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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2022, RV/7102893/2021

Familienbeihilfe - Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , mit dem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
1. für ***4***, geb. ***3***2020, ab Jänner 2020 und
2. für ***5***, geb. ***6***2016, ab März 2020
abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1*** stellte am (eingebracht ) einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe

1. für ihr Kind Kind1, geb. am ***7***2020, ab Geburt und

2. für ihr Kind Kind2, geb. am ***6***2016, ab März 2020 (Weitergewährung - die Familienbeihilfe wurde ab Oktober 2018 bezogen und mit Februar 2020 eingestellt).

Die Bf., der Kindesvater, KV und die beiden mj. Kinder sind rumänische Staatsbürger.

Die Bf., der Kindesvater und Kind2 besitzen jeweils eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Der Kindesvater war von bis durchgehend mit seinem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Die Bf. und ihr Kind Kind2 waren von März 2016 bis Dez. 2019 durchgehend in Wien mit dem Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit sind die Bf., der Kindesvater, Kind2 und ***8*** in Wien im mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet und leben im gemeinsamen Haushalt.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. unter Setzung einer dreiwöchigen Frist um Vorlage folgender Unterlagen ersucht.

Versicherungsnummer von Kind1
Alle Mutter-Kind-Pass Untersuchungen + Impfungen von Kind1
Mutter-Kind-Pass Untersuchungen und Impfpass von Kind2 ab Einreise
Kontoauszüge ab Oktober 2018 -laufend
Rechnungen für Miete, Heizung, Strom und Telefon ab 2018 laufend

Erst am wurden Unterlagen und damit nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist, vorgelegt.

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom für das Kind Kind1 ab Jänner 2020 und für das Kind Kind2 ab März 2020 mit der Begründung ab, dass die Bf. die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht nachgekommen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Die Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:

"Ich habe sie alles geschickt was ich gehabt habe, jedoch hat es etwas länger gedauert bis ich alleszusammen hatte und habe es nicht bis zum geschafft, sondern es erst im Oktoberverschickt.
Leider habe ich nicht mehr als das was ich jetzt vorlege bzw. was Sie schon haben und bitte höflichst um nochmalige Bearbeitung, da ich umgezogen bin und meine Sachen weggeschmissen habe, sowie Lohnzettel, Mietvertrag und sonstiges.
Meine Kinder waren auch nicht krank bis jetzt.
Kind besucht keinen Kindergarten und wir sind Untermieter, daher
haben wir auch aktuell keinen Mietvertrag.
Sowie bitte um Korrektur der Türnummer es ist ***10***gasse Wien.
Bitte um Bearbeitung da wir immer da waren und hier leben."

Aus den von der Bf. am vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass unterzog sich die Bf. am , und ärztlichen Untersuchungen.
Am fand eine Untersuchung ihres Sohnes Kind1 statt.

Der Kindesvater war laut Sozialversicherungsauszug vom vom 8. Mai bis , vom bis und vom bis , am und vom bis als Arbeiter in Österreich beschäftigt.

Am stellte der Kindesvater einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Diesem Antrag wurde vom AMS mit Bescheid vom gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitslosengeldversicherungsgesetz 1977 idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Für die Bf. scheinen bis auf den Zeitraum bis und keine Versicherungszeiten auf (Sozialversicherungsauszug vom ).

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***8***, geb. ***7***2020, für den Zeitraum ab Jänner 2020 und für das Kind Kind2, geb. ***6***2016, für den Zeitraum ab März 2020 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 ) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt daher grundsätzlich körperliche Anwesenheit.

Eine natürliche Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Trotz Ersuchen und auch im Beschwerdebegehren wurde der Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht.

Es konnten weder Versicherungszeiten, Existenzmittel, noch Untersuchungen der Kinder laut Mutter-Kind-Pass, noch irgendwelche relevanten Nachweise eines tatsächlichen Aufenthaltes von Ihnen und der Kinder in Österreich vorgelegt werden.

Kind Kind2 besucht keinen Kindergarten und es fanden auch keine ärztlichen Untersuchungen in Österreich statt (z.B.:4.Untersuchung It. MKP zwischen dem 48. und 50. Lebensmonat).
Kind Kind2 wurde in Rumänien geboren und ist in Österreich nicht versichert, keine Untersuchungen laut MKP und besitzt auch keine Anmeldebescheinigung.

Somit war die Beschwerde in Ermangelung eines Nachweises des inländischen Aufenthaltes als unbegründet abzuweisen."

Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag und brachte vor, dass sie immer hier gewesen seien, jedoch hätten sie wegen Corona keine Arbeit und auch keinen Anspruch beim AMS gehabt, daher seien sie nicht versichert gewesen. Trotzdem seien sie in Österreich gewesen. Sie sei mit den Kindern manchmal bei Ambermed zu kostenlosen Untersuchungen gewesen (Verweis auf Beilage). Sie lege alle Unterlagen bei, die sie habe.

Sie sei bei Augustin Vertrieb beschäftigt gewesen, da sie in der Coronazeit keine andere Arbeit gefunden habe.

Sie bitte nochmals um Bearbeitung, da sie auch kein Kinderbetreuungsgeld für das Neugeborene bekommen könne.

Ihr Mann arbeite jetzt seit Dezember 2020 und sie seien alle wieder versichert, das Kind sei jetzt auch im Kindergarten angemeldet. Sie werde jetzt immer ihre Untersuchungen durchführen.

Die Bf. legte folgende weitere Unterlagen vor:

Bestätigung von Augustin Vertrieb vom , wonach die Bf. seit Jänner 2019 als Augustinverkäuferin registriert ist und regelmäßig Zeitungen einkauft.

Dienstvertrag und Lohngehaltsabrechnungen Dezember 2020 und Jänner 2021 (***11*** GmbH), Eintritt , betreffend KV (Kindesvater).

1 Rechnung der Post vom , zweite Rechnung von bank99 vom Februar 2021 (Tag nicht lesbar).

Vollstreckbarkeitsverfügung betreffend die vollstreckbare Strafverfügung vom (wegen einer Verwaltungsübertretung), betreffend die Bf.

Bestätigung zur Vormerkung zur Arbeitssuche vom bis (Schreiben des AMS vom )

Zuweisung zu Facharzt/ärztin vom (Diakonie, AmberMed, Ambulant-medizinische und soziale Beratung und Medikamentenhilfe für Menschen ohne Versicherung) für das Kind Kind1

Eintragungen im Mutter-Kind-Pass: Diakonie, Ordination AMBER-MED: Vormerkungen zu Untersuchungen der Bf. betreffend das Kind Kind1 für , , und Untersuchung des Kindes am .

Schreiben des AMS vom an die Bf. (Service für Arbeitskräfte, Einladung zur telefonischen Beratung am von 11:00 bis 12:00 Uhr).

Das Finanzamt legte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. mit Beschluss vom auf, folgende Frage zu beantworten und die angeführten Unterlagen nachzureichen:

"1. Hauptwohnsitzmeldung, Unterkunftgeber
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister waren Sie und der Kindesvater vom bis in Österreich weder mit einem Haupt- noch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
Haben Sie sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten?
Wenn ja, wo?
Was war der Grund, dass für diesen Zeitraum kein aufrechter Haupt- oder Nebenwohnsitz im österreichischen Melderegister erfasst ist?
Vom bis waren Sie mit einem Hauptwohnsitz in Wien, ***10***gasse gemeldet. Unterkunftgeber: Kind1
Wer ist Kind1? Handelt es sich um einen Bekannten oder einen Verwandten?
Der Kindesvater,
KV, war laut Melderegister vom bis und vom bis ebenfalls in Wien, ***10***gasse, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheinen Kind1 und ***9*** auf.
Handelt es sich bei diesen Personen um Bekannte oder Verwandte?
Haben Sie und der Kindesvater Miete bezahlt bzw. wie hoch war die Miete?
Wie hoch waren die Energiekosten/Strom, Gas?
Legen Sie Unterlagen vor, die die Energiekosten belegen.
2.
Aufenthalt des Kindesvaters
Der Kindesvater war laut Sozialversicherungsauszug vom vom 8. Mai bis , vom bis , vom bis und vom bis als Saisonarbeiter in Österreich beschäftigt.
Laut Sozialversicherungsauszug liegt vom bis (ab - Fa. ***11*** GmbH) kein Beschäftigungsverhältnis in Österreich vor.
Hat sich der Kindesvater vom bis , vom bis und vom bis in Österreich, in Rumänien oder anderswo ausgehalten?
3. Finanzierung der Lebenshaltungskosten

Laut Sozialversicherungsauszug vom waren Sie - bis auf den Zeitraum bis - nicht versichert und bezogen allenfalls geringe Einkünfte durch den Verkauf von "Augustin". Der Kindesvater war nicht durchgehend beschäftigt. (vgl. Punkt 2)
Mit welchen Mitteln wurde der Lebensaufwand (zB Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel etc.) finanziert bzw. wie hoch waren die Kosten hierfür?"

Die Bf. führte mit Schreiben vom folgendes aus:

"Ich beziehe auf das Schreiben Beschluss vom und erkläre folgendes:
1.
In der zeit wo wir keine Anmeldung in Österreich hatten, waren wir ebenfalls in Österreich jedoch ohne Wohnung und wohnten bei Bekannten bis wir eine Wohnung hatten, deswegen ist in Melderegister nicht erfasst.
Kind1 ist mein Sohn aber Unterkunftgeber war ***9***, mein Vater, das war der Unterkunftgeber in der ***10***gasse.
Die Miete zahlten wir € 250,- mtl. wir teilten uns die Miete, und die Energiekosten kamen im Quartal ca.€ 250,- die wir uns auch teilten.
2.
Auch in der Zeit wo der Kindesvater nicht gearbeitet hat war er immer in Österreich.
In der Zeit wo er nicht arbeitet wurde der Lebensaufwand mit Augustin, etwas ersparten und Unterstützung von der Familie finanziert.
Wir waren immer in Österreich und haben versucht alles so gut wie möglich zu meistern.

Ich bitte um Genehmigung da wir immer hier waren und wir auch alle Unterlagen gebracht habe die das bezeugen, zumindest die Zeit wo wir immer da waren und es laut Gesetz korrekt ist."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf., der Kindesvater und die zwei mj. Kinder sind rumänische Staatsbürger.

Die Bf., der Kindesvater und Kind2 haben eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Das Kind Kind2, geb. am und ihr Kind Kind1, geb.am , wurden in Rumänien geboren.

Die Bf. ist laut ZMR-Abfrage seit 2013 in Österreich mit wechselnden Hauptwohnsitzen gemeldet.

Die Bf., der Kindesvater und das Kind Kind2 hatten ihren Hauptwohnsitz laut Zentralmelderegister durchgehend bis in 1120 Wien.

Seit wohnen die Bf., der Kindesvater und nunmehr die beiden Kinder im gemeinsamen Haushalt in Wien.

Die Bf. bezog für Kind2 bis Februar 2020 Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wurde ab März 2020 eingestellt.

Für das Kind ***8***, geb. ***7***2020, bezog die Bf. keine Familienbeihilfe.

Für die Bf. scheinen bis auf den Zeitraum bis keine Versicherungs-zeiten auf (Sozialversicherungsauszug vom ).

Laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass unterzog sich die Bf. am , und betreffend ihre Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen.
Am fand eine Untersuchung ihres Sohnes ***8***, geb. ***7***2020, statt.

Der Kindesvater war laut Sozialversicherungsauszug vom vom 8. Mai bis , vom bis und vom bis und vom bis als Arbeiter in Österreich beschäftigt.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf. und auf die dem Finanzamt und dem Gericht vorgelegten Unterlagen.

Rechtsgrundlagen:

Zufolge der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet reicht allerdings für den Bezug von Familienbeihilfe noch nicht aus. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fordert darüber hinaus, dass die Personen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder geltend machen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben.

Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. , , ).

Hinsichtlich des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. ).

Das Finanzamt wies die Beschwerde der Bf. mit der Begründung ab, dass die Bf. trotz Ersuchen und weiters auch im Beschwerdebegehren den Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht habe. Es hätten weder Versicherungszeiten, Existenzmittel, noch Untersuchungen der Kinder laut Mutter-Kind-Pass, noch irgendwelche relevante Nachweise eines tatsächlichen Aufenthaltes von ihr und den Kindern in Österreich vorgelegt werden können. Kind Kind2 besuche keinen Kindergarten und es hätten auch keine ärztlichen Untersuchungen (z.B.:4. Untersuchung It. Mutter-Kind-Pass zwischen dem 48. und 50. Lebens-monat) in Österreich stattgefunden. Kind Kind2 sei in Rumänien geboren und in Österreich nicht versichert. Es gäbe keine Untersuchungen laut Mutter-Kind-Pass und das Kind besitze auch keine Anmeldebescheinigung.

Der Kindesvater sei laut Versicherungsdatenauszug ab nicht mehr in Österreich beschäftigt gewesen und habe erst am einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Antrag sei vom AMS mit Bescheid vom abgewiesen worden. Es seien keine Rechnungen für Wohnung, Strom, Telefon, etc, kein Mietvertrag, keine Bestätigungen von ärztliche Untersuchungen sowie keine Kindergartenbestätigung vorgelegt worden.

Die Bf. legte im Zuge des Vorlageantrages weitere Unterlagen vor:

Bestätigung von Augustin Vertrieb vom , wonach sie seit Jänner 2019 als Augustinverkäuferin registriert ist und regelmäßig Zeitungen einkauft,

Dienstvertrag und Lohngehaltsabrechnungen Dezember 2020 und Jänner 2021 (***11*** GmbH) des Kindesvaters,

Vollstreckbarkeitsverfügung betreffend die vollstreckbare Strafverfügung vom (wegen einer Verwaltungsübertretung), betreffend die Bf.

Bestätigung zur Vormerkung zur Arbeitssuche vom bis (Schreiben des AMS vom )

Zuweisung zu einem Facharzt vom (Diakonie, Ordination AMBER-MED).

Vormerkungen der Diakonie, Ordination AMBER-MED im Mutter-Kind-Pass zu Schwangerschaftsuntersuchungen der Bf. betreffend das Kind Kind1 für , , .

Leistungsinformation für das Jahr 2019 der Wiener Gebietskrankenkasse (Ärzliche Hilfe vom ) betreffend die Bf.

Untersuchung des Kindes ***8*** am laut Mutter-Kind-Pass

Das Bundesfinanzgericht gelangt in Anbetracht der Gesamtumstände und nach Abwägung aller wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Ansicht, dass die Bf. und ihre Familie ihm hier relevanten Zeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatten bzw. haben.

Der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe für die mj. Söhne wird antragsgemäß (Kind2, ab März 2020 (Weitergewährung) und Kind1, ab Februar 2020 (= ab Geburt) stattgegeben.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da angesichts ausreichend vorhandener, im vorliegenden Erkenntnis zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenbereich "Wohnsitz" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. Dass eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

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