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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2022, RV/2100614/2021

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde folgendes entgegen: "Als Begründung dürfen wir anführen, dass bei unserem o.a. Klienten eine Meldebefreiung vorliegt und daher kein Anlass besteht, eine Meldung vorzunehmen. Die Daten wurden am aus dem URV übernommen und ist mit diesem Zeitpunkt auch die Meldebefreiung lt. WiEReG-Auszug eingetreten, den wir diesem Schreiben beilegen."

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt ua wie folgt aus: "Gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren. Liegt eine Befreiung von der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular (wie vorliegend) angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann. Eine Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG. Im Rahmen der jährlichen Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zu prüfen, ob nicht Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben (z.B. Ausübung von Kontrolle, beispielsweise durch einen Dritten/Treugeber aufgrund eines Treuhandschaftsverhältnisses). Eine solche Überprüfung kann etwa durch die Bestätigung der Gesellschafter erfolgen, dass keine abweichenden Eigentumsverhältnisse, Stimm- oder Kontrollrechte bzw. relevante Treuhandschaften vorliegen. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG)."

Mit FinanzOnline-Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde wie folgt ausgeführt: "In der Beschwerdevorentscheidung schreiben Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht darstellt. Dem widersprechen wir nicht, doch sehen wir auch keinen Sachverhalt vorliegend, wonach unser o.a. Klient seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hätte. Es besteht nur nach wie vor keine Veranlassung einer Meldung, da - wie bereits mitgeteilt - immer noch eine Meldebefreiung vorliegt."

Daraufhin legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der Folge wurde seitens des erkennenden Gerichtes zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ein Vorhalteverfahren durchgeführt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

An der Bf, einer in Österreich ansässigen GmbH, sind seit 2016 Herr ***X*** mit 94% und Herr ***Y*** mit 6% beteiligt. Herr ***X*** ist seit 2016 überdies alleiniger Geschäftsführer der Bf.

Am wurden anlässlich des Inkrafttretens des WiEReG einige die Bf betreffende Daten (Name, Rechtsform, ÖNACE, Geschäftsadresse, Bestandszeitraum) auf automationsunterstütztem Weg aus dem Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung (URV) in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und gleichzeitig der Eintritt der Meldebefreiung vermerkt.

Am erfolgte eine automationsunterstützte Datenübernahme gemäß § 6 WiEReG aus dem Firmenbuch und dem Zentralen Melderegister in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Form, dass Herr ***X*** aufgrund seines Anteils von 94% am Stammkapital der Bf als direkter wirtschaftlicher Eigentümer der Bf im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst wurde. Dabei wurden folgende Daten erfasst:

Name: ***X***

Art: Eigentum

Umfang: 94%

Treuhandschaft: Nein

Trotz unveränderter tatsächlicher Verhältnisse nahm die Bf am auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Dabei änderte sie die aufgrund der automationsunterstützen Datenübernahme gemäß § 6 WiEReG erfassten Daten betreffend Herrn ***X*** dahingehend ab, dass dieser als "Angehöriger der Führungsebene" gemeldet wurde. Dabei wurden folgende Daten erfasst:

Name: ***X***

Art: Angehöriger der Führungsebene

Umfang: -

Treuhandschaft: Nein

Eine neuerliche elektronische "Aktivsetzung" der Meldebefreiung erfolgte in der Folge nicht.

Mit Erinnerungsschreiben vom (zugestellt am ) forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Da die Bf diese Frist ungenützt verstreichen ließ, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom (zugestellt am ) unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Am nahm die Bf auf elektronischem Weg die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG (wieder) in Anspruch (elektronische "Aktivsetzung" der Meldebefreiung). Am selben Tag erfolgte eine automationsunterstützte Datenübernahme gemäß § 6 WiEReG aus dem Firmenbuch und dem Zentralen Melderegister in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, im Zuge derer Herr ***X*** aufgrund seines Anteils von 94% am Stammkapital der Bf als direkter wirtschaftlicher Eigentümer mit folgenden Daten erfasst wurde.

Name: ***X***

Art: Eigentum

Umfang: 94%

Treuhandschaft: Nein

Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom hielt das erkennende Gericht den beiden Verfahrensparteien die obigen Sachverhaltsfeststellungen samt Auszügen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registerauszug vom mit aktuellen und historischen Daten ["historischer Registerauszug"], Registerauszug vom mit den Daten zum Stichtag ["Stichtagsauszug"]) vor. Beide Verfahrensparteien bestätigten die Richtigkeit der Ausführungen.

Die Zeitpunkte der Zustellung des Erinnerungsschreibens und des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides sind durch aktenkundige Zustellnachweise belegt. Anderslautendes wurde von der Bf nicht vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In sublit aa und bb leg cit wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit a leg cit ermittelt werden kann.

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbH zählen (Z 4 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs 5 WiEReG).

§ 3 Abs 3 WiEReG lautet: "Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind."

§ 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs 2 leg cit lautet wie folgt: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."

§ 6 Abs 6 WiEReG lautet wie folgt: "Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden."

Damit wird gewährleistet, dass nach Abgabe einer Meldung trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der Befreiung keine automatische Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mehr erfolgt (vgl 1660 BlgNR 25. GP, 10).

Gegenständlich liegt - grundsätzlich - ein Anwendungsfall der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 2 WiEReG vor, zumal alle Gesellschafter der Bf, einer GmbH, natürliche Personen sind. Dementsprechend erfolgte am - wie in § 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG vorgesehen - eine automationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch und dem Zentralen Melderegister in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Form, dass Herr ***X*** aufgrund seines Anteils von 94% am Stammkapital der Bf als direkter wirtschaftlicher Eigentümer der Bf im Sinne des § 2 Z 1 lit a sublit aa WiEReG im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst wurde.

Trotz unveränderter tatsächlicher Verhältnisse nahm die Bf am auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor und änderte dabei die aufgrund der automationsunterstützten Datenübernahme gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG erfassten Daten betreffend Herrn ***X*** dahingehend ab, dass dieser als "Angehöriger der Führungsebene" der Bf im Sinne des § 2 Z 1 lit b WiEReG erfasst wurde.

Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die Erfassung des Herrn ***X*** als "Angehöriger der Führungsebene" der Bf den Grundsätzen des § 2 WiEReG widerspricht. Denn Herr ***X*** ist aufgrund seines Anteils von 94% am Stammkapital der Bf deren direkter wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 Z 1 lit a sublit aa WiEReG. Und § 2 Z 1 lit b WiEReG, der auf Angehörige der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer Bezug nimmt, ist nur dann einschlägig, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Person nach § 2 Z 1 lit a WiEReG ermittelt werden kann, was gegenständlich gerade nicht der Fall ist.

Ungeachtet dessen führte der Umstand, dass die Bf am auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vornahm, gemäß § 6 Abs 6 WiEReG dazu, dass die automationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich ab diesem Zeitpunkt eingestellt wurde. Die Bf hat sich mit dem Verzicht auf die Meldebefreiung und der damit einhergehenden Einstellung der automationsunterstützten Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich dem für meldepflichtige Rechtsträger geltenden Regelungsregime des WiEReG unterworfen.

Zu beachten ist vor diesem Hintergrund die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019, derzufolge Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben.

Ausgehend von der am erfolgten - den Grundsätzen des § 2 WiEReG widersprechenden - Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) bis spätestens und im Jahr darauf bis spätestens vorzunehmen gehabt. Unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der mit in Kraft getretenen Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wäre die Bf dazu verpflichtet gewesen, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) im Jahr 2020, dh bis spätestens die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Da die Bf dieser Verpflichtung nicht nachkam, drohte das Finanzamt - nach monatelangem Zuwarten - mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Nachfrist bis die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Da die Bf auch diese Frist ungenützt verstreichen ließ, setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom fest.

§ 16 Abs 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bf spätestens bei der ersten jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) der am erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG die den Grundsätzen des § 2 WiEReG widersprechenden Daten (siehe oben) richtigzustellen gehabt hätte, was jedoch nicht geschehen ist.

Ungeachtet dessen wurde durch die am auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung erstattete Meldung gemäß § 5 WiEReG die automationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 6 Abs 6 WiEReG eingestellt und hat sich die Bf damit dem für meldepflichtige Rechtsträger geltenden Regelungsregime des WiEReG unterworfen, zu dem die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 ergebende Verpflichtung zur fristgerechten Erstattung von Änderungs- bzw Bestätigungsmeldungen zählt. Dieser Verpflichtung ist die Bf - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamts unter Setzung einer (längeren als der gesetzlichen vorgesehenen) Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe - nicht nachgekommen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Meldung zu erstatten, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben des Finanzamts nicht dazu veranlasst sah, tätig zu werden, erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Aus Art 30 Abs 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Unter Berücksichtigung dieser Zweckausrichtung sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass das Finanzamt mit dem Erinnerungsschreiben mehrere Monate zuwartete und die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000,00 Euro) nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich.

Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides () weder eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung (§ 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019) noch eine Meldung betreffend (Wieder-)Inanspruchnahme der Meldebefreiung (§ 6 Abs 6 WiEReG) vor. Letzteres geschah erst am . Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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