zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2022, RV/1100261/2021

Meldung gemäß § 5 WiEReG - rechtmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe (dem Grunde und der Höhe nach), wirksame elektronische Zustellung?

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0023. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrift aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/1100001/2023 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., F-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die Rechtsanwälte KH und RL, R-Straße-yy, GDe Y, über die am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 126, 1000 Wien, vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) ist eine Kommanditgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am in das Firmenbuch FN abcd eingetragen. An ihr beteiligt sind die BF LTD mit Sitz in Z als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und MW als Kommanditistin. Die Kommanditistin ist Vertreterin der gegenständlichen Kommanditgesellschaft im Sinne des § 81 BAO und deren Zustellungsbevollmächtigte.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am erfolgte eine Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Mit Erinnerungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf., die von ihr zu erstattende (jährliche) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Sollte die Bf. dem Ersuchen nicht Folge leisten, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

Nachdem die Bf. in weiterer Folge es verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Meldung nachzuholen, und drohte eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € fest und führte begründend aus, dass Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese (wie im konkreten Fall) nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Am gab die Bf. schließlich eine Meldung nach § 5 WiEReG ab.

In der gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am über FinanzOnline erhobenen Beschwerde (im Hinblick auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BA0 wird auf das diesbezügliche BFG-Verfahren unter RV/1100286/2021 verwiesen) brachte die Kommanditistin der Bf. begründend Folgendes (wörtlich) vor:
"Trotz der Behauptung von einer Frau oder Herr XY wurden keine Erinnerungen, Androhungen bzw. Bescheide über die beiden festgesetzten Zwangsstrafen in der Databox hinterlegt. Bei der Abfrage kommt immer keine Inhalte gefunden, es fand auch keine Benachrichtigung über neue Nachrichten per E-Mail statt und auch bei der monatlichen Eingabe sowohl der UVA als auch der Anträge auf Ausfallsbonus erschien keine Meldung über neue Nachrichten. Bereits vor Festsetzung der 2. Zwangsstrafe wurde eine Nachricht über Finanz Online mit der Bitte um Auskunft über den Grund der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € eingebracht, darauf erfolgte keine Antwort. Erst aufgrund der neuerlichen Anfrage im Zuge der Festsetzung der 2. Zwangsstrafe erfolgte eine Mitteilung, worum es sich hier handelt! Es wird daher sowohl der Antrag auf Beschwerde gem. § 243 als auch auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt, da wir als Steuerzahler nicht reagieren können, wenn wir keine Kenntnis von der Erinnerung zur Abgabe der Meldung für das WiEReG von Seiten der Finanzbehörde erfahren bzw. keinen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhalten bzw. die Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe! Die Anträge betreffen auch den Bescheid vom über die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 €! Nur durch den zufälligen Abruf des Steuerkontos wurde von den Zwangsstrafen Kenntnis erlangt!"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ab; auf die diesbezügliche Begründung der Abgabenbehörde wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend verwies die rechtliche Vertretung der Bf. auf das bisherige Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass es unrichtig sei, dass in die Databox Hinterlegungen betreffend Erinnerungen, Androhungen bzw. Bescheiden in Zusammenhang mit der Frist für die WiEReG-Meldung / in Zusammenhang mit der Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgt seien. Im vorliegenden Fall sei eine Festsetzung der Zwangsstrafe an die Bf. erfolgt. In deren Databox seien keine Zustellungen erfolgt.
Gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 Abs. 2 BAO sei der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer mindestens 6-wöchigen Frist zur Meldung gemäß § 5 WiEReG aufzufordern.
Wer "Verpflichteter" iSd § 111 Abs. 2 BAO sei, bestimme sich nach der Pflicht, deren Erfüllung mit Androhung bzw. mit Ausspruch der Zwangsstrafe durchgesetzt werden solle. Eine Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Verpflichtungen könne nur gegenüber demjenigen verhängt werden, der zu einem bestimmten Tun oder Dulden verpflichtet sei. Vor der Verhängung der Zwangsstrafe sei auch dieser zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung unter Androhung der Strafe aufzufordern. Im vorliegenden Fall sei dies die Bf.; dieser sei aber die Verhängung einer Zwangsstrafe gerade nicht angedroht worden. Die gegenteilige Behauptung sei nachweislich unrichtig, müssten sich andernfalls die ihr angeblich elektronisch über die Databox zugestellten Schreiben noch immer in der Databox befinden, was gegenständlich aber nicht der Fall sei.
Selbst der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe sei bislang nicht zugestellt worden, sodass dieser in Wahrheit überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten könne (freilich sei dennoch die Einbringung der Beschwerde zur Herstellung von Rechtsklarheit evident erforderlich gewesen, was sich auch durch die nunmehr vorliegende - nicht nachvollziehbare - Beschwerdevorentscheidung zeige).
Doch selbst wenn der Bf. die erwähnten Schreiben, wie insbesondere die Androhung der Verhängung einer (weiteren) Zwangsstrafe zugestellt worden wäre, erweise sich der angefochtene Bescheid dennoch auch diesfalls als rechtswidrig. Die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 4.000,00 € stehe offenkundig außer jedweder Relation zur vorgehaltenen Tat, insbesondere auch zumal die Bf. über den Inhalt der Verhängung einer ersten Zwangsstrafe keine Kenntnis gehabt habe. Zweck der Zwangsstrafe sei, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (Verweis auf ). Wenn die Bf. keine Kenntnis von der Androhung einer (weiteren) Zwangsstrafe gehabt habe, so erfülle die Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere auch nicht eine Zwangsstrafe in der hier vorliegenden horrenden Höhe, keinesfalls ihren Zweck und dürfe auch nicht verhängt werden.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte die Abgabenbehörde - nach entsprechender Darstellung des Sachverhaltes und unter Verweis auf die Aktenlage - noch aus, dass die Bescheide ordnungsgemäß in die Databox der § 81 - Vertreterin elektronisch zugestellt worden seien und die Zustellung in die Databox von der im BMF, Abteilung I/8, eingerichteten Stelle InfoCenter Koordination (IC-KO) geprüft und bestätigt worden sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:


Im Beschwerdefall ist strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.


Sachverhalt:

Die Bf. ist eine Kommanditgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am in das Firmenbuch FN abcd eingetragen. An ihr beteiligt sind die BF LTD mit Sitz in Z als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und MW als Kommanditistin. Die Kommanditistin ist Vertreterin der gegenständlichen Kommanditgesellschaft im Sinne des § 81 BAO und deren Zustellungsbevollmächtigte.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am erfolgte eine (erste) Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl. entsprechenden erweiterten Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer).

Gegenständlich steht unstrittig fest, dass die bf. Kommanditgesellschaft bis zum die im Rahmen der obligaten jährlichen Überprüfung allenfalls festgestellten Änderungen melden oder die bisher gemeldeten Daten bestätigen hätte müssen.

Mit Erinnerung vom (elektronische Signatur vom um 20:18 Uhr) wurde die Bf. aufgefordert, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Die Bf. wurde dabei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht Folge leistet, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werde.

In der Folge wurde mit Bescheid vom (elektronische Signatur vom um 08:47 Uhr) die angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000,00 € festgesetzt und eine neuerliche Frist zur Nachholung der bisher unterlassenen Handlung bis gesetzt. Gleichzeitig drohte das Finanzamt eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Nachdem die Bf. in weiterer Folge es wiederum verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom (elektronische Signatur vom um 09:12 Uhr) eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € fest.

Am gab die Bf. schließlich eine (zweite) Meldung nach § 5 WiEReG ab (vgl. entsprechenden erweiterten Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer).

Dieser Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen auch aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens bis auf die Frage der Zustellung der in Rede stehenden Erinnerung bzw. der gegenständlichen Bescheide betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe unstrittig.
Mit dem Vorbringen von Seiten der Bf., wonach das Erinnerungsschreiben sowie die gegenständlichen Bescheide nicht (über die Databox) zugestellt worden seien und damit auch keine Rechtswirkungen entfaltet und im Übrigen auch keine Benachrichtigungen über neue Nachrichten per E-Mail stattgefunden hätten, kann nach Ansicht des erkennenden Richters keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt werden; dies aus folgenden Überlegungen:

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ; ; ; siehe auch Ritz, BAO6, § 167 Tzen 6 ff).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden (behördliche) Erledigungen, wie etwa Abgabenbescheide, dadurch wirksam, dass sie demjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, bekanntgegeben werden, wobei bei schriftlichen Erledigungen die Bekanntgabe regelmäßig durch Zustellung erfolgt.
Abs. 3 leg. cit. zufolge, kann der Inhalt einer behördlichen Erledigung (anstelle der Zustellung) nicht nur telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden, sondern kann darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen/privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf und die Verordnung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mitteilungen in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren, den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechenden Weise festlegt.

Gemäß § 5b Abs. 1 der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Nach § 5b Abs. 2 FOnV kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Erledigungszustellung selbst wird durch Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen bzw. ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant [vgl. dazu auch Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4, mwN; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm 8 (Stand , rdb.at)].

Im konkreten Fall ist die Teilnahme der Bf. (wie im Übrigen auch die Teilnahme ihrer Kommanditistin) an Finanzonline und ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen unstrittig. Unstrittig steht auch fest, dass die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügende Bf. ihre Kommanditistin (Frau MW) der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO namhaft gemacht hat und diese sohin so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt galt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Frau MW war im fraglichen Zeitraum unbestritten (angemerkte) Zustellungsbevollmächtigte der Bf. iSd § 9 Zustellgesetz (ZustG). Die in Rede stehenden Schriftsätze waren daher einerseits an die Gesellschaft zu richten und andererseits an die für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person (als Empfängerin; mit dem Zusatz "zHd") zuzustellen. Mit der Zustellung der fraglichen abgabenbehördlichen Erledigungen an die Zustellbevollmächtigte galten die Zustellungen an die Bf. bzw. an deren Beteiligte bewirkt.

Abgesehen davon, dass die Einbringung in die Finanz-Online-Databox (Nachrichten) des Empfängers nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt, wurde im gegenständlichen Fall - wie bereits oben im von Seiten der Bf. unkommentiert gebliebenen Vorlagebericht dargestellt - auch durch die für das Verfahren Finanzonline zuständige Stelle des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung I/8, InfoCenter Koordination (IC-KO), nach entsprechender Prüfung gegenüber dem Finanzamt bestätigt, dass die beiden in Rede stehenden Bescheide über die Festsetzung eine Zwangsstrafe ordnungsgemäß in die Databox der § 81 - Vertreterin [Frau MW, Subjekt-Identifikationsnummer (SID) 12345] elektronisch zugestellt (einerseits am um 08:08 Uhr und andererseits am um 09:12 Uhr), von der Zustellbevollmächtigten aber nicht gelesen worden seien. In diesem Sinne sei auch das gegenständliche Erinnerungsschreiben am um 20:18 Uhr zugestellt worden (vgl. dazu auch den diesbezüglichen E-Mailverkehr des Finanzamtes mit dem BMF, IC-KO).

Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht des erkennenden Richters in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die gegenständliche Erinnerung wie auch die beiden Bescheide über die Festsetzung eine Zwangsstrafe zu Recht in den elektronischen Verfügungsbereich der Zustellbevollmächtigten (Frau MW) gelangt sind und diese jeweils mit der Einbringung in deren Databox der Bf. zuzurechnen waren. Es verwundert daher nicht, wenn - wie von der rechtlichen Vertretung der Bf. im Vorlageantrag vorgebracht wird - die in Rede stehenden Schriftsätze sich nicht in der Databox der Bf. (SID 678910) selbst befinden bzw. in deren Databox keine diesbezüglichen Zustellungen erfolgten; mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist damit nichts zu gewinnen.
Wie bereits oben dargelegt, ist für die Wirksamkeit der Zustellung von keiner Relevanz, ob die Zustellbevollmächtigte der Bf. tatsächlich das in Rede stehende Erinnerungsschreiben wie auch die gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in ihrer Databox eingesehen hat, wie beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken. Eine fehlende Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten der Bf.
Unmaßgeblich wäre in diesem Zusammenhang auch, ob sich die Empfängerin noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut die von ihr verwendeten EDV-Geräte funktionieren (vgl. dazu etwa auch ).
An dieser Stelle sei auch nochmals erwähnt, dass auch eine (allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgte zusätzliche) abgabenbehördliche Information über eine Zustellung einer Erledigung per E-Mail keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung darstellt; einer solchen (zusätzlichen) Mitteilung kommt lediglich Service-Charakter zu.

Angesichts dieser Überlegungen war es nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt davon ausging, dass das in Rede stehende Erinnerungsschreiben wie auch die gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe der Bf. ordnungsgemäß bzw. wirksam zugestellt wurden.


Rechtliche Beurteilung:

Die Bf. ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG als Kommanditgesellschaft Rechtsträger iSd Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung, und fällt in dessen Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 WiEReG).

Nach § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 WiEReG) festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen.

§ 3 Abs. 3 WiEReG sieht weiters vor, dass die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind (danach wären im Übrigen nur Kommanditgesellschaften befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind), haben nach § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG nach binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReg ist die Meldung der Daten von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen) vorzunehmen.
Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß Abs. 2 leg. cit. der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen (Abs. 3 leg. cit.).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO6, § 111 BAO, Tz 1, mwN).
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).

Nach den oben zitierten Bestimmungen des WiEReG bestand für die Bf. nach der mit in Kraft getretenen Änderung des § 5 WiEReG durch das BGBl. I Nr. 62/2019 [EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019- EU-FinAnpG 2019 vom in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, (EU) 2018/843] eine Verpflichtung zur jährlichen Durchführung einer Prüfung und zur jährlichen Meldung dabei allenfalls festgestellter Änderungen oder zur jährlichen Bestätigung des Zutreffens der im Register vermerkten (bereits früher gemeldeten) Daten. Das Bestehen dieser seit 2020 gültigen, expliziten jährlichen Melde- bzw. Bestätigungsverpflichtung wird von der Bf. im Übrigen auch nicht bestritten.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes war das Finanzamt angesichts der oben dargestellten Sach- und Rechtslage berechtigt, die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe festzusetzen. Die Tatbestandsmerkmale des § 16 WiEReG iVm § 111 BAO waren erfüllt und war deshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe grundsätzlich zulässig. Die Festsetzung der Zwangsstrafe lag damit - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Dazu ist zu sagen:

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verweist im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt damit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Die Bf. hat weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (hier: ) noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom bzw. mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom gesetzten Fristen die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Bf. hätte nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch bis - somit noch mehr als vier Monate Zeit - gehabt, die Meldung abzugeben.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Zielerreichung erscheint auch nicht als unbillig, wenn man berücksichtigt, dass die Bf. nach der (ersten) Meldung gemäß § 5 WiEReG im Jahr 2018 trotz der mit Jänner 2020 erfolgten Gesetzesänderung bis keine (weitere) Meldung bzw. Bestätigung der vorhandenen Daten abgegeben hat. Auch ohne das Erinnerungsschreiben vom bzw. den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom und damit auch ohne etwaiger Kenntnis der darin gesetzten (weiteren) Fristen wäre aufgrund der gesetzlichen Anordnung eine solche jährliche Meldung nach § 5 WiEReG schon lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Tatsächlich hat die Bf. aber erst nach Festsetzung der (zweiten) Zwangsstrafe die Melde- bzw. Bestätigungspflicht erfüllt; dies im Übrigen auch obwohl bereits am die Festsetzung der Zwangsstrafe von 1.000,00 € am Abgabenkonto der Bf. verbucht wurde.
Angesichts dieser Überlegungen erachtet das Finanzgericht die strittige Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs für unbillig.

Betreffend die strittige Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung im Übrigen keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint.
Bei Würdigung der obgenannten Umstände erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit zunächst 20% und in weiterer Folge mit 80% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, hat sich die Ermessensübung - wie oben aufgezeigt - doch vor allem am Zweck der Norm zu orientieren, dass durch die auf Grund § 5 WiEReG bestehende Meldepflicht in Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden sollen und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden soll.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100261.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at