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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2021, RV/4200140/2016

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55 Tür 1, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60301/2016, betreffend Aussetzung § 212a BAO ) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz kommt gemäß § 313 BAO nicht in Betracht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/90145/11/2011, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) für das 2. und 4. Quartal 2011 eine Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 2.144,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages gemäß § 212a BAO beantragt.

Die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60300/2016, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60301/2016, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde im Abgabenfestsetzungsverfahren abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60330/2016, als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom begehrt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nah Abs.3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld gestellt. Mittlerweile wurde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte selbst bei einer Bewilligung derselben, da gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach im Festsetzungsverfahren der Altlastenbeitragsschuld vom , GZ 420000/60300/2016, zwingend der Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen gewesen wäre und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Ein unerledigter Aussetzungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a, Rz. 12).

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Hinweis:

Im Vorlageantrag vom (Abgabenverfahren) hat der Bf. einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO gestellt. Auf die Rechtswirkung des § 230 Abs. 6 BAO wird hingewiesen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200140.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at