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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.12.2021, RS/7100087/2021

Verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Auszahlungsantrag vom , St.Nr. ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 284 Abs 7 lit. b BAO zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Säumnisbeschwerde vom macht der Beschwerdeführer geltend, dass über seinen Auszahlungsantrag vom nicht entschieden worden sei. Es sei weder eine Auszahlung noch eine sonstige Reaktion erfolgt, weshalb beantragt werde, die belangte Behörde zur Auszahlung zu verpflichten. Der Auszahlungsantrag vom war der Beschwerde beigelegt. Demnach soll die Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein Guthaben i.H.v. € 92,00 und die Arbeitnehmerveranlagung 2019 ein Guthaben i.H.v. € 389,00 ergeben haben und wurde die Auszahlung beantragt, falls noch ein Guthaben bestehen sollte.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Anbringens über dieses entschieden und der Partei die Entscheidung bekannt gegeben hat. Eine vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist unzulässig. Der gegenständliche Auszahlungsantrag datiert vom . Er kann also frühestens an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt sein, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls nicht vor dem endet. Die Säumnisbeschwerde vom wurde daher verfrüht eingebracht, weshalb sie unzulässig ist und zurückzuweisen war (; , RS/7100206/2015; sowie zum Devolutionsantrag vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: ; , 97/13/0058).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Dass Säumnisbeschwerden erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO eingebracht werden können, und eine vor Ablauf dieser Frist eingebrachte Säumnisbeschwerde sohin unzulässig ist, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100087.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at