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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2021, RV/7102026/2021

Abweisung eines Aussetzungsantrages wegen Erledigung der Beschwerde. Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Beschwerde gegen die Benachrichtigung betreffend Fälligkeit einer Einkommensteuervorauszahlung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WPI-Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Judendorfstraße 33, 8071 Hausmannstätten, über die Beschwerden

1.) vom gegen die Benachrichtigung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2019 vom .
2.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019. 3.) vom Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***,

am in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I.)
1.) Die Beschwerde vom gegen die Benachrichtigung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2019 vom wird zurückgewiesen.

2.) und 3.) Die Beschwerden vom gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 sowie gegen den Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2017 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019. Der dem Einkommensteuerbescheid 2017 zugrundeliegende Feststellungsbescheid sei nicht rechtskräftig und enthalte keine Begründung. Im Wesentlichen wiederholte sie das Vorbringen hinsichtlich des Feststellungsbescheides aus der Beschwerde betreffend die Jahre 2014 bis 2016.

§ 192 BAO sei zudem verfassungs- und unionsrechtswidrig. Beantragt wurde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2017, die Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 0,00 sowie die Aufhebung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 2019. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den Senat sowie die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019 bis zur Erledigung dieser Beschwerde sowie der Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide.

An die Beschwerdeführerin erging am eine Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einkommensteuerbescheid könne gemäß § 252 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 sei an den Einkommensteuerbescheid 2017 gebunden, für den sich im Zuge der Beschwerdeerledigung keine Änderungen ergeben hätten.

Ebenfalls mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 verfügt. Außerdem wurden aufgrund der bereits erledigten Beschwerden die Aussetzungsanträge hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 bis 2016 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019 abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 ergaben zudem Gutschriften, weshalb eine Aussetzung der Einhebung auch aus diesem Grund nicht infrage kam.

Am brachte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Ablebens des steuerlichen Vertreters nun selbst, hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 bis 2017 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019 den Vorlageantrag ein. Zudem erhob sie im gleichen Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2014 bis 2016 und der Einkommensteuer-vorauszahlung 2019, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 sowie die Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung. Die Einkommensteuerbescheide seien nicht aufgrund unzutreffender Entscheidungen im Feststellungsverfahren angefochten worden, sondern vielmehr, weil die Feststellungsverfahren unwirksam und nicht rechtskräftig seien.

Somit hätten die angefochtenen Bescheide nicht ergehen dürfen. Andere normierende, gesetzliche Bestimmungen seien verfassungs- und unionsrechtswidrig. § 192 BAO bedeute nicht, dass die Abgabenbescheide vor Rechtskraft zu erlassen oder die festgesetzten Abgaben einzuheben, deren Vorauszahlung vorzuschreiben seien. Es sei denkunmöglich, dass für nicht rechtskräftige Abgaben fiktive Vorauszahlungsbescheide zu erlassen und deren Bezahlung zu fordern sei. Ebenso rechtlich unzulässig sei es eine Abgabe zu fordern, die nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, da dies das Beschwerderecht aushöhle. § 252 BAO sei ausschließlich bei bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheiden anwendbar. Dass das Aussetzungsrecht in dieser Konstellation ausgeschlossen sei, sei denkunmöglich. Es werde auch nicht dadurch konsumiert, dass keine Steuerlast entstehe, denn es habe zum Inhalt, dass die ausgesetzten Beträge nicht saldiert werden dürften und auf Antrag sogar auszuzahlen seien. Beantragt werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019, des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2017 und der Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 2019. Hinsichtlich dieser Beschwerden werde ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt. Weiters werde die Vorlage der Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 2019 an das Bundesfinanzgericht beantragt. Ebenfalls werde die Aussetzung der Einhebung der betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2014 bis 2017, der Nachforderung an Einkommensteuer 2017 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 als unbegründet abgewiesen, da der Ablauf zwingende Folge der Bestimmungen des § 212a Abs 5 BAO war.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2019 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung war aufgrund der bereits erledigten Beschwerden gegen diese Bescheide zwingend zu verfügen. Darüber hinaus resultierten die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 nicht in einer Nachforderung, weshalb in diesem Zusammenhang eine Aussetzung gar nicht infrage käme.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei einer Benachrichtigung nicht um einen Bescheid handle.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerden gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 und der Einkommensteuervorauszahlung 2019, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2017 und die Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 2019. Neues Vorbringen wurde nicht erstattet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1.) Beschwerde vom gegen die Benachrichtigung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2019 iHv € 1.148,00 vom .

Die Bf. bestreitet das Bestehen einer Vorauszahlungsverpflichtung betreffend Einkommensteuer 10-12/2019 iHv € 1.148,00 und führt aus, die Finanzbehörden würden irren, wenn sie vermeinten, die der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheide wären angefochten worden, weil die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Angefochten seien die gegenständliche Bescheide worden, da die Verfahren betreffend der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide weder rechtswirksam noch rechtskräftig erledigt seien. Damit sei den zugrundeliegenden Bescheiden die Basis entzogen und könnten gar keine Bescheide erlassen werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. vom gegen die Benachrichtigung über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 10-12/2019 vom zurück.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, bei dem angefochtenen, mit datierten Schriftstück, handle es sich um eine - ausdrücklich als solche bezeichnete - "Benachrichtigung" über Höhe und Fälligkeit des für den Zeitraum 10-12/2019 zu entrichtenden Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer.

Einer solchen abgabenbehördlichen Erledigung komme kein Bescheidcharakter zu (vgl. etwa Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 92 Tz 17 unter Verweis auf RV/0281-1/08).

Mit Bescheidbeschwerde könnten nur Bescheide angefochten werden (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 243 Tz 6). Eine Bescheidbeschwerde, welche sich nicht gegen einen Bescheid richte, sei unzulässig (vgl. ; ).

Im Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, die Beschwerdevorentscheidung werde aufgrund von Verfahrensmängel und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Ohne das Beschwerdevorbringen inhaltlich zu ergänzen, beantragte die Bf., den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Entscheidung durch einen Senat.

Rechtliche Beurteilung

Die Benachrichtigung über Höhe und Fälligkeit des für ein bestimmtes Quartal zu zahlenden Vierteljahresbetrages an Einkommensteuervorauszahlung hat keinen Bescheidcharakter ( RV/0281-I/08),

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Mit Bescheidbeschwerde können also nur Bescheide angefochten werden. Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter, wie die hier gegenständliche Benachrichtigung über Höhe und Fälligkeit des für ein bestimmtes Quartal zu zahlenden Vierteljahresbetrages an Einkommensteuervorauszahlung sind zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erweist sich daher als rechtmäßig.

2.) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019.

Mit Bescheid vom wurden die Anträge der Bf. vom sowie vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und 2019 abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag der Bf. habe nicht entsprochen werden können, da die den Anträgen zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei. Da die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung führte (vgl. § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), wäre der Antrag (betr. Einkommensteuer 2014-2016) ohnehin auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom führt die Bf. aus, die Finanzbehörden würden irren, wenn sie vermeinten, die der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheide wären angefochten worden, weil die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Angefochten würden gegenständliche Bescheide, da die Verfahren betreffend der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide weder rechtswirksam noch rechtskräftig erledigt seien. Damit sei gegenständlichen Bescheiden die Basis entzogen und könnten gar keine Bescheide erlassen werden.

Dagegen richten sich gegenständlichen Beschwerden und Vorlageanträge, da diese allesamt sich auf demselben Sachverhalt gründen würden. Gesetzliche Bestimmungen, die Anderslautendes zum Inhalt haben, seien Verfassungs- und EU-rechtswidrig.

Zwar laute § 192 BAO: In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 192 BAO sei verfassungs- und EU-GRCh-widrig (und damit ebenso seit der Entscheidung des VfGH zu U 466/11- 18, U 1836/11 - 13, vom 14. März2012, mit welcher der VfGH ausgesprochen habe, dass die EU-Grundrechtscharta teilweise Verfassungsrang genieße und als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sei), wie gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und die bekämpften Abgabenbescheide eindeutig darlegen würden.

§ 192 BAO bedeute nicht, dass die Abgabenbescheide vor Rechtskraft zu erlassen oder die festgesetzten Abgaben einzuheben, deren Vorauszahlung vorzuschreiben sei.

Es sei denkunmöglich, dass für nicht rechtskräftige Abgaben fiktive Vorauszahlungsbescheide erlassen und deren Bezahlung zu fordern. Ebenso rechtlich unzulässig sei es eine Abgabe zu fordern, die nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei, da dies das Beschwerderecht aushöhle.

Damit erfolge zumindest eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Art 1 des 1 .ZPEMRK, des Art. 6, 13 EMRK, von Art 41 und Art 47 EU-GRChr.

Die Bestimmung des § 192 BAO letzte Teilsatz "auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist" sei daher durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht habe die Bestimmung des § 192 BAO letzter Teilsatz "auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist" zur Prüfung und Aufhebung dem Verfassungsgerichtshof wegen der Verletzung von verfassungs- u Verletzung von subjektiv-garantiertem Verfassungsrechtes und der subjektiv-garantierten EU-GRCh - damit wiederum dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen- gegeben sei.

Die Beschwerdeführerin sei nicht Teil des Außenprüfungsverfahrens gewesen, obwohl diese nach § 78 Abs 1 erster Teilsatz BAO iVm § 77 Abs 1 BAO Partei des Abgabenverfahrens sei.

Daraus ergebe sich das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin, gegen den Feststellungsbescheid Beschwerde zu erheben und das damit verbunden zwingende zu beachtende Recht auf Rechtssicherheit vor Belastung durch die Abgabenbehörde.

Es sei denkunmöglich, dass ein Aussetzungsantrag hierfür beantragt werden müsse, über welchen, im Übrigen in gegenständlicher Angelegenheit noch nicht einmal entschieden worden sei, wobei die Bewilligung/Abweisung des Antrages von dergleichen Behörde zu erlassen sei, die die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, womit das Recht auf Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft der Beschwerde im gegenständlichen Fall ebenso ausgehöhlt und damit verfassungswidrig sei. Auch mit dieser Verfassungswidrigkeit sei der Verfassungsgerichtshof zu befassen.

Eine Bescheidbegründung des Feststellungsbescheides sei, obwohl mitgeteilt und gerügt, bislang der Bf. nicht bekannt, weshalb diese, da es sich einerseits um das Finanzamt Graz-Stadt, andererseits um das Finanzamt Wien Wien 9/18/19 Klosterneuburg als bescheiderIassende Behörde handle, faktisch schutzlos wegen der nicht vorhandenen Möglichkeit eines Rechtsbehelfes - sollte die Rechtsmeinung des hier erkennenden Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtig sein - als "nachgestellter" Behörde (nämlich erst durch Zuweisung der Tangente an ***1***) der Abgabenbehörde "ausgeliefert" sei.

Der wesentliche denkunmögliche Bescheidinhalt sei, dass das Recht auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens, welches verfassungsrechtlich zwingend geboten sei, durch diese denkunmögliche Rechtsansicht bei Feststellungsbescheiden und nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde habe ausdrücklich die Bekämpfung dieses rechtswidrigen Bescheidinhalts zum Gegenstand. Das Aussetzungsrecht werde auch nicht dadurch konsumiert, dass durch die Belastung vorerst keine Steuerlast entstehe, da das Aussetzungsrecht zum Inhalt habe, dass dieses auch nicht mit Zahlungen oder anderen Gutschriften saldiert werden dürfe, sondern sogar auf Antrag auszuzahlen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 vom als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abweisung des Aussetzungsantrages sei infolge der Beschwerdeerledigung vom betreffend der Einkommensteuerbescheide 2016-2017 sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2019 gerechtfertigt.

Zudem sei gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 2014-2016 habe zu keiner Nachforderung geführt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, die Beschwerdevorentscheidung werde aufgrund von Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom seien die Beschwerden über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2014-2016, 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 als unbegründet angewiesen worden.

Mit Bescheid vom sei aufgrund des Vorlageantrages sowie des Antrages auf Aussetzung mit die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 1.054,00 sowie Einkommensteuer 10-12/1010 in Höhe von € 1.148,00 bewilligt worden.

Mit Vorlageantrag vom wurde ebenso die Aussetzung betreffend die Einkommensteuer 2014-2016 beantragt. Ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2014-2016 sei bislang nicht ergangen.

Aus Vorsicht werde erneut einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und auch dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge die Bestimmung des
(a) § 192 BAO letzter Teilsatz "auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist."
(b) § 252 Abs. 1 BAO "liegen einen Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.", dass der notwendige Rechtskraft Verweis auf den Feststellungsbescheid fehle
(c) § 81 BAO i.V.m. § 188 BAO
gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungskonformität und Aufhebung wegen Verstoß gegen dasselbe vorlegen.

Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat sowie die Zuerkennung der hemmenden Wirkung für die gegenständliche Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl ; ; ; ).

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014-2016 und 2019 als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde war somit im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO nicht mehr anhängig. Daher wurden mit Bescheid vom die Anträge der Bf. vom sowie vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und 2019 zu Recht abgewiesen.

Eine Aussetzung der Einhebung kommt nach dem klaren Wortlaut des § 212a Abs. 1 BAO nur für Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen. Zu Recht führt die belangte Behörde dazu aus, dass die in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheide 2014-2016 zu keiner Nachforderung geführt haben und somit eine Aussetzung der Einhebung auch aus diesem Grund gesetzlich nicht möglich gewesen wäre.

Die Nachforderung an Einkommensteuer 2017 iHv € 1.054,00 und die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 iHv € 1.148,00 wurden auf Antrag der Bf. mit Bescheid vom von der Einhebung ausgesetzt. Insofern kann auch keine Beschwer der Bf. vorliegen.

Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde die Unrichtigkeit, eine mangelnde Rechtswirksamkeit und Rechtskraft der zugrundeliegenden Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO eingewendet wird, so ist damit auf das Beschwerdeverfahren betreffende Abgabenverfahren zu verweisen. Derartige Einwendungen sind im gegenständlichen Einbringungsverfahren unbeachtlich.

Wenn die Bf. weiters einwendet, der wesentliche denkunmögliche Bescheidinhalt sei, dass das Recht auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens, welches verfassungsrechtlich zwingend geboten sei, durch diese denkunmögliche Rechtsansicht bei Feststellungsbescheiden und nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden ausgeschlossen sei, so kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a BAO erfüllt waren, und war betreffend Einkommensteuer 2017 iHv € 1.054,00 und die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 iHv € 1.148,00 wurde der Bf. mittlerweile Aussetzung der Einhebung gewährt, obwohl die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO beschwerdeanhängig und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 192 BAO letzte Teilsatz "auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist", wie sie die Bf. einwendet kann vom Bundesfinanzgericht nicht gesehen werden. Gerade für den Fall, dass der zugrundeliegende Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO mit Beschwerde bekämpft wird und somit nicht in Rechtskraft erwächst, sieht § 212a BAO - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung - aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit einer Einkommensteuernachforderung vom Feststellungsbescheid - die Möglichkeit der Aussetzung einer Einkommensteuernachforderung vor und wird somit in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Bf. auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht eingegriffen.

3.) Beschwerde vom Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2017

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom als unbegründet abgewiesen.

Ebenfalls mit Bescheid vom erklärte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2017 aufgrund der Beschwerdeerledigung mit Beschwerdevorentscheidung.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom führt die Bf. gleich aus wie in der mit selben Schriftsatz eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Einkommensteuer 2014-2016 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen.

Auf Grund der per ergehenden Beschwerdevorentscheidung war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, die Beschwerdevorentscheidung werde aufgrund von Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom seien die Beschwerden über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2014-2016, 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2019 als unbegründet angewiesen worden.

Mit Bescheid vom sei aufgrund des Vorlageantrages sowie des Antrages auf Aussetzung mit die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 1.054,00 bewilligt worden.

Aus Vorsicht werde erneut einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und auch dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge die Bestimmung des

(a) § 192 BAO letzter Teilsatz "auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist."

(b) § 252 Abs. 1 BAO "liegen einen Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.", dass der notwendige Rechtskraft Verweis auf den Feststellungsbescheid fehle

(c) § 81 BAO i.V.m. § 188 BAO

gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung auf Verfassungskonformität und Aufhebung wegen Verstoß gegen dasselbe vorlegen.

Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat sowie die Zuerkennung der hemmenden Wirkung für die gegenständliche Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO war aufgrund der aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 zwingend zu verfügen.

Darüber hinaus wird zu den Einwendungen, die Feststellungsbescheide seien weder rechtswirksam noch rechtskräftig erledigt und § 192 BAO sei verfassungswidrig, damit sei gegenständlichen Bescheiden die Basis entzogen und könnten gar keine Bescheide erlassen werden, auf die rechtlichen Ausführungen zu 2.) verwiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2017 erweist sich daher als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständlichen Entscheidungen ergeben sich zwingend und klar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen und weichen auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102026.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-29528