Hausverwaltung***" die Adresse "***WEG_Adr***" und die Kontonummer "***Kt.Nr.***/1" vermerkt waren.

Am übermittelte das Sachverständigenbüro per E-Mail ein auf den Stand der Technik angepasstes Gutachten und gab eine Nichteinleitungsmenge von 737 m³ bekannt. Das Gutachten wurde erstellt für:

"Für das Objekt
***WEG_Objekt***
Kto.Nr.
***Kt.Nr.***/1
einer Wohnhausanlage der
***WEG_Bezeichnung***
***Adr***
vertreten durch:
***AB***
***AB_Adr***"

Mit Schreiben vom , adressiert an "Frau ***CD*** z.H. Herrn ***EF***" teilte die belangte Behörde mit, dass laut Erhebungen der MA 42 (Wiener Stadtgärten) von einer Nichteinleitugnsmenge von nur 261 m³ ausgegangen werden kann und ermöglichte dazu Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom übermittelte das Sachverständigenbüro nochmals das Gutachten, das von einer Nichteinleitungsmenge vom 737m³ ausgeht.

Bescheide

Die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom und beziehen sich jeweils auf einen Antrag von Frau ***CD*** auf Herabsetzung der Abwassergebühren für jeweils 2014 und 2015. Ein weiterer Bescheid vom wurde ebenso aufgrund eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr, diesmal betreffend 2016, erlassen. Mit allen drei Bescheiden wurde den Anträgen teilweise stattgegeben, wobei von einer Nichteinleitungsmenge von 261 m³ ausgegangen wurde.

Beschwerden

Gegen die beiden Bescheide vom und wurde am Beschwerde erhoben. Gegen den Bescheid vom wurde am Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil das Verfahren mangelhaft und der Inhalt rechtswidrig sei. Die Nichteinleitungsmenge solle in allen verfahrensgegenständlichen Fällen ab dem Jahr 2014 mit 737 m³ festgesetzt werden.

Die Beschwerde vom , die per E-Mail am bei der belangten Behörde eingelangt ist, lautet auszugsweise (die Beschwerde vom , eingebracht am hat denselben Inhalt):
"Einschreiterin: ***WEG_Bezeichnung***

vertreten durch: ***AB***, ***AB_Adr***
vertreten durch: Sachverständiger
***EF***
Vollmacht
***EF_Adr***
beiliegend
***EF_Ort***

[…]

In umseitig näher bezeichneter Rechtssache wurden uns die Bescheide vom und am zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir

BESCHWERDE

an das Bundesfinanzgericht.

Die Bescheide werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.

Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethode lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2014 und sämtliche Folgejahre ein.

[…]

Die Beschwerdewerberin stellt daher den

ANTRAG,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 737 m3 festzusetzen.

Wien, am

***WEG_Bezeichnung***"

Aussetzung

Am wurde die Entscheidung über die Beschwerden vom über die Bescheide vom 6.6. und durch die belangte Behörde ausgesetzt, da ein Verfahren betreffend eine ähnliche Rechtsfrage am BFG anhängig sei.

Am erging wieder ein Bescheid über die Aussetzung der Entscheidung betreffend die Beschwerde vom über den Bescheid vom .

Beschwerdevorentscheidung

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom (eigentlich vom , eingebracht am ) gegen die Bescheide vom und , sowie betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom . Die Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung lautet:
"Die von der ,***WEG_Bezeichnung***', vertreten durch die ***Hausverwaltung***, eingebrachte Bescheidbeschwerde vom gegen die Bescheide vom und , beide ZI. MA 31 - ***GZ_1***, und vom gegen den Bescheid vom , ZI. M A 31 - ***GZ_2***, betreffend den Wasseranschluss in ***WEG_Adr*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall sind die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide vom und , beide Zl. MA 31 - ***GZ_1***, und vom , ZI. MA 31 - ***GZ_2***, an Frau ***CD*** erlassen worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Frau ***CD*** beschwerdeberechtigt.

Die von der Personengesellschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft ,***WEG_Bezeichnung***', vertreten durch die ***Hausverwaltung***, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Frau ***CD*** zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Hingewiesen wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , ZI. GZ. RV/7400101/2020, welche an die ,***andere_WEG***', zu Handen Herrn ***EF***, zugestellt wurde."

Vorlageantrag

Mit wurde der Antrag auf Vorlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingebracht. Als Beschwerdeführer wurden 1. WEG 2. ***CD*** und 3. Andere lt. Grundbuch angeführt.

Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag lautet:
"Die Beschwerdeführer, ***WEG_Objekt***, ***CD*** und andere lt Grundbuchauszug haben gegen die Bescheide der MA 31 vom und , zur Zahl MA 31 - ***GZ_1***, fristgerecht am sowie vom , zur Zahl MA 31 - ***GZ_2***, fristgerecht am Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.

Die belangte Behörde hat dies auch richtig erkannt und mit Bescheid vom und die Entscheidungen über die Beschwerden von Frau ***CD*** ausgesetzt. Diese Bescheide blieben unbekämpft und sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

Völlig überraschend und aktenwidrig steht die Behörde jetzt erstmalig auf dem Standpunkt, dass Frau ***CD*** keine Beschwerde erhoben habe!!!!

Diese Beschwerde hat die MA 31 mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die bekämpfen Bescheide vom , und an die Zweitbeschwerdeführer erlassen worden (dies ist auch richtig) sind und gem § 246 Abs 1 BAO sohin ausschließlich die Zweitbeschwerdeführerin beschwerdeberechtigt sei. Da die Behörde in aktenwidrigerweise aus heiterem Himmel jetzt nach viele Jahren vermeinte, dass die am und Beschwerde nicht von der Zweitbeschwerdeführerin Frau ***CD***, sondern von einer anderen Partei, nämlich der nicht existenten ,WEG, ***CD*** und andere lt. Grundbuch' eingebracht worden sei, hat sie die Beschwerde gem § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 246 Abs 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beurteilung der MA 31 ist aktenwidrig und grob verfehlt.

Entgegen der nunmehrig erstmalig geäußerten Annahme der MA 31, dass die Beschwerde nicht durch Frau ***CD*** erhoben wurde, dies steht jedoch im Widerspruch zu den bisher ergangenen rechtskräftigen Bescheiden derselben Behörde wurden die Beschwerden vom und namens mehrerer Beschwerdeführer eingebracht, unter diesen insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin, ***CD***.

Offenbar lag der Beschwerdevorentscheidung erstmalig die unrichtige, aktenwidrige und völlig verfehlte Annahme der MA 31 zu Grunde, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft der ***WEG_Adr*** eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, so wäre mit Beschwerde als Beschwerdeführer ausschließlich die ,***WEG_Adr***' oder schlicht die ,WEG' bezeichnet gewesen.

Tatsächlich waren mit Beschwerde als Beschwerde ihrer die ,WEG, ***CD*** und andere lt. Grundbuch' bezeichnet und damit mehrere unterschiedliche Beschwerdeführer, namens welchen Beschwerde geführt wird."

Stellungnahme

Die belangte Behörde übermittelte an den Parteienvertreter per E-Mail die Entscheidung des zur Stellungnahme. Dazu wurde unter anderem in der Stellungnahme angeführt, dass diese Entscheidung (GZ RV/7400101/2020) nur eine einzige und abweichend zu den anderen Entscheidungen getroffene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wäre. Verwiesen wurde auf die Entscheidung GZ RV/7400112/2020 vom . Ein Abgeben von der bisherigen Spruchpraxis wäre reine Willkür und ein allenfalls daraus resultierender Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass zur abgegebenen Stellungnahme vom , worin auf der Seite zwei ausführt wird, dass die Entscheidung nur eine einzige und auch abweichend zu den anderen Entscheidungen getroffene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts darstelle, auf die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7400058/2016, vom , GZ. RV/7400089/2016; vom , GZ. RV/7400086/2016; vom , GZ. RV/7400119/2016; vom , GZ. RV/7400092/2016; vom , GZ. RV/747400138/2016; vom , GZ. RV/7400206/2016; vom , GZ. RV/7400009/2017; vom , GZ. RV/7400132/2017; vom , GZ. RV/7400169/2016; vom , GZ. RV/7400161/17; vom , GZ. RV/7400109/2020 hingewiesen. Ebenfalls verwiesen wurde auf die Entscheidung .

Weiters wurde im Vorlagebericht vorgebraucht, dass entgegen den Ausführungen des Vorlageantrages die angefochtenen Bescheide kein Adressfeld enthielten, sondern eine Zustellverfügung. Mit der nach der Abgabenkontonummer in den Bescheiden angegebenen Ortsanschrift "***WEG_Adr***" werde nur das Objekt, für das Wasser bezogen und von dem Abwasser abgeleitet wird, eindeutig bezeichnet (in den Gebührenbescheiden auch als "Liegenschaftsadresse" bezeichnet). Dies sei aber kein Adressfeld. In den angefochtenen Bescheiden erfolge die Nennung des Empfängers im Wege der im Bescheid enthaltenen Zustellverfügung ("Ergeht an...."). Dort werde aber ausschließlich ***CD*** und der Zustellungsbevollmächtigte ***EF*** genannt. Dass neben der Eigentümergemeinschaft ("WEG") auch ***CD*** und "andere lt. Grundbuchauszug" selbst Beschwerdeführerlnnen (und nicht bloß Mitglieder der damit näher bezeichneten Eigentümergemeinschaft) sein sollen, ließe sich den Beschwerden, im Gegensatz zur der Bezeichnung der Beschwerdeführer im Vorlageantrag 1. WEG (***WEG_Adr***) 2. Mag. ***CD*** 3. und andere lt. Grundbuch, nicht entnehmen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 6.6. und wurden von der belangten Behörde zwei Bescheide an Frau Mag. ***CD*** betreffend den Wasseranschluss des Objektes in ***WEG_Adr*** erlassen. Die Bescheide wurden auch an Frau ***CD***, jedoch zu Handen ***EF***, adressiert. Sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung ist ausschließlich ***CD*** genannt. In beiden Bescheiden wurde einem vorangegangenen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren für jeweils 2014 und 2015 teilweise stattgegeben. Am erging ein weiterer Bescheid der belangten Behörde betreffend eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr, diesmal betreffend den Zeitraum 2016. Auch diesem Antrag wurde teilweise entsprochen und der Bescheid an ***CD***, zH ***EF*** gerichtet.

Gegen sämtliche Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Die jeweils erste Textzeile der Beschwerden lautet: "Einschreiterin: ***WEG_Bezeichnung***" Die Beschwerde wurde unterzeichnet mit "***WEG_Bezeichnung***", vertreten durch ***AB***, diese wiederum vertreten durch SV ***EF***.

Sämtliche Beschwerden wurden von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide nur an ***CD*** ergangen sind, die Beschwerden jedoch von "***WEG_Bezeichnung***" erhoben wurden.

Dagegen wurde von "1. ***WEG_Objekt*** 2. Mag. ***CD*** 3. und andere lt. Grundbuch" ein Vorlageantrag erhoben.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Sämtliche angefochtenen Bescheide, die Beschwerdevorentscheidung sowie die als Vorlageantrag gewertete weitere Beschwerde sind in den Akten, die von der belangten Behörde vorgelegt wurden, enthalten.

Rechtsgrundlagen

§ 6 BAO laute:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 7 BAO lautet:

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs.1 und 2).

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zugeben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabevon Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durcheinen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnenverpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 20 WVG:

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungenentsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebührenkann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 13 KKG:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG:

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG:

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Rechtliche Beurteilung

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (, mwN; ).

Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die angefochtenen Bescheide ergingen gemäß § 93 Abs 2 BAO an ***CD*** und wurden ihr gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind keine Feststellungsbescheide i.S.d. § 185 BAO und wirkten daher nicht gemäß § 191 BAO gegen andere Personen. § 246 Abs 2 BAO ist daher nicht anwendbar.

Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs 5 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 79 Rz 1). Auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 ist es Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen. Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht ( mwN).

§ 7 Abs 1 lit a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. ).

Nach § 14 Abs 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG abgabepflichtig. Aus § 7 WVG folgt, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimmt. Es ist daher auch in dem Falle, in dem für ein Haus im Miteigentum von Wohnungseigentümern nur eine Entnahmestelle besteht, abgabepflichtig nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe schulden.
Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, schulden zwar gemäß § 7 Abs 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe; an sie ist jedoch (noch) kein Leistungsgebot ergangen.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers (vgl. ; ). Es liegt demnach im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. ; ).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ). Desgleichen kann auch nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.

Der Bescheid (und damit auch die Beschwerdevorentscheidung) ist eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall, und hat, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre (). Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (). Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung einer falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (). Aus den angefochtenen Erledigungen ergibt sich klar und deutlich, dass diese an ***CD*** und nicht an eine WEG gerichtet sind; eine andere Interpretation des Spruchs ("Dem Antrag von Hrn./Fr. ***CD***, […] wird […] stattgegeben […].") oder der Zustellverfügung ("Ergeht an: Herrn / Frau ***CD******EF_Adr***. ***EF***") erscheint undenkbar.

Im gegenständlichen Fall haben die angefochtenen Bescheide nur gegenüber ***CD*** Wirkung entfaltet, weshalb der Beschwerdeführerin "***WEG_Bezeichnung***" die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde fehlt, da sie nicht Bescheidadressatin war.

Anders als im Vorlageantrag, wo durch Verwendung einer numerischen Auflistung eindeutig eine Aufzählung von unterschiedlichen Einschreitern bzw. Beschwerdeführern erkennbar ist, ist dies in den vorangegangenen Beschwerden aufgrund der Verwendung der Einzahl ("Einschreiterin") keineswegs, nur aufgrund der Beistrichsetzung nach der Bezeichnung "WEG", erkennbar. Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Bescheidempfängerin, nämlich ausschließlich ***CD***, im Bescheid eindeutig bezeichnet wurde und nur diese daher zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert sein kann.

Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass "Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, war der, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet wurde, dass all jene Personen die Bescheide bekämpfen, die letztlich die Abgabe schulden." Mit dieser Argumentation wird übersehen, dass einen Bescheid idR nur derjenige bekämpfen kann, an den der Bescheid gerichtet ist. Da der angefochtene Bescheid nur an ***CD*** ergangen ist, wird aus diesem nur ***CD*** verpflichtet, nicht aber die anderen Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, das die Zurückweisung der erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren wäre, ist zu entgegnen, dass der im Vorlageantrag angeführten Entscheidung () ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem zunächst der Beschwerdeführer in der Beschwerde als "GmbH" bezeichnet wurde und am Ende der Beschwerde der Beschwerdeführer (natürliche Person) mit Vor- und Nachnamen bezeichnet wurde. Bereits aus dem Gegenstand der Beschwerde (Straferkenntnis gegen den Geschäftsführer) war klar erkennbar, dass sich das Straferkenntnis gegen die natürliche Person richten soll. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch dem gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde, zumal in beiden Beschwerden eine (Einzahl!) Beschwerdeführerin sowohl in der Betreffzeile als auch am Ende der Beschwerde in der Unterschriftszeile genannt ist.
Die Entscheidung des behandelt einen Sachverhalt, in dem der Beschwerdeführer in der Beschwerde genau jene Bezeichnung wählte, die am angefochtenen Straferkenntnis von der dortigen belangten Behörde verwendet wurde und sich aus dem Straferkenntnis ebenfalls eindeutig entnehmen ließ, dass eigentlich der dortige Beschwerdeführer/Revisionswerber der Adressat der Erledigung sein soll. Auch davon unterscheidet sich die gegenständliche Beschwerde in mehreren Punkten. Einerseits wurde in der Beschwerde eben nicht jene Einschreiterin als Beschwerdeführerin angegeben, an die die Erledigung der belangten Behörde gerichtet war. Andererseits war die bekämpfte Erledigung der belangten Behörde hinsichtlich Adressierung eindeutig: die belangte Behörde wollte ein Leistungsgebot nur an ***CD***, nicht jedoch an andere Miteigentümer und schon gar nicht an die Miteigentümergemeinschaft, die weder Schuldner noch als Haftender für die Abwassergebühren in Betracht kommt, richten.
Im ebenfalls zitierten Erkenntnis des , betonte der Gerichtshof, dass von Amts wegen ein Mängelbehebungsverfahren zu veranlassen ist, wenn Mängel schriftlicher Anbringen (im dortigen Sachverhalt hatte dem Rechtsmittel eine Anfechtungserklärung gefehlt) vorliegen. Die Beschwerden vom und vom sind jedoch nicht mangelhaft, sondern von einer Person eingebracht, an die keine Bescheide ergangen sind.

Schließlich verweist der Vorlageantrag (Schriftsatz vom , der als Beschwerde bezeichnet wurde) auf Seite fünf darauf, dass "die Beschwerdeführer davon aus [gehen], dass die Behörde, […] erkannt hat, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der der Partei ,***WEG_Bezeichnung***', sondern von mehreren Parteien, darunter der Zweitbeschwerdeführer ***CD*** stammt." Aus diesem Vorbringen ist evident, dass selbst jene Person(en), denen der Vorlageantrag (Schriftsatz vom ) zuzurechnen ist, davon ausgehen, dass es eine Partei (Person bzw. Personenvereinigung) "***WEG_Bezeichnung***" gibt, die Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht hatte.

In der Stellungnahme vom wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400112/2020 verwiesen. Mit dieser Entscheidung (Beschluss) wurde die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig zurückgewiesen, weil die die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Adressat der angefochtenen Erledigung war. Sofern dieser Entscheidung überhaupt ein (annähernd) identer Sachverhalt zu Grunde lag, so ist aus dem Entscheidungstext zu erkennen, dass als Beschwerdeführerin die "WEG, [Name1] u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", somit die Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wurde, ist daraus nichts zu gewinnen, weil weder im gegenständlichen Sachverhalt noch in jenem Sachverhalt, welcher der verwiesenen Entscheidung zu Grunde lag, ein Bescheid der belangten Behörde an die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist.

Auf das Vorbringen zu den Bescheiden über die Aussetzung einer Entscheidung, die alle an ***CD*** ergangen sind und - mangels Erhebung einer Beschwerde - in Rechtskraft erwachsen sind, braucht nicht weiters eingegangen werden, da diese Bescheide nicht verfahrensgegenständlich sind und (mangels einer Beschwerde von ***CD***) wohl auch keine besonderen Wirkungen entfalten konnten.

Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs 5 BAO abzusehen, da diese für die gegenständliche Entscheidung angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht erforderlich ist.

Was den Beweisantrag "Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers", also Vernehmung der (nach Ansicht des Vorlageantrags) ***CD*** als Partei (Parteienvernehmung) anlagt, ist gemäß § 183 Abs 3 BAO von einer Beweisaufnahme abzusehen, da im gegenständlichen Verfahren die tatsächlichen Eingaben zu beurteilen sind und nicht, welche Eingaben eigentlich als tunlich anzusehen gewesen wären. Die rechtliche Beurteilung der aktenkundigen Eingaben ist keine Tatfrage, zu der Beweise aufzunehmen wären.

An ***CD*** ist zwar der angefochtene Bescheid ergangen, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung. Sie war daher zur Stellung eines Vorlageantrages nicht legitimiert. Daher ist der Vorlageantrag, soweit er ***CD*** zuzurechnen ist, gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 16 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400044.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at