Meldung gemäß § 5 WiEReG - rechtmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe (dem Grunde und der Höhe nach), wirksame elektronische Zustellung, Aufhebung der Bescheide?
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0023. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrift aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., S-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die Rechtsanwälte HK und RL, R-Straße-yy, GDe Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 126, 1000 Wien, vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides auf Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) ist eine Kommanditgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am in das Firmenbuch FN abcde eingetragen. An ihr beteiligt sind die BF LTD mit Sitz in Z als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und MW als Kommanditistin. Die Kommanditistin ist Vertreterin der gegenständlichen Kommanditgesellschaft im Sinne des § 81 BAO und deren Zustellungsbevollmächtigte.
Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am erfolgte eine Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).
Mit Erinnerungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf., die von ihr zu erstattende (jährliche) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Sollte die Bf. dem Ersuchen nicht Folge leisten, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.
Nachdem die Bf. in weiterer Folge es verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Meldung nachzuholen, und drohte eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € fest und führte begründend aus, dass Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese (wie im konkreten Fall) nicht oder nicht vollständig erstattet werde.
Am gab die Bf. schließlich eine Meldung nach § 5 WiEReG ab.
Mit am über FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 299 BAO (im Hinblick auf die gleichzeitig erhobene Beschwerde gemäß § 243 BAO wird auf das diesbezügliche BFG-Verfahren unter RV/1100261/2021 verwiesen) brachte die Kommanditistin der Bf. begründend Folgendes (wörtlich) vor:
"Trotz der Behauptung von einer Frau oder Herr L wurden keine Erinnerungen, Androhungen bzw. Bescheide über die beiden festgesetzten Zwangsstrafen in der Databox hinterlegt. Bei der Abfrage kommt immer keine Inhalte gefunden, es fand auch keine Benachrichtigung über neue Nachrichten per E-Mail statt und auch bei der monatlichen Eingabe sowohl der UVA als auch der Anträge auf Ausfallsbonus erschien keine Meldung über neue Nachrichten. Bereits vor Festsetzung der 2. Zwangsstrafe wurde eine Nachricht über Finanz Online mit der Bitte um Auskunft über den Grund der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € eingebracht, darauf erfolgte keine Antwort. Erst aufgrund der neuerlichen Anfrage im Zuge der Festsetzung der 2. Zwangsstrafe erfolgte eine Mitteilung, worum es sich hier handelt! Es wird daher sowohl der Antrag auf Beschwerde gem. § 243 als auch auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt, da wir als Steuerzahler nicht reagieren können, wenn wir keine Kenntnis von der Erinnerung zur Abgabe der Meldung für das WiEReG von Seiten der Finanzbehörde erfahren bzw. keinen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhalten bzw. die Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe! Die Anträge betreffen auch den Bescheid vom über die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 €! Nur durch den zufälligen Abruf des Steuerkontos wurde von den Zwangsstrafen Kenntnis erlangt!"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den in Rede stehenden Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ab (auf die diesbezügliche Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen), woraufhin die Bf. mit Schreiben vom dagegen Beschwerde erhob. Begründend verwies die rechtliche Vertretung der Bf. auf das bisherige Antragsvorbringen und führte ergänzend aus, dass es unrichtig sei, dass in die Databox Hinterlegungen betreffend Erinnerungen, Androhungen bzw. Bescheiden in Zusammenhang mit der Frist für die WiEReG-Meldung / in Zusammenhang mit der Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgt seien. Im vorliegenden Fall sei eine Festsetzung der Zwangsstrafe an die Bf. erfolgt. In deren Databox seien keine Zustellungen erfolgt.
Gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 Abs. 2 BAO sei der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer mindestens 6-wöchigen Frist zur Meldung gemäß § 5 WiEReG aufzufordern.
Wer "Verpflichteter" iSd § 111 Abs. 2 BAO sei, bestimme sich nach der Pflicht, deren Erfüllung mit Androhung bzw. mit Ausspruch der Zwangsstrafe durchgesetzt werden solle. Eine Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Verpflichtungen könne nur gegenüber demjenigen verhängt werden, der zu einem bestimmten Tun oder Dulden verpflichtet sei. Vor der Verhängung der Zwangsstrafe sei auch dieser zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung unter Androhung der Strafe aufzufordern.
Im vorliegenden Fall sei dies die Bf.; dieser sei aber die Verhängung einer Zwangsstrafe gerade nicht angedroht worden. Die gegenteilige Behauptung sei nachweislich unrichtig, müssten sich andernfalls die ihr angeblich elektronisch über die Databox zugestellten Schreiben noch immer in der Databox befinden, was gegenständlich aber nicht der Fall sei.
Womöglich seien vom Finanzamt all diese Schreiben einer anderen in die Databox zugestellt worden, nicht aber der Bf.
Selbst der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe sei bislang nicht zugestellt worden, sodass dieser in Wahrheit überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten könne (freilich sei dennoch der Antrag auf Bescheidaufhebung zur Herstellung von Rechtsklarheit evident erforderlich gewesen, was sich auch durch die nunmehr vorliegende - nicht nachvollziehbare - Beschwerdeerledigung zeige).
Doch selbst wenn der Bf. die erwähnten Schreiben, wie insbesondere die Androhung der Verhängung einer (weiteren) Zwangsstrafe zugestellt worden wäre, erweise sich der angefochtene Bescheid dennoch auch diesfalls als rechtswidrig.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 4.000,00 € stehe offenkundig außer jedweder Relation zur vorgehaltenen Tat, insbesondere auch zumal die Bf. über das Auskunftsersuchen des Finanzamtes keine Kenntnis gehabt habe. Zweck der Zwangsstrafe sei, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (Verweis auf ). Wenn die Bf. keine Kenntnis vom Auskunftsersuchen der Behörde, wie nicht von der Androhung einer Zwangsstrafe, gehabt habe, so erfülle die Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere auch nicht eine Zwangsstrafe in der hier vorliegenden horrenden Höhe, keinesfalls ihren Zweck und dürfe auch nicht verhängt werden.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid (richtig wohl: den entsprechenden Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe als unbegründet ab; auf die diesbezügliche umfangreiche Begründung der Abgabenbehörde wird verwiesen.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin hielt die rechtliche Vertretung der Bf. fest, dass eine Beschwerdelegitimation vorliege, werde durch die abweisende Entscheidung des Finanzamtes doch zumindest implizit festgestellt, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides auf Festsetzung einer Zwangsstrafe an die Bf. erfolgt sei.
Dies sei unrichtig, wie sich schon der Beschwerdeentscheidung selbst entnehmen lasse, wenn nun erstmals nicht mehr das unrichtige Vorbringen aufrecht erhalten werde, der Bescheid - wie auch die dem Bescheid offenbar vorangegangen Schreiben und die Erinnerung - seien in der Databox der Bf. zugestellt worden. Vielmehr schreibe die belangte Behörde nunmehr, die Zustellung sei in der Databox von Frau Mw erfolgt.
Frau Mw sei nun aber nicht die Bf. und ihr gegenüber Frau Mw sei auch nicht die Zwangsstrafe nicht verhängt worden. Die Bf. habe selbst eine Databox und seien Zustellungen an sie zu richten und nicht an eine andere Person.
Im Übrigen könne vollständig das Beschwerdevorbringen wiederholt werden (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen).
Abschließend beantragte die rechtliche Vertretung der Bf., der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe stattzugeben (bzw. allenfalls in der Erledigungsform klar zum Ausdruck zu bringen, dass der Bescheid, mit welchem die Zwangsstrafe verhängt wurde, mangels Zustellung nicht in rechtliche Existenz getreten ist).
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte die Abgabenbehörde - nach entsprechender Darstellung des Sachverhaltes und unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung - noch aus, dass die Zustellungen jeweils § 9 ZustG-konform an die Zustellungsbevollmächtigte, Frau MW, erfolgt seien. Die rechtliche Vertretung der Bf. befinde sich sohin in einem "robusten" Rechtsirrtum, zumal ihr im Bezugsfall die Rechtslage bereits einmal kundgetan worden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde (hier: die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit Erkenntnis vom , RV/1100261/2021, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe hat das Bundesfinanzgericht über die auch hier strittigen Fragen bereits entschieden; dabei ging der erkennende Richter einerseits davon aus, dass das in Rede stehende Erinnerungsschreiben wie auch die gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe der Bf. ordnungsgemäß bzw. wirksam zugestellt wurden und andererseits, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.
Vor diesem Hintergrund kann auch der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht bereits beurteilten Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat.
An dieser Stelle wird auf die umfangreichen begründenden sachverhaltsbezogenen wie auch rechtlichen Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom verwiesen, welche insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100286.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-29475