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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2022, RS/2100023/2021

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Mitteilung des Finanzamtes, dass der beschwerdegegenständliche Familienbeihilfenantrag mittlerweile erledigt wurde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union Tax & Law Steuerberater und Rechtsanwälte, Donau-City-Straße 7, DC Tower/30 th floor, 1220 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Familienbeihilfe, SVNR ***1***, beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer (BF) hat mit Eingabe vom 30.11.2021gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zum Antrag auf Ausgleichs- und /oder Differenzzahlung (Familienbeihilfe) erhoben.

Dem Finanzamt wurde am gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Mit elektronischem Eingang vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Erledigung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe des BF (Anspruch auf Ausgleichszahlung) am erfolgt ist und die Auszahlung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) laut Mitteilung vorgenommen wird.

Dem Schreiben war eine an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung (von 12/2020-12/2020, 5/2019-7/2019, 4/2018-11/2018, 8/2017-10/2017) vom angeschlossen.

Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.2100023.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at