Energieabgabenvergütung
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RV/7103295/2020-RS1 | Wurde mit einem Abweisungsbescheid betreffend die Vergütung von Energieabgaben über einen gegenüber dem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr verkürzten Zeitraum abgesprochen, so ist der Bescheid aufzuheben (vgl. RV/0295-I/12; , GZ. RV/0426-I/12). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom betreffend die Abweisung der Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 2-12/2011, 2012, 2013 und 2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 2-12/2011 gemäß § 279 BAO aufgehoben wird.
Hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für 2012, 2013 und 2014 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Anträgen vom beantragte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 die Vergütung von Energieabgaben wie folgt:
Kalenderjahr 2011: € 25.844,00
Kalenderjahr 2012: € 31.688,71
Kalenderjahr 2013: € 34.495,26
Kalenderjahr 2014: € 27.023,65
Mit Bescheid vom wurde "der Antrag…betreffend Vergütung der Energieabgabe für den Zeitraum 2-12/2011, 2012, 2013 und 2014" mit der Begründung abgewiesen, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung für Antragszeiträume nach Jänner 2011 eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom unter Verweis auf das "Dilly`s Wellnesshotel GmbH" und auf das Erkenntnis des Beschwerde erhoben und zudem beantragt, die Entscheidung über die Beschwerde bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro/2016/15/0041 anhängigen Revisionsverfahrens gemäß § 271 BAO auszusetzen. Außerdem stellte die Bf. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat.
Nach Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO wurde das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend Energieabgabenvergütung fortgesetzt und die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom stellte die Bf. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht vom stellte die Behörde klar, dass die Bf. einen ***4*** betreibe. Gegenargumente wurden von der Bf. nicht vorgebracht.
Mit Eingabe vom 25.Novemner 2021 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I.Verfahrensrechtliche Vorgangsweise
Nach § 272 Abs. 2 und § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Senatsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Der Antrag auf Durchführung einer solchen ist jedoch rücknehmbar (vgl. Ritz, BAO 6, Rz. 5 zu § 272 und Rz. 8 zu § 274 BAO).
Infolge der Zurücknahme des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung konnte diese entfallen.
II.Inhaltliche Entscheidung
Laut unwidersprochen gebliebenen Angaben des Finanzamtes im Vorlagebericht betreibt die Bf. einen ***4*** und somit ein Dienstleistungsunternehmen. Von der Bf. wurde die Vergütung der Energieabgaben für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 begehrt.
Die für den Beschwerdezeitraum geltende Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz - kurz EnAbgVergG), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl I Nr. 92/2004, sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag unter den dort angeführten Voraussetzungen zu vergüten.
Nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBg), BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der hier relevanten Fassung lautet:
"(2) 1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr (Anm.: richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen."
Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BudBg 2011 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.
a)Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 2-12/2011
Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des EnAbgVergG ergibt sich, dass über den Vergütungsbetrag nach jenem Gesetz zeitraumbezogen abzusprechen ist. Der Vergütungszeitraum und damit auch Bescheidzeitraum ist daher das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr). Der Vergütungsbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Sowohl ein Kalenderjahr als auch ein Wirtschaftsjahr umfassen zwölf Monate. Das EnAbgVergG beinhaltet keine Verkürzungsregelung.
Mit dem angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum 2-12/2011 wurde nicht - wie auch von der Bf. richtig beantragt - über das Kalenderjahr 2011, sondern über einen gegen über dem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr verkürzten Zeitraum abgesprochen. Eine Festsetzung für einen Teil eines Kalenderjahres ist aber nach dem EnAbgVergG nicht zulässig (vgl. dazu RV/0396-I/12).
Soweit die Beschwerde den Zeitraum 2-12/2011 betrifft, ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.
b)Energieabgabenvergütung für 2012, 2013 und 2014
Streitpunkt des Rechtsmittelverfahrens ist dabei ausschließlich die Rechtsfrage, ob und wann die Änderung des ENAVG durch das BudBG, nämlich die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe, wirksam in Kraft getreten ist.
Die Bf. beruft sich im Vorlageantrag begründend auf das Erkenntnis des , sowie auf das "Dilly`s Wellnesshotel GmbH" und beantragt zudem, die Entscheidung über die Beschwerde bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro/2016/15/0041 anhängigen Revisionsverfahrens gemäß § 271 BAO auszusetzen.
Bezüglich des im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrages auf Aussetzung ist anzumerken, dass das von der Bf. als für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens präjudiziell angesehene Anlassverfahren bereits rechtskräftig beendet ist.
Im Konkreten hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041, die Entscheidung des , wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und inhaltlich klargestellt, dass er die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs 7 EAVG aufrecht erhält, wonach in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" iSd § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken und daher die Regelung des BudBG - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten ist und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. auch: ).
Auch der VfGH ging zuletzt im Erkenntnis vom , E 1743/2020 ua. davon aus, dass durch das von der Bf. ins Treffen geführte C- 493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die in einem weiten Sinn verstandene Genehmigung durch die Kommission in Form der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der EU nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen hat, und das Gruppenfreistellungsverfahren nach dem Zweck der Regelung des § 4 Abs. 7 EAVG einer Genehmigung durch die Kommission gleichzuhalten ist. Der VfGH folgert daraus, dass mit der Durchführung dieses Verfahrens die Bedingung für die Anwendbarkeit der Beihilferegelung eingetreten ist. Dass die Anwendung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Durchführung nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprach (der Gerichtshof verweist dabei auch auf die EuGH-Folgeentscheidung Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel [II], wonach die Übergangsbestimmung der VO 651/2014 diesen Mangel rückwirkend heilen kann), ändert auch für ihn nichts an der Tatsache, dass mit der Veröffentlichung der Mitteilung die "Genehmigung" durch die Kommission vorlag und damit die in § 4 Abs 7 EAVG geregelte Bedingung für die Anwendung des § 2 Abs 1 EAVG eingetreten war (der VfGH verweist auch auf ).
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bf. keineswegs nachweislich in der Herstellung körperlicher Vermögensgüter, was im Übrigen auch von der Bf. nicht bestritten wird.
Zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Dienstleistungsbetriebe eindeutig keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung für den Zeitraum ab Februar 2011, weshalb der Beschwerde nicht Folge gegeben werden konnte.
III.Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( und Ro 2019/15/0013). Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise | , Dilly’s Wellnesshotel |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103295.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at