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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2022, RV/7103190/2021

Verhältnismäßige Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROFIDA Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H., Concorde Business Park Bauteil B4/2.Stock/Top 29, 2320 Schwechat, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Spruch des Bescheides wird insoweit abgeändert als der Beschwerdeführer für einen Betrag von € 2.419,20 anstelle eines Betrages von € 4.480.-, als Gesamtschuldner herangezogen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 für das Kind ***2***, geb. ***3***, i.H. von € 4.480.-vorgeschrieben.

Lt. Bescheid betrug das Einkommen des Bf. gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 im Jahr 2014 26.893,80 € und das der Kindesmutter, Frau ***9***, 22.883,93 €.

Auf das Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG i.H. von 49.777,73 € wurde ein Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 KBGG von 9% angewendet, sodass sich ein Gesamteinkommen von € 49.777,73 ergab.

Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Für Ihr Kind ***4*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2014 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde folgendes vorgebracht:

……………….Die darin angeführten Einkommensbeträge des Jahres 2014 sind bei beiden

Personen korrekt. Die Zusammenrechnung beider Einkünfte ist jedoch nicht korrekt, da Fr. ***5*** und Hr. ***6***

bereits vor 2014 und auch das gesamte Jahr 2014 getrennt gelebt haben und auch geschieden wurden. Vielmehr hat es bereits im Jahr 2013 einen Pflegerechtsentscheidung über die 3 Kinder von Fr. ***5*** und Hrn. ***6*** (siehe A. Pflegerechtssache) gegeben. Alle drei Kinder waren und sind immer bei Fr. ***5*** wohnhaft gewesen und Herr ***6*** zahlt dafür gesetzlichen Unterhalt. Zum Nachweis der getrennten Wohnsitze dürfen wir Ihnen auch den Meldezettel von Hrn. ***6*** übermitteln. Im Jahr 2014 hat Frau ***5*** unverändert in ***7***

(siehe auch Pfelegerechts. Bezirksgericht Hernals aus dem

Jahr 2013) gewohnt. Letztlich möchte ich als steuerlicher Vertreter der beiden Rückzahlungsverpflichteten noch anmerken, dass weder Frau ***5*** noch Hr. ***6*** in

den Jahren vor 2014 noch in den Jahren nach 2014 ein ähnlich hohes Einkommen erzielt haben und es aus der finanziellen Situation sowie auch der definitiven Lebenssituation (3 Kinder) nicht gerechtfertigt ist, den Zuschuss zurückzufordern. Wenn aber eine Rückforderung

trotzdem erfolgen sollte dann wäre aus meiner Sicht lediglich einen Rückzahlungsforderung von 7 % des Einkommens von Fr. ***5*** somit max. EUR 1.601,87, möglich. ………..

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wurde nach Zitierung der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) folgendes augeführt:

"Gemäß den Meldungen der zuständigen Gebietskrankenkasse hat die Kindesmutter von bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von € 5.199,48 bezogen.

Lt. den Abfragedaten des Zentralen Melderegisters hatten Sie und die Kindesmutter im

Zuschusszeitraum eine gemeinsame Meldung in ***8*** und waren damals lt. Aktenlage auch noch miteinander verheiratet.

Das Gesamteinkommen beider Elternteile im Sinne des § 19 KBGG betrug im Jahr 2014

€ 49.777,73 und überstieg somit erstmalig die Grenze des § 19 Abs. 2 KBGG (€ 35.000,-).

Eine Aliquotierung oder ein Entfall der Vorschreibung wegen einer bereits rechtskräftig

gewordenen Scheidung oder wegen eines getrennten Wohnsitzes im Rückzahlungsjahr ist im

Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht vorgesehen.

Vielmehr trifft die Rückzahlungsverpflichtung auch jene Eltern, die im gesamten Rückzahlungsjahr getrennt gelebt haben (§ 18 Abs. 2 KBGG).

Entscheidend ist somit lediglich, ob die Kindeseltern im Zuschusszeitraum verheiratet waren oder einen gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Gemäß § 18 Abs. 2 KBGG ist die Rückzahlung bei den, im Zeitpunkt der Entstehung des

Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrenntlebenden Elternteilen nur insoweit zu erheben, als

dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen

Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Wegen der, im Jahr 2012 erfolgten Trennung von der Kindesmutter verweisen Sie auf die damals bestehende Unterhaltsverpflichtung für drei Kinder.

In einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (RV/7106139/2016) stellt dieses zur Billigkeit der Vorschreibung folgendes fest:

"Der Gesetzgeber führt insbesondere zwei Punkte für die Beurteilung der Billigkeit an, nämlich die Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten.

Berücksichtigt man das Wesen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als im Fall der

Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückzahlbares Darlehen sowie den Umstand, dass

sich gemäß § 15 KBGG beide Elternteile zur Leistung der Abgabe verpflichten mussten, wird

deutlich, dass es auf die relativen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und deren finanzielle

Belastbarkeit ankommt. Der Umstand, dass die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes (im

gegenständlichen Fall: der Kinder) verbundenen Lasten zu berücksichtigen waren, deutet darauf hin, dass auch deren materielle Bedürfnisse bei der Beurteilung der Billigkeit berücksichtigt werden sollten."

Hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder steht Ihrer Unterhaltsverpflichtung die finanzielle

Belastung der Kindesmutter durch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder gegenüber.

Auf Grund Ihres, um ca. € 4.000,- höheren Jahreseinkommens für 2014, kann jedoch keine

übermäßige Belastung Ihres Einkommens, gegenüber jenem der Kindesmutter angenommen

werden. Die Vorschreibung der Abgabe ist daher nicht als unbillig anzusehen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Auf Grund der Einkommensverhältnisse wurden Sie zur Rückzahlung des Zuschusses herangezogen.

Da die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen erfolgte und im Jahr 2014 ein noch offener Abgabenanspruch bestand, muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden."

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. in eigenem Namen einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend zur Beschwerde auf folgende Umstände verwies:

Die Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgte 2014, obwohl er bereits seit 2011 geschieden sei.

Er zahle für seine Kinder Unterhalt.

Würden nur die Nettoeinkommen zur Ermittlung der Abgabenschuld herangezogen, wäre die Gesamtsumme niedriger.

Wird er bei einem Nettoeinkommen von € 22.000.-, welches längst verbraucht sei, zur Rückzahlung von € 4.480.- herangezogen, so stelle diese eine unbillige Belastung dar.

Er verwies nochmals darauf, dass sowohl sein Einkommen als auch das seiner Frau nur ausnahmsweise im Jahr 2014 so hoch gewesen sei, da es auf Grund der selbständigen Tätigkeit sowohl bei ihm als auch bei seiner Frau zu solchen Schwankungen kommen könne.

Weiters habe er aus seiner jetzigen Lebensgemeinschaft ein Kind, wobei seine Partnerin aus einer früheren Beziehung ebenfalls ein Kind habe, für das sie jedoch keinen Unterhalt beziehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater des Kindes ***2***, geb. am ***3***.

Zu diesem Zeitpunkt war er mit der Kindesmutter verheiratet und lag eine gemeinsame Meldeadresse in ***8*** vor.

Außer Streit steht, dass ab ein monatlicher Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld i.H. von insgesamt € 5.199,48 € von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an die Ehefrau ausbezahlt wurde.

Daraus ergibt sich, und wird auch nicht bestritten, dass der Bf. im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls mit der Kindesmutter verheiratet und an der gleichen Adresse gemeldet war.

Seit dem Jahr 2011 ist die Ehe geschieden.

Der Bf. lebt derzeit in einer Partnerschaft, der ein Kind entstammt, wobei die Lebensgefährtin ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung hat.

Sowohl der Bf. als auch seine ehemalige Ehefrau erzielten im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Einkommen des Bf. betrug im Jahr 2014 lt. Bescheid vom € 26.893,80 , das seiner ehemaligen Ehefrau lt. Bescheid vom € 22.883,93.

Das Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG betrug somit € 49.777,73 €.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Weiters wurde in die Einkommensteuerbescheide des Bf. für 2013 (vom ) und 2015 (vom ) und seiner ehemaligen Ehefrau für 2013 (vom ) und 2015 (vom ) Einsicht genommen. Damit bestätigte sich das Vorbringen des Bf., zumindest im Vergleich der Jahre 2013 bis 2015, dass im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014, das Einkommen sowohl des Bf. als auch seiner ehemaligen Ehefrau tatsächlich am höchsten war.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Der Bf. macht im Verfahren Unbilligkeit der bescheidmäßigen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei ihm geltend.

Folgende gesetzliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 KBGG in der bis gültigen Fassung haben folgende Personen

Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld:

- alleinstehende Elternteile (§ 11),

- verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

- nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13,

- Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches

das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege

genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

§ 12 KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen

erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 €

(Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der

Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 13 Abs. 1 KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15 KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide

Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18

verpflichten.

§ 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der bis gültigen Fassung lautet:

(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten

Z 1 - Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde

Z 2 - Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1

Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Z 3 - Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses

verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des

Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der

Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7 die

Ziffer 1 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 blieben jedoch im Rechtsbestand.

§ 19 Abs. 2 KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14 000 € 3%

mehr als 18 000 € 5%

mehr als 22 000 € 7%

mehr als 27 000 € 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € 5%

mehr als 40 000 € 7%

mehr als 45 000 € 9%

des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

§ 20 KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt

wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG KBGG in der bis gültigen Fassung lautet:

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze

gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes,

letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Für bis zum geborene Kinder ist der Zuschuss gemäß § 9 KBGG als Kredit ausgestaltet, der zurückzuzahlen ist, wenn innerhalb der in § 21 KBGG bestimmten Frist (Ablauf des Kalenderjahres, in dem Kind sein 7. Lebensjahr vollendet) das Einkommen der Eltern den im § 19 Abs 1 Z 2 KBGG angeführten jeweiligen niedrigsten Einkommensbetrag übersteigt. Bleibt es unter der jeweils niedrigsten Einkommensgrenze, so wird die Bewilligung des Zuschuss endgültig. Wird die Einkommensgrenze innerhalb des Überprüfungszeitraumes überschritten, so unterstellt der Gesetzgeber, dass es billig erscheint, vom Bezieher / der Bezieherin den Zuschuss in Höhe eines einkommensabhängigen Teiles zurückzuverlangen. Den Abgabenbehörden obliegt daher eine Überprüfung im Hinblick auf die Förderwürdigkeit der beziehenden Personen.

Den Kreditcharakter des Zuschusses hat der VfGH ausdrücklich als verfassungskonform beurteilt (vgl 2. Absatz zu Punkt 2.1. des Erkenntnisses : "keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen [bestehen], dass diese Sozialleistung zurückzuzahlen ist, wenn sich in der Folge die Einkommensverhältnisse der zunächst bezugsberechtigten Person bessern".)

Erst für Geburten ab wurde der als Kredit gedachte Zuschuss in eine echte Beihilfe umgewandelt, die nicht mehr zurückzuzahlen ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung gestellt wird (nicht rückzahlbare Beihilfe). Die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfe wurden weiters verschärft und der Bezug der Beihilfe ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Bundesabgabenordnung (BAO). Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Ein Gesamtschuldverhältnis erlischt, wenn der Anspruch getilgt (§ 211 BAO) wird.

Das Gesetz schließt die Verpflichtung zur Rückzahlung des dauernd getrennt lebenden Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, nicht aus. Dies ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Gesetz ausdrücklich regelt, welche Kriterien in die Ermessensentscheidung einzufließen haben, nämlich Einkommensverhältnisse einerseits und Belastung durch die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Kind andererseits.

Für die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld spielt es daher entgegen der Ansicht des Bf. keine Rolle, dass er im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (2014) nicht mehr mit der Kindesmutter verheiratet war. Wesentlich für das Entstehen der Gesamtschuld und damit der möglichen Rückzahlung durch den Bf. ist lt. ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung für den Zuschuss mit der Kindesmutter verheiratet war und im gemeinsamen Haushalt lebte. Diese Tatsachen stehen außer Streit.

Außer Streit steht weiters, dass das Kind ***2*** mit der Kindesmutter auch im Jahr 2014 im gemeinsamen Haushalt lebet und daher davon auszugehen ist, dass diese die mit der gemeinsamen Haushaltsführung verbundenen Lasten getragen hat.

Das Einkommender Kindesmutter betrug im Jahr 2014 € 22.883,93 und war daher gegenüber jenem des Bf. mit € 26.893,80 um 4.009,87 € niedriger. Der Anteil der Einkünfte des Bf. an den Gesamteinkünften betrug somit rund 54%, jener der Kindesmutter rund 46%.

Dieser Unterschied ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht ausreichend um die mit der Haushaltsführung verbundenen Lasten, die durch die Wohn-und Lebensgemeinschaft mit dem Kind entstehen derart gravierend erscheinen zu lassen, um die Kindesmutter gänzlich aus der Gesamtschuld zu entlassen. Immerhin war es ihr trotz dieser Lasten möglich im Jahr 2014 ein weitaus höheres Einkommen zu erzielen, als im Jahr 2013 und im Jahr 2015 (vergl. zur verhältnismäßigen Aufteilung der Abgabenschuld ).

Andererseits hat auch der Bf. im Zeitraum der Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von diesem profitiert.

Soweit der Bf. auf seine Unterhaltspfichten aus der geschiedenen Ehe und seine derzeitige Lebensgemeinschaft verweist ist folgendes auszuführen:

Das KBGG macht die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig, ob der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (Anm.:iVmit § 19 Abs. 2 KBGG) erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ).

Diese könnten aber bei der Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) durchaus von Bedeutung sein. Gleiches gilt für das Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung. Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen.

Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Aus § 19 Abs. 2 KBGG ergibt sich unmissverständlich, was als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse heranzuziehen ist (vgl. leg cit).

§ 2, Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes lauten:

§ 2 (1): Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

Die Bemessungsgrundlage für die Abgabenschuld ist somit im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Dem Begehren, die Abgabenschuld mit 7% vom Einkommen er Mutter zu ermitteln und dieser vorzuschreiben kann nicht entsprochen werden, da einerseits nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG die Eltern des Kindes Gesamtschuldner sind und andererseits die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 2 KBGG, die einen Steuersatz von 9% ab einem Gesamteinkommen von € 45.000.- vorsieht, mit € 49.777,73 überschritten wurde.

Es erscheint dem Bundesfinanzgericht daher sachgerecht, die Abgabenschuld im Verhältnis des jeweiligen Einkommens zum Gesamteinkommen festzulegen, sodass sich für den Bf. somit eine Abgabenschuld von € 2.419,20 ergibt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Revision auszuschließen war.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103190.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at