Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2022, RV/7100155/2020

WiEReG Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Walter Dienstl & Partner KG, Prinz Eugenstr 58, 1040 Wien, über den Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde vom gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom sowie über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

I.1. Bescheid vom

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck von Zwangsstrafen darin bestehe den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt. Zudem forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000,- Euro an.

Mit Schreiben vom erhob der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft dagegen Beschwerde. Zur Begründung führte dieser aus, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen worden seien und diese richtig seien, sodass keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen sei. Es hätte daher eine formale Meldung erfolgen können, inhaltlich sei nichts zu melden gewesen. Außerdem sei zwischenzeitlich die formale Meldung nachgeholt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert. Im Spruch führte die belangte Behörde jedoch aus, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde der Firma B, ergehe.

Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde erneut als unbegründet ab.

Zur Begründung führte sie zunächst betreffend die BVE vom aus, dass diese im Adressfeld die "***Bf1***" ausweise. Im Spruch sei jedoch nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ausdrücklich die "B" genannt worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft werde im Spruch überhaupt nicht angeführt und auch in der Begründung nicht genannt.

Der Spruch richte sich also nicht an die beschwerdeführende Gesellschaft. Zwar könne sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Adressat eines Bescheides auch aus dem Adressfeld ergeben (vgl. mwN). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes komme dem Adressfeld eines Bescheides allerdings nur in jenen Fällen eine das Merkmal des Bescheidadressaten ersetzende Funktion zu, als der Bescheidadressat im Spruch nicht gesondert angeführt werde (). Werde im Spruch des Bescheides hingegen der Bescheidadressat ausdrücklich und konkret (z.B. mit Name, Adresse) bezeichnet, gehe die dem Adressfeld zukommende Bedeutung nicht über die einer bloßen Zustellverfügung hinaus.

Die Zustellverfügung allein reiche jedoch zur Erschließbarkeit des Adressaten nicht aus (vgl mwN). Die bloße Nennung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung vermöge daher deren mangelnde Nennung im Spruch jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn im Spruch eine andere Person als Bescheidadressatin genannt sei (vgl ).

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten wolle, sei notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. ). Einer Erledigung komme Bescheidcharakter nicht zu, wenn der Adressat des Bescheides in dessen Spruch nicht bezeichnet sei (vgl. ).

Entsprechendes gelte, wenn der Adressat des Bescheides im Spruch falsch bezeichnet werde.

Der Beschwerdevorentscheidung vom komme daher kein Bescheidcharakter zu, es handele sich um einen Nicht-Bescheid, der keine Wirkung entfalte.

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom , gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iZm der unterlassenen fristgerechten Meldung zum Wirtschaftlichen Eigentümer Register (WiEReg) sei daher noch unerledigt.

Der Vorlageantrag vom richte sich dementsprechend gegen einen Nicht-Bescheid und sei zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom führte die belangte Behörde aus, dass diese mit nachweislich zugestellter Erinnerung (Androhung) vom ersucht worden sei, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen, widrigenfalls gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv. 1.000,- Euro festgesetzt werden würde.

Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden, weswegen mit Bescheid vom auch eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- festgesetzt worden sei (Festsetzungsbescheid). Die Zustellung sei mit erfolgt.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid habe sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom gerichtet. Begründend werde vorgebracht, dass dem WiEReg zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen worden seien und diese richtig seien, sodass keine Änderungen zu melden gewesen wären und daher nur eine formale Meldung hätte erfolgen können. Zwischenzeitlich sei diese formale Meldung nachgeholt worden.

Tatsächlich erfolgte die Meldung gem. § 5 WiEReG jedoch erst am .

Gem. § 5 WiEReG hätten Rechtsträger bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung habe gem. Abs 2 leg cit im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Werde diese Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde gem. § 16 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Der Zweck der Zwangsstrafe gem. § 111 BAO liege nicht in der Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; ).

Die beschwerdeführende Gesellschaft bestreite im Rahmen der Beschwerde nicht, die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht fristgerecht vorgenommen zu haben, sondern berufe sich darauf, dass aufgrund der (automatischen) Übernahme der Firmenbuchdaten ins WiEReg nur eine formale Meldung hätte erfolgen können.

Auch eine solche vermeintlich formale Meldung sei jedoch nicht fristgerecht erfolgt, obwohl die beschwerdeführende Gesellschaft mit Erinnerung vom unter Setzung einer mehr als dreimonatigen Frist bis zum darum ersucht worden sei. Zu der vermeintlich nur formalen Meldung werde festgehalten, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handele, deren Gesellschafter (Komplementär, wie auch Kommanditisten) Gesellschaften mit begrenzter Haftung seien. Aus den Firmenbuchdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft sei daher deren wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 2 WiEReG, bei dem es sich um eine natürliche Person handeln müsse, nicht ersichtlich. Gerade bei derartigen Gesellschaftsformen sei daher die Meldung gem. § 5 WiEReG zweckmäßig vorzunehmen und diese natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer offenzulegen (keine Meldebefreiung nach § 6 Abs 1 WiEReG). Von einer bloß formalen Meldung könne gegenständlich daher nicht gesprochen werden. Deutlich veranschaulicht werde dies auch anhand der nunmehr erfolgten Meldung, die Herrn Walter Dienstl als direkten wirtschaftlichen Eigentümer ausweise, welcher in den Firmenbuchdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht aufscheine.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom , zugestellt am , sei sohin rechtmäßig erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt die Meldung immer noch nicht erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am sei diese - entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft - auch noch nicht nachgeholt worden. Die Meldung sei erst am erfolgt (mit Festsetzungsbescheid vom sei daher auch die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe erfolgt).

Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - komme der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Demgegenüber rücke das bei der Ermessensausübung zu berücksichtigende Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft angesichts des Umstandes, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abstelle, in den Hintergrund. Zum Verschulden der beschwerdeführenden Gesellschaft werde festgehalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die im Verkehr mit Behörden gebotene und dieser zumutbaren Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft diese Sorgfalt walten lassen, so hätte ihr ein vermeintlicher technischer Fehler bei der Meldung auffallen müssen (Fehlermeldung im Unternehmensserviceportal, Unmöglichkeit des Ausdrucks eines WiEReg-Auszuges, der die ordnungsgemäße Meldung ausweist).

Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro sei 20% des Höchstbetrages gem. § 111 Abs 3 BAO ausgeschöpft worden.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom sei sohin auch der Höhe nach rechtmäßig erfolgt.

Nachdem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des bekämpften Festsetzungsbescheides trotz entsprechender Androhung unter Setzung einer angemessenen Frist keine Meldung gem. § 5 WiEReG durch die beschwerdeführende Gesellschaft erfolgt sei und die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zweckmäßig und ordnungsgemäß festgesetzt wurde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte nach Erlassung dieser BVE vom keine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

I.2. Bescheid vom

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die im Bescheid vom angedrohte neuerliche Zwangsstrafe gem. § 111 BAO iHv 4.000,- Euro fest.

Zur Begründung führte sie aus, dass mit Erinnerung vom eine (neuerliche) Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erfolgt sei.

Zwangsstrafen würden bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe iHv 4.000,- festgesetzt.

Mit Schreiben vom erhob der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft dagegen Beschwerde. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom , die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass keine Meldung gem. § 5 WiEReG bis dato erfolgt sei. Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft habe aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass die Eingabe offensichtlich aus technischen Gründen nicht gespeichert worden sei. Dies sei mittlerweile nachgeholt und die Meldung gem. § 5 WiEReG durchgeführt und hoffentlich nunmehr erfolgreich erfasst worden.

Es könne leider nicht mehr eruiert werden, worauf die technischen Gründe beruht hätten, bzw. ob ein Bedienungsfehler oder ein anderer technischer Fehler für die Nichtverspeicherung der Meldung ausschlaggebend gewesen sei. Es werde daher ersucht dem Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe stattzugeben, da der "Fehler" leider nicht erkannt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Meldung gem. § 5 WiEReG sei am , also an dem Tag, an dem die gegenständliche Beschwerde eingebracht worden sei, durchgeführt worden. Als Begründung für die verspätete Meldung werde angeführt, dass es aufgrund technischer Gründe zu einer Nichtverspeicherung der Meldung gekommen wäre und dieser "Fehler" leider nicht erkannt worden sei.

Bereits im Vorlageantrag vom betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro sei die gleiche Begründung angeführt worden. Die tatsächliche Eintragung ins WiEReG sei jedoch erst eineinhalb Monate später erfolgt, nachdem am eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000,- Euro festgesetzt worden sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe am erfolgte daher zu Recht, weil zu diesem Zeitpunkt keine WiEReG-Meldung vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Es sei richtig, dass die Zwangsstrafe am erfolgt sei, da zu diesem Zeitpunkt keine WiEReG-Meldung vorhanden gewesen sei. Bei der fehlenden WiEReG-Meldung handele es sich jedoch um eine entschuldbare Fehlleistung, zumal die Übermittlung durchgeführt worden sei, jedoch es aus technischen Gründen zu einer Nichtverspeicherung der Meldung gekommen sei. Es werde festgehalten, dass es sich um die erstmalige Meldung gemäß WiEReG gehandelt habe und das Register neu sei, sodass Erfahrungswerte weder mit dem vom Gesetz erforderlichen Daten noch mit dem doch komplexen Eingabemodus bestehen würden.

Es werde weiters darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe kein Instrument der Strafverfolgung darstelle, sondern ein bestimmtes Handeln erzwingen solle. Da diese Handlung bereits gesetzt worden sei, erreiche die Festsetzung der Zwangsstrafe ihren Zweck nicht mehr. Es sei daher nach Lage des Falles unbillig mit einer Zwangsstrafe eine Handlung zu erzwingen, die bereits gesetzt worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe von 1.000,- Euro fest und drohte eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000,- Euro an, falls der Aufforderung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens nicht Folge geleistet werde.

Mit Schreiben vom erhob der steuerliche Vertreter dagegen Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die BVE war dabei an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert, der Spruch der BVE richtete sich jedoch an die B. Mit Schreiben vom 23. April ersuchte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom (neuerlich) als unbegründet ab. Hinsichtlich der BVE vom führte sie aus, dass es sich hierbei um einen Nicht-Bescheid gehandelt habe, da der Adressat des Bescheides nicht mit dem Adressat des Spruches übereinstimme.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte am .

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Gemäß den Feststellungen war diese BVE an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert, der Spruch richtete sich jedoch an die B.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft um Vorlage der Beschwerde vom gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG vom .

Die BVE vom weist im Adressfeld die beschwerdeführende Gesellschaft aus. Im Spruch wird jedoch nicht diese, sondern ausdrücklich die "B" genannt. Die beschwerdeführende Gesellschaft wird weder im Spruch noch in der Begründung genannt. Der Spruch richtet sich also nicht an die beschwerdeführende Gesellschaft.

Wie die belangte Behörde in der die Beschwerde vom neuerlich erledigenden BVE richtigerweise ausführt, kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGHs der Adressat eines Bescheides auch aus dem Adressfeld ergeben (vgl mwN). Die bloße Nennung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung vermag deren mangelnde Nennung im Spruch jedoch dann nicht zu ersetzen, wenn im Spruch eine andere Person als Bescheidadressatin genannt ist (vgl ).

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. ). Entsprechendes gilt, wenn der Adressat des Bescheides im Spruch falsch bezeichnet wird.

Der Beschwerdevorentscheidung vom kommt daher kein Bescheidcharakter zu. Es handelt sich daher um einen Nicht-Bescheid, der keine Wirkung entfaltet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Das Beugemittel der Zwangsstrafe dient zur Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).

Zur Meldepflicht

Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs 3 WiEReG).

Aus § 5 Abs 1 WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Danach sind jährlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind GmbHs grundsätzlich von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Gemäß den Feststellungen ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer trotz Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom bis nicht nachgekommen.

Zur Verhängung der Zwangsstrafe

Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe einen Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigen.

Aus den Formulierungen des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 111 Rz 1; ; , 2013/13/0022).

Wie oben festgestellt, nahm die beschwerdeführende Gesellschaft die Meldung nach § 5 WiEReG nicht rechtzeitig vor. Sie wurde daher mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Frist bis und Androhung einer Zwangsstrafe und danach mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro vom unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 4.000,- Euro aufgefordert, die Meldung bis nachzuholen. Die Beschwerdeführerin erstattete auch vor Ablauf dieser Frist keine gültige Meldung nach § 5 WiEReG.

Vom Zeitpunkt der zweiten Erinnerung der belangten Behörde () bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe () vergingen nahezu weitere vier Monate. Angesichts dieser langen Zeitspanne erscheint die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft führt an, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG offensichtlich aus technischen Gründen nicht verspeichert worden sei. Es könne jedoch nicht mehr eruiert werden, worauf die technischen Gründe der Nichtspeicherung beruht hätten bzw. ob ein Bedienungsfehler oder ein anderer technischer Fehler ausschlaggebend gewesen sei.

Aus dem Wortlaut des § 111 Abs 2 BAO ergibt sich, dass vor Verhängung der Zwangsstrafe, diese angedroht und eine angemessene Frist zur Erbringung der verlangten Leistung gesetzt werden muss. Eine Zwangsstrafe darf dann nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde. Dies würde nämlich den Zweck des § 111 BAO, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten, widersprechen. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, ist die Zwangsstrafe zu Recht erfolgt und eine dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde abzuweisen.

Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass die Meldung aus technischen Gründen nicht im System verspeichert worden sei, überzeugt nicht. Von einem berufsmäßigen Parteienvertreter kann ein hoher Sorgfaltsmaßstab abverlangt werden, gehört die Vornahme von Meldungen doch zu dessen Alltagsgeschäft. Ein Fehler bei der Verspeicherung hätte daher auffallen müssen. Außerdem ist anzumerken, dass der steuerliche Vertreter bereits in seinem Schreiben vom (Vorlageantrag betreffend BVE vom ) angegeben hatte, dass die Meldung aufgrund technischer Probleme nicht verspeichert worden sei und dies mittlerweile nachgeholt worden sei.

Gemäß den Feststellungen war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch keine gültige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgt. Diese wurde erst am gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde vorgenommen. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits (erfolglos) mit eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro verhängt worden war und dennoch die Meldung erst am , also fast weitere 6 Monate danach erfolgte (nachdem mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine weitere Zwangsstrafe verhängt worden war) und außerdem die Höhe der zweiten Zwangsstrafe weiterhin unter dem nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrag bleibt, angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100155.2020

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