Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2022, RV/7100966/2020

Aussetzung der Einhebung, Beschwerde nicht erfolgversprechend

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Alexander Maschke, Dominikanerbastei 17 Tür 11, 1010 Wien, und Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 1 Tür 13, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom 24. und setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von € 37.232,25 sowie € 890,20 fest.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) am die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben bis zur Erledigung des gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrages betreffend den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom (Glücksspielabgaben 08/2014-12/2016) zu bewilligen.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab und führte begründend aus, dass die Einhebung einer Abgabe aussetzbar sei, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. Daher sei die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides möglich.

Die Aussetzung der Einhebung betreffend die zugrundeliegenden Stammabgaben sei mangels Erfolgsaussichten nicht bewilligt worden, weshalb es zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bilde, komme.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die Bf. auf die Ausführungen in der Beschwerde vom und auf den Umstand, dass mit Schreiben vom ein Vorlageantrag gegen die den Aussetzungszinsen zugrundeliegenden Abgaben gestellt worden sei.

Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen sei, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei somit von der Abgabenbehörde anhand des Beschwerdevorbringens auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen (; ).

Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Antrages rechtfertige keine Aussetzung der Einhebung ().

Bei den Aussetzungszinsen handle es sich um von den Glücksspielabgaben abgeleitete Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO, die das gleiche Schicksal der Stammabgaben teilten, weshalb auch diesfalls eine Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt werden könne. Die Gründe, welche belegten, dass das Rechtsmittel gegen die Stammabgabe nicht erfolgversprechend sei, seien bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung umfassend dargelegt worden, auf die an dieser Stelle verwiesen werde. Dadurch werde es zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bilde, kommen.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei daher nicht mehr als strittig zu bezeichnen.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat und verwies auf die Beschwerde vom .

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Mit Vorhalt vom gab das Bundesfinanzgericht den Parteien den bisherigen Entscheidungsentwurf bekannt und ersuchte die Bf. um Mitteilung, ob die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung durch den Senat aufrechterhalten würden.

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Das Finanzamt stimmte mit Schreiben vom den Ausführungen im Entscheidungsentwurf sowie der (vorläufigen) Beurteilung des BFG zu und verzichtete auf weitere Ergänzungen.

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Daraufhin zog die Bf., vertreten durch Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, mit Schreiben vom , eingelangt am , den Antrag auf mündliche Verhandlung samt Entscheidung durch den Senat zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102030/2020, verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen als nicht erfolgversprechend bewertet wurde. Nichts Anderes kann für die Aussetzungszinsen gelten. Daher war auch die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen nicht zu bewilligen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der im Erkenntnis vom , RV/7102030/2020, dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100966.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at