Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2022, RV/7100025/2020

Kosten für ein behindertes Kind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Familienbeihilfe 12.2018 für den Zeitraum ab Dezember 2018 bis einschließlich April 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Monate Dezember 2018 und Februar 2019 Folge gegeben. Der Bescheid wird insoweit (ersatzlos) aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Monate Jänner, März und April 2019 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt insoweit unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für ***3***. (geb. ***4***) vom mit Bescheid vom hinsichtlich des Zeitraums ab Dezember 2018 abgewiesen. Die Abgabenbehörde begründete die Vorgangsweise damit, dass keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des FLAG vorliege und auch ein monatlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten des Sohnes in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe iSd § 2 Abs. 5 lit.c FLAG nicht geleistet werde. Der Beschwerdeführer (Bf) habe daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es könne ein Eigenantrag vom Sohn des Bf gestellt werden.

In der gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom (eingebracht am ) erhobenen Beschwerde wurde angeführt, der Sohn des Bf sei geistig behindert und könne keinen Eigenantrag stellen. Eine Aufstellung der monatlichen Kosten für die Betreuung seines Sohnes reiche der Bf nach.

Mit Schreiben vom erläuterte der Bf die von ihm für den Sohn getragenen "Kosten aus der Behinderung":

1) Beitrag ***1******2*** Sozialkasse (wird seit Beginn der Beschäftigung an die Sozialkasse bezahlt);

2) Taschengeld ist der Differenzbetrag vom Pflegegeld incl. mtl. Therapiestunde (Töpfern);

3) Sektion Kegeln Mitgliedsbeitrag (***5*** kegelt als Therapie und spielt auch regelmäßig bei Meisterschaften). In ***2*** wird fast kein Sport mehr betrieben, aus Kostengründen;

4) Kinderbeihilfe wurde mit November eingestellt;

5) Das ist der Differenzbetrag vom Pflegegeld und wird von der PVA an den Vater überwiesen und ist im Punkt 2) beinhaltet;

6) Rentenversicherung wird vom Vater für die Zukunft des Sohnes einbezahlt, damit ***5*** später eine geringe Rente hat;

7) Heimfahrten und Rückbringen 72 km x ca, 26 Wochen mal € 0,42= € 786,24;

***12***) Fahrten Sportkegeln Hin- und Rückfahrt zu diversen Kegelbahnen, welche vom Kegelverein vorgeschrieben werden. Durchschnittlich 123 km x 24 Spieltage mal € 0,42 = € 1.239,84. Weiters Parkgebühren 12 mal 3 Std. € 75,60. Gesamt € 1.315,44. 9) Winterurlaub (teilweise Geschenkgutscheine für Geb.Tag und Weihn.) Verpflegung und Liftkarte wird vom Vater bezahlt. Energiewoche tageweise (je nach Witterung) Schitage oder Badetage. Sommerurlaub meistens Badetage, Wandern, Tennis, Ausflüge, Fußball. September Hütten-Selbstversorgung im Lachtal mit Bekannten und Vater (Ausflüge und Schwammerlsuchen), Kosten werden vom Vater getragen. Weihnachtswoche meistens zu Hause. (Spieltage) Tennisverein Mitgliedsbeitrag jährlich € 20,00, ***5*** spielt in den Sommermonaten Tennis (da kein Kegeln stattfindet) mit seinem Neffen und mit dem Vater. Der KOBV Jahresbeitrag von € 57,60 wird vom Vater überwiesen. ***5*** ist seit dem Jahre 2000 Mitglied. ***5*** kennt zwar die Buchstaben und Zahlen, kann sie aber nicht verbinden. Er betreibt gerne Sport aber die Konzentration ist nicht lange von Dauer. Daher wird eine Kopie des Sachverständigengutachtens vom beigelegt."

Beigelegtes Gutachten: Seitens des Sozialministeriumservice wurde für den Sohn mit Gutachten vom aufgrund einer am durchgeführten Untersuchung ein Behinderungsgrad von 50% für voraussichtlich mehr als drei Jahre sowie die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bescheinigt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom ergab sich keine wesentliche Befundänderung und daher die gleichbleibende Behinderung bzw Erwerbsunfähigkeit (als Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich).

Der Bf legte eine Aufstellung über die monatlichen Kosten für die Betreuung seines Sohnes vor (Schreiben vom ) und führte ergänzend an, er hole seinen Sohn zu den Wochenenden schon am Freitag um ca. 14.30 oder 15.00 Uhr ab, da bis 14.00 in der Gärtnerei gearbeitet werde. In der Aufstellung von der ***10*** (die ja schon aufliege) sei aber das Datum vom Samstag angeführt. Die Urlaube bzw bei den Fenstertagen sei teilweise auch erst am nächsten Tag gekennzeichnet. ***5*** habe schon zweimal bei den ***8*** Österreich teilgenommen und 1x die Silber- und 1x die Goldmedaille im Langlauf gewonnen. Leider fänden keine Wettbewerbe bzw Sporturlaube statt, da sein Trainer und Betreuer in Pension gegangen und keine Nachbesetzung erfolgt sei. Der Bf erhoffe sich eine positive Erledigung, da seine finanziellen Mittel inzwischen erschöpft seien und sein Sohn mit der geistigen Behinderung nicht selbst erwerbsfähig sei.

Nach der vom Bf vorgelegten Aufstellung (Jahresaufstellung der Einnahmen und Aufwendungen 2018 - 2019) beziehe er ein Nettoeinkommen von monatlich € 1.451,68 (Pension). An eigenen Fixkosten (für Versicherungen, Kreditrate, Betriebskosten, PKW-Kosten ect) fielen beim Bf monatlich € 945,71 an.

Der Sohn beziehe von der PVA Pflegegeld, das vom Bf an die Unterbringungseinrichtung überwiesen werde. Taschengeld in Höhe von monatlich € 45,20 gingen davon an den Sohn und leite der Bf gleichzeitig für Therapiekosten zusätzlich € 30,00 an den Sohn weiter.

Der Bf trage für seinen Sohn die Kosten der Sozialkasse (€ 56,00), den wie oben angeführten Betrag an Taschengeld incl. Therapiekosten (€ 80,00), Kosten für die Sektion Kegeln (€ 12,00), KOBV (€ 4,80 bzw jährlich € 57,60), Rentenversicherungskosten (€ 62,93; jährlich 755,16).

Die Summe der für den Sohn übernommenen monatlichen Kosten wurde in der Aufstellung mit € 215,73 angeführt. Dazu kämen jährliche Kosten von insgesamt € 2.121,68: für Sporttherapie (Tennis) € 20,00 sowie € 786,24 (72 km x 26x 0,42) für Transportkosten/Heimfahrten und Hinbringen und für Fahrten zum Sportkegeln in Höhe von € 1.315,44 (Hin- und Rückfahrt 123 km x 24 x 0,42 + Parkgebühr), die der Bf für seinen Sohn trage.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf aufgetragen, die Kostenbeitragsverpflichtung zur Sozialkasse und sonstige Beitragsverpflichtungen samt Zahlungen betreffend den Sohn nachzuweisen. Unterhaltsbeiträge an stationär untergebrachte Kinder könnten nur anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen würden. Kosten für die Abholung (Hin- und Rückfahrten) würden nicht zu den Lebenshaltungskosten des Kindes zählen.

Im Schreiben vom (vgl. Fristverlängerungsantrag) führte der Bf ergänzend an: "...es werden diverse Zahlungsbestätigungen an die Sozialkasse, KOBV, KSV-Verein, ***9***. Vers. und Überweisungen an den Sohn zwecks Taschengeld beigelegt. Beim Taschengeld sind € 30,00 für Therapiekosten (Töpfern) beinhaltet. Weiters möchte ich anführen, dass die Heimfahrten bzw Hinbringfahrten sehr wohl von mir getragen werden müssen, da es keine andere Möglichkeit gibt. Früher wurden die Klienten vom ***10***bus abgeholt und heimgebracht. Mein Sohn kann weder lesen noch alleine öffentlich nach Hause bzw wieder nach ***2*** fahren. Ich hoffe auf eine positive Erledigung, da meine finanziellen Mittel inzwischen erschöpft sind und mein Sohn mit der geistigen Behinderung nicht selbst erwerbsfähig ist."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf mit der Begründung abgewiesen, es sei " …keine für das Bestehen einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Sohn des Bf gegeben. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für den behinderten Sohn liege ebenfalls nicht vor. Bezüglich § 2 Absatz 5 lit. c FLAG: Die Kosten des Unterhalts umfassen nicht nur die Aufenthaltskosten in der Anstalt. Es gehören zu den Unterhaltskosten vielmehr auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung des Kindes aufgewendet werden, wie zB Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke (Bücher, Spielzeug usw), Ausgaben für kulturelle Interessen. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Die von Ihnen nachgewiesenen Unterhaltsbeiträge an Ihren Sohn ***5*** erreichen nicht die Höhe der erhöhten Familienbeihilfe (321 € monatlich). Sie haben daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn. Rechtsmittelbelehrung..."

Einlangend mit beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde und brachte vor: "Es wurden am nur die Zahlungsbestätigungen für Sozialkasse, ***10*** u. Versicherung etc beigelegt. Ich hole meinen Sohn 1-2x pro Woche zum Kegeln nach ***7*** die Kosten werden von mir getragen, ebenfalls die zweiwöchigen Heimfahrten bzw Rückbringen. Außerdem werden die Urlaube und sonstige Kosten (Kleidung, Schuhe, Zahnarzt (Zahnpflege), Brille, Kost und persönliche Wünsche von mir bezahlt. Bei den Fenstertagen hole ich meinen Sohn zusätzlich nach Hause. Dies alles würde sicher den Betrag von € 321.- weit übersteigen. Das Kegeln ist kein Wirtshauskegeln sondern ist ein Verein ***3*** braucht dies, da keine ausgiebige Sportbetätigung in ***2*** mehr betrieben wird."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Gemäß § 2 Abs. 6 FLAG ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, wenn ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ ***12*** Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ ***12*** Abs. 2 und 4) entspricht.

Nach § 6 Abs.5 leg. cit. haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ ***12*** Abs. 2 lit. d) und 4 Z 3. FLAG (Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag):

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab um 155,90 €.

Gemäß § ***12*** Z 6a FLAG besteht für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

Nach Abs. 7 leg. cit gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:

Der am ***4*** geborene Sohn des Bf ist behindert und bei der ***10*** ***11*** untergebracht. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Sohn seit Geburt an der Wohnadresse seines Vaters (Bf) polizeilich gemeldet. Ab bestand ein Nebenwohnsitz an der Adresse der ***10*** NÖ (***2***).

Nach den Angaben im Überprüfungsschreiben vom ist der Sohn erwerbsunfähig. Laut vorliegendem Sachverständigengutachten vom wurde beim Sohn eine voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltende Behinderung (50%) sowie die dauernde Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt.

Der Sohn bezieht Pflegegeld (€ 229,00), das über das Land ***11*** verrechnet und vom Bf an die Unterbringungseinrichtung weitergeleitet wird. Monatlich bleibt ein Betrag von € 45,20 als Taschengeld beim behinderten Sohn (vgl. Überweisungsbelege, Anfrage bei der Sozialabteilung ***10*** ***11*** ).

Nach einer vom Bf vorgelegten Aufstellung betragen die für den Sohn des Bf getragenen Kosten € 2.121,68 pro Jahr (lt. Liste für 2018 und 2019), das sind monatlich € 176,80 für Fahrten zum Sportkegeln, Heimfahrten an Wochenenden und Tennisverein (Sporttherapie) plus monatlich € 215,73 (ua für Therapiesport, Sozialkasse, Mitgliedsbeitrag Kegeln, Rentenversicherung, KOBV), somit insgesamt monatlich € 392,53.

Betreffend die Überweisungen des Taschengeldes (€ 50,00 aus Pflegegeld zuzüglich € 30,00 Therapiekosten), Sozialkassenbeitrag (€ 56,00) und Mitgliedsbeitrag Sport (€12,00), Versicherung (vierteljährlich € 188,79) lt. Aufstellung liegen Bestätigungen der Bank betreffend den Zeitraum ab November/Dezember 2018 auf.

Weiters liegen Bestätigungen der ***6*** über die Anzahl der Heimfahrten für den Zeitraum ab Jänner 2016 wie folgt vor:

Monat/Datum/Anzahl

1/16 16-18 1

2/16 30.1.-08.02.,13-15;27-29 3

3/16 5-14; 26-28 2

4/16 9-11 1

5/16 5-9; 14-16; 26-29 3

6/16 11-13; 25-26 2

7/16 9-10; 23-24; 2

***12***/16 30.07.-07.08.; 13-15; 21 3

9/16 3-11; 25-26; 2

10/16 ***12***-10; 22-23; 29.10.-1.11 3

11/16 12-14 1

12/16 3-5; 9-12; 24-30 3

1/17 13-23 1

2/17 4-12; 25-26 2

3/17 11-12; 25-26 2

4/17 9-17; 29.04-01.05; 2

5/17 13-14; 25-28; 2

6/17 3;5; 15-18 3

7/17 1-2; 15-16 2

***12***/17 29.07.-15.08 1

9/17 2-3; 16-17; 23-24 3

10/17 7-***12***; 21-22; 26-29 3

11/17 11-12; 25-26 2

12/17 ***12***-10; 23-31 2

1/18 27-30 1

2/18 1-11; 24-25 2

3/18 10-11; 24-25 2

4/18 31.3.-02.04; 7-***12***; 14-15; 28-29 4

5/18 10-13; 19-21; 2

6/18 31.05.-03.06.; 23-24; 2

7/18 7-***12***; 21-22; 2

***12***/18 4-5; 11-26 2

9/18 1-9; 15-16; 29-30 3

10/18 13-14; 26-28 2

11/18 3-4; 10-11; 24-25; 3

12/18 ***12***-9; 22-30 2

Die vom Bf beantragte Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum ab Dezember 2018 abgewiesen, da der Bf nach den über Vorhalt an die Abgabenbehörde übermittelten Aufstellungen die monatlichen Unterhaltskosten für seinen Sohn nicht in einem Ausmaß getragen habe, das den Betrag an Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag (€ 321,00) ausmache (vgl. Bescheid und Beschwerdevorentscheidung).

In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde gab der Bf an, sein Sohn sei behindert und könne daher keinen Eigenantrag auf Gewährung von Familienleistungen stellen. Der Bf vertritt den Standpunkt, er hätte zum monatlichen Unterhalt seines Sohnes in der vom Gesetz geforderten Höhe beigetragen.

Nach den vom Bf vorgelegten Unterlagen wurden nach einer von der Abgabenbehörde angestellten Berechnung die folgenden Unterhaltskosten für den Sohn als vom Bf getragen zum Ansatz gebracht (Monatsbeträge):

Sozialkasse LH ***2*** € 56,00; Therapiekosten € 30,00; Sektion Kegeln € 12,00; KOBV-Mitgliedsbeitrag (Behindertenverband) € 4,80; Tennisverein € 1,66; Heimfahrten 2x mtl. (km-Geld) € 65,50; Verpflegung im eigenen Haushalt des Bf an den Wochenenden in etwa € 20,00 pro Wochenende, insgesamt rund € 50,00 monatlich.

Nicht als Unterhaltskosten anerkannt wurden seitens der Abgabenbehörde die Zahlungen betreffend eine vom Bf als für den Sohn abgeschlossen ausgewiesene Rentenversicherung in Höhe von monatlich € 62,93 sowie nicht konkret bezifferte und auch nicht belegmäßig nachgewiesene Kosten für Urlaube (Schätzungsansatz lt Finanzamt rd € 83,00 monatlich bei geschätzten Jahreskosten von € 1.000,00) und Kegelfahrten von monatlich € 103,25 (lt. nicht nachgewiesenen Angaben des Bf € 1.239,00/Jahr zuzüglich Parkgebühren in Höhe von 12 x 3 Stunden = € 75,60 (gesamt € 1.315,44).

Würdigung und rechtliche Beurteilung:

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt einschließlich des Erhöhungsbetrages wegen einer bestehenden Behinderung/Erwerbsunfähigkeit € 321,00 (vgl. § ***12*** Abs. 2 und 4 FLAG wie oben).

Die vom Bf nachgewiesenen Unterhaltskosten errechnen sich mit monatlich € 219,96 (vgl. oben). Nicht nachgewiesen wurden vom Bf die in der vorgelegten Tabelle angegebenen Kosten für Urlaubsaufenthalte und Kegelfahrten (insgesamt € 186,58). Dass vom Bf zusätzlich Ausgaben für Kleidung und Proviant für die Wochenendaufenthalte in seinem Haushalt getragen wurden, kann als mit dem für die Wochenendaufenthalte angesetzten Betrag von monatlich € 50,00 berücksichtigt gelten (für durchschnittlich zwei Wochenenden je € 25,00 für Verpflegung etc). Würde man die vom Bf angegebenen anteiligen Parkgebühren, wofür aber keine Belege vorliegen, (Monatsbetrag von € 6,30) als Unterhaltskosten zum Betrag von € 219,96 hinzurechnen, ergäbe dies einen Unterhaltsbeitrag von € 226,26, einschließlich der Rentenversicherungszahlungen ein Monatsbetrag von € 289,19. Der für den Zeitraum ab Dezember vorgesehene Betrag an erhöhter Familienbeihilfe liegt bei € 321,00.

Weitere Kosten wurden vom Bf trotz ausdrücklichen Vorhalts durch das Finanzamt (vgl. die Anforderung von Zahlungsnachweisen mit Vorhalt vom ; Beschwerdevorentscheidung vom ) nicht nachgewiesen. Dass der Bf regelmäßig Kosten für Kegelfahrten in der bloß betragsmäßig angegebenen Höhe und für nicht nachgewiesene Urlaube übernommen hat, ist unwahrscheinlich. Nach seinen eigenen Angaben hat er in den Jahren 2018 und 2019 Pensionseinkünfte von monatlich € 1.451,68 (netto) bezogen. Nach Abzug der vom Bf angegebenen monatlichen Fixkosten (Kreditrate, Versicherungen, Bausparen, Strom, Telefon, Radio etc) in Höhe von € 945,71 ergibt sich nach der vom Bf vorgelegten Aufstellung ein für ihn verfügbarer Betrag von insgesamt rund € 506,00. Bei Abzug der wie oben als vom Bf für den Sohn verausgabten Beträge (von monatlich etwa € 230,00) ergäbe sich ein Lebenshaltungskostenbetrag von monatlich € 276,00. Rechnete man davon die vom Bf behauptetermaßen für den Sohn übernommene monatliche Rentenversicherungsprämie (vgl. nach Beleg LV; monatlich € 62,93) ab, so hätte der Bf rd € 214,00 für seinen persönlichen Bedarf monatlich zur Verfügung gehabt. Dass der Bf davon noch Kosten für Kegeleinheiten im von ihm angegebenen Umfang (Fahrtkosten berechnet nach km-Geld in Höhe von monatlich rd € 110,00) und zusätzlich Kosten für Urlaube (lt. Aufstellung des Bf im Winter, in der Energiewoche, 1-2 Wochen Sommerurlaub, 1 Woche im September) getragen haben soll, ist weder nachgewiesen, noch wahrscheinlich.

Aus den für das Kalenderjahr 2018 aufliegenden Aufzeichnungen der Unterbringungseinrichtung über die Wochenendheimfahrten gehen für den Zeitraum Februar und für Dezember Wochenendaufenthalte in der Dauer von mehr als 2-3 Tagen hervor. Der Zeitraum Februar 2018 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Im Dezember verbrachte der Sohn 2 Tage (***12***.-9.12.) und die Weihnachtsfeiertage (vom 22.-30.12.) bei seinem Vater. Nach den Angaben des Bf in seinem Schreiben vom verbringt der Sohn die Weihnachtsfeiertage meistens (als Spieltage) beim Bf zuhause. Bei Ansatz eines Mehraufwandes für diesen Weihnachtsaufenthalt, das sind für den Dezember 2018 für weitere sieben Tage zusätzlich zu den bereits wie oben dargestellt berücksichtigten Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sohnes an 2 Wochenenden (je € 25,00 pro Wochenende, berechnet für je 2 Tage) zuzüglich € 12,50 pro Tag x 7 (für die zusätzlichen 7 Weihnachtstage = rd € 87,50) errechnet sich eine Unterhaltsbelastung für den Dezember in Höhe von rd € 314,00. In etwa dasselbe Ergebnis würde sich für den Februar 2019 ergeben, ginge man davon aus, dass der Bf seinen Sohn - wie im hier nicht strittigen Zeitraum Februar 2018 - in etwa 7 Tage zusätzlich zu zwei rechnerisch bereits berücksichtigten Wochenenden (wie oben 2 Wochenenden zu je 2 Tagen) bei sich untergebracht hätte. Geht man davon aus, dass dem Bf selbst nur etwas mehr als € 200,00 monatlich zur persönlichen Verfügung standen und mit diesem Betrag knapp die eigenen Lebenshaltungskosten des Bf abgedeckt werden konnten (vgl. oben), lässt sich daraus schließen, dass die Kosten für den Sohn zumindest in diesen beiden Monaten weitgehend aus Beihilfenbeträgen finanziert wurden. Bei Ansatz eines Zuschlages von maximal € 10,00 pro Monat für nicht konkret nachgewiesene Kosten kann davon ausgegangen werden, dass die vom Bf für seinen Sohn aufgewendeten Kosten in den hier angeführten Monaten Dezember 2018 und Februar 2019 die Höhe des Beihilfenbetrages einschließlich des Erhöhungsbetrages (wie oben insgesamt € 321,00) erreichten. Der Beschwerde kann daher für diese beiden Monate Folge gegeben werden.

In den übrigen Monaten des Streitzeitraums, das sind Jänner, März und April 2019 (das Datum des angefochtenen Bescheides ist der ) erreichten die monatlichen Unterhaltsbeträge nicht die für die Rechtfertigung der Auszahlung der(erhöhten) Familienbeihilfe maßgebliche Höhe. Auch bei Annahme, dass der Sohn wegen der Osterfeiertage ein drittes (verlängertes) Wochenende mit Einrechnung des Ostermontags bzw zusätzlich zu den bereits berücksichtigten 2 Wochenenden noch weitere 4 Tage (Ostern vom 19. - ) beim Bf verbracht hätte, wie dies in etwa aus den vorliegenden Unterlagen aber nur für den vorliegend nicht in Streit stehenden Monat April 2018, nicht aber für den hier zu beurteilenden April 2019 hervorgeht, wäre die gesetzlich vorgeschriebene Höhe der Unterhaltskosten selbst bei Anrechnung des oa Zuschlags von € 10,00 pro Monat jedenfalls nicht erreicht. Die Anerkennung der vom Bf behaupteten Übernahme der Unterhaltskosten für den April und die übrigen beiden im Spruch bezeichneten Monate musste daher ausscheiden (vgl. dazu die Aufstellung über die Aufenthalte wie oben).

Zu den vom Bf als Unterhaltsaufwand ins Treffen geführten "Rentenversicherungszahlungen" ist festzustellen, dass dazu nur Buchungsauszüge vorliegen, wonach die "Rentenversicherungsprämie" offensichtlich eine Lebensversicherung ("LV ***12***") betrifft. Der Bf hat dazu nur angegeben, er zahle die Beträge für die Zukunftsvorsorge ein und hat auszugsweise Bankbelege vorgelegt. Nähere Angaben über die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages, den Begünstigten und die Auszahlungsbedingungen sind den Behauptungen des Bf nicht zu entnehmen (vgl. Namensgleichheit von Vater und Sohn). Die Abgabenbehörde hat daher den darauf entfallenden Betrag (monatlich € 62,93) zu Recht mangels Nachweises außer Betracht gelassen.

Angemerkt wird dabei, dass Lebensversicherungen üblicherweise unter Bedingungen abgeschlossen werden, die zumindest die Garantie der Rückerstattung des eingezahlten Kapitals nach Eintritt des Versicherungsfalles bzw bei Vertragsablauf einschließen. Da sich Er- und Ablebensversicherungen so zumeist auch als "Sparvariante" darstellen - auf die Zukunftsvorsorge verweist der Bf selbst mit der Bezeichnung als "Rentenversicherung" zumindest - stünde den diesbezüglichen Einzahlungen eine entsprechende Forderung gegen den Versicherungsgeber gegenüber und wären die Einzahlungen daher wegen des Anspruchs auf die erst spätere Auszahlung der so letztlich angesparten Beträge -allenfalls an den Sohn - zumindest bis dahin nicht als im Streitzeitraum für den Sohn verausgabt zu betrachten. Kosten, die der Vermögensbildung dienen, stellen also keine laufenden Unterhaltskosten dar (vgl. ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass freiwillige Versicherungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nur mehr eingeschränkt als Sonderausgaben absetzbar sind.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Zulassung einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei den hier zu beurteilenden Fragen handelt es sich um Tatfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Rechtsvorschriften.

Wien, am

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