Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2022, RV/7105187/2018

Säumniszuschlag, Bescheid doppelt, Aufhebung wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Alexander Maschke, Dominikanerbastei 17 Tür 11, 1010 Wien, und Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 1 Tür 13, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , adressiert an die Beschwerdeführerin (Bf.) zu Handen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4, 1030 Wien, anschließend händisch ausgebessert und unterschrieben als Bescheid vom und adressiert an die Bf. zu Handen Steuerberater P-1, A-2, eingegangen am , setzte die Abgabenbehörde erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 86.006,62 fest, da die nachstehenden Glücksspielabgaben nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in €
Säumniszu-schlag in €
Glücksspielabgabe
08/2014
27.369,90
547,40
Glücksspielabgabe
09/2014
57.529,98
1.150,60
Glücksspielabgabe
10/2014
90.506,03
1.810,12
Glücksspielabgabe
11/2014
216.946,25
4.338,92
Glücksspielabgabe
12/2014
219.433,64
4.388,67
Glücksspielabgabe
01/2015
184.537,97
3.690,76
Glücksspielabgabe
02/2015
174.123,92
3.482,48
Glücksspielabgabe
03/2015
200.654,93
4.013,10
Glücksspielabgabe
04/2015
182.695,36
3.653,91
Glücksspielabgabe
05/2015
195.517,50
3.910,35
Glücksspielabgabe
06/2015
181.446,12
3.628,92
Glücksspielabgabe
07/2015
177.030,78
3.540,62
Glücksspielabgabe
08/2015
183.460,00
3.669,20
Glücksspielabgabe
09/2015
171.857,62
3.437,15
Glücksspielabgabe
10/2015
179.342,17
3.586,84
Glücksspielabgabe
11/2015
191.914,26
3.838,29
Glücksspielabgabe
12/2015
230.595,13
4.611,90
Glücksspielabgabe
01/2016
61.655,50
1.233,11
Glücksspielabgabe
02/2016
111.113,35
2.222,27
Glücksspielabgabe
03/2016
109.539,90
2.190,80
Glücksspielabgabe
04/2016
107.337,90
2.146,76
Glücksspielabgabe
05/2016
113.956,50
2.279,13
Glücksspielabgabe
06/2016
135.657,30
2.713,15
Glücksspielabgabe
07/2016
118.136,70
2.362,73
Glücksspielabgabe
08/2016
124.058,82
2.481,18
Glücksspielabgabe
09/2016
133.719,06
2.674,38
Glücksspielabgabe
10/2016
130.211,55
2.604,23
Glücksspielabgabe
11/2016
143.393,25
2.867,86
Glücksspielabgabe
12/2016
146.589,72
2.931,79


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Mit weiterem Bescheid vom , zugestellt an die Bf. zu Handen Steuerberater P-1, A-2, eingegangen am , setzte das Finanzamt erneut die schon mit Bescheid vom vorgeschriebenen ersten Säumniszuschläge fest.

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In der dagegen (Anmerkung: sowie gegen die hier nicht gegenständlichen Glücksspielabgabenbescheide vom , siehe anhängiges Beschwerdeverfahren BFG zu RV/7101550/2019) am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die einfache Erfassung der Säumniszuschläge 08/2014 bis 12/2016, da diese seitens der Finanzverwaltung zweimal, am und , belastet worden seien.

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Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom statt und hob den Bescheid vom auf.

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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus, dass die Formulierung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung missverständlich sei, da in dieser Entscheidung einer Beschwerde stattgegeben werde, sich jedoch die Frage stelle, ob die Beschwerdevorentscheidung in der vorliegenden Form geeignet sei, unmissverständlich Klarheit zu schaffen, ob nun auch über die anderen Punkte der Beschwerde abgesprochen worden sei oder nicht. Besonders hervorzuheben seien auch die in der Anlage beigefügten Bescheide betreffend Säumniszuschläge.

Abschließend beantragte die Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.

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Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen:

  • Weshalb wurde der mit dem angefochtenen und mit der Beschwerdevorentscheidung vom aufgehobenen Bescheid vom ansonsten idente Säumniszuschlagsbescheid vom an die Beschwerdeführerin zu Handen FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel adressiert, obwohl sowohl eine inländische Adresse (A-1) als auch ein steuerlicher Vertreter (Steuerberater P-1, A-2, laut Bescheid vom ) bekannt waren?

  • Wann hat der genannte Steuerberater dem Finanzamt seine Bevollmächtigung bekanntgegeben?

  • Weshalb und an wen erfolgte die Neuzustellung (laut Vermerk am ) des Bescheides vom ?

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In Beantwortung des Vorhaltes teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit:

Zu 1.:

Da bei Glücksspielbescheiden anlagetechnisch (im N-Verfahren) nicht habe rekommandiert zugestellt werden können, sei als Zusteller (z.H.) das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gewählt worden, um danach die Bescheide händisch mittels Rückscheins zuzustellen, um dann die Zustellung auch nachweisen zu können. Beim automationsunterstützten Einhebungsdienst sei daher noch immer als Zusteller das FAGVG angemerkt gewesen, sodass die ursprüngliche Ausstellung des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom zu Handen des FAGVG erfolgt sei. Daher sei daraufhin die tatsächliche Zustellung an den bekannten Zustellungsbevollmächtigten Herrn P-1, A-2, am erfolgt (siehe Anhang).

Zu 2.:

Der Steuerberater P-1 habe seine Zustellvollmacht im Zuge der Schlussbesprechung am bekanntgegeben. Als Vertreter der Bf. scheine P-1 in den Grunddaten des Finanzamtes von 2008-2018 auf.

Anmerkung: Eine § 90a-BAO-Mitteilung sei am durch die Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erfolgt.

Zu 3.:

Mit (händisch) sei der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom (elektronisch) der Bf., z.Hd. Herrn P-1, A-2, zugestellt worden. Diese Zustellung sei notwendig gewesen, da aus den in Punkt 1 dargestellten Gründen im System noch das FAGVG aus technischen Gründen als Zusteller vermerkt gewesen und daher der Ausdruck des Bescheides z.H. des FAGVG erfolgt sei.

Das Datum, der Zustellungsbevollmächtigte (Adresse) und die Fälligkeit seien händisch korrigiert und durch das Finanzamt richtiggestellt und dies auch mit Amtssiegel des FAGVG und Unterschrift des Bearbeiters versehen worden (siehe dazu auch gegenständlichen Bescheid in den Beilagen zum Vorlageantrag vom ). Der Bescheid sei am beim Zustellungsbevollmächtigten eingelangt.

Im Vorlageverfahren sei damals der Bescheid vom nur in der nicht berichtigten Version unter "Säumniszuschlagsbescheid vom " hochgeladen worden und daher nicht wirklich ersichtlich gewesen, wie dieser an die Partei tatsächlich ergangen gewesen sei. Nur als Beilage zum Vorlageantrag vom sei dieser in der versendeten Version ersichtlich gewesen. Zur besseren Darstellung werde daher der Bescheid vom hier nochmal nachgereicht, so wie er schließlich an die Partei (z.Hd. dem Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich ergangen sei.

Ergänzend anzumerken sei, dass der 2. Bescheid vom aufgrund dieser anlagetechnischen Besonderheiten durch den automationsunterstützten Einhebungsdienst an die Partei hinausgegangen gewesen sei. Es habe vom System nicht erkannt werden können, dass schon ein Säumniszuschlagsbescheid an die Partei ergangen gewesen sei, nachdem der Zusteller wieder richtiggestellt worden sei (von FAGVG auf den zustellungsbevollmächtigten Steuerberater).

Das Finanzamt bleibe daher bei seiner Ansicht, dass in der Sache durch den zuerst ergangenen Bescheid (händisch) vom (elektronisches Datum vom ) bereits entschieden worden sei und daher der 2. Bescheid vom rechtswidrig gewesen sei. Die Vorlage sei daher mit dem Antrag auf Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung erfolgt.

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Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht der Bf. den Vorhalt und das Antwortschreiben des Finanzamtes zur Kenntnis. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom nicht verfahrensgegenständlich, sondern unter der GZ RV/7101550/2019 bei einer anderen Gerichtsabteilung anhängig sei.

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Mit Vorhalt vom gab das Bundesfinanzgericht den Parteien den bisherigen Entscheidungsentwurf bekannt und ersuchte die Bf. um Mitteilung, ob die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung durch den Senat aufrechterhalten würden.

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Das Finanzamt stimmte mit Schreiben vom den Ausführungen im Entscheidungsentwurf sowie der (vorläufigen) Beurteilung des BFG zu und verzichtete auf weitere Ergänzungen.

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Daraufhin zog die Bf., vertreten durch Grant Thornton Verax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, mit Schreiben vom , eingelangt am , den Antrag auf mündliche Verhandlung samt Entscheidung durch den Senat zurück.

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Mit E-Mail vom gab Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke bekannt, dass ihn die Bf. mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und Vollmacht erteilt habe, und nahm zum Vorhalt des BFG Stellung:

Die Bf. halte ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht.

Darüber hinaus werde ergänzend auf das diesem Schreiben angefügte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-002/011/7224/2018-32 u.a., verwiesen und hierzu ausgeführt, dass es sich bei den hier verfahrensgegenständlich relevanten Geräten um baugleiche Geräte, somit um Geschicklichkeitsgeräte handle. Zum Beweis hierfür werde die Beschaffung des angesprochenen Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien beantragt.

Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und würden die bisherigen Anträge aufrechterhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe/Aufhebung)

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
und Entscheidung durch den Senat

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies im Vorlageantrag beantragt wird.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird.

Die Anträge auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 BAO) sowie Durchführung einer Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO) sind wie jedes Anbringen zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 272 Rz 5; Ritz, BAO6, § 274 Rz 8; zB ).

Der Antrag der Steuerberatungskanzlei vom auf Zurückziehung der Anträge auf Durchführung einer Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat langte beim Bundesfinanzgericht am ein und wurde zu diesem Zeitpunkt wirksam, da ein Anbringen erst dann vorliegt, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt ().

Daran vermag auch die Bekanntgabe des Rechtsanwaltes vom ebenfalls , den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten, nichts zu ändern, weil einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ().

Darüber hinaus ist die schriftliche Eingabe der Steuerberatungskanzlei zwar am selben Tag, aber zeitlich vor der E-Mail beim Bundesfinanzgericht eingegangen, weshalb die Zurückziehung der Anträge zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Rechtsanwaltes bereits wirksam war.

Selbst wenn die zeitliche Reihenfolge umgekehrt gewesen wäre, ließe sich daraus für die Bf. nichts gewinnen, weil die Vertretungsbefugnis der Steuerberatungskanzlei mangels gegenteiliger Bekanntgabe gegenüber dem Bundesfinanzgericht unverändert aufrecht ist, weshalb die Zurücknahme auch in diesem Fall wirksam geworden wäre.

Die Entscheidung ergeht daher durch die Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Säumniszuschlag

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (…) durch Zustellung.

Säumniszuschlagsbescheid vom

Festzustellen war, dass der zunächst an die Bf. zu Handen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4, 1030 Wien, adressierte Bescheid vom nicht wirksam iSd § 97 Abs. 1 lit. a BAO wurde, weil er nicht ordnungsgemäß an die Bf. bzw. ihren steuerlichen Vertreter zugestellt wurde.

Säumniszuschlagsbescheid vom

Allerdings war die anschließende Zustellung des händisch (mit Stempel und Unterschrift) ausgebesserten Bescheides vom nunmehr , adressiert an die Bf. zu Handen Steuerberater P-1, A-2, und eingegangen am , wirksam und entfaltete materielle und formelle Rechtskraft, da in der Beschwerde vom zwar kein bestimmtes Bescheiddatum betreffend Festsetzung der Säumniszuschläge genannt wurde, jedoch aus der Begründung hervorgeht, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die doppelte Erfassung der Säumniszuschläge wendet, weshalb offensichtlich nur der spätere Bescheid vom angefochten wurde, zudem auch mit dem Bericht des Finanzamtes vom alleine die Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid vorgelegt wurde.

Säumniszuschlagsbescheid vom

Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 5). Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. ). Der Abgabenbehörde ist es daher verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen ().

Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt u.a. das Hindernis der entschiedenen Sache und verbietet eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ().

Somit war der weitere Bescheid vom , zugestellt an die Bf. zu Handen Steuerberater P-1, A-2, eingegangen am , womit das Finanzamt erneut die schon mit Bescheid vom vorgeschriebenen ersten Säumniszuschläge festsetzte, rechtswidrig und wegen entschiedener Sache aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105187.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at