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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2022, RV/3100690/2021

Aufteilung des Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.) Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer (Bf) den (vollen) Familienbonus Plus für das im Inland lebende Kind ***1*** (geboren am ***2***) beantragt.

2.) Der Familienbonus Plus wurde den Bf im Einkommensteuerbescheid vom (nur) zu Hälfte (750 €) gewährt, weil (auch) die Kindesmutter und Familienbeihilfebezieherin den Familienbonus Plus im Ausmaß von 50 % beantragt hat.

3.) In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurde unter Nachweis der Unterhaltszahlungen ausgeführt, die Familienbeihilfebezieherin (Kindesmutter) könne mangels ausreichendem steuerpflichtigen Einkommen die zweite Hälfte des Familienbonus Plus nicht ausschöpfen. Es werde daher die Gewährung des vollen Familienbonus beantragt.

4.) Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) wurde mit Eingabe vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt. Ergänzend wurde noch ausgeführt, die Kindesmutter habe den Antrag auf Familienbonus Plus rechtsmissbräuchlich gestellt, weshalb der Familienbonus Plus in voller Höhe zuerkannt werden müsse. Alternativ werde die Zuerkennung des Familienbonus Plus in Höhe von € 1.250 begehrt, sofern der Kindesmutter der Kindermehrbetrag zustehe.

II.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

Z 1 lit. a: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.

2.) § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kindder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kindder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

Gemäß § 124b Z 361 EStG 1988 ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020 erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

3.) Den Familienbonus Plus können der Familienbeihilfeberechtigte und/oder dessen (Ehe) Partner bzw. der Steuerpflichtige dem für das Kind der UAB zusteht wie folgt in Anspruch nehmen (ErlRV BlgNR XXVI. GB 10):

- Entweder einer der beiden beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen kein Familienbonus Plus zu; oder
- beide beanspruchen jeweils die Hälfte.

Der Gesetzgeber setzt offenkundig eine Absprache zwischen den Anspruchsberechtigten über die Verteilung voraus. Findet eine solche allerdings nicht statt und machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was Ihnen zusteht, so erfolgt nach § 33 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung des Betrages auf die Hälfte (Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG2020, § 33 Rz 34/8).

4.) Haben zwei Anspruchsberechtigte den Familienbonus Plus in der Veranlagung je zur Hälfte beantragt und kann einer der beiden den Absatzbetrag aufgrund einer zu geringen Tarifsteuer nicht nutzen, ist der nicht genutzte Absatzbetrag auch für den anderen Anspruchsberechtigten verloren. Sind die Rechtsmittelfristen offen, kann im Wege von Bescheidbeschwerden die Beantragung des Familienbonus Plus von einem Steuerpflichtigen zurückgenommen und vom anderen der gesamte Absatzbetrag beantragt werden. Beantragt ein Anspruchsberechtigter die Hälfte des Familienbonus Plus und stellt der zweite Anspruchsberechtigte keinen Antrag, ist die Hälfte des Absatzbetrages ebenfalls verloren, sofern die Veranlagung erfolgt ist die Rechtsmittelfristen nicht noch offen sind.

Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus abstimmen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG2020, § 33 Rz 39).

5.) Der Bf wurde (offenkundig) von der Abgabenbehörde auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Anspruchsverzichts durch die Kindesmutter und eine einvernehmliche monatsweise Aufteilung des Familienbonus Plus hingewiesen. Ein Anspruchsverzicht durch die Kindesmutter wurde vom Bf gegenüber der Abgabenbehörde jedoch ausgeschlossen (vgl. Vorlagebericht vom ). Dem Vorlagebericht vom , dem Vorhaltswirkung zukommt, wurde nichts entgegengesetzt.

6.) Im Vorlageantrag vom wurde nur behauptet, die Kindesmutter habe den Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus rechtsmissbräuchlich gestellt. Der Bf ist jeglichen Nachweis dieser Behauptungen schuldig geblieben. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde hiezu in einem Mail vom (wiederum) nur auf ein allfällig zu geringes Einkommen der Kindesmutter hingewiesen.

Die vorgegebenen Aufteilungsmöglichkeiten in Verbindung mit den jeweiligen individuellen Einkommensverhältnissen können dazu führen können, dass der Familienbonus Plus nicht (zur Gänze) ausgeschöpft werden kann. Auch auf diesen Umstand wurde der Bf bereits durch die Abgabenbehörde aufmerksam gemacht. Ein Antrag im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 3 lit. d EStG 1988 wurde aber auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt. Die Zuerkennung eines (erhöhten) Familienbonus Plus an einen Unterhaltsverpflichteten in Abhängigkeit von einer (möglichen) Gewährung eines Kindermehrbetrages (250 €) an die Kindesmutter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III.) Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100690.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at