Werbungskosten einer Kosmetikerin (ua. Familienheimfahrt, Arbeitsmittel)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, Steuernummer Zahl_1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A (nunmehr Finanzamt Österreich) vom bzw. betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
I.A.) Mit der am elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Abgabepflichtige Kosten ua. für Arbeitsmittel in Höhe von 4.024,66 €, für Fachliteratur in Höhe von 14,50 €, für Reisen in Höhe von 228,44 €, für Familienheimfahrten in Höhe von 6.261,36 € sowie für Doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.130,00 € geltend.
Betreffend dem Jahr 2017 begehrte die Beschwerdeführerin mit der am elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 1.111,20 €, für Reisen in Höhe von 131,96 €, für Familienheimfahrten in Höhe von 3.739,20 €, für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 753,33 € sowie für sonstige Werbungskosten in Höhe von 743,50 € als Werbungskosten.
Über Auskunftsersuchen des Finanzamtes_A vom (für das Jahr 2016) und (für die Jahre 2016 und 2017) teilte die Abgabepflichtige im Schreiben vom unter Beilage von Belegen mit, sie habe das Ergänzungsersuchen vom zu spät in der DataBox bemerkt. Sie habe bereits eine Fristverlängerung eingegeben, da ihr die bearbeiteten Formulare E9 noch nicht vorliegen würden. Sie seien aber schon auf dem Postweg zum deutschen Finanzamt.
Am wurden die Bescheinigungen EU/EWR / Certificate and Declaration EU/EEA, Formular E9, für die Jahre 2016 und 2017 nachgereicht.
Mit Schreiben vom beschrieb die Abgabepflichtige unter Beilage ua. der Rechnungen für Fachliteratur ihre Tätigkeit als Kosmetikerin / Fußpflegerin / Visagistin mit Aufgaben der Gästebehandlungen, Leitung von Workshops, Begrüßung der Gäste und Führen durch den SPA-Bereich, Unterstützung bei der Ausbildung von Lehrlingen, der Auswahl, dem Erlernen und der Weitergabe neuer Behandlungen in der Produktpalette (Schwerpunkt: Gertraud Gruber Methoden), Beratung und Verkauf von Kosmetikprodukten, Lernen von medizinischer Fußpflege (Schwerpunkt: Entfernen von Hühneraugen, Behandeln von eingewachsenen Nägeln, Spangen setzen, Diabetesfüße,..) durch hausinterne Schulungen und privatem Üben. Das Üben und Festigen von neuen Behandlungen finde in der Freizeit statt und deshalb seien auch eigene Produkte zu verwenden bzw. würden vom Hotel anteilig zum Behandlungspreis verrechnet werden, weswegen um Bewilligung dieser Arbeits- und Verbrauchsmittel zum Einüben von neuen Behandlungen ersucht werde. Weiters müssten auch Instrumente wie deren Pflege und Reparatur vom Arbeitnehmer übernommen werden. Arbeitsmittel für individuelle Arbeitsweisen müssten ebenfalls vom Arbeitnehmer aufgebracht werden. Mitarbeiterbestellungen für Übungszwecke seien an den Schlagwörtern "Teambestellung", "Mitarbeiterbestellung",... auf der Rechnung zu erkennen.
I.B.) Das Finanzamt_A versagte mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) sowie mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (mit Ausfertigungsdatum bzw. nach Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO mit Ausfertigungsdatum ) den jeweils geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Reisekosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung sowie sonstige Werbungskosten die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten, da das Finanzamt trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe.
Mit der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom begehrte die Abgabepflichtige, die am übermittelten Belege für Werbungskosten für die Jahre 2016 und 2017 in den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen zu berücksichtigen.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt_A um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Abgabepflichtige die angeführten Geräte (Werkzeuge) privat erwerben habe müssen, um sie bei der Arbeit zu verwenden. Ansonsten könne eine private Nutzung dieser Geräte (Werkzeuge) nicht ausgeschlossen werden und seien somit diese nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (für 2016 Medizinisches Fußpflegegerät (PODOLOG nova3), Fußpflegeinstrumente, Nagelfeilen LA RIC, Jentschura Einlaufgerät und Fußpflegeinstrumente sowie für 2017 Nagelpolitur und Aromaschuh). Des Weiteren teilte das Finanzamt mit, es werde beabsichtigt, die geltend gemachten Aufwendungen für sämtliche Kosmetikprodukte (Schminke, Gesichts- und Körperpflege, Haarnadeln, Nagelfeilen etc.) als auch für Bekleidung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei Mitarbeiterbestellungen handle es sich grundsätzlich um Bestellungen, die Mitarbeiter für den persönlichen Gebrauch aufgeben könnten und so einen besseren Preis bekommen würden (Auskunft Arbeitgeber). Es handle sich nicht um Bestellungen, die gemacht werden müssten, um die Arbeit auszuüben. Betreffend die Rechnungen für die Bekleidung sei auszuführen, dass diese bürgerliche Kleidung darstelle, welche in keiner Weise nur für die Arbeit verwendet werden könne und somit eine private (Mit)Veranlassung nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Schreiben blieb von der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
I.C.) Das Finanzamt_A gab der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend Folge, als dass die Prozesskosten und die damit zusammenhängenden Kosten für Fahrten sowie die Reisekosten zum Seminar (gekürzt um die Parkkosten) als Werbungskosten (im Gesamtbetrag von 1.117,10 €) als Werbungskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Einkommensteuer für 2016 und 2017 mit den Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab, da Kosmetikaufwendungen wie von der Abgabepflichtigen beschrieben als Verbrauchsmaterialien (im Jahr 2016: 224,39 €) bzw. wie Mascara, Wattepads, Reinigungstücher, Nagellackentferner, Haarnadeln, div. Cremen und Nagelfeilen typischerweise eine private (Mit)Veranlassung nahelegen würden und somit nicht abzugsfähig seien. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien Aufwendungen für Kosmetika, Friseur, Körper- und Schönheitspflege grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu zählen. Nur in speziellen Ausnahmefällen könnten solche Aufwendungen nach der Rechtsprechung des VwGH abzugsfähig sein. Beispielhaft wäre der Fall einer Schauspielerin zu nennen, insoweit die Aufwendungen (Schminke, Kosmetik etc.) rollenbedingt und nachweislich im Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle gestanden seien und eine private Veranlassung jedenfalls auszuschließen wäre (vgl. und ). Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Nach den beigelegten Belegen (Kassazettel DM, Douglas, Mitarbeiterbestellung etc...) würden die Aufwendungen insbesondere aus Ausgaben für diverse Kosmetikartikel (Schminke, Reinigung, Gesichts- und Körperpflege) resultieren. Die angeführten Kosmetikprodukte seien somit typischerweise der Privatsphäre zuzuordnen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Einwand, dass diese Produkte zum Üben benötigt werden würden und genau diese Produkte über den Arbeitgeber erworben sowie zum Üben mit Lehrlingen Mascara etc., gekauft werden müssten, nichts zu ändern. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei dies auch nicht der Fall gewesen. Bei den vorgelegten Mitarbeiterbestellungen wie auch bei den geltend gemachten Arbeitsmitteln wie Fußpflegegeräte etc. handle es sich nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber um Bestellungen, welche die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin für den persönlichen Gebrauch aufgeben könnte. Es handle sich nicht um Bestellungen, die zur Arbeitsausübung getätigt werden müssten. Die Arbeitsmittel wie Fußpflegegeräte und Mitarbeiterbestellungen etc. seien auch nicht abzugsfähig, da keine Bestätigung des Arbeitgebers beigebracht worden wäre, um zu beweisen, dass diese Gerätschaften zur Berufsausübung notwendig wären und gekauft werden müssten. Die geltend gemachte Arbeitskleidung sei nicht abzugsfähig. Nach den Angaben und beigelegten Belegen handle es sich bei der Arbeitskleidung um Blusen, T-Shirts, Socken alles in den Farben Weiß und Schwarz als auch bei den Ballerinas in der Farbe Navi (Blau). Bei diesen Artikeln handle es sich um sogenannte "Basic-Teile", die jeder immer gebrauchen und verwenden könne, es handle sich somit um schlichte bürgerliche Kleidung, welche in keiner Weise nur für die Arbeit verwendet werden könne. Somit könne eine private (Mit)Veranlassung nicht ausgeschlossen werden sowie lege auch nach maßgetreuer Überlegung nahe. Bei der geltend gemachten Fachliteratur (14,50 €) handle es sich nach der Amazon-Beschreibung dieses Buches um ein Buch, das nach Ansicht des Finanzamtes nicht dem Berufsbild zugeordnet werden könne; dieses Buch sei für jedermann geeignet, der sich mit diesen Thematiken befassen möchte. Schon die Beschreibung des Buches lautet: "Wen interessieren nicht Fragen wie: Was ist Altern? Was ist Genuss? Warum hat die Frau Cellulite? Warum hat der Mann Haarverlust? Was geschieht im Stoffwechsel der Frau während der Wechseljahre? Was ist Wesen und Ursache der modernen Zivilisationskrankheiten? Was ist Gesundheit? Was ist Krankheit? Wie halte ich meinen Körper gesund und schön? Wie kann ich Schlacken lösen und neutralisieren? Wie kann ich während der Schwangerschaft Zahnverlust, Haarverlust, Hautverlust (Schwangerschaftstreifen), Pickel oder Hämorrhoiden vermeiden? Wie kann ich die geleerten Mineralstoffdepots der Haut, der Haare, des Haarbodens, der Zähne, Nägel, Knochen, Gefäße usw. wieder remineralisieren? Wenn Sie dieses Buch gelesen haben, werden Sie Ihren Körper mit anderen Augen betrachten als bisher, jeden Menschen mit anderen Augen und mit neuem Wissen anschauen". Die geltend gemachten Reisekosten für Messebesuch in Ort_F seien nicht abzugsfähig. Der Besuch derartiger Veranstaltungen bzw. Messen sei für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse. Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil sei auf Grund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen seien als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen. Betreffend Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wären keine Unterlagen vorgelegt worden. Aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Aktenlage und der Tatsache, dass der gemäß § 115 Bundesabgabenordnung obliegenden Mitwirkungspflicht und § 119 Bundesabgabenordnung obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bis dato unzureichend nachgekommen worden sei, wäre eine Überprüfung des Beschwerdebegehrens nur in Hinblick auf die vorgelegten Belege und der Angaben des Arbeitgebers möglich gewesen (siehe die Beschwerdevorentscheidungen 2016 und 2017 mit Ausfertigungsdatum ).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingaben vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und führte in den Schriftsätzen vom 28. Juni und unter Beilage der angesprochenen Unterlagen ergänzend aus, am seien über FinanzOnline alle im Ergänzungsersuchen vom geforderten Belege und Unterlagen mit Ausnahme der Formulare E09 übermittelt worden. Der Antrag vom per FinanzOnline auf Fristverlängerung bis sei unbeantwortet geblieben. In dieser Zeit seien die Formulare E09 schriftlich im Original beim Finanzamt nachgereicht worden. Die beiden Erstbescheide 2016 + 2017 seien jeweils begründet worden, dass nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Die Beschwerde habe die bereits am online übermittelten schriftlichen Belege umfasst. Auf das Ergänzungsersuchen vom hin sei der ehemalige Arbeitgeber mit E-Mail vom zur Übermittlung einer Bestätigung aufgefordert worden, dass die Nagel-/Fußpflegegeräte bzw. Instrumente privat zur Verfügung gestellt werden mussten. Der ehemalige Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin am auf das Finanzamt verwiesen. Nach Aberkennung der Aufwendungen mangels Bestätigung des Arbeitgebers in der Beschwerdevorentscheidung habe die Abgabenbehörde im persönlichen Telefonat am mitgeteilt, hat der ehemalige Arbeitgeber im direkten Kontakt mit dem Finanzamt private Aufwendungen nicht bestätigt habe. Weiter sei eine Verwendung dieser Arbeitsmittel zum "Pfuschen" unterstellt worden. Wider die Angaben des Finanzamtes seien alle angeforderten Unterlagen vor der Festsetzung der Erstbescheide eingegangen. Die abgabenbehördliche Angabe des Übermittlungsdatums des Erstbescheids 2016 sei falsch. Der Fristverlängerungsantrag sei nicht beantwortet worden. Den Sachverhalt über private Aufwendungen (Nagel-/Fußpflegegeräte/Instrumente) habe das Finanzamt im direkten Kontakt mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht der Wahrheit entsprechend klären können. Die Begründung der unzureichenden Mitwirkung nach § 115 BAO und § 119 BAO sei nicht gerechtfertigt. Dies treffe auf den ehemaligen Arbeitgeber zu, der den Sachverhalt im direkten Kontakt mit dem Finanzamt nicht offen und wahrheitsgemäß belegt habe. Grund dafür sei vermutlich das zerrüttete Verhältnis des ehemaligen Arbeitgebers und der Beschwerdeführerin nach dem Verfahren der Kündigungsschutzklage, was auch aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 hervorgehe. Fakt sei, dass die geltend gemachten Gerätschaften für Nagel- und Fußpflege bei der Fa. Ruck, einem Fachhandel für Fußpflege, erworben worden wären (siehe Rechnungen) und für den qualifizierten Einsatz vorgesehen seien. Die SPA-Mitarbeiter des Unternehmen_A könnten bestätigen, dass das eine grundsätzliche Anforderung seitens der SPA-Abteilung im Unternehmen_A sei, vom Mitarbeiter private Instrumente zur Fuß- und Nagelpflege zu stellen (siehe schriftliche Bestätigung von Person_B, ehemals im Unternehmen_A angestellt, vom ). Die Beschwerdeführerin als SPA-Leitung habe dies in Bewerbungsgesprächen von einzustellenden Kosmetikerinnen und Fußpflegerinnen selbst gefordert. Begründung des Arbeitgebers sei, dass jeder Mitarbeiter eine eigene Arbeitsweise mit unterschiedlichsten Instrumenten habe, die Mitarbeiter pfleglicher mit den eigenen Instrumenten und Gerätschaften umgehen würden und die Köche auch ihre eigenen Messer stellen müssten. Die zum wiederholten Mal getätigte Aufforderung des Arbeitgebers per Email vom auf schriftliche Bestätigung über private Aufwendungen für Arbeitsmittel sei bis dato unbeantwortet geblieben. Die Unterstellung, dass die Gerätschaften für das "Pfuschen" verwendet werde, werde vehement zurückgewiesen. Bei der geltend gemachten Fachliteratur handle es sich um Fachliteratur zur Basenkur von Bezeichnung_C und seiner Lehre, in der biochemische Vorgänge im Körper erklärt werde. In der Produktpalette des Unternehmen_A habe sich das "Basenbad nach Bezeichnung_C", "Basischer Leibwickel mit Basensalz von Bezeichnung_C" und eine Woche "Basenkur nach Bezeichnung_C" befunden. Dass die Produkte und die Lehre von Bezeichnung_C im Unternehmen_A vertreten seien, könne man frei zugänglich im Internet recherchieren. Somit sei es Teil der Tätigkeit gewesen, Gäste mit den Produkten von Bezeichnung_C zu behandeln und diesen die Lehre weiter zu vermitteln. Dieses Buch sei somit ein Lehrbuch für die Ausübung der Arbeit und wäre beruflich veranlasst. Die Reise zur Fachmesse_A in Ort_F sei eine dienstlich veranlasste Fahrt gewesen. Wider die Aussagen sei der Zutritt zu dieser Fachmesse nicht für Jedermann möglich. Diese Messe sei eine Fachmesse, in der nur Fachbesucher mit Fachnachweis zugelassen seien. Auch das sei im Internet zu recherchieren. Den Fachnachweis könne ausschließlich der Arbeitgeber ausstellen. Zutreffend sei, dass keine Unterlagen betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorgelegt worden wären. Dies sei durch die grundsätzliche Ablehnung im Ergänzungsersuchen vom begründet. Die Unterlagen würden mit diesem Schreiben nachgereicht werden. Die LaRic-Produkte seien für den Endanwender vorgesehen. Es sei allerdings eine spezielle Anwendung durch "LaRic First-Class Manicure" ausgeführt worden, in der ausschließlich mit diesen LaRic-Produkten gearbeitet worden wäre, um somit die Handhabung und Wirkungsweise den Kunden nahe zu bringen, der im Anschluss an die Behandlung diese Produkte kaufen sollte. Da es sich um Glas- und Keramikfeilen handle, seien diese manchmal zu Bruch gegangen. Die Reinigungs- und Polierfeilen seien beschichtet und würden sich abnutzen. Für Ersatz müsste die Kosmetikerin aufkommen. Weiter habe die Abgabepflichtige LaRic Workshops mit den Gästen durchgeführt. Dass LaRic-Behandlungen im Unternehmen-A durchgeführt werden würden, finde man auch im Internet. Es werde sohin die Änderung der Bescheide in den Punkten Fachliteratur, Dienstreise, Arbeitsmittel (Nagel-/Fußpflegegeräte/ Instrumente) und Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten begehrt.
I.D.) Mit Schreiben vom brachte die Abgabepflichtige ergänzend vor, entgegen den Angaben der Abgabenbehörde handle es sich bei der Messe "Fachmesse-A" in [...] um eine Fachmesse und sei ohne Legitimation nicht zugänglich. Aufgrund des beschränkten Zutrittes zur Fachmesse durch Vorlage eines Fachnachweises könnten eine private Veranlassung und eine Veranlassung aus allgemeinem Interesse ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Familienheimfahrten2016 und 2017 mit demselben Vordruck dokumentiert wie die von der Abgabenbehörde für das Jahr 2015 steuerlich anerkannten Familienheimfahrten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum diese nunmehr laut Vorlagebericht des Finanzamtes vom weder ordnungsgemäß noch lückenlos sein sollten. Die unterlassene Berücksichtigung der Familienheimfahrten sei dadurch rechtswidrig, da die Begründung zur Ablehnung der Familienheimfahrt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ergänzungsersuchen vom eine andere sei (Überschreiten der sechsmonatigen Frist bei Ledigen) als die Begründung, die dem Bundesfinanzgericht nunmehr mit Vorlagebericht vom vorliege. Die Abgabenbehörde habe eine vollständige Aufklärung und Anforderung über die von der Judikatur geforderten Erfordernisse versäumt. Nachweislich sei zu keinem Zeitpunkt ein Fahrtenbuch mit Anfangs- und Endkilometerstand gefordert worden. Die Berücksichtigung in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 bestätige die Richtigkeit der Dokumentation von Familienheimfahrten. Die Ablehnung der Berücksichtigung von Familienheimfahrten für die Jahre 2016 und 2017 im Ergänzungsersuchen vom habe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, die Dokumentation so zu belassen, wie sie vom Finanzamt_A gefordert worden wäre und diesem vorliege. Zur Glaubhaftmachung der Familienheimfahrten werde zusätzlich zu den Fahrtenbüchern die Kilometerstände aus den Werkstatt-Rechnungen vorgelegt (Kfz-Kaufvertrag Unternehmen_C, Kilometerstand 1.700 km vom ; Rechnung Unternehmen_B, Kilometerstand 26.726 km vom und Unternehmen_B, Kilometerstand 54.905 km vom ). Die behauptete Auskunft des Arbeitgebers, es habe keinen Auftrag an die Arbeitnehmerin gegeben, der Ausübung des Berufes dienliche Geräte auf eigene Rechnung zu besorgen, ist eine Falschaussage. Richtig sei, das alle NAtrium-Spa Mitarbeiter (Lehrlinge, Kosmetikerinnen und Fußpflegerinnen) ihre eigenen privaten Instrumente für das Ausüben der Maniküre und Fußpflege im Atrium Spa bereitstellen mussten. Diesen Auftrag hätten ausnahmslos alle Mitarbeiter im Atrium Spa mündlich von der SPA-Leitung bekommen. Diese Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers werde dadurch widerlegt, dass dieser nach dem Ausgang des Arbeitsrechtstreits zwischen diesem und der Beschwerdeführerin gekränkt und nicht mehr in der Lage sei, eine sachliche Aussage in Bezug auf die Person der Abgabepflichtigen zu machen. Der eingegangene Vergleich entbinde ihn von allen weiteren Forderungen aus diesem Arbeitsverhältnis. Er sei der Meinung, diese Entbindung schließe die Bestätigung von Arbeitsmittel mit ein. Nach schriftlicher Aufforderung der arbeitsrechtlichen Institution IGBCE (Gewerkschaft) vom und einer neuen Mitarbeiterin im Personalwesen im Unternehmen_A habe der ehemalige Arbeitgeber eingelenkt und am eine Bestätigung über private Arbeitsmittel für die Fußpflege und Kosmetik ausgestellt. Mit dieser wechselnden Haltung und wechselnden Auskünften sei die Auskunft des Arbeitgebers widerlegt. Im Atrium Spa sei das Ausüben der podologischen Fußpflege gefordert gewesen. Diese Ausbildung zur medizinischen/podologischen Fußpflege habe berufsbegleitend im Atrium Spa im Unternehmen_A stattgefunden (siehe Dienstzeugnis). Folglich habe die Beschwerdeführerin zu Ausbildungszwecken die eigenen Gerätschaften und Instrumente für die medizinische/podologische Fußpflege stellen müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich glaubhaft und plausibel, dass die Abgabepflichtige private Aufwendungen von Gerätschaften, Instrumenten und Zubehör für die Ausübung von medizinischer/podologischer Fußpflege und Maniküre im Unternehmen_A gehabt habe und diese einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.
In den Schreiben vom 5. November und führte das Finanzamt_A hierzu replizierend ua. aus, die Aufwendungen für die Familienheimfahrten der Beschwerdeführerin vom Wohnsitz am Arbeitsort zum bisherigen Wohnsitz seien solange als Werbungskosten anerkannt worden, als die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorgelegen seien. Solche Aufwendungen würden nicht mehr durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, wenn eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Für die Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes werde ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend erachtet. Die Beschwerdeführerin habe die nichtselbständige Arbeit für die Arbeitgeber-A GmbH in Beschäftigungsort am begonnen. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten würden daher seit dem nicht mehr durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten. Die Produktbezeichnungen PODOLOG nova3, Handstückhalter, Ersatzfilter in der Rechnung vom , Hohlmeißelklingen-Halter, Skalpellhalter Nr. 3, Diamantschleifer, Gummiträger, Schleifkappen, SteriSafe pro, Schleifstein, Weißer Schleifstein, Hybrid-TWISTER, Backenpinzette, Instrumentenauflage, Nagelfeile schmal in der Rechnung vom , Nagelpoliturfeile, Kristallfeile, Glasfeile Lady, Eco Manicure schwarz Stoffrolle, Reinigungsfeile in der Rechnung vom , Einlaufgerät in der Rechnung vom und Eckenfeile, Hohlmeißel, Backenpinzette, Diamantschleifer, Ziegenhaarbürste, Kompakt-Fräserständer, Schutzkappen für Instrumente, DRUCKSCHUTZ basic Haliuxform Bandage und Spreizfußstütze in der Rechnung vom würden keine eindeutige Zuordnung zu den vom Arbeitgeber angeführten Produktgruppen zulassen. Die Nagelhautzange und Fräserreinigungsbürste in der Rechnung vom sowie die Nagelfalzmesser und Großzehentrenner in der Rechnung vom seien demnach auf eigene Kosten angeschafft worden. Die Kugelfräser, Knospenfräser, Diamantfräser, Nagelfalzfräser, Hohlfräser in den Rechnungen vom und seien demnach vom Arbeitgeber gestellt worden. Die Auskunft des Arbeitgebers sei von der Abgabenbehörde telefonisch eingeholt und glaubwürdig erachtet worden.
Die Beschwerdeführerin brachte in dem Schreiben vom unter Beilage von Meldebescheinigungen erstmals vor, sie lebe seit Dezember 2013 mit dem Lebenspartner Person_A in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sodass unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien die Anerkennung der Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten für zwei Jahre, ab Beginn der Tätigkeit beantragt werde. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde im Schreiben vom seien die geltend gemachten Arbeitsmaterialien den Produktgruppen Instrumente für Pediküre, Instrumente für Maniküre, Fräseraufsätze, Schleifkappen, Fraser-Reinigungsbürste, Polierfeilen und Aufbewahrung (siehe Nachweis Nr. 15) aus der Bestätigung des Arbeitgebers zuzuordnen. Bei den Bezeichnungen handle es sich teils um Fachbegriffe und würden die Werkzeuge nur von Fußpflegern und Kosmetikern verwendet werden. Das Fußpflegeinstrument PODOLOG nova3 sei für die berufsbegleitende Ausbildung für die podologische Fußpflege erworben worden. Dieses Fußpflegegerät sei für praktische Übungs- und Lernzwecke und nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden.
Das Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt_A, führte im Schreiben vom aus, die Beschwerdeführerin sei nach den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Daten vom bis und vom bis an der Adresse Anschrift_C mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Aus der nunmehr dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Anmeldung bei der Meldebehörde der Gemeinde Ort_B gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am an der Adresse Zusatz_1 Ort_B, bei der Meldebehörde angemeldet worden sei. Ob die Meldung in Ort_B in den Jahren 2016 und 2017 noch aufrecht gewesen sei, könne daraus nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe am über Finanzonline ihren Personenstand als ledig bekanntgegeben. In den Formularen der Finanzverwaltung seien zum Personenstand die Möglichkeiten verheiratet beziehungsweise in eingetragener Partnerschaft lebend, in Lebensgemeinschaft lebend, ledig, dauernd getrennt lebend, geschieden und verwitwet auswählbar. Eine Änderung der Verhältnisse sei dem Finanzamt bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bis zum heutigen Tag gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt, dass sie zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person gelebt hätte. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen lasse sich demnach nicht mit ausreichender Klarheit ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer anderen Person gelebt hätte. Nach dem Dafürhalten des Finanzamtes sei für die in der Auflistung (Nachweis 15) enthaltenen Produkte in nachvollziehbarer Weise dargetan worden, dass es sich um als Werbungskosten absetzbare Ausgaben für Arbeitsmittel der Beschwerdeführerin handle.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom fasste die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vom zusammen, dass als Werbungskosten Arbeitsmittel für die medizinische Fußpflege und Maniküre im Jahr 2016 in Höhe von 2.053,96 € (Fußpflegegerät 1.336,17 €; Fußpflegeinstrumente 388,33 € und 188,46 €; Instrumente für Maniküre 141,00 €) sowie im Jahr 2017 in Höhe von 6,60 €, Kosten für Auswärtstätigkeiten im Jahr 2016 in Höhe von 370,01 € (Fahrtkosten mit Mautgebühren 204,20 €, Tagesdiäten 115,81 €, Eintrittsgebühren 32,00 €) und im Jahr 2017 in Höhe von 73,72 €, Familienheimfahrten im Jahr 2016 in Höhe von 3.081,12 € und im Jahr 2017 in Höhe von 1.997,52 €, Doppelte Haushaltsführung im Jahr 2016 in Höhe von 1.079,00 € und im Jahr 2017 in Höhe von 636,00 €, Fachliteratur im Jahr 2016 in Höhe von 14,50 €, Kosten für Arbeitsrechtsstreit im Jahr 2017 in Höhe von 443,94 € (Rechtsanwaltskosten 249,90 € und Fahrtkosten 194,04 €) sowie Kosten für berufsbedingten Umzug im Jahr 2017 in Höhe von 275,52 € geltend gemacht werden. Im Dezember 2013 hätte die Beschwerdeführerin mit dem Lebensgefährten Person_A beschlossen, den Wohnsitz aufzugeben und in dessen Haus gemeinsam zu leben. Dort sei ein gemeinsamer Haushalt geführt worden, bis die Abgabepflichtige am in das Haus ihrer Eltern (Ort_A, [...]) gezogen sei, um den Vater bei der Pflege der Mutter zu unterstützen, indem sie den Haushalt geführt habe, soweit ihre Anwesenheit das zugelassen habe. Bei dem Lebensgefährten Person_A habe sie unentgeltlich gewohnt, da es sich um dessen eigenes Haus gehandelt habe. Für die gemeinsamen Haushaltskosten sei eine gemeinsame Haushaltskasse angelegt worden. Bei den Eltern habe die Beschwerdeführerin ebenfalls unentgeltlich gewohnt, im Gegenzug dazu habe sie den Haushalt geführt und den Vater mit Wocheneinkäufen, Wäschewaschen, Kochen und Organisatorischem unterstützt. Seit wohne die Abgabepflichtige in Ort_A, Zusatz_5, unweit des Elternhauses, um mit etwas mehr Privatsphäre und Abstand den Vater bei der Pflege der Mutter weiter zu unterstützen und die bestmögliche Pflege sicherzustellen. Die Lebenspartnerschaft mit Person_A habe in den strittigen Jahren weiterbestanden. Die Zeit sei geprägt durch anfangs beruflichem Erfolg, herausfordernder privater Verantwortung, viele zurückgelegte Wegstrecken (Beschäftigungsort - Ort-A - Ort_B) und letztendlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Tatsachen, dass es sich bei "Finanzonline" um die online-Plattform des österreichischen Finanzamts handle, der Familienstand de facto "ledig" sei und die Beschwerdeführerin in Österreich nicht "in Lebensgemeinschaft lebend" gewesen sei, hätten sie dazu veranlasst "ledig" anzugeben. Für die Abgabepflichtige sei an dieser Stelle nicht ersichtlich, dass die partnerschaftliche Lebenssituation außerhalb Österreichs hier anzugeben gewesen sei. Eine Verschweigung sei nicht beabsichtigt gewesen und habe auch kein Anlass dazu bestanden. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung würden sich aus monatliche Dienstnehmerbeiträgen für Quartier (Jänner 2016 bis August 2017 sowie einmalig Telefon/Internet laut Lohnabrechnungen) zusammensetzen. Da in den Arbeitnehmerveranlagungen 2016 und 2017 pauschal mit 90,00 € pro Monat für das Dienstnehmerquartier und 50 € pro Jahr Telefon- und Internet-Gebühren gerechnet worden wäre, ergebe sich nun nach detaillierter Aufschlüsselung ein neuer Betrag. Das Fahrtenbuch 2016 und 2017 sei überarbeitet worden. Da die Kilometerstände nicht aufgezeichnet worden wären, seien für das Fahrtenbuch die Kilometerstände laut Werkstattrechnungen übernommen worden. Dass die Beschwerdeführerin Arbeitsmittel über den Arbeitgeber Arbeitgeber_A und die Kollegin Person_B bestellt habe, begründe sich beim Fußpflegegerät Podolog Nova mit Rechnungsdatum dadurch, dass der Arbeitgeber ein zweites identisches Fußpflegegerät bestellt habe. Durch die Abnahme von zwei Geräten bei der Fa. Ruck hätten der Arbeitgeber und die Abgabepflichtige bessere Konditionen erhalten, was eine gemeinsame Bestellung erkläre. Ein Fußpflegegerät sei im Betrieb verblieben, das zweite sei samt Rechnung in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen. Die Rechnungen seien separat für die beiden Geräte ausgestellt worden, da bei der Bestellung schon klar gewesen sei, dass die Abgabepflichtige eine separate Rechnung für eventuelle Garantieansprüche benötige. Der Rechnungsbetrag für das Gerät sei vorab von dem Konto der Eltern direkt an die Fa. Ruck überwiesen worden. Die erneute Recherche habe ergeben, dass sich der Rechnungsbetrag wegen Vorauskasse und 3% Skonto von 1.377,50 € auf 1.336,17 € minimiert habe. Das Gerät sei der Beschwerdeführerin mit der originalen Rechnung von dem Arbeitgeber ausgehändigt worden. Die Fußpflegeinstrumente der Fa. Ruck mit Rechnungsdatum seien auf den Namen Person_B bestellt worden, weil die Berechtigung der Beschwerdeführerin, bei der Fa. Ruck zu bestellen, erloschen gewesen sei. Die Fa. Ruck sei ein Fachhandel und beliefere nur Gewerbetreibende und Schüler. Die Abgabepflichtige betreibe kein Gewerbe und der Status als Schülerin sei abgelaufen gewesen. Dieser sei nach Schulabschluss weiter ein Jahr gültig. Der Schulabschluss wäre am 14. Februar gewesen und somit habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Fa. [...] bestellt werden können. Da beabsichtigt gewesen sei, weiterhin mit den Instrumenten der Fa. Ruck zu arbeiten, sei über das Kundenkonto von Person_B, die bei der Fa. Ruck als Schülerin bestellen habe können, geordert worden. Deren Status als Schülerin sei auf der Rechnung bestätigt. Die Instrumente samt originaler Rechnung seien in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen. Diese habe den Betrag am zur Gänze (188,46 €) direkt an die Fa. [...] überwiesen. Die Instrumente für Maniküre von der Fa. Bezeichnung_B GmbH mit Rechnungsdatum und seien über den Arbeitgeber bestellt worden, weil die Fa. Bezeichnung_B GmbH ebenfalls nur an Gewerbetreibende liefere. Somit habe die Beschwerdeführerin privat nicht bei der Fa. Bezeichnung_B GmbH bestellen können, sondern ausschließlich über den Arbeitgeber. Da diese Instrumente für das Ausüben der Tätigkeit im Unternehmen_A und nicht als Endverbraucher benötigt worden wären, sei das die einzig mögliche und auch übliche Vorgehensweise zum direkten Bezug der Arbeitsmittel bei der Fa. Bezeichnung_B GmbH gewesen. Die Rechnungen seien an das "Unternehmen_A Team" ausgestellt worden, was belege, dass es sich hier um Mitarbeiterbestellungen handle. Die Instrumente mit originaler Rechnung seien in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen, die Bezahlung der Instrumente sei zur Gänze (141,00 € aus Rechnung vom und 6,60 € aus Rechnung vom ) in bar an den Arbeitgeber erfolgt. Eine Quittung sei hierfür nicht ausgestellt worden. Den Messebesuch zur Fachmesse_A am belege die Kopie der Eintrittskarte. Die Strecke sei mit dem eigenen Pkw zurückgelegt worden. Das Bildungshaus Kloster Ort_E in Italien sei der übliche Schulungsort für das Seminar "Bezeichnung_Z Basisausbildung". Die Schulungszeiten seien von 8:00 - 18:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin habe die Schulungstermine zur Basisschulung in der Saison 2015/2016 am und nicht wahrnehmen können, weshalb die Schulung eine Saison später am gemacht worden wäre. Die Anreise sei am Vortag mit dem eigenen Pkw erfolgt. Für die Mautgebühren seien keine Belege mehr vorhanden. Die Übernachtungskosten und die Seminargebühr habe der Arbeitgeber übernommen. Die Teilnahme am Bezeichnung_X mit Verkaufsschulung am bestätige das Teilnahmezertifikat, ausgestellt von Unternehmen_X; als Nachweis für den Schulungsort Ort_D diene der Beleg für die Parkgebühren im Parkhotel Ort_D. Die Anreise sei mit dem eigenen Pkw erfolgt. Vom Arbeitgeber oder Dritten seien keine Tagesdiäten gezahlt und keine erstattet worden. Wenn die geltend gemachten Verpflegungsaufwendungen keine Anerkennung finden würden, dann werde für die in Punkt 3 angeführten Auswärtstätigkeiten Tagesdiäten geltend gemacht. Der Kontoauszug der [...] Nr. 11/2017 belege die Zahlung des Rechnungsbetrags der Rechtsanwälte_A vom an die Rechtsanwalt_B. Die Rechnung sei von der Beschwerdeführerin beglichen worden, weil die Leistungen dieser Rechtsanwältin nicht von der Gewerkschaft IGBCE gedeckt gewesen seien. Für diese Erstberatung bei Rechtsanwalt_B sei die Beschwerdeführerin einer Empfehlung nachgegangen, habe aber nach der fristlosen Entlassung beschlossen, den Vertragsrechtsanwalt der Gewerkschaft, RA Rechtsanwalt_C, in Anspruch zu nehmen. Nach nochmaliger Konfrontation mit diesem Thema werde berichtigt, dass das Beratungsgespräch mit RA Rechtsanwalt_C telefonisch verlaufen sei. Das Fahrtenbuch werde dementsprechend berichtigt. Der Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber werde vorgelegt. Am habe das außergerichtliche Klärungsgespräch bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Herrn Person_D stattgefunden. Zu diesem Klärungsgespräch sei die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester Person_C begleitet worden, um Zeugnis davon ablegen zu können, falls nötig sei. Anlässlich des Umzuges vom Arbeitnehmerquartier in Beschäftigungsort nach Ort-A seien zwei Fahrten angefallen. Bei dem Arbeitnehmerquartier habe es sich um ein ca. 25m2 großes Zimmer mit Küchenzeile, Essbereich, Schreibbereich, Bett, abgetrenntem Bad und Balkon gehandelt. Ein Kellerabteil sei ebenfalls dabei. Der Umfang des Umzugs mit dem Pkw (Opel Insignia) habe zwei Kartons mit Fachbücher, Schulungsordner und Ausbildungsunterlagen, Übungsgeräte für die berufsbegleitende Ausbildung in der originalen Verpackung (Wachstöpfe, UV-Lampe für Gelmodellage, Fußpflegegerät), ein Koffer mit Kosmetika und Präparate zu Übungszwecken, Fernseher und Radio, Geschirr, Mikrowelle, Toaster, Wasserkocher, Kleidung, Textilien (Bettdecke + Kissen, Bettwäsche, Vorhang, Handtücher, Teppich), Badunterschrank für Hygieneartikel, Medizin und Reinigung, Dekoartikel (Wandbild, Blumentopf), kleiner Balkontisch mit Stuhl, Staubsauger, Fahrrad und Schier betragen. Am zweiten Tag sei zusätzlich zur Räumung die gründliche Reinigung und kleine Ausbesserungsarbeiten sowie die Übergabe des Zimmers erfolgt. Weiter seien die letzten Formalitäten wie Übergabe des Dienstzeugnisses, Rückgabe aller Betriebsschlüssel und die Unterfertigung des Aufhebungsvertrags erfolgt. Auf die einkommensmindernde Berücksichtigung durch diverse Kosmetika und Präparate werde verzichtet. Private Aufzeichnungen über die arbeitsfreien Tage 2016 und 2017 werden vorgelegt. Der Urlaubsanspruch habe sich laut Arbeitsvertrag nach dem Urlaubsgesetz gerichtet (25 Tage Jahresurlaub). Aus den Arbeitsbescheinigungen vom , und könnten die ausgezahlten und somit nicht genommenen Urlaubstage entnommen werden. Gleittage seien nicht konsumiert worden, da die Arbeitszeiterfassung des Betriebes keine Gleitzeit zugelassen hätte.
In der schriftlichen Äußerung vom brachte hierzu das Finanzamt Österreich vor, aus den beigebrachten erweiterten Meldebescheinigungen der Gemeinde Ort_A vom lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den strittigen Zeiträumen 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" ( bis ) und anschließend an der gleichen Adresse wie ihre Eltern in der "Zusatz_3 Ort_A" ( bis ) gemeldet gewesen sei. Aus dem Eingabeplan und der Baufallanzeige aus dem Jahr 1992 (siehe E-Mail der Bauamtsverwaltung der Gemeinde Ort_A vom ) sei ersichtlich, dass das Elternhaus eine Wohneinheit mit Doppelgarage darstelle. In der Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B vom mit dem Betreff "Vollzug der Baugesetze Anwesen, Zusatz-1 in der Gemeinde Ort_B, OT Zusatz_2" werde zwar bestätigt, dass an der Adresse Zusatz-1 ein Wohnhaus mit einer Wohnung von der Genehmigung freigestellt worden wäre, es sei jedoch weder ein Empfänger dieses Schreibens angegeben noch ersichtlich, dass es sich hier um das Haus des Lebensgefährten Person_A handeln sollte. Für das Finanzamt sei aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" ( bis ) und dann im selben Haushalt wie ihre Eltern gelebt habe ( bis ). Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 sei die doppelte Haushaltsführung sowie die Familienheimfahrten für alleinstehende Arbeitnehmer bereits für sechs Monate gewährt worden, darüber hinaus könnten solche Werbungskosten nicht gewährt werden. In der Begründung des ESt-Bescheides 2015 sei auch darauf hingewiesen worden, dass Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern keine Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 darstellen würden. Dieser Einkommensteuer-Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im beigebrachten "Fahrtenbuch" des Jahres 2016 werde als Gründe für die Heimfahrten z.B. Ort-A, Musikprobe Andreasbläser, div. Geburtstage etc. angeführt. Die Ausführungen im Antwortschreiben ans Bundesfinanzgericht vom , dass die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gezogen sei, um den Vater bei der Pflege der Mutter zu unterstützen sowie den Haushalt zu führen (Wäsche waschen, Kochen, organisatorisches) neben Ihrer Arbeit seien neu, hätten jedoch keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes, zumal dieser Sachverhalt in Anbetracht der bestandenen Vollbeschäftigung auch nicht schlüssig erscheine. Der beigebrachte Kontoauszug Bank_B, lautend auf Name_Vater Beschwerdeführerin, lasse erkennen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am eine Überweisung in Höhe von 1.336,17 € an die Firma Bezeichnung_A GmbH geleistet hätten (Angebot Nr. 5030913 vom , [...], Rg. Empfänger Arbeitgeber_A, Person_D, Anschrift__C). Dabei handle es sich um den Gegenstand "IPODOLOG nova", der am ausgeliefert worden sei. Rechnungsdatum sei der . Es werde zwar erläutert, warum Bestellungen von Arbeitsmitteln auf Namen des Arbeitgebers und der Arbeitskollegin Person_B getätigt worden wären, eine Bestätigung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Aufgrund der E-Mail Korrespondenz mit der Firma Bezeichnung_A, die als Fach-Großhandel nur an Selbstständige ausliefern dürfe, sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Schülerin und keine Selbstständige sei und daher nicht bestellen könne. Daher sei (laut E-Mail-Verkehr vom November 2016) auf den Namen der Arbeitskollegin Person_B bestellt worden. Da das Fußpflegegerät "Podology Nova 311" in Höhe von 1.336,17 € am bezahlt und am bereits geliefert worden sei, falle aufgrund des § 19 Abs. 2 EStG 1988 die zeitliche Zuordnung in das Jahr 2015 und könne daher schon aus diesem Grund im Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin die "Fachmesse-A Ort_F" am Samstag, den , sohin an einem Wochenruhetag, die Schulung "Bezeichnung_Z" in Ort_E am Montag, , sohin an einem Urlaubstag, sowie den "Bezeichnung_X" am Montag, , sohin an einem Urlaubstag, besucht. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Fortbildungen an Wochenruhetagen bzw. im Urlaub absolviert worden wären. Der Nachweis über die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten (Rechtsanwälte_A) über 249,90 € sowie die Bestätigung über die persönliche Anwesenheit am in der Rechtsanwaltskanzlei seien erbracht worden. Diverse Unterlagen (E-Mails, etc.) im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsstreit sowie eine Bestätigung von Frau Person_C, in der die Begleitung zu einem außergerichtlichen Klärungsgespräch bestätigt werde, seien ebenfalls wie die Arbeitszeitaufzeichnungen der Jahre 2016 und 2017 beigebracht worden.
Die Beschwerdeführerin führte hierzu im Schreiben vom aus, es werde ein Nachweis beigelegt, das Person_A als Bauherr und folglich als Eigentümer des Hauses in Zusatz-1 [...] Ort_B bestätige. Im erwähnten Fahrtenbuch seien Gründe wie Ort-A, Musikprobe Andreasbläser, div. Geburtstage etc. als Gründe für die Familienheimfahrten angeführt worden. Um aufzuzeigen, wie sehr die Abgabepflichtige an dem Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei, seien diese diversen Gründe angegeben worden. Die meisten dieser geplanten Termine seien aus zeitlichen Gründen nicht wahrgenommen worden; Vorrang hätte immer die Familie und der Lebenspartner gehabt. Dass es ausreichend sei, einen Lebenspartner am Lebensmittelpunkt zu haben, mit dem der Haushalt geteilt werde, sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. In den Jahren 2016 und 2017 habe die Abgabepflichtige den Haushalt mit dem Lebenspartner Person_A in Ort_B, Zusatz-1, und mit dem Vater Name_Vater in Ort-A, [...], geteilt. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde sei richtig, dass die Abgabepflichtige lediglich den Haushalt mit dem Vater geteilt habe, weil die Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen hätte können. Das sei auch das Maximale gewesen, was diese im Rahmen der Anwesenheit tun habe können, um den Vater zu unterstützen. Die Lebenspartnerschaft mit Person_A sei zu diesem Zeitpunkt aufrecht gewesen, weshalb zwischen den Orten Ort-A - Ort_B gependelt und je nach privater Lage in Ort_B oder Ort-A genächtigt worden wäre. Aus der Email vom im Arbeitsrechtstreit gehe hervor, dass die Abgabepflichtige sich um die Anstellung fürchten habe müssen, weil man ihr mangelndes Engagement vorgeworfen habe, weil ihr die Familie und der Lebensmittelpunkt aus Sicht des Arbeitgebers wichtiger gewesen sei als der Betrieb. Grund dafür sei gewesen, dass sie während der Wochenruhetage, während des Urlaubs und während der Abmeldung den Lebensmittelpunkt nicht verlassen habe, um im Betrieb zu arbeiten wie es immer wieder kurzfristig verlangt worden sei. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin die Anstellung verloren und habe sich in psychiatrische Behandlung gegeben, da sie überlastet und krank gewesen sei. Dieser nachgewiesene Sachverhalt lasse sehr wohl darauf schließen, dass die Abgabepflichtige sich neben der Vollbeschäftigung privat noch familiäre Verpflichtungen aufgelastet habe. Aufgrund der nachgewiesenen und somit schlüssigen Lebenssituation und der geltenden Lohnsteuerrichtlinien werde die Anerkennung der Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung als Werbungkosten für zwei Jahre ab Beginn der Tätigkeit begehrt. Da die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerveranlagung ohne Steuerberater mache, sei sie davon ausgegangen, dass die Werbungskosten nach Rechnungsdatum abzusetzen seien. Das sei der Grund, warum das Fußpflegegerät "Podolog Novas" mit Rechnungsdatum im Jahr 2016 angegeben worden wäre. Da das Gerät zu Übungszwecke im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung zur podologischen Fußpflege gekauft worden wäre, würden diese Kosten unter die absetzbaren Werbungskosten fallen. Es werde daher beantragt, das Fußpflegegerät "Podolog Nova" in Höhe von 1.336,17 € mit Rechnungsdatum in der Arbeitnehmerveranlagung 2016 zu berücksichtigen. Falls das nicht möglich sei, werde eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2015 beantragt. Die Kosten für Fortbildungen seien im Unternehmen_A, [...] Spa, so aufgeteilt worden, dass Mitarbeiter im Angestellten-Status sich dafür freinehmen mussten, sei es Wochenruhetag oder Urlaub. Die Begründung dafür sei gewesen, dass die Fortbildung einen Nutzen für den Betrieb hätte, aber auch für die Angestellten. Da die Fluktuation in der Hotellerie bekanntermaßen hoch sei, habe man vermeiden wollen, dass sich Angestellte kostenlos ausbilden lassen und das Wissen für ein Konkurrenz-Unternehmen nutzen würden. Der Messebesuch sei eindeutig im Auftrag des Unternehmens gelegen, da Einkäufe für dieses getätigt worden wären. Rechnungen mit dem Datum des Messebesuches in der Buchhaltung des Unternehmen_A würden das bestätigen.
Im Schreiben vom erwiderte die Abgabenbehörde hierzu, die Beschwerdeführerin habe in Ihrem Schreiben vom mit dem Hinweis "Nachweis Nr. 40" das Deckblatt mit dem Titel "Eingabeplan" vorgelegt. Es gehe dabei um die Errichtung eines Wohnhauses in [...] Ort_B, Zusatz-1. Als Bauherren seien [...] angeführt. Abgestempelt sei der Eingabeplan von der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B am . Die Finanzverwaltung gehe daher davon aus, dass das Haus an der genannten Adresse [...] gehöre. Da dieses Schreiben schon recht alt sei, könne diesbezüglich über die aktuelle Situation nichts ausgesagt werden. Es werde jedoch auf die Ausführungen der Finanzverwaltung vom verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in den strittigen Zeiträumen 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" ( bis ), also bei Person_A, und anschließend an der gleichen Adresse wie ihre Eltern in der "Zusatz_3 Ort_A" ( bis ) gemeldet gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches würden recht merkwürdig erscheinen. Wenn von der Finanzverwaltung Gründe für die Familienheimfahrten gefordert werden, die Beschwerdeführerin dann Gründe wie z.B. Musikprobe, div. Geburtstage etc. angegeben habe und im jetzigen Schreiben ausführe, dass sie damit aufzeigen habe wollen, wie sehr sie an ihrem Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei und weiters ausführe, dass sie die meisten dieser Termine aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können, dann werde die Glaubhaftigkeit des Fahrtenbuches angezweifelt. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom seien dann (andere) Fahrtenbücher für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. In der Spalte "Zweck der Reise" seien größtenteils "Fahrt zum Arbeitsort" und "Familienheimfahrt" eingetragen. Unterschrieben seien diese Fahrtenbücher am . Im Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 den Haushalt mit ihrem Lebenspartner Person_A in Ort_B und mit ihrem Vater Name_Vater in Ort-A gehabt habe. Zum Vorwurf, die Abgabenbehörde habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin falsch verstanden und falsch wiedergegeben (Stichwort: Haushaltsführung) sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom folgendes geschrieben habe: "Dort führten wir einen gemeinsamen Haushalt bis ich am in das Haus meiner Eltern (Zusatz_4 in Ort_A) zog, um meinenVater bei der Pflege meiner Mutter zu unterstützen, indem ich den Haushalt führte, soweit meine Anwesenheit das zuließ " "Bei meinen Eltern wohnte ich ebenfalls unentgeltlich, im Gegenzug dazu führte ich den Haushalt und unterstützte meinen Vater mit Wocheneinkäufen, Wäsche waschen, Kochen und Organisatorischem. Seit wohne ich im Zusatz_5, Ort_A, unweit von meinem Elternhaus, um mit etwas mehr Privatsphäre und Abstand meinen Vater bei der Pflege meiner Mutter weiter zu unterstützen und die bestmögliche Pflege sicherzustellen." Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom werde nun folgendes angeführt: "Herr [...] hat meine Ausführungen falsch verstanden und gibt sie falsch wieder, ich würde meine Mutter gepflegt haben, sowie den Haushalt geführt haben. Richtig ist: Ich habe lediglich den Haushalt mit meinem Vater geteilt, weil meine Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen konnte. Das war auch das maximale was ich im Rahmen meiner Anwesenheit tun konnte, um meinen Vater zu unterstützen." Diese zwei Aussagen würden im Gegensatz zueinanderstehen. Zuerst werde behauptet, sie führe den Haushalt (soweit es die Anwesenheit zulasse) und unterstütze den Vater beim Einkaufen, Wäschewaschen etc. In der aktuellen Ausführung werde dann ausgeführt, dass sie sich lediglich den Haushalt mit dem Vater teile, weil die Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass sie sich die "Haushaltsarbeiten" teilen würden, bliebe dennoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem an der Adresse der Eltern gemeldet gewesen sei. Diese Ausführungen hinsichtlich "Haushalt führen" und "Haushalt teilen" seien widersprüchlich bzw. nicht ganz klar formuliert. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit Datum die Kündigung ihres ehemaligen Dienstgebers Unternehmen_A erhalten habe (dieses Schriftstück sei jedoch nicht von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden). Der Nachweis über die Fachärztliche Stellungnahme vom , in der angeführt werde, dass der Beschwerdeführerin beim Besuch des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie jedes Mal empfohlen worden wäre, die damalige Tätigkeit in Beschäftigungsort aus gesundheitlichen Gründen sofort zu kündigen, sei zwar leider ein wenig schlecht eingescannt worden, es sei jedoch ersichtlich, dass der erste Termin beim Facharzt am gewesen sei, d.h. eine Woche nach Erhalt der Kündigung. Ein weiteres, nicht von der Beschwerdeführerin unterschriebenes, Schriftstück mit dem Betreff "Einvernehmliche Auflösung" sei mit Datum ergangen. Die fristlose Entlassung sei mit Datum vom ehemaligen Dienstgeber schriftlich ausgesprochen worden. Die lesbaren Termine beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie seien der , , und leider ein nichtlesbarer Termin gewesen. Dabei sei ihr jedes Mal empfohlen worden, die damalige Tätigkeit in Beschäftigungsort aus gesundheitlichen Gründen sofort zu beenden. Die Beschwerdeführerin beantrage, die Ausgaben für das Fußpflegegerät Podolog Nova in der Arbeitnehmerveranlagung 2016 zu berücksichtigten. Falls dies nicht möglich sei, werde beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 zu berichtigen. Die Finanzverwaltung sei der Ansicht, dass Gründe (z.B. Tatsachen und Beweismittel, die neu hervorgekommen seien) für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nicht vorliegen würden. Daher könnten die beantragten Kosten im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom hinsichtlich der Frage, warum diese Fortbildungen immer an Wochenruhetagen bzw. im Urlaub absolviert worden wären, seien für die Finanzverwaltung soweit schlüssig.
Das Finanzamt verwehrte sich weiters mit einer chronologischen Darstellung des Verfahrens gegen den Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bearbeitung der Arbeitnehmerveranlagung liege seitens des Finanzamtes eine mangelnde Sorgfalt zugrunde.
Die Beschwerdeführerin brachte hierzu in ihrer Eingabe vom vor, zutreffend sei, dass der Eingabeplan schon recht alt sei und diesbezüglich über die aktuelle Situation nichts aussagen könne. Nicht zutreffend sei die Auffassung der Abgabenbehörde, dass das Haus Person_A_&_Frau_B gehöre. Dem sei nicht so; das Haus gehöre nach deren Scheidung zum Ganzen Person_A. Der Lebenspartner Person_A habe demnach in den strittigen Jahren 2016 und 2017 alleinig über die Kosten der Haushaltsführung in Zusatz-1 Ort_B, entscheiden können. Wie bereits beschrieben habe die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß unentgeltlich in dem Haus gewohnt, während der Wochenruhetage und Anwesenheit den Haushalt geführt, in der Abwesenheit habe Herr Person_A den Haushalt geführt, und hätten beide eine gemeinsame Haushaltskasse in bar angelegt, von der die gemeinsamen Haushaltskosten entnommen worden wären. Die Unklarheit über die Haushaltsführung in Zusatz_4, Ort-A mit dem Vater werde wie folgt geklärt: Die Abgabenbehörde gebe in dem Schreiben an, die Beschwerdeführerin würde die Mutter gepflegt haben. Dies sei nie vorgebracht worden, da die Pflege beim Vater gelegen sei. Die Abgabepflichtige habe ihn unterstützt, indem sie ihm den Haushalt in der Anwesenheit abgenommen habe, um ihm freie Zeit zu verschaffen. Falls die Unklarheit aus der Annahme entstehe, dass die Mutter in den Jahren 2016 und 2017 bettlägerig pflegebedürftig gewesen sei, werde klargestellt, dass die Mutter nicht bettlägerig gewesen wäre, sondern arthritisbedingt keinen Haushalt mehr führen und nicht mehr Autofahren habe können. Arztfahrten z.B. habe der Vater übernommen. Gerne werde "Haushalt führen" und "Haushalt teilen" klarer formuliert: Während der Wochenruhetage und der Anwesenheit in "Zusatz_4, Ort-A" habe die Abgabepflichtige, während der Abwesenheit der Vater den Haushalt geführt. Im Ganzen gesehen habe die Beschwerdeführerin mit dem Vater den Haushalt geteilt. Die Abgabenbehörde zweifle die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Fahrtenbücher an. Die Wochenruhetage im Unternehmen_A und die damit verbundenen Familienheimfahrten habe die Beschwerdeführerin nach der möglichen Freizeitgestaltung an dem Lebensmittelpunkt geplant. Diese Termine habe sie als Grund für die Familienheimfahrten angegeben. Ob dann diese Termine tatsächlich wahrgenommen oder stattdessen der Haushalt geführt worden wären oder die Zeit mit dem Lebenspartner Person_A verbracht worden sei, könne nicht mehr vollständig nachvollzogen werden. Fact sei, dass die Familienheimfahrten stattgefunden hätten, welche plausibel nachvollziehbar seien in Anbetracht der Kilometerleistung auf dem Auto. Unzutreffend sei auch, dass die Beschwerdeführerin in dem anderen vorgelegten Fahrtenbuch andere Familienheimfahrten angegeben habe. Die dokumentierten Familienheimfahrten im angegebenen Fahrtenbuch von der Arbeitnehmerveranlagung 2016 und 2017 seien identisch mit dem Fahrtenbuch vom ; die Fahrtenbücher seien lediglich nach den vom Finanzamt im Vorlagebericht geforderten Erfordernissen überarbeitet worden: "Das zum Nachweis der Familienheimfahrten vorgelegte Fahrtenbuch ist weder ordnungsgemäß noch lückenlos geführt. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen gehen zwar das Datum und die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer hervor, bei den jeweiligen Fahrten ist jedoch der Anfangs- und Endkilometerstand nicht angeführt. Die geltend gemachten dienstlichen Fahrten (Messebesuche, Seminare etc.) scheinen nicht auf. Damit entspricht es nicht den von der Judikatur geforderten genannten Erfordernissen, wonach Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar erkennbar sein müssen." Weiter habe das Bundesfinanzgericht im Schreiben vom gefordert: "Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem "Fahrtenbuch Familienheimfahrten 2016 und 2017" können die geltend gemachten Fahrtkosten "Familienheimfahrten" nicht nachvollzogen werden, weshalb diese detailliert aufzuschlüsseln und durch zweckdienliche Unterlagen zu belegen sind." Die Beschwerdeführerin habe somit die Fahrtenbücher nur nach den geforderten Erfordernissen überarbeitet. Hieraus könne nun nicht plötzlich die Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Unzutreffend seien die Ausführungen der Abgabenbehörde bezüglich des psychischen Zustands, die Beschwerdeführerin hätte am die Kündigung des ehemaligen Dienstgebers Unternehmen_A erhalten und eine Woche später den ersten Termin bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gehabt. Aus den vorgelegten Unterlagen könnte man das so ableiten, was jedoch falsch sei. Richtig sei: Der Beschwerdeführerin seien beide Schriftstücke a) die Kündigung mit Datum und b) die "einvernehmliche Auflösung" mit Datum von dem ehemaligen Dienstgeber am vorgelegt worden, um eine mögliche Auflösung des Dienstverhältnisses auszuwählen. Dabei sei das Datum auf dem Schriftstück a) "Kündigung" zurückdatiert worden, um die Kündigungsfrist zu umgehen. Die Kündigung und auch nicht die einvernehmliche Auflösung seien nicht unterschrieben worden. Der Grund für das Nichtunterschreiben sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin in beiden Fällen in Deutschland mit Arbeitslosengeld gesperrt worden wäre. Daraufhin habe die Abgabepflichtige am die fristlose Entlassung per Post zugestellt bekommen, woraufhin diese sich arbeitsrechtlich vertreten ließ. Um Klarheit in die zeitliche Abfolge und die Hintergründe der psychischen Überlastung und des daraus resultierenden Arbeitsrechtstreits zu bringen, werde hierzu aufgelistet: Hintergründe für die psychische Überlastung am Arbeitsplatz im Unternehmen_A seien Unterbesetzung, Anforderung während der Wochenruhetage und Urlaubstage, abrufbereit zu sein, mobiles Arbeiten während des Urlaubs, ohne Aufzeichnung der Arbeitszeit, Anforderungen, die Urlaubstage ausbezahlen zu lassen, in der Freizeit Zeit mit den Gästen zu verbringen sowie während der Abmeldung im Hotel zu arbeiten. Die zeitliche Abfolge stelle sich wie folgt dar: " bis Urlaub, bis Schließzeit und Abmeldung durch Unternehmen_A, Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit in Deutschland, Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses im Unternehmen_A, Vorwürfe durch Arbeitgeber Person_Z, oben genannte Anforderungen nicht erfüllt zu haben. Keine Einigung, diese Anforderungen in Zukunft zu erfüllen. Einigung darauf, die Anstellung als Spa-Leitung aufzugeben und als Kosmetikerin weiter im Unternehmen_A zu arbeiten, Anraten der künftigen Spa-Leitung in Einvernehmen mit Person_Z, die Beschwerdeführerin solle kündigen, Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit durch Hausarzt_A, Ort-A, Ersttermin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtsberatung IGBCE, Burghausen, Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Außergerichtliches Klärungsgespräch mit Dienstgeber Person_Z, Rechtsberatung Rechtsanwalt_A, Ort_Z, Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geplante Dienstaufhebung, Vorlage der Schriftstücke durch ehemaligen Dienstgeber: a) Betreff: Kündigung, mit Datum , b) Betreff: Einvernehmliche Auflösung, mit Datum ; berufsbedingter Umzug, berufsbedingter Umzug, postalische Zustellung "Fristlose Entlassung" mit Datum , Rechtschutzgewährung für eine internationale Kündigungsschutzklage durch die Gewerkschaft IGBCE, Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vollmacht arbeitsrechtliche Vertretung durch Rechtsanwalt_C, Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, außergerichtlicher Vergleich Unternehmen_A / Beschwerdeführerin". Die Finanzverwaltung sei weiters der Ansicht, dass das Fußpflegegerät Podolog Nova mit Rechnungsdatum und Bezahldatum weder in 2015 noch in 2016 berücksichtigt werden könne. Da diese Ausgaben berufsbedingt für die berufsbegleitende Ausbildung aufgewendet worden wären, sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es eine Möglichkeit geben müsse, diese Kosten zu berücksichtigen. Da es sich hier um einen Posten handle, der nicht eindeutig in 2015 oder 2016 zugeordnet werden könne, und die Arbeitnehmerveranlagung ohne Steuerberatung gemacht worden wäre, werde um eine Zuordnung und Berücksichtigung der berufsbedingten Kosten entweder in 2015 oder 2016 gebeten.
Die Abgabenbehörde führte hierzu im Schreiben vom ua. aus, die abgegebenen Fahrtenbücher seien doch ein wenig unterschiedlich, wenn auch die Fahrten und Datenangaben ident seien. Der Grund bzw. der Zweck der Reise sei in den Fahrtenbüchern nicht ident. Die Glaubhaftigkeit des (ersten) Fahrtenbuches sei nur hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin angezweifelt worden. Zuerst seien als Gründe Musikprobe, div. Geburtstage etc. angegeben worden, danach werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die meisten Termine aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können und damit nur aufzeigen habe wollen, wie sehr sie am Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei.
II.) Sachverhalt:
II.A.) Die Abgabepflichtige war vom bis und vom bis beim Arbeitgeber_A sowie vom 20. Juli bis bei Arbeitgeber-A, jeweils als Spa-Leiterin, Ausbildnerin, Kosmetikerin und Fußpflegerin nichtselbständig beschäftigt (siehe die Lohnzettel der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2017).
Die Abgabepflichtige hatte in der gesamten Zeit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit am Beschäftigungsort in Beschäftigungsort, sohin seit März 2015 bis in der ihr von ihrem Arbeitgeber vermieteten Unterkunft in Anschrift_C ein Mitarbeiterzimmer inne (siehe Vertrag für Mitarbeiter Zimmer vom sowie Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ). Der Arbeitgeber Arbeitgeber_A verrechnete der Beschwerdeführerin hierfür einen "Dienstnehmerbeitrag für Quartier" im Betrag von monatlich 90,00 € und brachte diesen bei der monatlichen Lohnabrechnung direkt in Abzug (siehe die vorgelegten Lohnabrechnungen von Jänner 2016 bis August 2017). Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 betrug der Dienstnehmerbeitrag in Summe 447,00 € (siehe die Lohnabrechnungen Jänner bis Mai 2016). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezahlte die Abgabepflichtige dem Unterkunftgeber für den Monat Juni 2016 keine Quartierkosten.
II.B.) Die am Datum_1 1983 geborene Beschwerdeführerin stand seit Dezember 2013 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Person_A; bis war sie bei diesem in dessen Haus in Anschrift_B wohnhaft und führte mit ihm einen gemeinsamen Haushalt. Ab bewohnte die Abgabepflichtige gemeinsam mit ihren Eltern deren Wohnhaus in Anschrift-A (Wohnsitzneubegründung), um ihren Vater, der die Mutter alleine pflegte, bei der Haushaltsführung an ihren Aufenthaltstagen zu unterstützen (siehe das Beschwerdevorbringen ua. im Schreiben vom in Verbindung ua. mit den Meldebescheinigungen der Gemeinde Ort_A vom und sowie der Gemeinde Ort_B (ua. betreffend Person_A) vom und , der Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B vom und dem E-Mail der Gemeinde Ort_A vom ).
Die Abgabepflichtige fuhr regelmäßig mit ihrem Privat-PKW Opel Insignia von ihrem Beschäftigungsort Beschäftigungsort zu ihrem jeweiligen (deutschen) Wohnsitz in Ort_B bzw. Ort_A (siehe die Fahrtenbücher 2016 und 2017; glaubhaft gemacht durch die vorgelegten Rechnungen des Unternehmen_C vom und des Unternehmen_B GmbH vom und samt Ausweis der Kilometerstände des Fahrzeuges, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum erheblich mehr als die geltend gemachten Fahrtstrecken zurückgelegt hat). Für den Zeitraum Jänner bis weisen die Fahrtenbücher 22 Heimfahrten im Gesamtausmaß von 5.632 km aus (Fahrtkosten nach Kilometergeld 2.365,44 €).
Die Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz in Beschäftigungsort zur Wohnstätte in Ort_B, Zusatz-1 beträgt 128 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1 h 43 Min (siehe den vorgelegten Routenplaner GoogleMaps).
II.C.) Die Beschwerdeführerin tätigte den Aufwand für das Fußpflegegerät "Podology Nova³" (im Betrag von 1.336,17 €) am (siehe Kontoauszug 26/2015 der Bank_B sowie die ua. im Schreiben der Beschwerdeführerin vom unwidersprochene Feststellung des Finanzamtes Österreich vom ).
Daneben erwarb die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Fußpflegeinstrumente (in Höhe von 388,00 € und 188,00 €) und Instrumente für Maniküre (in Höhe von 141,00 €) sowie im Jahr 2017 für Maniküre (in Höhe von 6,60 €; siehe die Rechnungen der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom über 388,00 € und vom über 188,00 € sowie der Firma Bezeichnung_B GmbH vom über 141,00 € und vom über ua. 6,60 €).
II.D.) Die Beschwerdeführerin besuchte
a) am ganztägig die Fachmesse_A in Ort_F (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort um 7:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort um 20:00 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 99,1 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps vom ); die Eintrittskarte für die Fachmesse wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber bezahlt (siehe Angaben der Beschwerdeführerin in "Reisekosten 2016" in der übermittelten "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017" sowie das Schreiben vom samt Anhang "Kosten Auswärtstätigkeiten"),
b) am die Basisschulung Bezeichnung_Z im Kloster Ort_E / Südtirol (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort am um 19:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort am um 21:00 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 136 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps; siehe ua. das Schulungsprogramm und Diplom der Unternehmen_Z vom ),
c) am das Verkaufsseminar Bezeichnung_X in Ort_D (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort um 7:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort um 17:50 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 53 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps; siehe ua. das Teilnahmezertifikat der Unternehmen_X vom ).
Der Arbeitgeber zahlte der Beschwerdeführerin für obige Fahrten keine (steuerfreien) Tagesgelder oder sonstige Reisevergütungen (siehe die von der Abgabenbehörde unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Lohnzettel für die Jahre 2016 und 2017).
II.E.) Das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber Arbeitgeber-A GmbH endete mit einer fristlosen Entlassung (siehe Schreiben vom ). Zur Bekämpfung dieser Entlassung nahm die Beschwerdeführerin rechtliche Beratungen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (siehe Schreiben vom ) sowie rechtsanwaltliche Vertretungen ua. durch Rechtsanwalt-B (siehe Rechnung vom über 249,90 €) und Rechtsanwalt Rechtsanwalt_C (siehe ua. den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr) in Anspruch. Der Rechtsstreit endete außergerichtlich mit einem Vergleich auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum (siehe Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom ). Der Beschwerdeführerin kamen in Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung - neben obigen Rechtsanwaltskosten - Fahrtkosten zu (außergerichtlichen) Besprechungen im Gesamtbetrag von 194,04 € zu (siehe Kostenaufstellung 2017 in Verbindung mit der Beschwerdeeinschränkung im Schreiben vom ).
Die berufsbedingten Umzugskosten beliefen sich im Jahr 2017 auf 275,52 € (siehe Kostenaufstellung 2017 in Verbindung mit dem Schreiben vom ).
III.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
Die von der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben ua. vom glaubwürdig geschilderte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Person_A wird durch die beigebrachten Unterlagen (ua. Meldebestätigungen) belegt. Für das Bundesfinanzgericht bestehen sohin keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Vorbringen, zumal nach der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin mit Person_A lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Zutreffend ist zwar, dass die Abgabepflichtige ihren Personenstand in der Einkommensteuererklärung für 2016 mit "ledig" und nicht "in Lebensgemeinschaft lebend" angab, doch wurde im Schreiben vom nachvollziehbar dargelegt, dass für die de facto "ledige" Beschwerdeführerin mangels Kenntnis der steuerlichen Vorschriften keine Notwendigkeit für eine detaillierte Angabe der für die Steuererklärung für unwesentlich erachteten partnerschaftlichen Beziehung außerhalb von Österreich bestand.
Der Umstand, dass die Abgabepflichtige ihre (Wohn)Unterkunft in Anschrift_C auch für den Zeitraum der im Jahr 2016 unterbrochenen Betätigung beim Arbeitgeber_A ( bis ) innegehabt hat, kann das Bundesfinanzgericht lediglich - neben dem Mietvertrag vom - aus der Nebenwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister schlussfolgern (siehe Auskunft aus dem ZMR vom ); die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum jedoch nicht am Arbeitsort aufhältig (siehe das vorgelegte Fahrtenbuch 2016, welches nach der Rückkehr nach Ort_B () erstmals wieder eine Fahrt nach Beschäftigungsort für den ausweist). Nachdem zum einen nur Lohnabrechnungen für Jänner bis Mai 2016 sowie Juli bis Dezember 2016 (mit den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angeführten monatlich einbehaltenen Dienstgeberbeiträgen für Quartier) vorgelegt wurden, welche zudem in den Monaten Mai und Juli 2016 nicht die vollen monatlichen Dienstgeberbeiträge für Quartier belegen (anstatt dem Betrag von 90,00 € im Mai 2016 der Betrag von 87,00 € sowie im Juli 2016 der Betrag von 42,00 €), und zum anderen von der Abgabepflichtigen keine anderen Zahlungsnachweise erbracht wurden, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für ihr Quartier im Zeitraum Juni 2016 keine Kosten getragen hat.
Das Fahrtenbuch für das Jahr 2016 weist für den Zeitraum 2. Jänner bis 22 Fahrten von Ort_B nach Beschäftigungsort und zurück aus. Trotz des von der Abgabenbehörde aufgezeigten Umstandes, dass das im Schreiben vom vorgelegte Fahrtenbuch als Zweck für die auch unter der Woche vorgenommenen Fahrten persönliche Gründe wie "Familienfeier bei Oma", 6x "Musikprobe Andreasbläser" oder Geburtstagsfeiern angibt, das mit Schreiben vom vorgelegte "ergänzte" Fahrtenbuch 2016 hingegen als Zweck der Reise lediglich "Familienheimfahrt" und "Fahrt zum Arbeitsort" anführt, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken an der Anzahl der ausgewiesenen Fahrten; dies auch deshalb, da die in den vorgelegten Rechnungen enthaltenen Kilometerstand-Angaben die Bewältigung der erklärten Fahrtstrecken / Kilometer glaubhaft machen. Im Übrigen werden bei einer aufrechten Lebensgemeinschaft Familienheimfahrten im Umfang von etwa ein bis zweimal wöchentlich (siehe die erklärten 22 Familienheimfahrten im Zeitraum Jänner bis Mai 2016) bei einer einfachen Fahrtzeit von 1 h 43 Min. nicht als völlig unüblich erachtet.
IV.) Rechtslage:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten erfordern eine berufliche Veranlassung.
Diese ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und sie nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG ua. nicht abgezogen werden die
- für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1),
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a),
- Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 EStG und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind (Z 2c)
- Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG angeführten Betrag übersteigen (Z 2e).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 2).
IV.A.) Arbeitsmittel:
Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Arbeitsmittel (zB Werkzeuge und Berufskleidung) Werbungskosten.
IV.A.1.) Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (). Darunter sind auch alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (; ). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgut für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet oder dass das Arbeitsmittel am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 33).
Die Gesetzesbestimmung nennt hierfür beispielhaft "Werkzeuge und Berufskleidung". Hierunter werden "alle Gegenstände, die zur Verrichtung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich sind, also alles, was zur Ausübung der Arbeit unentbehrlich ist und dazu dient, die Arbeit unmittelbar zu fördern." Hingegen schließt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen für die Lebensführung, d.s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
IV.A.2.) Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt und begründet nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 20 Rz. 90). Nach der Judikatur des BFH (, VI R 53/09) kommt es bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck (Jakom/ Marschner, EStG, 2021, § 4 16 Rz. 330).
IV.A.3.) Aufwendungen für den Besuch und die Teilnahme als Aussteller an Fachausstellungen oder Messen sind bei betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 4 Rz. 330).
IV.B.) Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (; ; , 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die Verwaltungspraxis nennen bei einem ledigen Steuerpflichtigen sechs Monate und bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtigen zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Wird der Familienwohnsitz aus privaten Gründen an einen anderen Ort, der nicht im Nahebereich des Arbeitsplatzes liegt, verlegt, so endet die Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten für Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (; ). Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt dem familiären Beistandsgebot und bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzliche Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen ( für die Strecke Wien-Salzburg). Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein, um dort nach dem Rechten zu sehen (). Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (, 81/13/0185; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG höchstens 3.672,00 € jährlich.
IV.C.) Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).
Das Tagesgeld dient dazu, den (vermuteten) Verpflegungsmehraufwand abzugelten. Für 24 Stunden stehen maximal 26,40 € (Inland) zu. Tagesgelder stehen ab einer Dienstreise von länger als drei Stunden zu und betragen dann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Höchstbetrages (somit 2,20 €). Das volle Tagesgeld ist damit ab einer Dienstreise von zwölf Stunden (dh ab angefangener zwölfter Stunde) zu berücksichtigen (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 26 Rz 18). Das Tagesgeld für Deutschland beträgt 35,30 € sowie für Italien 35,80 €.
IV.D.) Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Abgeflossen ("geleistet", § 19 Abs. 2 S 1 EStG) ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (); es kommt nicht darauf an, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz. 9).
V.) Erwägungen:
V.A.) Einleitend wird festgehalten, dass für die streitgegenständliche Entscheidung von keiner Relevanz ist, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde zu welchem Zeitpunkt übermittelt hat oder inwieweit eine Partei die ihr auferlegten Pflichten mangelhaft bzw. mit mangelnder Sorgfalt ausgeführt haben könnte. Die von den Parteien diesbezüglich umfassend vorgebrachten Ausführungen einschließlich der ua. zum Thema "Zeitpunkt der Einreichung der Belege" oder "elektronischer Bearbeitungen" eingebrachten, zum Teil widersprüchlichen Angaben und Vorbringen sind von keinem Belang, da dem vorliegenden Erkenntnis ausschließlich die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Bundesfinanzgericht gegebene Aktenlage, unabhängig hiervon, in welchem Verfahrensstadium und auf welche Art und Weise die jeweiligen Vorbringen erstattet und Unterlagen vorgelegt wurden, zugrunde gelegt wird; dies auch deshalb, da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht kein Neuerungsverbot besteht und allfällige angesprochene Verfahrensfehler durch die Entscheidung saniert werden würden.
V.B.) Das Finanzamt_A erkannte in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 (mit Ausfertigungsdatum ) die geltend gemachten Aufwendungen für Prozesskosten (Arbeitsrechtsstreit) und berufsbedingten Umzugskosten als Werbungskosten an. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die rechtliche Qualifizierung der begehrten Aufwendungen als Werbungskosten keine Bedenken und schließt sich diesbezüglich der Rechtsansicht der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 an.
Die Beschwerdeführerin berichtigte im Schreiben vom die Berechnung der anlässlich der Rechtsberatungen aufgelaufenen Fahrtkosten, in dem diese um eine Fahrt zum Rechtsanwalt Rechtsanwalt_C gekürzt wurden. Die Werbungskosten für den Arbeitsrechtsstreit sowie Umzug belaufen sich sohin auf den (gekürzten) Gesamtbetrag von 719,46 € (siehe Schreiben vom ).
V.C.) Im vorliegenden Fall sind die nachfolgend geltend gemachten Aufwendungen für
V.C.1.) Arbeitsmittel, im Jahr 2016 bestehend aus Fußpflegegerät (in Höhe von 1.336,17 €), Fußpflegeinstrumente (in Höhe von 388,00 € und 188,00 €) und Instrumente für Maniküre (in Höhe von 141,00 €) sowie im Jahr 2017 für Maniküre (in Höhe von 6,60 €),
V.C.2.) Fachliteratur (im Jahr 2016 in Höhe von 14,50 €),
V.C.3.) doppelte Haushaltsführung (im Jahr 2016 in Höhe von 1.079,00 € und im Jahr 2017 in Höhe von 636,00 €) sowie für Familienheimfahrten (im Jahr 2016 in Höhe von 3.081,12 € und im Jahr 2017 in Höhe von 1.997,52 €) und
V.C.4.) beruflich bedingte Fahrten zur Fachmesse-A Ort_F (am ; 153,40 €), zur Basisschulung Unternehmen-Z, Ort_E (6./; 216,61 €) und zum Bezeichnung_X (; 73,72 €)
strittig (siehe ua. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom ).
Ad V.C.1.) Arbeitsmittel (Nagel/Fußpflegegeräte/Instrumente):
V.C.1.a) Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin den Aufwand für das Fußpflegegerät "Podology Nova³" (im Betrag von 1.336,17 €) bereits am getätigt hat (siehe das Schreiben vom und den Kontoauszug 26/2015 der Bank_B). Da (allfällige) Werbungskosten nach § 19 EStG 1988 ausschließlich im Jahr des Abflusses (vom Girokonto) steuerliche Berücksichtigung finden dürfen und im gegebenen Fall die Abbuchung der begehrten Kosten bereits im Dezember 2015 erfolgt ist, ist den strittigen Ausgaben im streitgegenständlichen Jahr 2016 die steuerliche Anerkennung verwehrt.
Das Bundesfinanzgericht hat in der gegebenen Entscheidung ausschließlich über das streitgegenständliche Jahr 2016 abzusprechen, sodass diesem keine Zuständigkeit für die Frage, ob die begehrten Aufwendungen im Jahr 2015 zu gewähren wären, zukommt. Dem Eventualantrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2015 kann daher nicht entsprochen werden.
V.C.1.b) Die Beschwerdeführerin begehrt weiters die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Instrumente für Fußpflege und Maniküre) im Jahr 2016 im Gesamtbetrag von 717,00 € sowie im Jahr 2017 von 6,60 € als Werbungskosten, da diese beruflich bedingt erworben worden wären (siehe Rechnungen der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom über 388,00 € und vom über 188,00 € sowie der Firma Bezeichnung_B GmbH vom über 141,00 € und vom mit dem ausgewiesenen Artikel "Nagelpolitur Feile" im Betrag von 6,60 €).
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Vorbringen, insbesondere in den Schreiben vom und vom , die berufliche Notwendigkeit der erworbenen streitgegenständlichen Arbeitsmittel nachvollziehbar dargelegt; für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel hieran, dass es sich bei diesen Anschaffungen um Hilfsmittel handelt, die zur Erbringung der von der Abgabepflichtigen ua. als Kosmetikerin und Fußpflegerin zu leistenden Arbeiten im Unternehmen_A erforderlich waren. Diese Feststellung deckt sich mit der zwischenzeitlich nunmehr auch vom Finanzamt Österreich im Schreiben vom vertretenen Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Produkten laut Auflistung Nachweis 15 um als Werbungskosten absetzbare Ausgaben für Arbeitsmittel handelt.
Glaubwürdig wurde im Beschwerdevorbringen ua. vom dargetan, dass die an das "Unternehmen_A Team" adressierten Rechnungen der Fa. Bezeichnung_B GmbH vom und sowie die an Kollegin Person_B adressierte Rechnung der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, welche die erworbenen Produkte erhielt und bezahlte (siehe ua. den Kontoauszug Nummer 12/2016 der Bank_A und den E-Mail-Verkehr mit der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom November 2016). Für das Bundesfinanzgericht ist aufgrund der Ausführungen insbesondere verständlich, warum die besagten Rechnungen nicht an die Beschwerdeführerin adressiert wurden. Nach der vorliegenden Aktenlage (siehe ua. die (undatierte) Bestätigung des "Unternehmen_A zum E-Mail vom sowie die Bestätigung der Person_B vom ) steht zudem außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer "Unternehmen_A" nicht ersetzt bekam, sondern diese auf eigene Kosten erwerben und für die Arbeitserbringung selbst stellen musste. Der hierzu in Widerspruch stehenden Feststellung des Finanzamtes_A in der Bescheidbegründung vom kann diesbezüglich nicht gefolgt werden, zumal die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht trotz Aufforderung weder den Mitarbeiter des Finanzamtes namhaft gemacht noch den Inhalt des behaupteten Telefonates mit dem "Unternehmen_A" durch einen Aktenvermerk oder ähnliches näher dargelegt hat (siehe Schreiben vom ).
V.C.2.) "Fachliteratur":
Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der Abgabenbehörde an, dass das von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachte Buch "[...]" von Bezeichnung_C (im Betrag von 14,50 €) aufgrund der inhaltlichen Thematik kein für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit ausschließlich beruflich bedingtes Fachbuch darstellt. Laut Beschreibung (siehe Rückseite des Buchdeckels) betrachtet dieses Buch "die Krankheit und Gesundheit aus einer ganz neuen Perspektive und führt den Begriff der Zivilisatose in die öffentliche Diskussion ein. Die modernen Zivilisationskrankheiten werden mit ihren drei Gruppen der Strukturschäden, der Ablagerungen und der Ausscheidungen erkannt. Gleichzeitig bietet das Buch eine völlig andere Sicht von Heilbarkeit und Heilung." Das Werk spricht sohin dem Inhalt nach spezifisch gesundheits- bzw. medizinisch interessierte Personen an, ohne dass dieses jedoch für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit bestimmten Bildungsgrad gedacht ist. Wenngleich der Abgabepflichtigen zuzugestehen sein wird, dass aus dem Buch Anregungen sowie Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, wird hierdurch keine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung bewirkt. Dies auch deshalb, da in dem Buch die vom Unternehmen_A angebotene Produktpalette "Basenbad nach Bezeichnung_C", "Basischer Leibwickel mit Basensalz von Bezeichnung_C" oder "Basenkur nach Bezeichnung_C" nicht abgehandelt werden bzw. ausgeführt sind. Die von der Abgabepflichtigen dargelegte Vermittlung der Lehre des Bezeichnung_C an Gäste ist für sich allein nicht geeignet, die (nahezu) ausschließliche Berufsbezogenheit des Buches im Einzelnen darzutun, zumal die Beschwerdeführerin auch ein Vorbringen unterlassen hat, in welchem Umfang der Inhalt der Lehre des Bezeichnung_C in welcher Häufigkeit Eingang in ihre Wissensvermittlung an und Behandlungen von Gästen gefunden haben soll. Die geltend gemachten Kosten für die Anschaffung stellen sohin keine Werbungskosten iSd § 16 EStG dar.
V.C.3.) Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Die Beschwerdeführerin begehrt die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten
a) für ihre Unterkunft am Beschäftigungsort in Beschäftigungsort (Doppelte Haushaltsführung) in Höhe von 1.079,00 € (2016) und in Höhe von 636,00 € (2017) sowie
b) für Familienheimfahrten von ihrer Unterkunft in Beschäftigungsort nach Ort_B (bis ) bzw. nach Ort_A (ab ) in Höhe von 3.081,12 € (2016) und in Höhe von 1.997,52 € (2017).
V.C.3.a) Zeitraum 1. Jänner bis :
Die Beschwerdeführerin war bis mit ihrem Lebensgefährten Person_A in Anschrift_B wohnhaft. Der gemeinsame Haushalt stellte bis zu diesem Zeitpunkt ihren gemeinsamen Familienwohnsitz dar. Da nach allgemeiner Verwaltungspraxis einem in einer Lebensgemeinschaft situierten Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte in der Regel erst nach zwei Jahren zumutbar ist, die Beschwerdeführerin jedoch erst seit beim Arbeitgeber_A bzw. bei Arbeitgeber-A nichtselbständig beschäftigt und am Arbeitsort in Beschäftigungsort (Beschäftigungsort) ansässig war, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 (dh. die Kosten des vom Arbeitgeber für das Quartier verrechneten Dienstnehmerbeitrages im Gesamtbetrag von 447,00 €) als Werbungskosten anzuerkennen.
Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel hieran, dass die Abgabepflichtige im Zeitraum Jänner bis die im Fahrtenbuch 2016 ausgewiesenen 22 Familienheimfahrten getätigt hat. Im Hinblick auf die dargestellten persönlichen Lebensverhältnisse sowie die Entfernung zwischen den Wohnsitzen werden die in etwa ein- bis zweimal wöchentlich vorgenommenen Fahrten als üblich bzw. vertretbar erachtet. Da die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG (im Jahr 2016 jährlich 3.672,00 €) begrenzt ist, sind diese für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 - anstatt mit dem begehrten Betrag von 2.365,44 € (Kilometergeld für 22 Fahrten zu je einfach 128 km) - mit einem Betrag von 1.530,00 € (fünf Monate zu je 306,00 €) als Werbungskosten anzusetzen.
V.C.3.b) Zeitraum bis :
Die Beschwerdeführerin gab zum ihren Wohnsitz und gemeinsamen Haushalt mit Person_A in Ort_B auf und zog zu ihren Eltern nach Ort_A, um ihren Vater beim Haushalt bestmöglichst zu unterstützen. Die Pflege der Mutter oblag ausschließlich dem Vater (siehe Schreiben vom 11. Juli 201). Die Steuerpflichtige führte in Ort_A keinen eigenen, sondern mit ihren Eltern einen gemeinsamen Hausstand (siehe ua. das Schreiben vom ).
Mit Wohnsitzwechsel beendete die Beschwerdeführerin ihre Lebensgemeinschaft mit Person_A (fehlender gemeinsamer Haushalt) und ist damit ab als "ledig" einzustufen. Als solche wäre ihr nach Verwaltungspraxis eine Wohnsitzverlegung in den Nahebereich des Arbeitsortes zumutbar, zumal sie bereits seit , sohin knapp einem Jahr, beim Unternehmen_A beschäftigt war. Die Abgabepflichtige begründete jedoch einen neuen Wohnsitz nicht am Beschäftigungsort Beschäftigungsort, sondern ausschließlich aus privaten Gründen am Elternwohnsitz in Ort_A, um dem Vater im Haushalt beizustehen. Eine teilweise Unterstützung der Eltern bei ihrer Haushalts- und Lebensführung berechtigt jedoch zu keiner doppelten Haushaltsführung. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin würde an diesem Wohnsitz die Kosten des Hausstandes mittragen.
Nachdem die Beschwerdeführerin ab unstrittig über keinen gemeinsamen Haushalt mit Person_A mehr verfügte und ihr eine Wohnsitzverlegung nach Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre bzw. die (erstmalige) Begründung eines Wohnsitzes abseits des Beschäftigungsortes, nämlich in Ort_A, zu keinem Familienwohnsitz iSd doppelten Haushaltsführung führt, können weder die ab geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten (von Beschäftigungsort nach Ort_A und retour) noch die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung steuerliche Anerkennung finden. Die für den Haushalt in Beschäftigungsort aufgewendeten Beträge stellen demzufolge nach § 20 Abs. 1 EStG nichtabzugsfähige Ausgaben dar.
V.C.4.) Kosten für beruflich bedingte Fahrten:
Abweichend von der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 (siehe ua. die Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017, Reisekosten) führt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom in Verbindung mit der Aufstellung "Kosten Auswärtstätigkeiten" keine im Jahr 2017 getätigte Fahrt zur "Fachmesse_A Ort_F" an und begehrt auch nicht mehr hiermit verbundene Aufwendungen als Werbungskosten. Für das Jahr 2017 verbleiben sohin lediglich die Reisekosten zum Verkaufsseminar Bezeichnung_X strittig.
Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Veranstaltungen Fachmesse-A Ort_F, Bezeichnung_Z (beide im Jahr 2016) und Bezeichnung_X (im Jahr 2017) ausschließlich beruflich bedingt besucht hat. Wie von der Abgabepflichtigen in ihren Ausführungen nachvollziehbar dargelegt wurde handelt es sich hierbei um berufliche Fortbildungsmaßnahmen, deren Teilnahme der Förderung des Berufes der Abgabepflichtigen dienen. Wie aus dem vorgelegten Auszug der Homepage unmissverständlich zu entnehmen ist (siehe Beilage zum Schreiben vom ) handelt es sich bei der Fachmesse-A in Ort_F um eine klassische "Kosmetik-Fachmesse", deren Besuch ausschließlich "Fachbesuchern mit Legitimation" (aus dem Kreis ua. der "Kosmetikinstitute, Massage-/Fußpflegepraxen") vorbehalten war, sodass die von der Abgabenbehörde vertretene Ansicht, ein Messebesuch sei für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse, nicht nachvollzogen werden kann. Laut Schulungsprogramm der Unternehmen-Z wenden sich die angebotenen Fortbildungen (einschließlich der strittigen Bezeichnung_Z) ua. an Mitarbeiter von SPA-Abteilungen, um deren "eigene Professionalität im Berufsleben zu steigern und somit auch zu einer ehrlichen Umsatzsteigerung im Betrieb beizutragen". Der Schulungsinhalt des Bezeichnung_X umfasst laut Teilnahmezertifikat "Erfolg, Marke & Image", "Verkauf & Kommunikation", "Preis & Kalkulation" sowie "Warenpräsentation". Entgegen der abgabenbehördlichen Auffassung stellen die dargelegten Thematiken der besuchten Veranstaltungen derart zielgerichtet auf das Berufsbild der Beschwerdeführerin ab, dass diese nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführerin unterliefen bei der Berechnung obig geltend gemachter Reisekosten Denk- und Rechenfehler (siehe vorgelegte Aufstellung "Kosten Auswärtstätigkeiten), die wie folgt zu berichtigen sind:
V.C.4.a) Fachmesse_A, Deutschland:
Das Tagesgeld für Deutschland beträgt bei einem Aufenthalt ab 12 Stunden (bis 24 Stunden) 35,30 €, sodass der diesbezüglich begehrte Ansatz (38,24 €) zu kürzen ist. Der Arbeitgeber trug laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Anlage "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung" zum Schreiben vom die Kosten für den Eintritt zur Fachmesse (32,00 €), weshalb diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Die Fahrtkosten zur Fachmesse Fachmesse-A betragen sohin in Summe 118,46 €.
V.C.4.b) Basisschulung Bezeichnung_Z, Ort_E in Italien:
Das Tagesgeld für Italien beträgt bei einem Aufenthalt von 26 Stunden (Abfahrt um 19:00 Uhr, Rückkehr um 21:00 Uhr) nicht zwei ganze Tagessätze (zu je 35,80 €), sondern lediglich einen Tagessatz plus einem anteiligen Tagessatz von 2/12, sohin in Summe 41,77 €, sodass der diesbezüglich begehrte Ansatz (77,57 €) zu kürzen ist. Mit dem geltend gemachten Kilometergeld (0,42 € pro Kilometer) werden sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängende Kosten, also sowohl Fixkosten als auch variable Kosten (zB Treibstoff, Service, Parkgebühren) abgegolten (siehe Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 26 Rz 16), sodass die begehrten Mautkosten keine (zusätzliche) Berücksichtigung finden können. Die Fahrtkosten zur Basisschulung Bezeichnung_Z betragen sohin in Summe 156,01 €.
V.C.4.c) Bezeichnung_X:
Wie oben dargestellt werden die geltend gemachten Parkkosten mit dem Kilometergeld nach Ort_D abgegolten. Die Fahrtkosten betragen sohin in Summe 68,72 €.
V.D.) Die Werbungskosten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 berechnen sich demnach wie folgt:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2016 und 2017
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at