Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.12.2021, RV/7400063/2021

Mangelnde Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400063/2021-RS1
Die Benennung von "Wohnungseigentümern laut Grundbuchsauszug" als Rechtsmittelwerber geht ins Leere, wenn der Rechtsmittelschrift kein Grundbuchauszug beiliegt, denn rechtsmittelwerbende Parteien sind im Rechtsmittel namentlich zu benennen. Nur ein der Rechtsmittelschrift beigelegter Grundbuchauszug böte die Möglichkeit, zu dessen bestimmtem Stand (Abfragezeitpunkt) die in der Rechtsmittelschrift gemeinten Wohnungseigentümer zu ermitteln. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht vorgesehen, schon weil § 250 Abs. 1 BAO die Parteibezeichnung nicht als geforderte inhaltliche Angabe enthält.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

I.) Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Hausverwalterin und diese vertreten durch Sachverständiger, nunmehr vertreten durch Hausverwalterin und diese vertreten durch Rechtsanwälte RAe, AdrRAe, über die am eingebrachte Beschwerde der ***Bf1*** gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom , , , und betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr zu Zl. MA 31-MA_GZ und Kontonummer KtoNr beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II.) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der vorgenannten Beschwerdesache über den am eingebrachten Vorlageantrag des Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Rechtsanwälte RAe, AdrRAe, vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren zu Zahl MA 31-MA_Gz2, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

III.) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A) Sachverständiger beantragte mit Schreiben vom , in dessen Betreff "Liegenschaftsadresse" und "KontoNr" angegeben waren, aufgrund des beigelegten Gutachtens die Herabsetzung der Abwassergebühren ab dem Jahr 2012 und der nachfolgenden Jahre sowie um Rückerstattung für das Jahr 2011 (Magistratsakt Bl. 1). Dem Schreiben war auch die Kopie einer Vollmacht der Hausverwalterin vom für Sachverständiger zur Vertretung beim Magistrat der Stadt Wien in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" beigelegt (Magistratsakt Bl. 2). Es kann hier dahingestellt bleiben, welcher/n Person/en oder Personengemeinschaft dieser Antrag materiell zuzuordnen ist bzw. ob der Antrag infolge der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde im Original (vgl. auch Punkt N/a) mangelhaft war. Denn Sachverständiger ist weder Rechtsanwalt noch Notar noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer noch Bilanzbuchhalter (vgl. Ritz, BAO6, § 83 Tz 10), sodass er sich nicht wirksam auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen kann, sodass die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nötig gewesen wäre (vgl. Ritz, BAO6, § 83 Tz 5).

B) Die Magistratsabteilung 31 (Wiener Wasser) ersuchte unter GZ. MA 31-MA_Gz die Magistratsabteilung 42 (Wiener Stadtgärten) am um Erhebung vor Ort und Bekanntgabe der nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) pro Kalenderjahr nicht eingeleiteten Wassermenge (Magistratsakt Bl. 11).

Die MA 42 antwortete darauf mit Schreiben vom (Magistratsakt Bl. 12 ff.), berichtete von einer am durchgeführten Erhebung und teilte die Nichteinleitungsmengen für 2011 (nach alter Berechnungsmethode) und ab 2012 mit.

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 31 - Fachgruppe Gebühren) teilte mit Schreiben vom , in dessen Betreff "MA 31-MA_Gz" und "Konto KtoNr" und "liegenschaftsadresse" angegeben waren, Herrn Sachverständiger mit, dass sich für das Kalenderjahr 2011 laut beigelegter Stellungnahme der MA 42 eine Nichteinleitungsmenge von 209 m3 und ab dem Kalenderjahr 2012 eine Nichteinleitungsmenge von 193 m3 ergebe (Magistratsakt Bl. 15).

Darauf antwortete "Einschreiterin: Hausverwalterin", "vertreten durch Sachverständiger Sachverständiger" ablehnend mit Schreiben vom , welches per E-Mail am eingebracht wurde (Magistratsakt Bl. 16 ff.). Als Anhang zu dieser E-Mail wurde auch eine Kopie (.pdf) der unter Punkt A angeführten Vollmacht vom eingebracht.

C) Auf aktenkundigen Wassergebühren-Kontoauszügen zu Nr. kontoNr vom bzw. (Magistratsakt Bl. 21 bzw. 64) sind ersichtlich:

  • "ABNEHMER: HerrMiteigentümer U MITEIG"

  • "ZUSTELL-ADR: Hausverwalterin"

Die aktenkundigen Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser vom , , , und (Magistratsakt Bl. 121 ff.) ergingen jeweils an "HrMiteigentümer und Miteigentümer zu Handen Hausverwalterin". Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Gebührenbescheide (Abgabenbescheide gemäß § 198 BAO) rechtswirksam geworden oder nichtig sind; letzteres etwa, weil keine schriftliche Vollmacht von Rechtsmittelwerber2 für die Hausverwalterin im Original der Behörde vorgelegt worden war oder weil Rechtsmittelwerber2 die Hausverwalterin nicht zur Vertretung seiner Person bevollmächtigt hatte.

Rechtsmittelwerber2 steht nicht an erster Stelle der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer; an erster Stelle steht FrauMiteigentümerin (vgl. auch Punkt D).

D) Mit E-Mail vom brachte das Sachverständigenbüro Sachverständiger ein am überarbeitetes Gutachten betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet werden, für die Liegenschaft Liegenschaftsadress, Kto. ktoNummer ein. Weiters steht auf dem Deckblatt des Gutachtens:
"im Auftrag
WEG,
frauMiteigentümerin u.a. lt.
Grundbuchsauszug
unvollstLiegenschaftsadresse
vertreten durch:
Hausverwalterin
AdresseHausverwaltung
plzHausverwaltung"

E) Der Magistrat der Stadt Wien (MA 31 - Fachgruppe Gebühren) richtete ein mit datiertes Schreiben an Rechtsmittelwerber2 z.H. Sachverständiger, in dessen Betreff "MA 31-MA_Gz", "Konto KtoNr" und "Liegschaftsadresse" angegeben waren (Magistratsakt Bl. 40).

F) Der Magistrat der Stadt Wien (MA 31 - Fachgruppe Gebühren) erließ an Rechtsmittelwerber2 z.H. Sachverständiger folgende angefochtene Bescheide, jeweils zu Geschäftszahl MA 31-MA_GZ und Kontonummer KtoNr:

  • Bescheid vom , mit welchem der Antrag von Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Sachverständiger, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis abgewiesen wurde (Magistratsakt Bl. 67);

  • Bescheid vom , mit welchem der Antrag von Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Sachverständiger, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis abgewiesen wurde (Magistratsakt Bl. 68);

  • Bescheid vom , mit welchem dem Antrag von Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Sachverständiger, auf Herabsetzung der Abwassergebühr (teilweise) stattgegeben und für die Zeit vom bis die Abwassergebühr auf Basis einer Nichteinleitungsmenge von 193 m3 herabgesetzt wurde (Magistratsakt Bl. 69 f.);

  • Bescheid vom , mit welchem dem Antrag von Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Sachverständiger, auf Herabsetzung der Abwassergebühr (teilweise) stattgegeben und für die Zeit vom bis die Abwassergebühr auf Basis einer Nichteinleitungsmenge von 193 m3 herabgesetzt wurde (Magistratsakt Bl. 71 f.);

  • Bescheid vom , mit welchem der Antrag von Rechtsmittelwerber2, vertreten durch Sachverständiger, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis abgewiesen wurde (Magistratsakt Bl. 73).

Diese Bescheide wurden laut Rückschein am zugestellt. Weiters war ein Bescheid vom betreffend 2011, welcher laut Aktenlage nicht angefochten ist, ergangen.

G) Gegen diese Bescheide vom , , , und erhob

  • laut erster Seite des Schreibens die "Einschreiterin WEG, Hr. Rechtsmittelwerber2 und alle anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Beilage Grundbuchauszug", "vertreten durch: HausverwaltungMitSchreibfehler … bestellte Hausverwaltung der WEG", "vertreten durch: Sachverständiger Sachverständiger", "Vollmacht beiliegend"(Fettdruck im Original)

  • laut letzter (dritter) Seite des Schreibens die "WEG, Hr. Rechtsmittelwerber2 und alle anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Beilage Grundbuchauszug", "vertreten durch: HausverwaltungMitSchreibfehler … bestellte Hausverwaltung der WEG", "vertreten durch: Sachverständiger Sachverständiger"

mit Schreiben vom (als E-Mail-Anhang am eingebracht) Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung (Magistratsakt Bl. 76 ff.). Vorgebracht wurde u.a. eine Nichteinleitungsmenge ab 2012 im Ausmaß von 282 m3.

Zur Bezeichnung der Hausverwaltung in der Beschwerde vom mit "HausverwaltungMitSchreibfehler, AdresseHausverwaltung, plzHausverwaltung":

  • Auf Blatt 2, 20, 33 und 42 des vorgelegten Magistratsaktes ist jeweils die Kopie einer Vollmacht der Hausverwalterin, AdresseHausverwaltung, plzHausverwaltung, vom , für Sachverständiger zur Vertretung beim Magistrat der Stadt Wien in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" aktenkundig.

  • Auch auf dem Deckblatt des mit der Beschwerde eingebrachten Gutachtens vom wird die Hausverwalterin angeführt (Magistratsakt Bl. 80).

  • Im Firmenbuch ist keine HausverwaltungMitSchreibfehler auffindbar (BFG-Akt Bl. 9).

  • Im Firmenbuch ist die Hausverwalterin mit der Geschäftsanschrift AdresseHausverwaltung/8, plzHausverwaltung, eingetragen (BFG-Akt Bl. 10 f.).

  • Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht daher davon aus, dass "falschGeschriebenerNamensteil" nur ein Schreibfehler in der Beschwerdeschrift ist und "richtigGeschriebenerNamensteil" richtig ist.

H) Der Magistrat der Stadt (MA 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) erließ an Rechtsmittelwerber2 z.H. Sachverständiger einen mit datierten Bescheid, mit welchem die Entscheidung über die Beschwerde von "Herrn Rechtsmittelwerber2, vertreten durch die Hausverwalterin, vertreten durch Herrn Sachverständiger" gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt wurde (Magistratsakt Bl. 94).

I) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) lehnte mit - an Sachverständiger gerichtetem - Bescheid vom Sachverständiger gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigter von Vertretungshandlungen für die Hausverwalterin betreffend den Wasseranschluss in liegenschaftsadresse, (Magistratsakt Bl. 99).

Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) teilte der Hausverwalterin mit Schreiben vom mit, dass Sachverständiger als Bevollmächtigter gemäß § 84 Abs. 1 BAO abgelehnt worden sei. Diese Ablehnung umfasse nicht die Zustellungsbevollmächtigung. (Magistratsakt Bl. 101)

J) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) erließ an die "WEG, Hr. Rechtsmittelwerber2 u.a." z.H. Sachverständiger eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung zu GZ. MA 31-MA_Gz2 (Magistratsakt Bl. 98), mit welcher die von der "WEG, Hr. Rechtsmittelwerber2 und alle übrigen Wohnungseigentümer lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die Hausverwalterin, eingebrachte Beschwerde vom gegen die Bescheide vom , , , und , alle Zl. MA 31-MA_GZ, betreffend den Wasseranschluss in liegenschaftsadresse, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide an Herrn Rechtsmittelwerber2 erlassen worden seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur Herr Rechtsmittelwerber2 beschwerdeberechtigt gewesen. Die von der Personengesellschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Hr. Rechtsmittelwerber2 und alle anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die Hausverwalterin, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn Rechtsmittelwerber2 zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut Rückschein (Magistratsakt Bl. 100) an Sachverständiger am .

K) Mit einem am per E-Mail eingebrachten Schreiben vom (auch per am aufgegebenem Brief eingebracht) stellten
"Beschwerdeführer: 1. WEG Liegenschaftadress
2.
Rechtsmittelwerber2
3. und anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Grundbuchsauszug
vertreten durch:
Hausverwalterin
vertreten durch: Rechtsanwälte
RA1
RA2
RA3

(Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht)"

den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. MA 31-MA_Gz2, auch MA 31-MA_GZ. (Magistratsakt Bl. 103 ff.)

Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass am erstens die WEG, zweitens Rechtsmittelwerber2 und drittens alle anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Grundbuchauszug die Beschwerde eingebracht hätten. Wenn nur namens der WEG die Beschwerde erhoben worden wäre, so hätte deren Bezeichnung "WEG (liegenschaftAdress)" gelautet. Auch die Satzzeichen deuteten darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer einschritten. Die Behörde sei unvermittelt davon abgegangen, Rechtsmittelwerber2 als Beschwerdeführer zu betrachten, wie es mit dem Bescheid der Aussetzung der Entscheidung vom geschehen sei. Weiters werde auf die Entscheidung des zu GZ. RV/7400112/20 verwiesen.

Zum Gebührenschuldner verweise § 14 Abs. 1 KKG auf § 7 WVG, und es seien gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG die Hauseigentümer Wasserabnehmer und Gebührenschuldner. Aus diesen Grunde seien als Beschwerdeführer sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten, unter diesen der "Zweitbeschwerdeführer" Rechtsmittelwerber2. Ebenso sei die "Erstbeschwerdeführerin", die WEG, als Beschwerdeführer angeführt worden, da von dieser die Rechtsansicht vertreten werde, dass sie abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte. Diese Überlegung gründe sich auf dem Gedanken, wonach der Bescheid gleichzeitig eine Rechnung iSd UStG sei, die Umsatzsteuer ausweise und den die Leistung empfangenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtige. Nach Ansicht der WEG bestehe in der Regelung der Wasserabnehmer des § 7 Abs. 1 WVG eine Lücke, indem die Norm nicht darauf abziele, dass die formalrechtliche Partei auch der materiellrechtliche Leistungsempfänger nach dem UStG sei. Die Richtlinie 2006/112/EG sei unvollständig umgesetzt worden.

Die Beschwerde namens des "Zweitbeschwerdeführers" Rechtsmittelwerber2 wäre nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu behandeln gewesen, weil er Bescheidadressat gewesen sei. Da das Vorgehen der Behörde missverständlich und uneinheitlich sei, könnte die Bescheidgestaltung auch so aufgefasst werden, dass aufgrund der Nennung der Anschrift liegenschaftsadresse im Adressfeld, die "Erstbeschwerdeführerin", die WEG, mit den Bescheiden angesprochen werden sollte.

Beim Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels bei der Parteienbezeichnung bzw. der Bezeichnung der Beschwerdeführer hätte die Behörde richtigerweise nach § 85 Abs. 2 vorzugehen gehabt und den Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gehabt, als die Bezeichnung der Parteien derart berichtigt werde, als diese unmissverständlichen bezeichnet würden.

Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere des "Zweitbeschwerdeführers" sei daher zu Unrecht erfolgt, und wäre die Beschwerde (inhaltlich) zu behandeln gewesen.
"Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers"

In der Beschwerdevorentscheidung sei auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO verwiesen worden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung ebenso Wirkung gegen den "Zweitbeschwerdeführer" habe, sodass dieser zur Stellung des Vorlageantrages berechtigt sei.

L) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren) fragte die o.a. Rechtsanwälte mit Schreiben vom , wer ihnen diese Vollmacht erteilt habe (Magistratsakt Bl. 115).

Als Reaktion darauf wurden als Anhänge zu einer E-Mail vom eingebracht:

  • Schreiben von RA RA3 vom , wonach ihm "seitens der Hausverwaltung Hausverwalterin als Verwalter der Liegenschaft LiegenschaftAdres, als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch sämtlicher Liegenschaftseigentümer Vollmacht erteilt wurde."

  • von der Hausverwalterin erteilte Vollmacht vom : "Hiermit wird
    Herr RA3
    RAe
    Rechtsanwaltskanzlei
    AdressRAe
    plzRAe
    bevollmächtigt, uns gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 und sämtlichen Folgeinstanzen in der Angelegenheit ´Herabsetzung der Abwassergebühr´ zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen.
    Somit ist der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen an
    RA3
    RAe
    Rechtsanwaltskanzlei
    AdressRAe
    plzRAe"

M) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren) legte die Beschwerde, den Vorlageantrag und die weiteren Akten unter Beifügung eines Vorlageberichtes vom an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Auf Seite 5 dieses Vorlageberichtes wird ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will, weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl. beispielweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/17/0099).
So wie im vorliegenden Fall, ist es vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (
2005/16/0271) ist es Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Abgabenschuldner bestimmt oder die Miteigentümer einer Liegenschaft. Betreffend die "Eigentümergemeinschaft" darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ 2004/17/0096, hingewiesen werden, worin dieser Folgendes feststellt:
"Nach
§ 7 Abs. 1 lit. a WVG ist Wasserabnehmer jeder, der über eine selbstständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar u.a. der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge.
Nach Abs. 2 leg. cit. haften bei Miteigentum die Miteigentümer für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer, bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet.
§ 7 Abs. 1 lit. a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0318, ausgesprochen hat, ist auch im Falle des Miteigentums von Wohnungseigentümern nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft" abgabepflichtig, sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden.
…"

N) Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:

N/a) Die fünf ursprünglich angefochtenen Bescheide vom , , , und (vgl. Punkt F) ergingen an Rechtsmittelwerber2 als materiellen Bescheidadressaten, weil er jeweils am Ende der Bescheide bei "Ergeht an:" angeführt ist. Zustellempfänger ("z.H.") war jeweils Sachverständiger. Hingegen ist das "Adressfeld" laut Vorbringen, in welchem die Anschrift liegenschaftsadresse, genannt sei, im vorliegenden Fall kein Adressfeld, welches den Bescheidadressaten enthält. Vielmehr wird im vorliegenden Fall der Bescheidadressat erst gegen Ende des Bescheides bei "Ergeht an:" angegeben.

Dahingestellt kann hier bleiben, ob Rechtsmittelwerber2 als Einzelperson die Hausverwalterin wirksam zur (Zustell)Vertretung in Sachen Abwassergebühren (Kanalgebühren) bevollmächtigt hat und ob diese Bevollmächtigung (schriftlich im Original) der Behörde gegenüber wirksam bekanntgegeben wurde, ob diese Bevollmächtigung wirksam auf Sachverständiger überbunden wurde, indem er seine Bevollmächtigung durch die Hausverwalterin der Behörde im Original vorgelegt hat (vgl. auch Punkt A), d.h. im Ergebnis: ob diese Bescheide wirksam ergangen oder nichtig sind, denn ihre Unwirksamkeit würde an der Zurückweisung der Beschwerde der WEG als unzulässig (vgl. Punkt N/g) nichts ändern.

Weiters kann hier dahingestellt bleiben, ob die angefochtenen Bescheide vom Mai 2018 über den Antrag vom - welcher/n Person/en oder Personengemeinschaft auch immer dieser Antrag zuzurechnen war (vgl. Punkt A) - abgesprochen haben oder hinsichtlich des Bescheidadressaten antragslos ergangen sind. Letzterenfalls wäre die Bescheide im Falle einer inhaltlichen Entscheidung des BFG aufzuheben; allerdings gibt es im vorliegenden Fall keine inhaltliche (meritorische) Entscheidung des BFG, sondern nur Formalentscheidungen (Zurückweisungen).

N/b) Die per E-Mail am mit Schreiben vom eingebrachte Beschwerde (vgl. Punkt G) gegen diese Bescheide ist aus folgenden Gründen nur der (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft (WEG) der gegenständlichen Liegenschaft als Beschwerdeführerin zuzurechnen:

  • Bezeichnung der WEG als "Einschreiterin" (Einzahl) auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift;

  • Bezeichnung der hausVerwalterin als "bestellte Hausverwaltung der WEG" auf der ersten und der letzten (dritten) Seite der Beschwerdeschrift;

  • Auf der letzten (dritten) Seite der Beschwerdeschrift steht, dass die "Beschwerdewerberin" (in Einzahl) den (Beschwerde)Antrag stelle.

  • Die Bezeichnung der WEG mit "WEG [Name eines Miteigentümers] und Miteigentümer" ist genauso üblich wie die Bezeichnung mit "WEG [Adresse]".

  • Zum vorgebrachten Verweis auf den , ist festzuhalten, dass jeder Fall für sich aufgrund der jeweiligen Aktenlage zu beurteilen ist.

  • Dem Vorbringen, dass § 7 Abs. 1 WVG nicht den Unternehmer und Leistungsempfänger als abgabepflichtigen Wasserabnehmer bestimme, wodurch u.a. gegen den Grundsatz der Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette verstoßen werde, ist zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Umsatzsteuer geht.

  • Mängel in der Parteibezeichnung des Beschwerdeführers sind keine Mängel, die einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO zugänglich wären, weil es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers um keine ausdrücklich im Gesetz (§ 250 Abs. 1 BAO) geforderte inhaltliche Angabe handelt.

  • Der Beweisantrag "PV des Zweitbeschwerdeführers" enthält kein sachverhaltsmäßiges Beweisthema, weshalb ihm nicht zu entsprechen ist. Die Einvernahme eines Zeugen nur zu rechtlichen Schlussfolgerungen ist nicht zulässig.

  • Dem weiteren Vorbringen im Vorlageantrag ist entgegenzuhalten, dass es nicht nur auf einzelne Details, sondern auf die gesamte Beschwerdeschrift ankommt, um deren Zurechnung zu ermitteln.

  • Das Schreiben des Magistrates vom (vgl. Punkt E) sowie der Bescheid vom zur Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO (vgl. Punkt H) sind unrichtigerweise an Rechtsmittelwerber2 - welcher die am eingebrachte Beschwerde nicht erhoben hat - ergangen und somit ins Leere gegangen.

N/c) Die Beschwerdevorentscheidung vom (vgl. Punkt J) ist an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der gegenständlichen Liegenschaft als materielle Bescheidadressatin ergangen. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002: "Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang." Die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft (WEG) ist von den einzelnen Wohnungseigentümern zu unterscheiden. Das (verfahrensrechtliche) Ergehen der Beschwerdevorentscheidung an die WEG ist unabhängig davon, ob die WEG materiellrechtlich die Abgabenschuldnerin ist. [Anmerkung: Die Eigenschaft der WEG als Abgabenschuldnerin wird in den Ausführungen des Magistrates der Stadt Wien auf Seite 5 des Vorlageberichtes unter Verweis auf Rechtsprechung des VwGH verneint (vgl. Punkt M), was durchaus nachvollziehbar ist, hier jedoch dahingestellt bleiben kann.]

Der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltende Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO ist nur für Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Einheitswertfeststellung sowie für (Einkünfte)Feststellungsbescheide relevant, sodass er im vorliegenden Fall ins Leere geht und wirkungslos ist.

Hingegen enthält die Beschwerdevorentscheidung keinen Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 1 BAO betreffend Gesamtschuldner. Diese könnte zwar theoretisch für Wasser- und Abwassergebührenbescheide von Belang sein (zu den Voraussetzungen vgl. Ritz, BAO6 § 101 Tz 3 ff.), aber nicht in der vorliegenden Konstellation.

N/d) Gegen die Beschwerdevorentscheidung ist als Rechtsmittel gemäß § 264 Abs. 1 BAO der Antrag auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde (hier: vom , eingebracht am ) durch das Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) möglich; dieses Rechtsmittel wird in der BAO auch als Vorlageantrag bezeichnet und ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung zu stellen. Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

N/e) Der gegenständliche Vorlageantrag (vgl. Punkt K) ist am und somit innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (Zustellung) der Beschwerdevorentscheidung am eingebracht worden. Der Vorlageantrag ist erstens der gegenständlichen (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft (WEG) und zweitens Rechtsmittelwerber2 als Rechtsmittelwerbern zuzuordnen. Hiervon ist die WEG zur Erhebung des Vorlageantrages befugt, weil sie Beschwerdeführerin ist (vgl. Punkt N/b) sowie weil die Beschwerdevorentscheidung an sie ergangen ist (vgl. Punkt N/c) und somit gegenüber ihr wirkt. Rechtsmittelwerber2 war zwar ursprünglicher Bescheidadressat, nicht aber Beschwerdeführer; weiters ist die Beschwerdevorentscheidung nicht an ihn ergangen. Sohin ist der Vorlageantrag, soweit er Rechtsmittelwerber2 zuzurechnen ist, nicht zulässig.

Eine Zurechnung des Vorlageantrages an weitere Personen ist nicht möglich, denn die Benennung der "anderen übrigen Wohnungseigentümer lt. Grundbuchsauszug" als Rechtsmittelwerber geht ins Leere, weil rechtsmittelwerbende Parteien im Rechtsmittel namentlich zu benennen sind und der Rechtsmittelschrift kein Grundbuchsauszug beigelegen ist, dessen Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ermittlung der damit gemeinten Wohnungseigentümer ermöglichen würde. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht vorgesehen, schon weil § 250 Abs. 1 BAO die Parteibezeichnung nicht als geforderte inhaltliche Angabe enthält. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jeder einzelne der "übrigen" Wohnungseigentümer als Person die Hausverwalterin wirklich zur Vertretung im Abwassergebühren-(Kanalgebühren)-Verfahren bevollmächtigt hat, denn nur dann hätte die Hausverwalterin wirksam die Rechtsanwälte hinsichtlich "sämtlicher Liegenschaftseigentümer" bevollmächtigen können.

N/f) Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine (Bescheid)Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (durch die Abgabenbehörde) oder mit Beschluss (durch das Verwaltungsgericht) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden, wobei aber gemäß § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge (nur) dem Verwaltungsgericht (hier Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) obliegt.
Der Vorlageantrag von Rechtsmittelwerber2 wird daher beschlussmäßig als unzulässig (vgl. Punkt N/e) zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

N/g) Soweit der Vorlageantrag der (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft (WEG) zuzurechnen ist, ist er von einer dazu verfahrensrechtlich befugten (juristischen) Person und rechtzeitig erhoben worden. Über den Vorlageantrag der WEG wird daher nicht gesondert abgesprochen; vielmehr erschöpft sich der Vorlageantrag diesbezüglich darin, dass durch ihn die am eingebrachte Beschwerde der WEG vom wiederum als unerledigt gilt. Dadurch kann das Bundesfinanzgericht (BFG) wiederum über die Beschwerde entscheiden, wenngleich die Entscheidungsrichtung wiederum die Zurückweisung ist:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall (vgl. Punkt N/a) Rechtsmittelwerber2. Die Ausweitung der Beschwerdebefugnis durch § 246 Abs. 2 BAO ist hier nicht anwendbar, weil es sich um keine (Einkünfte)Feststellungsbescheide sowie keine einheitlichen und gesonderten Einheitswertbescheide sowie keine Grundsteuermessbescheide handelt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der gegenständlichen Liegenschaft ist nicht beschwerdebefugt. Die ihr zuzurechnende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I).

O) Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

In § 274 Abs. 1 BAO ist eine mündliche Verhandlung "[ü]ber die Beschwerde" u.a. auf Antrag vorgesehen. Jedoch kann gemäß § 274 Abs. 3 und Abs. 5 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Zurückweisung als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht erfolgt. Dies liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes (BFG).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass es sich hier nur um die mangelnden Aktivlegitimationen von Rechtsmittelwerbern handelt, welche bereits anhand der angefochtenen Bescheide, der Beschwerdevorentscheidung sowie der Rechtsmittelschriftsätze beurteilt werden kann, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide vom Mai 2018 verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Fragen leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der Rechtsmittelwerber der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung ist es daher zweckmäßig und insgesamt dem § 20 BAO entsprechend, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

P) Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Auslegung von Anbringen geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. ; ). Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400063.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at