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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2022, RV/6100468/2020

Berichtigung gem. § 293b BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, Prof.Ferry Porsche Straße 28, 5700 Zell/See, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Großbetriebe) vom betreffend die Berichtigung des Bescheides vom über die Energieabgabenvergütung 2012 gem. § 293b BAO zu Recht erkannt:

I)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 6 (Energieabgaben) und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

Das Finanzamt Großbetriebe trat am an die Stelle des davor zuständig gewesenen Finanzamtes Salzburg-Stadt (§ 323b Abs. 1 BAO).

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist eine Kapitalgesellschaft, die in ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung "Bergbahnen" mit einer geografischen Zuordnung inkludiert hat.

Sie beantragte mit die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2012, verwendete dazu das amtliche Formular ENAV 1, Version , und errechnete den Vergütungsbetrag mit EUR 51.490,79.

Das Finanzamt (kurz FA) gab dem Antrag ohne weitere Begründung statt und setzte die Vergütung mit antragsgemäß fest. Als Zeitraum wurde in diesem Bescheid "2012" genannt.

Eine anschließende Außenprüfung endete zwar ohne Schlussbesprechung und mit der Feststellung, dass sich keine Feststellungen ergaben, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen, dennoch kam es in der Folge am unter anderem zur hier strittigen Berichtigung des Erstbescheides gem. § 293b BAO. Der Vergütungsbetrag wurde in der Folge mit EUR 0,00 festgesetzt.

Das FA begründete diese Berichtigung nur damit, im vorliegenden Fall sei aus dem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ohne jegliche weitere Überprüfung ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin einen Bergbahnenbetrieb führt. Es sei dabei für jedermann erkennbar, dass es sich bei einem Bergbahnenbetrieb eindeutig um einen Dienstleistungsbetrieb handelt. Für Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Jänner per Gesetz ausgeschlossen.

Dies bekämpfte die Bf. mit Beschwerde vom und brachte vor, die Rechtswidrigkeit müsse auf der Übernahme von offensichtlichen Unrichtigkeiten aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen beruhen. Diese müssten ihrer Ansicht nach auf dem ADV-Einsatz beruhen (Hinweis auf Tanzer/Unger, BAO2014/15, § 293 und 293b BAO). Erklärungen zur Energieabgabenvergütung könnten nicht digital übermittelt werden, ein ADV-Einsatz sei aufgrund der manuellen Veranlagung nicht gegeben und eine Berichtigung gem. § 293b BAO schon aus diesem Grund nicht möglich.

Eine Unrichtigkeit sei zudem dann nicht offensichtlich, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Dies sei hier der Fall, weil der EuGH ausgesprochen habe, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe unionswidrig ist ( Dilly´s Wellnesshotel GmbH).

Mit erließ das FA eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Der Antrag vom auf Vergütung von Energieabgaben für 2012 stelle eine Abgabenerklärung dar, aus welcher eindeutig ersichtlich sei, dass die Antragstellerin Betreiberin namentlich genannter Bergbahnen, einem Dienstleistungsbetrieb, sei. Folglich sei es schon bei der Erlassung des Bescheides betreffend Energieabgaben für das Jahr 2012 ohne weitere Sachverhaltsermittlungen klar gewesen, dass ein Dienstleistungsbetrieb vorliegt und eine Energieabgabenvergütung nicht zusteht.

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom brachte die Bf. u.a. vor, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit sei der Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides. Eine Unrichtigkeit sei offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar, so sei sie nicht gemäß § 293b BAO beseitigbar. Gleiches gelte, wenn das Finanzamt diese Feststellungen erst zu treffen vermag, wenn es weitere Ermittlungen im Tatsachenbereich durchführt. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung stellten noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar.

Im bekämpften Bescheid werde nicht angeführt, wie die Behörde zu ihrer Feststellung gekommen ist. Wenn sich die Rechtslage ändert (die Vergütung steht bestimmten Betrieben zu und anderen Betrieben nicht), müsse das Finanzamt zumindest ermitteln, um welche Betriebsform es sich handelt. Wenn solche Ermittlungen durchgeführt wurden oder erforderlich gewesen wären, würde das die Anwendbarkeit des § 293b BAO hindern. Seien keine Ermittlungen geführt und bloß eine Annahme getroffen worden, wäre die Einschätzung des FA als willkürlich zu hinterfragen, was ebenso rechtswidrig wäre. Zudem fehle die Begründung des Ermessens.

Für die Beurteilung, ob ein Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieb vorliegt, seien Erhebungen und Sachverhaltsermittlungen nötig gewesen, womit keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege.

Weiters sei zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Unrichtigkeit zwischen Abgabenerklärung und Rechtslage bestanden hat bzw. eine solche auch klar erkennbar gewesen wäre.

Das FA legte die Beschwerde daraufhin mit an das Bundesfinanzgericht vor und verwies neuerlich darauf, aus dem Antrag vom auf Vergütung von Energieabgaben für 2012 sei eindeutig ersichtlich, dass die Antragstellerin Betreiberin bestimmter Bergbahnen, einem reinen Dienstleistungsbetrieb, sei.
Schon bei der Erlassung des Bescheides sei ohne weitere Sachverhaltsermittlungen klar gewesen, dass bei einem Bergbahnunternehmen ein Dienstleistungsbetrieb vorliegt und folglich eine Energieabgabenvergütung nicht zusteht. Weiters begründete das FA das Ermessen damit, im vorliegenden Fall gehe es um einen strittigen Betrag in Höhe von EUR 51.490,79, der unzweifelhaft nicht als geringfügig anzusehen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

1. Sachverhalt

Das FA geht davon aus, im vorliegenden Fall sei eine Unrichtigkeit aus dem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben übernommen worden. Es sei ohne jegliche weitere Überprüfung ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Bergbahnenbetrieb führt (vgl. etwa Berichtigungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht).

Die Bf. rügt, dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie die Behörde zu ihrer Feststellung gekommen ist. Für die Beurteilung, ob hier ein Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieb vorliegt, seien Erhebungen und Sachverhaltsermittlungen nötig gewesen, womit keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege.

Der Vertreter des FA bestätigte telefonisch, dass es die Betätigung der Bf. ausschließlich aus dem Firmenwortlaut ableitete. Dieser beinhaltet neben einer geografischen Bezeichnung auch den Begriff "Bergbahnen". Weder in der Abgabenerklärung noch in anderen vom FA vorgelegten Aktenbestandteilen finden sich andere Hinweise auf die exakte Tätigkeit der Bf..

Eine Firmenbuchabfrage des Bundesfinanzgerichts ergab, dass österreichweit an die 150 aktive Gesellschaften existieren, deren Firma die Bezeichnung bestimmter Bergbahnen inkludiert.

2. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO). Dabei ist es an Akte mit normativem Inhalt gebunden, nicht aber an Erlässe der Finanzverwaltung, die keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen, worauf diese regelmäßig hinweisen.

2.1. § 293b BAO allgemein

§ 293b BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen kann, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 1162 BlgNR 17. GP 15f) ist ersichtlich, dass § 293b BAO primär auf Fehler in Massenverfahren ("Soforteingabefälle") zielte, in denen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind, aus Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheide übernommen werden. Werden diese Unrichtigkeiten später erkannt, solle eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses geschaffen werden. Betroffen sollen davon solche offensichtlichen Unrichtigkeiten sein, die ohne weitere Erhebungen erkennbar sind. Sind Umstände erst nach diesbezüglichen Erhebungen feststellbar, sollen Berichtigungen nicht auf § 293b BAO gestützt werden können.

Unrichtigkeiten im Sinn des § 293b BAO können im Bereich der rechtlichen Würdigung durch die Partei als auch aktenwidrige Sachverhaltsannahmen und Divergenzen zwischen den Angaben im Erklärungsvordruck und den Beilagen sein. Als Beispiele nennen die Materialien vor allem

  • übersehene oder

  • Beilagen widersprechende Eintragungen in Abgabenerklärungen (vorgetragene Verluste, aus Beilage ersichtliche aber vergessene Sonderausgaben, Irrtum der aus Beilagen ersichtlich ist, Ansatz von Urlaubsreisen als Betriebsausgabe, Fehler bei der Übernahme von Beträgen).

Nicht berichtigbar sollen Unrichtigkeiten sein, die sich erst aus einer Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu klar, dass § 293b BAO nicht nur auf sogenannte "Soforteingabefälle" (in der Regel ADV-Abgabenerklärungen) anzuwenden ist (, mit weiteren Nachweisen). Er ist auch dann anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit vom FA mehrfach übersehen wurde (). § 293b BAO gestattet die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifiziert rechtswidrig ist (Stoll, BAO, 2830); das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht ( unter Hinweis auf Ritz, ÖStZ 1990, 180). Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO, 2831).

§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt und diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. ).

Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben ().

Bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar (vgl. ). Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich ( unter Hinweis auf ).

Schließt sich (nur) ein Teil der Fachliteratur einer Rechtsauffassung an, kann diese dennoch offensichtlich unrichtig sein, hätte es doch ansonsten der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung korrespondierenden Fachartikels veranlasst (vgl. ).

Voraussetzung für eine Berichtigung nach dieser Bestimmung ist damit, dass vom Abgabepflichtigen ein bestimmter Sachverhalt vorgetragen wird:

  • Ist dieser Sachverhalt als solcher offenbar widersprüchlich und stimmt mit der Wirklichkeit nicht überein, erkennt das die Behörde mangels entsprechender Prüfung aber nicht, liegt ein Berichtigungsgrund vor.

  • Ist der Sachverhalt denkbar, führt aber als Folge einer offenbar unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis, liegt ein Berichtigungsgrund nur vor, wenn die Behörde die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung, d.h. die an den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge nicht wahrnimmt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess, fehlende Willensbildung).

In diesen beiden Fällen wird der Inhalt einer Abgabenerklärung von der Behörde übernommen, womit die Voraussetzung für eine Bescheidberichtigung grundsätzlich gegeben ist, wenn eine "offensichtliche" Unrichtigkeit vorliegt. Das wird dann zu bejahen sein, wenn die Behörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen.

Teilt die Behörde allerdings bei der Bescheiderlassung selbst (bewusst) die unrichtige Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen, beruht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht "auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen". In diesem Fall wäre nämlich nicht der Inhalt der Abgabenerklärung für die Rechtswidrigkeit des Bescheides kausal, sondern eine unrichtige Rechtsauffassung der Behörde (vgl. ).

Maßgeblicher Zeitpunkt, zu welchem die Unrichtigkeit zu beurteilen ist, ist der Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides (vgl. ; , 2004/13/0052). Dabei sind grundsätzlich die Akten des betreffenden Verfahrens maßgebend (Ritz, RdW 1991, 276; ).

Ritz stimmt Gaier (SWK 1991, A V 19) zu, der zum Schluss kommt, gut versteckte und damit nicht offensichtliche Fehler seien nicht gem. § 293b BAO behebbar. In diesem Fall wäre mit einer Wiederaufnahme (§ 303 BAO) vorzugehen (Ritz, BAO6, § 293b Rz 6). Er weist zudem darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 293b BAO in der Begründung des Berichtigungsbescheides darzulegen ist. Dieser Berichtigungsgrund kann im Beschwerdeverfahren nicht ausgetauscht werden (Ritz, BAO6, § 293b Rz 15a unter Hinweis auf ).

2.2. Rechtliche Würdigung

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Kernfrage (Sache) dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine Berichtigung gem. § 293b BAO zulässig ist, und damit, ob die Abgabenerklärung offensichtliche Unrichtigkeiten aufwies, die in den zu berichtigenden Bescheid übernommen wurden.

Unstrittig ist, dass der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben gem. § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz 1996 als Steuererklärung und damit als Abgabenerklärung gilt.

Der Entscheidungsspielraum des Bundesfinanzgerichts ist mit der Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt und damit auf den vom FA herangezogenen Berichtigungsgrund eingeengt. Diesen umschreibt die Abgabenbehörde im Berichtigungsbescheid mit folgendem Absatz:

"Im vorliegenden Fall ist aus dem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ohne jegliche weitere Überprüfung ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin einen Bergbahnenbetrieb führt. Es ist dabei für jedermann erkennbar, dass es sich bei einem Bergbahnenbetrieb eindeutig um einen Dienstleistungsbetrieb handelt."

Der einzige erkennbare Hinweis auf einen Bergbahnenbetrieb im Vergütungsantrag (bzw. seinen Beilagen) ergibt sich aus dem Formularfeld "Steuerzahlerin/Steuerzahler (Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift)". Diesen befüllte die Bf. mit Ihrer Firmenbezeichnung lt. Firmenbuch (FN 73327i).

Das von der Bf. verwendete Antragsformular sieht keine Angabe eines Betätigungsfeldes oder der Branche vor, sondern nur die Angabe von bestimmten (branchenunabhängigen) Kennzahlen. Aus diesen Kennzahlen ergibt sich kein offensichtlicher Hinweis auf die konkrete Tätigkeit.

Rechtlich geklärt ist mittlerweile, dass für Dienstleistungsunternehmen - jedenfalls im Kalenderjahr 2012 - keine Energieabgabenvergütung zusteht. Das wird im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof schon seit Anfang 2013 so vertreten (vgl. , 0046, 0047 etc.). Fraglich ist nur, ob dem zu berichtigenden Bescheid eine Rechtswidrigkeit innewohnt, die auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruht.

  • Keine Unrichtigkeit in Abgabenerklärung

Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil die Abgabenerklärung keine Unrichtigkeit enthält. Die Bf. befüllte im Antrag nur das Feld für ihre Firmenbezeichnung, ohne dabei einen Fehler zu machen. Diese Firmenbezeichnung wurde zwar in den Bescheid übernommen, mit dem dem Antrag stattgegeben wurde. Sie scheint dort aber nur (mit dem richtigen Wortlaut) als Bescheidadressat auf.

  • Keine Offensichtlichkeit

Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Firmenbezeichnung einen Hinweis auf die Tätigkeit bzw. Branche enthält, so würde auch das keine offensichtliche Unrichtigkeit beinhalten. Zum einen widerspricht die Angabe der Tätigkeit "Bergbahnen" weder anderen vorgelegten Aktenbestandteilen oder einer Beilage zum Vergütungsantrag noch ist sie offensichtlich unrichtig.

Dazu kommt, dass die Firmenbezeichnung Bergbahnen zwar nahelegt, dass es sich um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, eine abschließende und damit offensichtliche Beurteilung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Wie von der Bf. gerügt reicht die Firmenbezeichnung nicht aus, die Tätigkeit ihres Trägers endgültig und fehlerfrei zu beurteilen. Das würde weitere Ermittlungen erfordern.

  • Willensbildung

Selbst dann, wenn aus dem Begriff Bergbahnen eindeutig ableitbar wäre, dass hier ein Dienstleistungsbetrieb vorlag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dabei ein berichtigungsfähiger Mangel der Willensbildung der Abgabenbehörde vorliegt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess, fehlende Willensbildung). Für diesen Fall geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass schlichtweg eine unrichtige Beurteilung vorläge. Der zu berichtigende Bescheid wurde durch die Abgabenbehörde "händisch" erstellt und dabei das Adressfeld mit der erwähnten Firmenbezeichnung inkl. dem Teil "Bergbahnen" befüllt.

Unterstellt man nun die Offensichtlichkeit der Betätigung, so müsste dem Bearbeiter des FA unisono unterstellt werden, dass er ganz bewusst davon ausging, dass für Bergbahnen eine Energieabgabe zusteht. Er hätte damit keine Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung übernommen, sondern die unrichtige Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen sehenden Auges geteilt. Eine falsche rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde ist einer Berichtigung gem. § 293b BAO allerdings nicht zugänglich.

Aus diesen drei Punkten folgt zusammengefasst, dass das Bundesfinanzgericht hier keinen Grund für eine Berichtigung gem. § 293b BAO zu erkennen vermag.

Nicht weiter geprüft werden musste deshalb die Frage, ob der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben sich erst aus einer Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bzw. der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides ergab. Der Berichtigungsbescheid war ersatzlos aufzuheben.

2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100468.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at